ARCHIVBESTAND

Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.

Gesetz über Bauprodukte und die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen für Bauprodukte in Wien (Wiener Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz – WBAG)


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
12.07.1996
LGBl
28.09.2001
LGBl
25.09.2007
LGBl
11.04.2008
LGBl
08.02.2012
LGBl
22.08.2013
LGBl


I. Abschnitt

Anwendungsbereich

Geltungsbereich

§ 1. (1) Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bauprodukten gemäß der Bauproduktenrichtlinie (Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988, 89/106/EWG, zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 40 vom 11. Februar 1989, S. 12, in der Fassung der Richtlinie 93/68/EWG, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 220 vom 30. August 1993, S. 1) sowie die Marktüberwachung von Bauprodukten unterliegen in Wien den Bestimmungen dieses Gesetzes. Ausgenommen bleiben Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung ausschließlich Bundessache sind, wie insbesondere Angelegenheiten des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schifffahrt, des Bundesstraßenbaues, des Bergwesens, des Wasserbaues, des Hochwasserschutzbaues oder der Wildbachverbauung, des Wasserstraßenbaues.
(2) entfällt; LGBl. Nr. 24/2008 vom 11.4.2008
(3) Auf Bauprodukte, für die keine europäischen technischen Spezifikationen vorliegen, sind – unbe-schadet des nach § 18 zulässigen Sonderverfahrens – die Bestimmungen des V. Abschnittes anzuwen-den. Für solche Bauprodukte gelten die Bestimmungen des VII. Abschnittes, ausgenommen § 22b Abs. 1 Z 1 und 8 sowie die Bestimmungen der Art. 19 bis 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, sinngemäß und hat der Wirtschaftsakteur zu gewährleisten, dass sich alle Maßnahmen, die er zu erfüllen hat, auf sämtli-che betroffene Bauprodukte erstrecken, die er in Wien auf dem Markt bereitgestellt hat.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Die Akkreditierung ist die formelle Anerkennung, daß eine Institution (Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle) für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten (Prüfungen, Überwachungen oder Zertifizierungen) befugt ist.
(2) Eine Prüfung ist ein technischer Vorgang, der aus einer Bestimmung eines oder mehrerer Kennwerte eines bestimmten Produktes, Verfahrens oder einer Dienstleistung besteht und gemäß einer bestimmten Verfahrensweise durchzuführen ist.
(3) Eine Prüfstelle ist eine Institution mit Laboratorium, die Prüfungen durchführt.
(4) Ein Prüfbericht ist eine Urkunde, die die Ergebnisse einer Prüfung und andere diesbezügliche Informationen enthält.
(5) Die Überwachung besteht aus der Überprüfung von Produktionsmustern, Produkten, Dienstleistungen, Verfahren oder Werken und Feststellung ihrer Konformität mit speziellen oder generellen Anforderungen auf der Basis einer fachlichen Beurteilung.
(6) Eine Überwachungsstelle ist eine Institution, die Überwachungstätigkeiten durchführt.
(7) Ein Überwachungsbericht ist eine Urkunde, die die Ergebnisse einer Überwachung und andere diesbezügliche Informationen enthält.
(8) Die Konformität ist die Übereinstimmung eines Produktes, eines Verfahrens, einer Dienstleistung, eines Qualitätssicherungssystems oder von Personen mit Rechtsvorschriften, Normen oder anderen normativen Dokumenten.
(9) Die Zertifizierung ist die förmliche Bescheinigung der Konformität mit einer europäischen technischen Spezifikation durch eine Zertifizierungsstelle; auf Grund einer solchen Bescheinigung (Zertifikat) ist die Konformität eines Produktes durch die CE-Kennzeichnung gemäß der Bauproduktenrichtlinie zum Ausdruck zu bringen.
(10) Eine europäische technische Spezifikation ist entweder eine harmonisierte Norm, eine europäische technische Zulassung oder eine anerkannte nationale Norm.
(11) Eine Zertifizierungsstelle ist eine Institution, die Zertifizierungen durchführt.
(12) Unter Institution im Sinne der vorstehenden Absätze sind juristische und physische Personen sowie sonstige rechtsfähige Personengemeinschaften und Einrichtungen von Gebietskörperschaften zu verstehen.
(13) Ein Qualitätssicherungshandbuch ist eine Dokumentation, in der die spezifischen Methoden und Verfahren beschrieben werden, mit deren Hilfe die akkreditierte Stelle ihr Qualitätsziel erreicht und ihrer Arbeit Zuverlässigkeit verleiht.
(14) Bauprodukte sind alle diejenigen Produkte, die hergestellt werden, um dauerhaft in Bauwerke des Hoch- oder Tiefbaus eingebaut zu werden.
(15) entfällt; LGBl. Nr. 8/2012 vom 8.2.2012
(16) Anerkannte nationale Normen im Sinne des Abs. 10 sind in Mitgliedstaaten des EWR für Bauprodukte geltende technische Regeln, von denen auf Grund eines gemäß der Bauproduktenrichtlinie durchgeführten Verfahrens anzunehmen ist, daß sie mit den wesentlichen Anforderungen übereinstimmen.
(17) Europäische technische Zulassung ist eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produktes hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen für Bauwerke, für die das Produkt verwendet wird.
(18) Wesentliche Anforderungen sind die an ein Bauwerk normalerweise zu stellenden Anforderungen insbesondere im Hinblick auf mechanische Festigkeit und Standsicherheit, Brandschutz, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Nutzungssicherheit, Schallschutz, Energieeinsparung und Wärmeschutz.
(19) Eine österreichische technische Zulassung ist der Nachweis der Baubarkeit von Bauprodukten, für die keine europäische technische Spezifikation vorliegt; ein CE-Zeichen wird hiefür nicht erteilt.
(20) Die Brauchbarkeit liegt für ein Produkt dann vor, wenn es die wesentlichen Anforderungen erfüllt und die CE-Kennzeichnung trägt oder eine österreichische technische Zulassung erteilt wurde.
(21) Regelwerke sind europäische technische Spezifikationen im Sinne der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988, 89/106/EWG, über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 40 vom 11. Februar 1989, S. 12, in der Fassung der Richtlinie 93/68/EWG, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 220 vom 30. August 1993, S. 1 (im Folgenden kurz „Bauprodukterichtlinie“ genannt) sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie z.B. technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Institutes für Bautechnik, wenn diese in den Baustofflisten nach § 19a Abs. 1 oder nach § 21 Abs. 3 angeführt sind.

II. ABSCHNITT

Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen

Gemeinsame Akkreditierungsvoraussetzungen für Prüf- und Überwachungsstellen

§ 3. (1) Prüf- und Überwachungsstellen und ihr Personal müssen frei von jedem kommerziellen, finanziellen und anderen Einfluß sein, der ihr technisches Urteil beeinflussen könnte, insbesondere darf die Vergütung des zu Prüf- und Überwachungstätigkeiten eingesetzten Personals weder von der Zahl der durchgeführten Prüfungen und Überwachungen noch von deren Ergebnissen abhängen.
(2) Prüf- und Überwachungsstellen müssen:
1. über einen verantwortlichen Leiter sowie ausreichend Personal verfügen, das die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Ausbildung und Schulung sowie die notwendigen technischen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen muß,
2. für jedes Fachgebiet (bzw. jeden Fachbereich) aus dem Kreis des Fachpersonals (Abs. 1) zumindest einen Zeichnungsberechtigten aufweisen, der die Verantwortung für die sachliche Richtigkeit der Prüf- und Überwachungstätigkeit trägt,
3. Vorkehrungen treffen, daß hinsichtlich des verantwortlichen Leiters (Abs. 1) und des (der) Zeichnungsberechtigten keine Tatsachen vorliegen, die ihre Zuverlässigkeit im Hinblick auf die ihnen übertragenen Aufgaben zweifelhaft erscheinen lassen,
4. Vorkehrungen treffen, daß das Personal das Berufsgeheimnis wahrt,
5. eine ausreichende Haftpflichtversicherung abschließen, soweit solche Stellen nicht von Gebietskörperschaften eingerichtet sind.
(3) Prüf- und Überwachungsstellen müssen mit allen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeiten, die in dem (den) beantragten Fachgebiet(en) bzw. Fachbereich(en) vorzunehmen sind, erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen ausgestattet sein.
(4) Prüf- und Überwachungsstellen haben ein geeignetes Qualitätssicherungssystem zu betreiben. Dieses System muß in einem Qualitätssicherungshandbuch festgehalten sein, das dem Personal der akkreditierten Stelle zur Verfügung stehen muß.
(5) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich sowie auf vergleichbare Vorschriften des Auslandes und Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften durch Verordnung nähere Anforderungen an die Qualifikation und Unabhängigkeit des Personals, die Räumlichkeiten, die Beschaffenheit der Einrichtungen, die Organisation der akkreditierten Stelle, den Inhalt und die Gestaltung des Prüf- bzw. Überwachungsberichtes und das Qualitätssicherungssystem festlegen, um die Qualifikation der akkreditierten Stellen im Vergleich zum internationalen Niveau zu sichern.

Zusätzliche Voraussetzungen für Überwachungsstellen

§ 4. Zeichnungsberechtigte von Überwachungsstellen müssen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung ausgebildet sein. Dies gilt als gewährleistet, wenn eine Person
1. in dem entsprechenden Fachgebiet bzw. Fachbereich qualifiziert ist und
2. eine mindestens zweijährige Praxis in der Anwendung von Qualitätssicherungsverfahren sowie Überwachungstechniken oder Produktionsmethoden vorweisen kann.

Akkreditierung von Prüf- und Überwachungsstellen

§ 5. (1) Die Akkreditierung als Prüf- oder Überwachungsstelle erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrages an die Akkreditierungsstelle durch Bescheid. Der Antrag muß alle für die Beurteilung der in diesem Gesetz festgelegten Voraussetzungen notwendigen, insbesondere aber folgende Angaben enthalten:
1. Name und Anschrift des Antragstellers (Wohnsitz, Sitz des Unternehmens),
2. die Art der beantragten Akkreditierung,
3. das angestrebte Fachgebiet oder dessen Teilgebiete (Fachbereiche), möglichst durch Bezugnahme auf eine oder mehrere Prüfungsarten und gegebenenfalls Produkte oder Produktgruppen,
4. die Namen des verantwortlichen Leiters und der Zeichnungsberechtigten für das Fachgebiet oder dessen Teilgebiete (Fachbereiche),
5. Angaben über das technische Fachpersonal hinsichtlich Ausbildung, Schulung, technische Kenntnisse und Praxis,
6. ein Verzeichnis der vorhandenen Prüfeinrichtungen und
7. Angaben über die Qualitätssicherung.
Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Antragserfordernisse festlegen, sofern dies notwendig ist, um internationale Anforderungen genüge zu tun, oder dies eine zeit- und kostensparende Beurteilung der Anträge erleichtert.
(2) Die Akkreditierungsstelle kann im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Sachverständige mit der Aufnahme eines Befundes sowie der Erstellung eines Gutachtens betrauen, ob der Antragsteller die festgelegten Voraussetzungen für die Akkreditierung erfüllt. Es dürfen nur Sachverständige mit der Begutachtung betraut werden, die in dem für die Akkreditierung beantragten Fachgebiet bzw. -bereich
1. mit den Akkreditierungskriterien, möglichen zusätzlichen Kriterien und dem betreffenden Akkreditierungsverfahren vertraut sind,
2. eingehende Kenntnisse des betreffenden Begutachtungsverfahrens und der Begutachtungsdokumente haben,
3. mit spezifischen Prüfungen oder Prüfungsarten, für die eine Akkreditierung gewünscht wird, technisch vertraut sind und
4. unabhängig von Interessen sind, die sie veranlassen könnten, anders als unparteiisch und vertraulich zu handeln.
(3) Wenn es sich für die Bestimmung des Vorliegens der Akkreditierungsvoraussetzungen als zweckmäßig erweist, eine Eignungs- oder Vergleichsprüfung (Ringversuch) durchzuführen, kann die Akkreditierungsstelle die Teilnahme des Antragstellers auf dessen Kosten anordnen.
(4) Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Bestimmungen zu den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen erlassen bzw. weitere Erfordernisse festlegen, soweit solche zur Einhaltung der Zielsetzungen der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen notwendig sind.
(5) Erfüllt der Antragsteller die Akkreditierungsvoraussetzungen für die beantragte Akkreditierungsart gemäß den Bestimmungen der § 3 Abs. 1 bis 4 bzw. § 4 und die allenfalls in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen festgelegten weiteren Voraussetzungen, hat die Akkreditierungsstelle die Akkreditierung gege-benenfalls unter Vorschreibung von Auflagen durch Bescheid auszusprechen. Der Akkreditierungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. den Namen und die Anschrift der akkreditierten Stelle,
2. die Art der Akkreditierung,
3. die Bezeichnung des Fachgebietes, die Beschreibung der Prüfverfahren, möglichst durch Bezugnahme auf die entsprechenden technischen Spezifikationen (gegebenenfalls mit Einschränkungen) und die Angabe der Produkte oder Produktgruppen, auf die sich die Akkreditierung bezieht,
4. die Namen des verantwortlichen Leiters und der Zeichnungsberechtigten für das (die) Fachgebiet(e) oder dessen Teilgebiete (Fachbereiche),
5. den Geltungsbeginn der Akkreditierung und
6. Auflagen, soweit solche zur Einhaltung der Ziele dieses Gesetzes notwendig sind.
(6) Bei einem Wechsel in der Person des verantwortlichen Leiters oder eines Zeichnungsberechtigten hat die Akkreditierungsstelle den Bescheid auf Antrag oder von Amts wegen diesbezüglich abzuändern, sofern nicht gemäß Abs. 11 vorzugehen ist. Für Anträge auf Abänderung oder Erweiterung einer bestehenden Akkreditierung gelten diese Bestimmungen sinngemäß. Änderung oder Erweiterungen einer bestehenden Akkreditierung, die nur einzelne Prüfverfahren innerhalb eines Fachgebietes betreffen, das Gegenstand der Akkreditierung ist, sind der Akkreditierungsstelle zu melden. Die Akkreditierungsstelle hat aus Anlaß der nächsten Überprüfung bei Vorliegen der Voraussetzungen den Akkreditierungbescheid abzuändern.
(7) Die Akkreditierungsstelle hat ein Verzeichnis der akkreditierten Stelle mit Angabe des fachlichen Umfanges der Akkreditierung zu führen und auf dem neuesten Stand zu halten. Dieses Verzeichnis ist bei der Akkreditierungsstelle zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Akkreditierungsstelle soll für einen Erfahrungsaustausch zwischen den von ihr akkreditierten Stellen sorgen und sich am Erfahrungsaustausch mit ausländischen und anderen inländischen Akkreditierungsstellen beteiligen.
(8) Jede akkreditierte Stelle ist durch die Akkreditierungsstelle mindestens alle fünf Jahre ab erfolgter Akkreditierung einer Überprüfung zu unterziehen, ob sie die für sie geltenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt und keine Mängel im Sinne des Abs. 10 Z 1 bis 4 vorliegen. Die Akkreditierungsstelle kann bei Vorliegen wichtiger Gründe (wie insbesondere Strafanzeigen, schriftliche Beschwerden, begründeter Verdacht des Vorliegens von Entziehungsgründen) die akkreditierte Stelle jederzeit einer Überprüfung unterziehen. Zu diesem Zweck kann die Akkreditierungsstelle oder ein von ihr beauftragter Sachverständiger insbesondere auch
1. Örtlichkeiten betreten, an denen eine akkreditierte Stelle im Rahmen ihrer Akkreditierung tätig ist,
2. Eignungsprüfungen zur Feststellung der Prüffähigkeit einer Prüfstelle selbst durchführen oder verlangen,
3. die Vorbereitung, Verpackung und Versendung von Prüfgegenständen, Proben oder anderen für Überprüfungszwecke benötigten Sachen, insbesondere auch von Prüf- und Meßgeräten und -einrichtungen, verlangen,
4. die Teilnahme an Vergleichsprüfungen (Ringversuchen) verlangen,
5. die Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems gemäß § 3 Abs. 4 überprüfen und
6. Berichte über die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ausgeübten Tätigkeiten einer akkreditierten Stelle, auch hinsichtlich nur eines oder mehrerer Fachbereiche, anfordern.
(9) Hat die Überprüfung gemäß Abs. 8 ergeben, daß die Akkreditierungsvoraussetzungen weiterhin bestehen und keine Mängel im Sinne des Abs. 10 Z 1 bis 4 gegeben sind, so ist die akkreditierte Stelle von diesem Ergebnis formlos zu verständigen.
(10) Ergibt die Überprüfung, daß eine Akkreditierungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt wird und wird dieser Mangel nicht innerhalb einer bescheidmäßig festzusetzenden, angemessenen Frist behoben, so ist die Akkreditierung durch Bescheid zu entziehen oder der Umfang der Akkreditierung abzuändern oder einzuschränken. Die Akkreditierungsstelle kann die Akkreditierung oder ihren fachlichen Umfang durch Bescheid entziehen, abändern oder einschränken,
1. bei unrichtigen Prüfergebnissen, wenn die in Rechtsvorschriften, Normen oder Dokumenten festgelegten oder allgemein anerkannten Fehlergrenzen überschritten werden,
2. bei mehrmalig außerhalb der Fehlergrenzen liegenden Ergebnissen von Ringversuchen,
3. wenn Anordnungen der Akkreditierungsstelle gemäß Abs. 8 Z 1 bis 6 oder sonstigen Pflichten nicht oder nur mit ungerechtfertigter Verzögerung nachgekommen wird oder
4. wenn die Tätigkeit in einer den Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht entsprechenden Weise ausgeübt wird.
Auf Art und Ausmaß der Verfehlungen ist Bedacht zu nehmen.
(11) Fallen die Akkreditierungsvoraussetzungen für bestimmte Fachgebiete, Fachbereiche oder Prüfungsarten bzw. Produkte oder Produktgruppen weg, so ist die Akkreditierung entsprechend einzuschränken.
(12) Die Kosten einer Überprüfung gemäß Abs. 8 sind dann von der akkreditierten Stelle zu tragen, wenn Mängel bei einer Überprüfung nach Abs. 8 zweiter Satz festgestellt wurden, ansonsten trägt die Kosten die Akkreditierungsstelle. Allfällige Kosten sind mit Bescheid vorzuschreiben.

Akkreditierungsstelle, Erhebung von Beiträgen

§ 6. (1) Akkreditierungsstelle ist der Magistrat der Stadt Wien. Der Magistrat hat mit Verordnung diese Zuständigkeit und die nach den §§ 11, 13 und 18 dem von den Ländern gemeinsam entsprechend der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen eingerichteten Österreichischen Institut für Bautechnik zu übertragen.
(2) Der Landesregierung bleibt das Aufsichtsrecht in Angelegenheiten der Vollziehung dieses Gesetzes, insbesondere im Sinne der Befugnisse einer sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde nach § 68 Abs. 2 bis 4 AVG vorbehalten. Es kommt ihr gegenüber dem Österreichischen Institut für Bautechnik in Vollziehung dieses Gesetzes das Weisungsrecht zu.
(3) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat dem Magistrat der Stadt Wien über sein Verlangen Auskünfte über alle Angelegenheiten in Vollziehung dieses Gesetzes zu erteilen und Akte zur Überprüfung vorzulegen.
(4) Die vom Österreichischen Institut für Bautechnik als Akkreditierungsstelle von den Antragstellern zu erhebenden Beiträge richten sich nach dem auf Vorschlag des Österreichischen Institutes für Bautechnik durch Verordnung des Magistrates der Stadt Wien festgesetzten Bauschbeträgen, die nach dem durchschnittlich anfallenden Verwaltungsaufwand einschließlich Barauslagen, wie insbesondere Transport- und Reisekosten, Drucksorten, Material und Postgebühren, zu ermitteln sind.

Ende der Akkreditierung

§ 7. Die Berechtigung zur Ausübung der Prüfung oder Überwachung endet
1. mit dem Entzug der Akkreditierung,
2. mit dem Untergang des Rechtssubjektes, das ist bei physischen Personen der Tod oder der Verlust der Eigenberechtigung,
3. mit der Zurücklegung der Berechtigung durch die akkreditierte Stelle,
4. mit der rechtskräftigen Versagung der Eintragung ins Firmenbuch, soweit dies notwendig ist.

Pflichten von Prüfstellen

§ 8. (1) Die Prüfstelle hat in der Regel übernommene Prüfaufträge selbst durchzuführen. Eine ausnahmsweise Weitergabe an eine akkreditierte Prüfstelle ist möglich, doch ist dabei zu achten, daß die beauftragte Prüfstelle den materiellen Anforderungen zur Erlangung einer Akkreditierung nach diesem Gesetz entsprechen muß.
(2) Die Prüfstelle hat der Akkreditierungsstelle die Änderungen der Akkreditierungsvoraussetzungen bzw. deren Wegfall, insbesondere den Wechsel in der Person des verantwortlichen Leiters und des Zeichnungsberechtigten sowie Änderungen in der Person des Rechtsobjektes, schriftlich mitzuteilen.
(3) Eine Weitergabe aller Prüftätigkeiten ist nicht zulässig.
(4) Die weitervergebende Prüfstelle haftet für das Ergebnis der von ihr beauftragten Prüfstelle.
(5) Aufzeichnungen zur Nachvollziehbarkeit der Prüfberichte, insbesondere Prüfprotokolle und Prüfberichte selbst, sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
(6) Über Verlangen der Akkreditierungsstelle oder eines von dieser Stelle beauftragten Sachverständigen hat die Prüfstelle den Zutritt zu ermöglichen sowie Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahmen zu gestatten.
(7) Die Prüfstelle ist verpflichtet, bei von der Akkreditierungsstelle veranlaßten Ringversuchen auf ihre Kosten teilzunehmen.
(8) Bei Entziehung der Akkreditierung oder Untergang der Prüfstelle sind die aufbewahrten Aufzeichnungen der Akkreditierungsstelle oder einer von ihr namhaft gemachten Institution zu übergeben.

Pflichten von Überwachungsstellen

§ 9. (1) § 8 Abs. 2 gilt sinngemäß für Überwachungsstellen.
(2) Eine Überwachungsstelle, die Stichproben zieht und prüft, muß auch als Prüfstelle akkreditiert sein.
(3) Die Weitergabe von Überwachungstätigkeiten ist gestattet; § 8 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(4) § 8 Abs. 5 und Abs. 7 gelten sinngemäß.

Akkreditierung von Zertifizierungsstellen

§ 10. (1) Zur Akkreditierung von Zertifizierungsstellen sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
1. Zertifizierungsstellen müssen über einen verantwortlichen Leiter sowie ausreichend Personal verfügen, das die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Ausbildung und Schulung sowie die notwendigen technischen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen muß.
2. Für jedes Fachgebiet bzw. jeden Fachbereich muß aus dem Kreis des Fachpersonals (Z 1) ein Zeichnungsberechtigter vorhanden sein, der die Verantwortung für die sachliche Richtigkeit der Zertifizierungstätigkeit trägt.
3. Hinsichtlich des verantwortlichen Leiters (Z 1) und des (der) Zeichnungsberechtigten dürfen keine Tatsachen vorliegen, die ihre Zuverlässigkeit im Hinblick auf die ihnen übertragenen Aufgaben zweifelhaft erscheinen lassen.
4. Zertifizierungsstellen müssen mit allen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeiten erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen ausgestattet sein.
5. Zertifizierungsstellen haben ein geeignetes Qualitätssicherungssystem zu betreiben. Dieses System muß in einem Qualitätssicherungshandbuch festgehalten sein, das dem Personal zur Verfügung stehen muß.
(2) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich sowie auf vergleichbare Vorschriften des Auslandes und Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften durch Verordnung nähere Anforderungen an die Qualifikation des Personals, die Räumlichkeiten, die Beschaffenheit der Einrichtungen, die Organisation der akkreditierten Stelle, den Inhalt und die Gestaltung des Zertifikates und das Qualitätssicherungssystem festlegen, um die Qualifikation der Zertifizierungsstelle im Vergleich zum internationalen Niveau zu sichern. Die Landesregierung hat vor Erlassung einer derartigen Verordnung den Vertragsparteien der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Zeichnungsberechtigte von Zertifizierungsstellen müssen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung ausgebildet sein. Dies gilt als gewährleistet, wenn eine Person in dem entsprechenden Fachgebiet bzw. Fachbereich
1. qualifiziert ist und
2. eine mindestens zweijährige Praxis in der Anwendung von Qualitätssicherungsverfahren sowie Überwachungstechniken oder Produktionsmethoden vorweisen kann, oder
3. sich einer entsprechenden Schulung unterzogen hat und auf Grund ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit erwartet werden kann, daß sie Qualitätssicherungsverfahren sachkundig beurteilen kann.
(4) Die Zertifizierungsstelle muß eine Organisationsstruktur aufweisen, in der jedenfalls ein Lenkungsgremium und ein Verfahren zur Behandlung von Beschwerden gegen die Ausübung ihrer Tätigkeit vorgesehen sind; dem Lenkungsgremium müssen die Festlegung der Geschäftspolitik der Zertifizierungsstelle, die Aufsicht über die Umsetzung der Geschäftspolitik und die Aufsicht über die Gebarung der Zertifizierungsstelle übertragen sein.
(5) Die Zertifizierungsstelle hat die Erfüllung aller Voraussetzungen zu dokumentieren.
(6) Führt die Zertifizierungsstelle Prüfungen selbst durch, so muß sie über eine Akkreditierung als Prüfstelle verfügen. Eine Akkreditierung als Überwachungsstelle ist dann erforderlich, wenn die Zertifizierungsstelle Überwachungen selbst durchführt. Wird von der Zertifizierungsstelle selbst weder geprüft noch überwacht, so hat sie sich akkreditierter Stellen zu bedienen.
(7) Die Zertifizierungsstelle hat fortlaufende Aufzeichnungen anzufertigen, in denen die Einzelheiten jedes Zertifizierungsverfahrens, einschließlich allfälliger Prüf- und Überwachungsberichte, festgehalten werden. Diese Aufzeichnungen müssen zumindest zehn Jahre aufbewahrt werden.
(8) Die Zertifizierungsstelle hat ein Verzeichnis der vorgenommenen Zertifizierungen anzulegen und auf dem neuesten Stand zu halten. Dieses Verzeichnis muß jedermann zugänglich sein und mindestens jährlich allen anderen Zertifizierungsstellen nach der Vereinbarung der Länder gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen übermittelt werden.
(9) Die Zertifizierungsstelle muß über dokumentierte Verfahren hinsichtlich der Zertifizierung verfügen.

Zertifizierungsstellen

§ 11. (1) Zertifizierungsstellen bedürfen zu einem ordnungsgemäßen Tätigwerden einer Akkreditierung durch die Akkreditierungsstelle (§ 6).
(2) Als Zertifizierungsstellen für Bauprodukte (§ 2 Abs. 14) können nur Einrichtungen des Landes Wien anerkannt werden. Eine Verpflichtung zur Einrichtung einer Zertifizierungsstelle des Landes Wien besteht jedoch nicht.
(3) Zwischen mehreren Zertifizierungsstellen mit demselben Aufgabenkreis kann der Antragsteller frei wählen.

III. ABSCHNITT

Europäische technische Zulassung

Europäische technische Zulassung

§ 12. (1) Auf schriftlichen Antrag des Herstellers oder seines Vertreters erteilt die Zulassungsstelle nach § 13 eine europäische technische Zulassung in der Form einer Bescheinigung, wenn für ein Bauprodukt weder harmonisierte noch anerkannte nationale Normen vorliegen, für dieses Produkt Leitlinien im Sinne des Art. 11 der Bauproduktenrichtlinie bekannt gemacht sind und das Produkt brauchbar ist. Der Vertreter muß seinen Geschäftssitz in der Europäischen Union oder einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben. Die zur Beurteilung des Produktes erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag beizufügen. Sind die Unterlagen unvollständig oder mangelhaft und werden sie nicht binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist ergänzt, so ist der Antrag mit Bescheid zurückzuweisen.
(2) Ein Antrag auf Erteilung einer europäischen technischen Zulassung ist unzulässig, wenn für dasselbe Produkt desselben Herstellers bereits bei einer anderen Zulassungsstelle ein Antrag gestellt wurde.
(3) Probestücke und Probeausführungen, die für die Prüfung der Brauchbarkeit des Produktes erforderlich sind, sind vom Hersteller oder seinem Vertreter zur Verfügung zu stellen und auf Anordnung der Zulassungsstelle durch Sachverständige zu entnehmen oder unter ihrer Aufsicht herzustellen. Die Auswahl der Sachverständigen obliegt der Zulassungsstelle.
(4) Die Beurteilung der Brauchbarkeit der Produkte erfolgt auf der Grundlage der Leitlinien für die europäische technische Zulassung. Liegen Leitlinien nicht oder noch nicht vor, kann die Zulassung nur erteilt werden, wenn hierüber von der Zulassungsstelle das Einvernehmen mit dem gemeinsamen Gremium der europäischen Zulassungsstellen über die Brauchbarkeit und dessen Nachweis hergestellt wurde.
(5) In der Zulassung muß auch das notwendige Konformitätsnachweisverfahren festgelegt werden.
(6) Die Zulassung wird auf Widerruf und für eine bestimmte Frist erteilt, die in der Regel fünf Jahre betragen soll. Eine Verlängerung um jeweils fünf Jahre ist über schriftlichen Antrag möglich, wobei der Antrag vor Ablauf der Frist gestellt werden muß. Ein Widerruf kann mit einer Neuausfertigung unter Aufnahme von zusätzlichen Anforderungen verbunden werden, wenn sie sich auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Anforderungen im Hinblick auf die Sicherheit, Gesundheit und den Umweltschutz ergeben und sich auf die Herstellung, Produkteigenschaften, Verwendung bzw. Anweisungen an den Verwender beziehen.
(7) Durch die Erteilung der europäischen technischen Zulassung wird in Rechte Dritter nicht eingegriffen.
(8) Die Kosten für das Verfahren zur Erteilung der europäischen technischen Zulassung sind vom Antragsteller zu tragen.
(9) Die Zulassungsstelle veröffentlicht den Gegenstand und wesentliche Inhalte der von ihr erteilten europäischen technischen Zulassung und hat dies auch den anderen nach der Bauproduktenrichtlinie bestimmten Zulassungsstellen zur Kenntnis zu bringen. Ausfertigungen sind anderen Zulassungsstellen über Antrag zuzuleiten.

Europäische technische Zulassungsstelle

§ 13. (1) Europäische technische Zulassungsstelle für Bauprodukte ist die Akkreditierungsstelle (§ 6).
(2) Die vom Österreichischen Institut für Bautechnik als beauftragte Zulassungsstelle zu erhebenden Beiträge zu den Verfahrenskosten sind entsprechend § 6 Abs. 4 in Bauschbeträge durch Verordnung des Magistrates der Stadt Wien festzusetzen.

IV. ABSCHNITT

Konformitätsnachweise

Zertifizierung - Konformitätsnachweisverfahren

§ 14. (1) Ein Bauprodukt, dessen Brauchbarkeit sich nach bekanntgemachten, harmonisierten oder anerkannten nationalen Normen oder nach europäischen technischen Zulassungen richtet, bedarf einer Bestätigung seiner Übereinstimmung (Konformität) mit diesen Spezifikationen.
(2) Die Elemente zum Nachweis der Konformität können sein:
1. Erstprüfung des Bauproduktes durch den Hersteller;
2. Erstprüfung des Bauproduktes durch eine Prüfstelle;
3. Prüfung von im Werk entnommenen Proben nach festgelegtem Prüfplan durch den Hersteller oder eine Prüfstelle;
4. Stichprobenprüfung von im Werk, im freien Verkehr oder auf der Baustelle entnommenen Proben durch den Hersteller oder eine Prüfstelle;
5. Prüfung von Proben aus einem zur Lieferung anstehenden oder gelieferten Produktpaket durch den Hersteller oder eine Prüfstelle;
6. ständige Eigenüberwachung der Produktion durch den Hersteller (werkseigene Produktionskontrolle);
7. Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine Überwachungsstelle;
8. laufende Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine Überwachungsstelle.
Die Elemente können nach den Anforderungen der jeweiligen technischen Spezifikation auch miteinander verbunden werden.
(3) Die Bestätigung der Konformität erfolgt nach Maßgabe des Abs. 4 durch
1. Konformitätserklärung des Herstellers (§ 15) oder
2. ein Konformitätszertifikat (§ 16).
(4) Das Nachweisverfahren für die einzelnen Bauprodukte ergibt sich im einzelnen aus den bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten nationalen Normen oder aus den europäischen technischen Zulassungen. Ist ein Nachweisverfahren nicht festgelegt, so genügt ein Verfahren nach Abs. 2 Z 1 und Z 6 sowie die Bescheinigung der Konformität nach Abs. 3 Z 1.

Konformitätserklärung des Herstellers

§ 15. (1) Der Hersteller kann, wenn die Voraussetzungen des § 14 gegeben sind und dies in einer technischen Spezifikation vorgesehen ist, den Nachweis der Übereinstimmung eines Bauproduktes sowie der Durchführung der notwendigen Überprüfungen selbst erklären. Diese Erklärung ist in deutscher Sprache und schriftlich festzuhalten und ständig vom Hersteller oder seinem Vertreter aufzubewahren. Über Verlangen ist sie der nach dem Herstellungsort oder Verwendungsort in Betracht kommenden Zertifizierungsstelle vorzulegen.
(2) Die Konformitätserklärung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Vertreters,
2. Beschreibung des Bauproduktes,
3. die technische Spezifikation sowie das Nachweisverfahren, die für die Beurteilung des Bauproduktes maßgeblich sind,
4. besondere Verwendungshinweise,
5. Namen und Anschriften der allenfalls betroffenen Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen,
6. Name und Funktion der Person, die zur Unterzeichnung im Namen des Herstellers oder seines Vertreters ermächtigt ist.
(3) Die Erklärung der Konformität darf nur ausgesprochen werden, wenn auf Grund der durchzuführenden Nachweisverfahren sichergestellt ist, daß das hergestellte Produkt den dafür maßgeblichen Spezifikationen entspricht.

Konformitätszertifikat

§ 16. (1) Auf Antrag des Herstellers oder seines Vertreters erteilt die Zertifizierungsstelle ein Konformitätszertifikat, wenn die zum Nachweis der Übereinstimmung des Bauproduktes notwendigen Verfahren durchgeführt worden sind und die Konformität ergeben haben, mit Bescheid.
(2) Der Zertifizierungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. Name und Anschrift der Zertifizierungsstelle,
2. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Vertreters,
3. Beschreibung des Bauproduktes, einschließlich der Produktmerkmale und Klassen oder Leistungsstufen,
4. die technischen Spezifikationen, die für die Beurteilung des Bauproduktes maßgeblich sind,
5. besondere Verwendungshinweise,
6. die Nummer des Zertifikates,
7. die Gültigkeitsdauer des Zertifikates,
8. Name und Funktion des Unterzeichners des Zertifikates.
(3) Die für die Erteilung von Konformitätszertifikaten einzuhebenden Beiträge richten sich nach den durch Verordnung der Landesregierung unter Berücksichtigung des mit der Durchführung dieser Verfahren durchschnittlich verbundenen personellen und sachlichen Aufwands festgesetzten Bauschbeträgen.
(4) in Konformitätszertifikat einer anerkannten Zertifizierungsstelle aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes ist anzuerkennen, wenn es in deutscher Sprache vorliegt oder eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche angeschlossen ist.

Europäische Konformitätskennzeichnung

§ 17. (1) Zum Zeichen der Konformität eines Bauproduktes ist auf dem Produkt selbst oder seiner Verpackung die CE-Kennzeichnung (CE-Konformitätskennzeichnung gemäß Anhang III der Bauproduktenrichtlinie) anzubringen.
(2) Zusätzlich zur CE-Kennzeichnung sind anzugeben:
1. Kennnummer der Stelle, die bei der Produktionsüberwachung eingeschaltet wurde,
2. Name oder Kennzeichnung des Herstellers,
3. die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung des Bauproduktes angebracht wurde,
4. gegebenenfalls die Nummer der EG-Konformitätsbescheinigung,
5. gegebenenfalls Angaben zu den Produktmerkmalen gemäß den technischen Spezifikationen.
(3) Für das Anbringen der CE-Kennzeichnung auf dem Produkt selbst, auf einem daran angebrachten Etikett, auf seiner Verpackung oder auf den kommerziellen Begleitpapieren ist der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässiger Bevollmächtigter verantwortlich.
(4) Das Anbringen von Kennzeichnungen auf Produkten oder ihren Verpackungen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten, ist verboten. Sofern die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichung nicht beeinträchtigt wird, dürfen auch andere Kennzeichnungen auf dem Bauprodukt oder seiner Verpackung angebracht werden.

Sonderverfahren

§ 18. (1) Wenn für ausländische Bauprodukte keine europäischen technischen Spezifikationen im Sinne des § 2 Abs. 10 vorliegen, hat die Akkreditierungsstelle auf Antrag im Einzelfall für Produkte die Konformität mit österreichischen Vorschriften zu bescheinigen, wenn
1. die Produkte bei den im Herstellungsland des Erzeugers durchgeführten Versuchen und Überwachungen durch eine gemäß Art. 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie zugelassene Stelle für ordnungsgemäß befunden wurden und
2. diese Versuche und Überwachungen nach den geltenden österreichischen Bestimmungen oder als gleichwertig anerkannten Verfahren durchgeführt worden sind.
(2) Die Akkreditierungsstelle hat auf Antrag für die Beurteilung österreichischer Bauprodukte nach ausländischen Vorschriften aus dem Kreis der von ihr akkreditierten Prüf- und Überwachungsstellen die zur Zulassung vorgesehene Stelle zu bestimmen und allenfalls nach dem notwendigen Informationsaustausch nach Art. 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie zuzulassen.
(3) Wird bei ausländischen Bauprodukten festgestellt, daß eine zugelassene Stelle die Prüfungen und Überwachungen nicht ordnungsgemäß nach den geltenden österreichischen Vorschriften durchführt, so hat die Akkreditierungsstelle die in Art. 16 Abs. 4 der Bauproduktenrichtlinie vorgesehenen Veranlassungen zu treffen, erforderlichenfalls ein Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung des betreffenden Produktes im Sinne des § 22 Abs. 3 zu veranlassen.

V. ABSCHNITT

Österreichische technische Zulassungen und österreichisches Einbauzeichen

Österreichische technische Zulassung

§ 19. Die Regelung einer österreichischen technischen Zulassung erfolgt durch gesondertes Gesetz.

Baustoffliste ÖA

§ 19a. (1) Für Bauprodukte, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden und für die europäische technische Spezifikationen nicht vorliegen, wird auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. für Wien Nr. 32/1999, das Österreichische Institut für Bautechnik ermächtigt, die Baustoffliste ÖA nach Maßgabe des Abs. 2 durch Verordnung festzulegen. Das Österreichische Institut für Bautechnik hat vor der Festlegung der Verordnung die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören und vor der Erlassung der Baustoffliste ÖA die Zustimmung der Wiener Landesregierung einzuholen. Die Baustoffliste ÖA ist vom Österreichischen Institut für Bautechnik in seinem Mitteilungsblatt kundzumachen; ein Hinweis auf diese Kundmachung ist zusätzlich im Amtsblatt der Stadt Wien einzuschalten.
(2) In der Baustoffliste ÖA sind für die einzelnen Bauprodukte die von ihnen zu erfüllenden nationalen Regelwerke sowie der zu erbringende Übereinstimmungsnachweis (§ 19b Abs. 1) festzulegen. In der Baustoffliste ÖA können, bezogen auf die einzelnen Bauprodukte, festgelegt werden:
a) Verwendungszweck,
b) Klassen und Stufen,
c) Geltungsdauer des Übereinstimmungsnachweises,
d) Maßnahmen nach § 19b Abs. 2 lit. b oder c,
e) Bestimmung, dass ein Übereinstimmungszeugnis nur von einer Zulassungs- oder Zertifizierungsstelle einer Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. für Wien Nr. 32/1999, ausgestellt werden darf.

Übereinstimmungsnachweis

§ 19b. (1) Die Übereinstimmung des Bauproduktes mit dem zu erfüllenden Regelwerk ist nach Maßgabe der Baustoffliste ÖA durch
a) eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers (§ 19c) oder
b) ein Übereinstimmungszeugnis einer hiefür ermächtigten Stelle (§ 19d) nachzuweisen.
(2) In der Baustoffliste ÖA ist unbeschadet der Bestimmungen des für den Baustoff maßgeblichen Regelwerkes unter Berücksichtigung der Sicherheit oder der Besonderheiten des Produktionsverfahrens festzulegen:
a) Art des Übereinstimmungsnachweises (Abs. 1),
b) gegebenenfalls das Erfordernis einer Erstprüfung des Bauproduktes durch eine hiefür akkreditierte Stelle,
c) gegebenenfalls das Erfordernis der Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine hiefür akkreditierte Stelle.
(3) Der in der Baustoffliste ÖA verlangte Übereinstimmungsnachweis ist nach Wiener Rechtsvorschriften zu erbringen, wenn sich
a) der Unternehmenssitz des Herstellers oder seines bevollmächtigten Vertreters, der die Übereinstimmungserklärung abgibt, oder
b) der Sitz der ermächtigten Stelle, die das Übereinstimmungszeugnis ausstellt,
in Wien befindet.
(4) In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleichbleibende Qualität des Bauproduktes sichergestellt sein.
(5) Für ausländische Bauprodukte aus einem Mitgliedstaat der EU oder einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist auf Antrag das Sonderverfahren gemäß Art. 16 und Art. 17 der Bauprodukterichtlinie (89/106/EWG) sinngemäß anzuwenden. Ein derartiges Sonderverfahren ist vom Österreichischen Institut für Bautechnik durchzuführen.

Übereinstimmungserklärung des Herstellers

§ 19c. (1) Eine Übereinstimmungserklärung gemäß § 19b Abs. 1 lit. a darf von einem Hersteller nur dann abgegeben werden, wenn dies in der Baustoffliste ÖA vorgesehen ist und wenn das Bauprodukt mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA übereinstimmt sowie die Anforderungen dieses Gesetzes und der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. für Wien Nr. 32/1999, erfüllt werden.
(2) Weicht ein Bauprodukt mehr als nur unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA ab, so darf der Hersteller die Übereinstimmungserklärung nur dann abgeben, wenn ein Gutachten des Österreichischen Institutes für Bautechnik vorliegt, dass das Bauprodukt verwendbar ist.
(3) Auch in sonstigen Belangen wird das Österreichische Institut für Bautechnik mit der Aufgabe der Überprüfung der Richtigkeit der Übereinstimmungserklärung betraut.

Übereinstimmungszeugnis

§ 19d. (1) Übereinstimmungszeugnis gemäß § 19b Abs. 1 lit. b ist von einer hiefür ermächtigten Stelle (§ 19e) zu erteilen,
a) wenn dies für das Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehen ist und das Bauprodukt mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA übereinstimmt sowie die Anforderungen der Vereinbarung erfüllt werden, oder
b) bei Bauprodukten, die mehr als unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweichen, wenn ein Gutachten des Österreichischen Institutes für Bautechnik vorliegt, dass das Bauprodukt verwendbar ist.
(2) Die für die Erteilung von Übereinstimmungszeugnissen einzuhebenden Beiträge richten sich nach den durch Verordnung der Landesregierung unter Berücksichtigung des mit der Durchführung dieser Verfahren durchschnittlich verbundenen personellen und sachlichen Aufwands festgesetzten Bauschbeträgen.

Ermächtigte Stellen

§ 19e. (1) Zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen sind ermächtigt:
a) Zulassungsstellen und Zertifizierungsstellen der Vertragsparteien der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. für Wien Nr. 32/1999,
b) Stellen, die nach den Abs. 2 bis 4 hiefür ermächtigt sind, wobei Prüf- und Überwachungsstellen nicht ermächtigte Stellen sein dürfen.
(2) Mit der Aufgabe, Stellen zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen zu ermächtigen, wird das Österreichische Institut für Bautechnik betraut. Eine Ermächtigung ist unter der Voraussetzung zulässig, dass die jeweilige Stelle
a) über einen verantwortlichen Leiter sowie ausreichendes sonstiges Personal verfügt, die persönlich zuverlässig sind und die die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausbildung, Schulung und technische Erfahrung, insbesondere Spezialkenntnisse auf dem Gebiet der Materialtechnologie, der Produktion der zu beurteilenden Bauprodukte, deren Eigenschaften sowie mehrjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Qualitätssicherung sowie der Güteüberwachung für den angestrebten Ermächtigungsbereich, besitzen,
b) einschließlich ihres Personals frei von jedem kommerziellen, finanziellen und anderen Einfluss ist, der ihre Unparteilichkeit in Zweifel ziehen könnte,
c) über die erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen für die ordnungsgemäße Durchführung der übertragenen Tätigkeiten verfügt und
d) ihren Sitz in Wien hat.
(3) Die Ermächtigung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages durch Bescheid. Der Antrag muss alle Informationen beinhalten, die zur Überprüfung der Erfüllung der in Abs. 2 angeführten Voraussetzungen notwendig sind, insbesondere auch die Angabe jener Bauprodukte, für die die Ermächtigung beantragt wird. Die Ermächtigung kann unter der Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt werden; sie ist jeweils auf längstens fünf Jahre zu befristen. Im Bescheid ist festzulegen, für welche Bauprodukte die Stelle zur Ausstellung der Übereinstimmungszeugnisse ermächtigt ist. Im Verfahren zur Ermächtigung sind die Ergebnisse eines Akkreditierungsverfahrens als Zertifizierungsstelle nach bundesrechtlichen Vorschriften anzuerkennen, wenn Gleichwertigkeit besteht.
(4) Sämtliche Kosten für das Ermächtigungsverfahren des Österreichischen Institutes für Bautechnik hat der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu tragen. Die Kosten sind vom Österreichischen Institut für Bautechnik mit Bescheid vorzuschreiben.
(5) Mit der Aufsicht über die nach den Abs. 2 bis 4 zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen ermächtigten Stellen wird das Österreichische Institut für Bautechnik betraut. Bei Vorliegen wichtiger Gründe, wie insbesondere Strafanzeigen, Beschwerden oder eines begründeten Verdachtes des Wegfalls einer Voraussetzung zur Ermächtigung, kann das Österreichische Institut für Bautechnik die ermächtigte Stelle prüfen und, wenn die übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt werden, die Ermächtigung abändern oder widerrufen. Ergibt das Überprüfungsverfahren die Notwendigkeit einer Abänderung oder Entziehung der Ermächtigung, so sind die Kosten für dieses Verfahren von der ermächtigten Stelle zu tragen.
(6) Die ermächtigte Stelle hat dem Österreichischen Institut für Bautechnik jeweils bis spätestens zum 31. März einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. Darin sind alle im Berichtsjahr ausgestellten Übereinstimmungszeugnisse unter Angabe des Antragstellers, des Bauproduktes, des Herstellers und der Geltungsdauer aufzulisten und weiter die Dauer der durchgeführten Verfahren anzugeben. Außerdem ist der jeweils geltende Entgeltstarif dem Österreichischen Institut für Bautechnik vorzulegen.

Verfahren zur Ausstellung des Übereinstimmungszeugnisses

§ 19f. (1) Die ermächtigte Stelle hat aufgrund eines Antrages und auf Basis der erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Prüfzeugnisse bzw. Überwachungsberichte, die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes sowie die Übereinstimmung des Bauproduktes mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA zu prüfen.
(2) Ergibt die Prüfung nach Abs. 1 die Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA oder eine nur unwesentliche Abweichung, so hat die ermächtigte Stelle hierüber das Übereinstimmungszeugnis auszustellen. Dieses Zeugnis berechtigt den Hersteller zur Anbringung des Einbauzeichens (§ 19g).
(3) Ergibt die Prüfung nach Abs. 1, dass das jeweilige Bauprodukt mehr als nur unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht, so darf ein Übereinstimmungszeugnis nur dann ausgestellt werden, wenn ein die Verwendbarkeit nachweisendes Gutachten des Österreichischen Institutes für Bautechnik (§ 19d lit. b) vorliegt. Anderenfalls ist dem Antragsteller formlos mitzuteilen, dass kein Übereinstimmungszeugnis ausgestellt werden kann, und ihm zugleich Gelegenheit zu geben, binnen einer angemessenen festzusetzenden Frist Stellung zu nehmen bzw. ergänzende Unterlagen vorzulegen.

Einbauzeichen ÜA

§ 19g. (1) Hat ein Hersteller für ein Bauprodukt eine Übereinstimmungserklärung (§ 19c) abgegeben oder ein Übereinstimmungszeugnis ausgestellt erhalten (§ 19d), so ist er berechtigt, zur Kennzeichnung seines Bauproduktes das Einbauzeichen ÜA entsprechend der Anlage am Bauprodukt selbst, seiner Verpackung oder den Begleitpapieren anzubringen.
(2) Ein Bauprodukt, das das Einbauzeichen ÜA trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es nach § 21a und den Bestimmungen der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. für Wien Nr. 32/1999, verwendbar ist.
(3) Nähere Bestimmungen zum Einbauzeichen enthält die Anlage.

VI. ABSCHNITT

Anerkennung und Inverkehrbringen von Bauprodukten

Gegenseitige Anerkennung

§ 20. (1) Zertifizierungen und österreichische technische Zulassungen, diese beschränkt jeweils auf den ersten Teil mit der Produktbeschreibung einschließlich der Leistungsmerkmale und der Prüfbestimmungen, die von Zertifizierungsstellen und Zulassungsstellen der Vertragsparteien der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen ausgestellt sind, werden in Wien anerkannt. Ebenso werden Übereinstimmungszeugnisse (§ 19b Abs. 1 lit. b), die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. für Wien Nr. 32/1999, ausgestellt wurden, in Wien anerkannt.
(2) Der Magistrat der Stadt Wien hat jährlich das Österreichische Institut für Bautechnik von erteilten Zertifizierungen zu verständigen, das hierüber eine Veröffentlichung vorzunehmen hat.

Inverkehrbringen von Bauprodukten

§ 21. (1) Bauprodukte dürfen jedenfalls in Verkehr gebracht werden, wenn sie
1. einer europäischen technischen Spezifikation entsprechen und ein für dieses Produkt notwendiges Konformitätsnachweisverfahren erfolgt ist, oder
2. eine österreichische technische Zulassung besitzen, oder
3. das Produkt keinen wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 2 Abs. 18 entsprechen muß und die gemäß Art. 4 Abs. 5 der Bauproduktenrichtlinie erforderliche Erklärung des Herstellers über die Konformität mit den anerkannten Regeln der Technik vorliegt.
(2) In landesrechtlichen Vorschriften enthaltene Regelungen über die Verwendung einzelner Bauprodukte bleiben unberührt.

Verwendbarkeit von Bauprodukten

§ 21a. (1) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 19a) angeführt sind, dürfen in Wien – unbeschadet des nach § 18 zulässigen Sonderverfahrens – nur verwendet werden, wenn
a) sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekannt gemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen, oder
b) ein Gutachten des Österreichischen Institutes für Bautechnik gemäß § 19c Abs. 2 oder § 19d lit. b die Verwendbarkeit bestätigt
und sie das Einbauzeichen ÜA gemäß § 19g tragen.
(2) Bauprodukte, die nicht in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, dürfen in Wien – unbeschadet des nach § 18 zulässigen Sonderverfahrens – verwendet werden, wenn dies im Einklang mit den Bestimmungen der Bauordnung für Wien steht.
(3) Bauprodukte, für die europäische technische Spezifikationen vorliegen, dürfen in Wien verwendet werden, wenn
a) sie einer harmonisierten europäischen Norm oder einer anerkannten nationalen Norm und den in der Baustoffliste ÖE (Abs. 4) kundgemachten Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen der Vertragsparteien der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. für Wien Nr. 32/1999, entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen, oder
b) eine gültige europäische technische Zulassung für sie vorliegt und sie den für sie geltenden Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen der genannten Vertragsparteien entsprechen
und sie das CE-Kennzeichen tragen.
(4) Das Österreichische Institut für Bautechnik wird auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. für Wien Nr. 32/1999, ermächtigt, die Baustoffliste ÖE nach Maßgabe des Abs. 5 durch Verordnung festzulegen. Das Österreichische Institut für Bautechnik hat vor der Festlegung der Verordnung die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören und vor der Erlassung der Baustoffliste ÖE die Zustimmung der Wiener Landesregierung einzuholen. Die Baustoffliste ÖE ist nach Vorliegen der Voraussetzungen der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. für Wien Nr. 32/1999, vom Österreichischen Institut für Bautechnik in seinem Mitteilungsblatt kundzumachen; ein Hinweis auf diese Kundmachung ist zusätzlich im Amtsblatt der Stadt Wien einzuschalten.
(5) In der Baustoffliste ÖE sind für die einzelnen Bauprodukte die von ihnen zu erfüllenden europäischen technischen Spezifikationen bekannt zu machen, wenn solche für die entsprechenden Bauprodukte vorliegen. In der Baustoffliste ÖE können, bezogen auf die einzelnen Bauprodukte, festgelegt werden:
a) Verwendungszweck,
b) zu erfüllende Klassen und Leistungsstufen, die in der betreffenden europäischen technischen Spezifikation, in den Grundlagendokumenten, in einer Zulassungsleitlinie oder in anderen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft enthalten sind, dies allenfalls in Abhängigkeit vom Verwendungszweck oder von geografischen, klimatischen und lebensgewohnheitlichen Bedingungen entsprechend den Bestimmungen der Vertragsparteien der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. für Wien Nr. 32/1999,
c) Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen der genannten Vertragsparteien in Zusammenhang mit Vorschriften, die außerhalb des Anwendungsbereiches der Bauproduktenrichtlinie liegen.

Verbot des Inverkehrbringens

§ 22. (1) Wird bei Bauprodukten festgestellt, daß die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, so ist dem Hersteller oder seinem in der Europäischen Union ansässigen Bevollmächtigten vom Magistrat der Stadt Wien nötigenfalls mit Bescheid vorzuschreiben, diese Produkte künftig nicht in Verkehr zu bringen oder aus dem Markt zurückzuziehen, solange die Nichtübereinstimmung weiterbesteht. Gleiches gilt für Bauprodukte, für die das Einbauzeichen ÜA unberechtigterweise verwendet wird.
(2) Werden Bauprodukte, für die die Erklärung der Konformität durch den Hersteller, ein Konformitätszertifikat oder allenfalls eine österreichische technische Zulassung zwingend notwendig ist, in Verkehr gebracht, ohne diese Voraussetzungen zu erfüllen, so ist dem Hersteller oder seinem inländischen Vertreter vom Magistrat der Stadt Wien nötigenfalls mit Bescheid vorzuschreiben, seine Produkte künftig nicht in Verkehr zu bringen, den freien Verkehr einzuschränken oder die Produkte aus dem Markt zu nehmen, solange nicht nachgewiesen wird, daß die fehlenden Voraussetzungen nachgeholt wurden.
(3) Sind die für ausländische Bauprodukte nach einer Mängelfeststellung gemäß § 18 Abs. 3 vom Herstellungsland getroffenen Maßnahmen nicht ausreichend, so kann der Magistrat der Stadt Wien nötigenfalls dem Hersteller oder seinem inländischen Vertreter mit Bescheid das Inverkehrbringen und die Verwendung des betreffenden Produktes verbieten oder von besonderen Bedingungen abhängig machen.

VII. ABSCHNITT

Marktüberwachung

Marktüberwachungsbehörde

§ 22a. (1) Mit der Durchführung der Marktüberwachung für den Bereich der Bauprodukte wird das Österreichische Institut für Bautechnik betraut. Das Österreichische Institut für Bautechnik ist Marktüberwachungsbehörde.
(2) Die Stellung der Landesregierung als Aufsichtsbehörde sowie als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Vollziehung der landesgesetzlichen Regelungen wird durch diese Betrauung nicht berührt. Bei der Besorgung der ihm nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben unterliegt das Österreichische Institut für Bautechnik in Vollziehung der bauproduktrechtlichen Regelungen des Landes der Aufsicht der Landesregierung und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
(3) Zur Überprüfung und Bewertung der Marktüberwachungsmaßnahmen hat die Marktüberwachungsbehörde einen jährlichen Tätigkeitsbericht zu erstellten und der Landesregierung bis Ende Juni des Folgejahres zu übermitteln.

Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde

§ 22b. (1) Die Marktüberwachungsbehörde nimmt alle Aufgaben der Marktüberwachung für Bau-produkte gemäß diesem Gesetz wahr. Dies sind insbesondere:
1. Erstellung, Durchführung und Aktualisierung von Programmen zur aktiven Marktüberwachung;
2. Behandlung von Beschwerden oder von Berichten über Gefahren, die mit Bauprodukten verbun-den sind;
3. Kontrolle der Merkmale und der Kennzeichnung von Bauprodukten und Prüfung ihrer Gefahren-geneigtheit, soweit erforderlich auch auf Baustellen und durch die Ziehung von Proben;
4. Information der Öffentlichkeit über gefährliche Bauprodukte;
5. Aufforderung an betroffene Wirtschaftsakteure, geeignete Korrekturmaßnahmen zu treffen;
6. Überprüfung der Durchführung der Korrekturmaßnahmen;
7. Setzung von beschränkenden Maßnahmen, insbesondere bei mit einer ernsten Gefahr verbunde-nen Bauprodukten;
8. Setzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle von in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Bauprodukten;
9. Kooperation und Informationsaustausch mit den innerstaatlichen Marktüberwachungsbehörden anderer Sektoren, den Baubehörden und den Zollbehörden sowie mit den Behörden anderer Mit-gliedstaaten und mit der Europäischen Kommission.
(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, zB im Internet, über ihre Existenz, ihre Zuständigkeiten und die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme zu informieren.

Berichtspflichten der Baubehörde

§ 22c. Erlangt die Baubehörde Kenntnis
1. von Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht be-steht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht wurden, oder
2. davon, dass durch die Lagerung oder Verwendung von Bauprodukten auf einer Baustelle gegen § 23 Abs. 1 Z 4 bis 10 verstoßen wird,
so hat sie der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich darüber zu berichten.

Beschwerden

§ 22d. Gegen einen Bescheid der Marktüberwachungsbehörde kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden. Davon bleiben § 57 Abs. 2 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 unberührt.

Verwenden von Daten

§ 22e. Die Marktüberwachungsbehörde ist ermächtigt, die für die Vollziehung der Bestimmungen des III. Kapitels der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und dieses Abschnitts benötigten Daten automa-tionsunterstützt zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Die Übermittlung solcher Daten an die Europäische Kommission, die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellte Staaten ist zulässig, soweit dies für den Informationsaustausch nach den Art. 22 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erforderlich ist.

Kostentragung

§ 22f. (1) Auf Verlangen des Wirtschaftsakteurs sind Proben nach Abschluss des Verfahrens zurückzugeben. Ist dies nicht möglich, so hat die Marktüberwachungsbehörde eine Probenentschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Kann der Einstandspreis nicht festgestellt werden, ist als Entschädigung der halbe Endverkaufspreis festzusetzen. Für Gegenproben ist keine Entschädigung zu leisten. Kommt es zu keiner Einigung über die Höhe der Entschädigung, so ist darüber mit Bescheid zu entscheiden.
(2) Führt die Kontrolle eines Bauprodukts gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes zu dem Ergebnis, dass das Bauprodukt nicht im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht, so entfallen die Rückgabe der Probe und die Entschädigung nach Abs. 1 und sind dem Wirtschaftsakteur die für die Kontrolle anfallenden Kosten mit Bescheid aufzuerlegen.
(3) Die für die Kontrolle eines Bauproduktes anfallenden Kosten sind mit Bescheid dem Einschreiter aufzuerlegen, wenn die Kontrolle zu dem Ergebnis führt, dass das Bauprodukt im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht und die Kontrolle durch das Verschulden des Einschreiters verursacht wurde.

VIII. ABSCHNITT

Straf- und Verfahrensbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 23. (1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
1. als Verantwortlicher einer Prüf- oder Überwachungsstelle einer von der Akkreditierungsstelle oder deren ausgewiesenen beauftragten Sachverständigen die gemäß § 5 Abs. 8 verlangte Überprüfung nicht ermöglicht;
2. als Verantwortlicher einer Prüf- oder Überwachungsstelle die Pflichten gemäß §§ 8 oder 9 nicht erfüllt;
3. als verantwortlicher Hersteller eines Bauproduktes oder dessen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässiger Bevollmächtigter nicht für eine dem § 17 Abs. 3 und 4 entsprechende CE-Kennzeichnung sorgt;
4. ein Bauprodukt ohne erforderliche CE-Kennzeichnung in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt;
5. ein Bauprodukt, für das als Nachweis der Verwendbarkeit ein Einbauzeichen ÜA erforderlich ist, ohne dieses Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt;
6. ein Bauprodukt mit CE-Kennzeichnung oder mit Einbauzeichen ÜA in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, ohne dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind;
7. ein Bauprodukt in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, dessen CE-Kennzeichnung oder Einbauzeichen ÜA falsche oder mangelhafte Angaben enthält;
8. ein Bauprodukt in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, das mit einer Kennzeichnung versehen ist, die mit der CE-Kennzeichnung oder mit dem Einbauzeichen ÜA verwechselt werden kann;
9. ein Bauprodukt in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, das nicht den Bestimmungen einer für dieses Bauprodukt erteilten Österreichischen technischen Zulassung entspricht;
10. sonst ein Bauprodukt mit falschen Angaben oder Deklarationen in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt;
11. es unterlässt, den in Bescheiden getroffenen Anordnungen der Marktüberwachungsbehörde Folge zu leisten;
12. Bauprodukte verwendet, die nicht dem § 21a entsprechen.
(2) Die Verwaltungsübertretungen sind vom Magistrat
a) in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 mit einer Geldstrafe bis 3.500 Euro,
b) in den Fällen des Abs. 1 Z 3 mit einer Geldstrafe bis 14.000 Euro und
c) in den Fällen des Abs. 1 Z 4 bis 12 mit einer Geldstrafe bis 50.000 Euro
zu bestrafen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit sind Ersatzfreiheitsstrafen zu a) bis zu einer Woche, zu b) bis zu vier Wochen und zu c) bis zu sechs Wochen zu verhängen.
(3) Die Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 4 bis 10 gelten als Dauerdelikte. Die Frist für die Verfolgungsverjährung beginnt ab Herstellung des rechtskonformen Zustands zu laufen.
(4) Einer Kennzeichnung am Bauprodukt gemäß Abs. 1 Z 4 bis 10 ist die Anbringung der Kennzeichnung auf einer Datenplakette, auf der Verpackung oder in Begleitunterlagen gleichzuhalten.
(5) Geldstrafen für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 4 bis 11 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauprodukten zu verwenden.
(6) Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 4 bis 10 bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.

Verfahrensbestimmungen

§ 24. (1) Für behördliche Verfahren nach diesem Gesetz gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.
(2) Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie beschränkende Maßnahmen gemäß Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 bei Bauprodukten, die eine ernste Gefahr darstellen und ein rasches Einschreiten erfordern, können als Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorausgegangenes Verwaltungsverfahren ergriffen werden.
(3) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Maßnahmen nach den in Wien geltenden bauproduktrechtlichen Regelungen des Landes zu treffen, wenn sich der Hauptwohnsitz bzw. der Sitz des betroffenen Wirtschaftsakteurs in Wien befindet.
(4) Die Marktüberwachungsbehörde kann abweichend von § 52 Abs. 1 bis 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG unmittelbar nichtamtliche Sachverständige heranziehen.

Anlage zu § 19g Abs. 1 und 3

I. Einbauzeichen ÜA:

Das Einbauzeichen ÜA nach § 19g besteht aus einem Bildzeichen, das aus den Buchstaben „Ü“ und „A“ als Abkürzungen für die Worte „Übereinstimmung“ und „Austria“ gebildet wird und ferner folgende Angaben zu enthalten hat:
1. Die Kurzbezeichnung des Übereinstimmungsnachweises in Form einer Buchstaben-Zahlen-Kombination, bestehend aus
a) den Buchstaben Z, E oder H für die Art des Nachweises, und zwar
Z für ein Übereinstimmungszeugnis einer Zulassungs- oder Zertifizierungsstelle einer Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. für Wien Nr. 32/1999,
E für ein Übereinstimmungszeugnis einer vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) ermächtigten Stelle,
H für eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers;
b) der Identifikationsnummer des Bauproduktes, die der für dieses Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehenen Nummer entspricht;
c) den letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem das Übereinstimmungszeugnis beantragt bzw. die Herstellererklärung abgegeben worden ist;
d) der vom OIB vergebene Nummer im Kalenderjahr der Beantragung des Übereinstimmungszeugnisses bzw. der Abgabe der Herstellererklärung.
Die Kurzbezeichnung ist in einheitlicher Form nach Maßgabe des nachstehenden Beispiels darzustellen:

E-1.3.1-00-0001

Die Nummer des Übereinstimmungszeugnisses bzw. der Übereinstimmungserklärung hat mit dieser Kurzbezeichnung identisch zu sein.
2. Die Bezeichnung der Stelle, die das Übereinstimmungszeugnis ausgestellt hat, bzw. des Herstellers, der die Herstellererklärung abgegeben hat. Dabei ist anzuführen
a) bei Zulassungs- und Zertifizierungsstellen der Vertragsparteien der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. für Wien Nr. 32/1999: Deren Bezeichnung oder ein eindeutiges Bildzeichen, von dem ein Muster beim OIB zu hinterlegen ist;
b) bei vom OIB ermächtigten Stellen: Deren Bezeichnung oder ein eindeutiges Bildzeichen, von dem ein Muster beim OIB zu hinterlegen ist;
c) bei einer Herstellererklärung: Die Bezeichnung des Herstellers oder seines bevollmächtigten Vertreters, der die Herstellererklärung abgegeben hat, sowie bei Bedarf zusätzlich ein eindeutiges Bildzeichen, von dem ein Muster beim OIB zu hinterlegen ist.


II. Gestaltung des Bildzeichens „ÜA“ sowie der zusätzlichen Angaben:

1. Für die Gestaltung der Großbuchstaben „ÜA“ ist der im Folgenden dargestellte Raster anzuwenden. Das Verhältnis der Abmessungen des Bildzeichens hat dem nachstehenden Muster (Abbildung 1) zu entsprechen, wobei die mit R gekennzeichneten Balken auch in roter Farbe ausgeführt werden können. Das Bildzeichen darf größenmäßig variiert werden, wobei bei Verkleinerungen oder Vergrößerungen die sich aus dem abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden müssen.

Abbildung 1

b030000000.jpg

2. Die zusätzlichen Angaben nach Punkt I sind unmittelbar unterhalb des Bildzeichens in der im Punkt I angegebenen Reihenfolge anzubringen und voneinander deutlich sichtbar zu trennen, sodass das Einbauzeichen nachstehender Abbildung (Abbildung 2) entspricht, wobei die Breite der Bereiche für die zusätzlichen Angaben jener des Bildzeichens entsprechen muss.

Abbildung 2

b030000001.jpg


III. Anbringung des Einbauzeichens ÜA:

Das Einbauzeichen ÜA ist nach Möglichkeit am Produkt selbst anzubringen. Die weiteren im § 19g Abs. 1 angeführten Anbringungsmöglichkeiten sind nicht wahlweise, sondern nach ihrer Reihung, je nach Möglichkeit der Anbringung, auszuwählen. Das Einbauzeichen ÜA ist an der hierfür vorgesehenen Stelle deutlich sichtbar, lesbar und unauslöschbar anzubringen.


IV. Zeitpunkt des Anbringens des Einbauzeichens ÜA:

Das Einbauzeichen ÜA ist vom Hersteller nach Maßgabe des § 19g Abs. 1 vor dem In-Verkehr-Bringen des Bauproduktes anzubringen.


V. Sonstige Bestimmungen:

Werden außer den nach Punkt I vorgesehenen Angaben weitere Angaben gemacht, sind diese so darzustellen, dass sie nicht mit den zum Einbauzeichen ÜA gehörenden Angaben in Zusammenhang gebracht Abbildung 2 werden können. Angaben über Prüf- und Überwachungsstellen sind unzulässig.


[1] CELEX-Nr. 389L0106, 393L0068
[2] CELEX-Nr. 398L0034, 398L0048
[3] CELEX-Nr. 32008R0765
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