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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.

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Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Marktüberwachung von Bauprodukten

Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
17.11.2010
LGBl


Der Wiener Landtag hat am 24. Juni 2010 den Abschluss nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung genehmigt:

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Marktüberwachung von Bauprodukten
Die Länder
Burgenland,
Kärnten,
Niederösterreich,
Oberösterreich,
Salzburg,
Steiermark,
Tirol,
Vorarlberg und
Wien,
jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau,
im Folgenden Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Artikel 1
Gegenstand

Die Vertragsparteien kommen vor dem Hintergrund der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates überein, nachstehende Regelungen über die Marktüberwachung von Bauprodukten im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu treffen.

Artikel 2
Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieser Vereinbarung gelten für Bauprodukte, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft unterliegen.
(2) Für Bauprodukte, die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft unterliegen, gelten die Bestimmungen der Art. 19 bis 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie die Bestimmungen dieser Vereinbarung, ausgenommen Art. 4 Abs. 1 Z 1 und 9, sinngemäß.
(3) Für Bauprodukte, die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft unterliegen, muss der Wirtschaftsakteur gewährleisten, dass sich alle Maßnahmen, die er zu erfüllen hat, auf sämtliche betroffene Bauprodukte erstrecken, die er in Österreich auf dem Markt bereitgestellt hat.

Artikel 3
Marktüberwachungsbehörde

(1) Mit der Durchführung der Marktüberwachung für den Bereich der Bauprodukte wird das Österreichische Institut für Bautechnik betraut. Das Österreichische Institut für Bautechnik ist Marktüberwachungsbehörde.
(2) Die Stellung der jeweiligen Landesregierung als Aufsichtsbehörde sowie als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Vollziehung der jeweiligen landesgesetzlichen Regelungen wird durch diese Betrauung nicht berührt. Bei der Besorgung der ihm nach dieser Vereinbarung zukommenden Aufgaben unterliegt das Österreichische Institut für Bautechnik in Vollziehung der bauproduktrechtlichen Regelungen des Landes der Aufsicht der jeweiligen Landesregierung und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

Artikel 4
Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde

(1) Die Marktüberwachungsbehörde nimmt alle Aufgaben der Marktüberwachung für Bauprodukte gemäß dieser Vereinbarung wahr, dies sind insbesondere:
1. Erstellung, Durchführung und Aktualisierung von Programmen zur aktiven Marktüberwachung;
2. Behandlung von Beschwerden oder von Berichten über Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind;
3. Kontrolle der Merkmale und der Kennzeichnung von Bauprodukten und Prüfung ihrer Gefahrengeneigtheit;
4. Information und Warnung der Öffentlichkeit vor gefährlichen Bauprodukten;
5. Marktüberwachungsmaßnahmen;
6. Aufforderung an betroffene Wirtschaftsakteure, geeignete Korrekturmaßnahmen zu treffen;
7. Überprüfung der Durchführung der Korrekturmaßnahmen;
8. Setzung von beschränkenden Maßnahmen, insbesondere bei mit einer ernsten Gefahr verbundenen Bauprodukten;
9. Setzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle von in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Bauprodukten;
10. Kooperation und Informationsaustausch mit den innerstaatlichen Marktüberwachungsbehörden anderer Sektoren, den Baubehörden und den Zollbehörden, mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten sowie mit der Europäischen Kommission.
(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, z. B. im Internet, über ihre Existenz, ihre Zuständigkeiten und die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme zu informieren.

Artikel 5
Verfahren

(1) Für das behördliche Verfahren sind, sofern in dieser Vereinbarung nichts anderes geregelt wird, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzuwenden.
(2) Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie beschränkende Maßnahmen gemäß Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 bei Bauprodukten, die eine ernste Gefahr darstellen und ein rasches Einschreiten erfordern, können als Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren ergriffen werden.
(3) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften zu treffen, die in dem Land gelten, in dem sich der Hauptwohnsitz bzw. der Sitz des betroffenen Wirtschaftsakteurs befindet.
(4) Durch die Abs. 1 bis 3 bleiben die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft enthaltenen Verfahrensbestimmungen unberührt.

Artikel 6
Berichtspflichten der Baubehörde

Erlangt eine Baubehörde Kenntnis
1. von Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht wurden, oder
2. davon, dass durch die Lagerung oder Verwendung von Bauprodukten auf einer Baustelle gegen Art. 11 Abs. 1 Z 1 bis 7 verstoßen wird,
so hat sie der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich darüber zu berichten.

Artikel 7
Rechtsmittel

Gegen einen Bescheid der Marktüberwachungsbehörde kann das Rechtsmittel der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden. Davon unberührt bleibt § 57 Abs. 2 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991.

Artikel 8
Verwenden von Daten

Die Marktüberwachungsbehörde ist ermächtigt, Daten automationsunterstützt zu verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

Artikel 9
Kostentragung

(1) Auf Verlangen des Wirtschaftsakteurs sind Proben nach Abschluss des Verfahrens zurückzugeben. Ist dies nicht möglich, so hat die Marktüberwachungsbehörde eine Probenentschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Kann der Einstandspreis nicht festgestellt werden, ist als Entschädigung der halbe Endverkaufspreis festzusetzen. Für Gegenproben ist keine Entschädigung zu leisten. Kommt es zu keiner Einigung über die Höhe der Entschädigung, so ist darüber mit Bescheid zu entscheiden.
(2) Führt die Kontrolle eines Bauprodukts gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu dem Ergebnis, dass das Bauprodukt nicht im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht, so entfallen die Rückgabe der Probe und die Entschädigung nach Abs. 1 und sind dem Wirtschaftsakteur die für die Kontrolle anfallenden Kosten mit Bescheid aufzuerlegen.
(3) Die für die Kontrolle eines Bauproduktes anfallenden Kosten sind mit Bescheid dem Einschreiter aufzuerlegen, wenn die Kontrolle zu dem Ergebnis führt, dass das Bauprodukt im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht und die Kontrolle durch das Verschulden des Einschreiters verursacht wurde.

Artikel 10
Finanzierung der Marktüberwachung für Bauprodukte

Die mit den Aufgaben der Marktüberwachung verbundenen Kosten sind auf die Vertragsparteien nach dem Verhältnis der Volkszahlenschlüssel der einzelnen Vertragsparteien nach dem jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetz zueinander aufzuteilen.

Artikel 11
Strafbestimmungen

(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
1. ein Bauprodukt ohne erforderliche CE-Kennzeichnung in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt;
2. ein Bauprodukt, für das als Nachweis der Verwendbarkeit ein Einbauzeichen ÜA erforderlich ist, ohne dieses Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt;
3. ein Bauprodukt mit CE-Kennzeichnung oder mit Einbauzeichen ÜA in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, ohne dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind;
4. ein Bauprodukt in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, dessen CE-Kennzeichnung oder Einbauzeichen ÜA falsche oder mangelhafte Angaben enthält;
5. ein Bauprodukt in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, das mit einer Kennzeichnung versehen ist, die mit der CE-Kennzeichnung oder mit dem Einbauzeichen ÜA verwechselt werden kann;
6. ein Bauprodukt in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, das nicht den Bestimmungen einer für dieses Bauprodukt erteilten Österreichischen technischen Zulassung entspricht;
7. sonst ein Bauprodukt mit falschen Angaben oder Deklarationen in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt;
8. es unterlässt, den in Bescheiden getroffenen Anordnungen der Marktüberwachungsbehörde Folge zu leisten.
(2) Die Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 gelten als Dauerdelikte. Die Frist für die Verfolgungsverjährung beginnt ab Herstellung des rechtskonformen Zustands zu laufen.
(3) Einer Kennzeichnung am Bauprodukt gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 ist die Anbringung der Kennzeichnung auf einer Datenplakette, auf der Verpackung oder in Begleitunterlagen gleichzuhalten.
(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von höchstens 50 000 EURO und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu ahnden.
(5) Geldstrafen fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauprodukten zu verwenden.
(6) Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1 bis 7 bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.

Artikel 12
Überprüfung und Bewertung der Marktüberwachungsmaßnahmen

Zur Überprüfung und Bewertung der Marktüberwachungsmaßnahmen hat das Österreichische Institut für Bautechnik einen jährlichen Tätigkeitsbericht zu erstellen und den Vertragsparteien zukommen zu lassen.

Artikel 13
In-Kraft-Treten, Beitritt

(1) Diese Vereinbarung steht allen Ländern zur Unterzeichnung offen.
(2) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages, an dem sechs Länder der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung schriftlich mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten der Vereinbarung erfüllt sind, für diese sowie für jene Länder in Kraft, die eine solche schriftliche Mitteilung bis spätestens am Tag vor dem In-Kraft-Treten abgegeben haben.
(3) Für Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet, aber erst nach In-Kraft-Treten der Vereinbarung gemäß Abs. 2 mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.
(4) Diese Vereinbarung steht Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach seiner schriftlichen Mitteilung wirksam.

Artikel 14
Kündigung

(1) Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
(2) Die Kündigung einer Vertragspartei berührt nicht die Rechtsbeziehungen der anderen Vertragsparteien untereinander.

Artikel 15
Anpassung und gegenseitige Information

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei maßgeblichen Änderungen der Sachverhalte oder des Rechts der Europäischen Union Verhandlungen über eine Änderung der Vereinbarung aufzunehmen.
(2) Die Vertragsparteien geben einander vor der Erlassung von Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Vereinbarung Gelegenheit zur Stellungnahme.

Artikel 16
Ausfertigung, Mitteilung

(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird von der Verbindungsstelle der Bundesländer verwahrt. Der Depositar übermittelt jeder Vertragspartei eine von ihm beglaubigte Abschrift der Vereinbarung.
(2) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.

Artikel 17
Bundesbeteiligung

Die Vertragsparteien bekunden ihr Interesse, bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für Bauprodukte auch eine einheitliche Vorgangsweise mit dem Bund anzustreben. Zu diesem Zweck bieten die Vertragsparteien dem Bund an, Verhandlungen über einen Beitritt des Bundes zu dieser Vereinbarung aufzunehmen und sich dieser Vereinbarung anzuschließen.

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