Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2013Ausgegeben am 16. Dezember 201349. Stück
49. Gesetz: Dienstrechts-Novelle 2013

49.
Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (34. Novelle zur Dienstordnung 1994), die Besoldungsordnung 1994 (43. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (40. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995), die Pensionsordnung 1995 (24. Novelle zur Pensionsordnung 1995), das Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995 (13. Novelle zum Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995), das Unfallfürsorgegesetz 1967 (20. Novelle zum Unfallfürsorgegesetz 1967), das Wiener Gleichbehandlungsgesetz (15. Novelle zum Wiener Gleichbehandlungsgesetz), das Wiener Personalvertretungsgesetz (18. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz), das Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz (2. Novelle zum Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz), das Wiener Bezügegesetz 1995 (14. Novelle zum Wiener Bezügegesetz 1995), das Wiener Bezügegesetz 1997 (4. Novelle zum Wiener Bezügegesetz 1997) und das Gesetz über das Schlichtungsverfahren in Angelegenheiten der Gleichstellung von Landeslehrerinnen und Landeslehrern mit Behinderungen an Wiener öffentlichen Pflichtschulen geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2013)

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art. Gegenstand
I Dienstordnung 1994
II Besoldungsordnung 1994
III Vertragsbedienstetenordnung 1995
IV Pensionsordnung 1995
V Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995
VI Unfallfürsorgegesetz 1967
VII Wiener Gleichbehandlungsgesetz
VIII Wiener Personalvertretungsgesetz
IX Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz
X Wiener Bezügegesetz 1995
XI Wiener Bezügegesetz 1997
XII Gesetz über das Schlichtungsverfahren in Angelegenheiten der Gleichstellung von Landeslehrerinnen und Landeslehrern mit Behinderungen an Wiener öffentlichen Pflichtschulen

Artikel I

Die Dienstordnung 1994, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 33/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Diese Auskünfte sind nach ihrer Überprüfung vom Magistrat unverzüglich zu löschen.“

2. In § 18c Abs. 2 Z 1 wird nach dem Wort „beeinträchtigt“ die Wortfolge „oder dies bezweckt“ eingefügt.

3. In § 25 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 3 Z 1, 2, 5 und 6“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 3 Z 1, 2 und 4“ ersetzt.

4. § 26 wird folgender Abs. 8 und 9 angefügt:
„(8) Sofern keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen, können dem Beamten nach einem längeren Krankenstand auf Empfehlung des Arbeitsmediziners (§ 64 Abs. 1 des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998 oder § 79 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes) Erleichterungen bei der Dienstverrichtung (z. B. Ausnahme von bestimmten Tätigkeiten, Leichtdienst, Reduktion der Arbeitszeit) gewährt werden. Eine Reduktion der Arbeitszeit ist längstens auf die Dauer von drei Monaten zulässig, wobei Zeiten eines Erholungsurlaubes auf diese Dauer nicht anzurechnen sind. Abs. 7 letzter Satz gilt sinngemäß.
(9) Ein längerer Krankenstand im Sinn des Abs. 8 liegt vor, wenn die Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall länger als 50 Kalendertage dauert. Bei der Berechnung der Dauer der Dienstverhinderung sind Zeiten der Dienstverhinderung, zwischen denen im Urlaub gemäß §§ 45 und 46 zugebrachte Zeiten oder Zeiten erbrachter Dienstleistungen im Ausmaß von weniger als vier zusammenhängenden Wochen liegen, zusammenzurechnen.“

5. In § 32 Abs. 1 wird die Wortfolge „Haft wegen eines strafgerichtlich zu ahndenden Verhaltens“ durch die Wortfolge „Haft oder Freiheitsentzuges wegen eines strafrechtlich zu ahndenden Verhaltens oder auf Grund eines Tätigkeitsverbotes gemäß § 220b des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974,“ ersetzt.

6. In § 32 Abs. 2 wird die Wortfolge „Haft wegen eines strafgerichtlich zu ahndenden Verhaltens“ durch die Wortfolge „Haft oder Freiheitsentzuges wegen eines strafrechtlich zu ahndenden Verhaltens oder auf Grund eines Tätigkeitsverbotes gemäß § 220b StGB“ ersetzt.

7. § 46 Abs. 5 und 6 lautet:
„(5) Ist in einem Urlaubsjahr eine (Eltern-)Karenz in Anspruch genommen worden oder fallen in ein Urlaubsjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, eines Freijahres, eines Freiquartals oder eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, vermindert sich das Ausmaß des gemäß Abs. 1 bis 4 gebührenden Erholungsurlaubes in dem Verhältnis, das der Dauer der (Eltern-)Karenz, des Karenzurlaubes, des Freijahres, des Freiquartals, des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes bzw. der Summe dieser Zeiten zum Urlaubsjahr entspricht; ergeben sich hiebei Teile von Stunden, sind diese auf ganze Stunden aufzurunden. Ist der verbleibende Urlaubsanspruch nicht durch die Zahl 8 teilbar, ist dieser bei Inanspruchnahme einer (Eltern-)Karenz, eines Karenzurlaubes oder eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes auf das nächstmögliche durch die Zahl 8 teilbare Stundenausmaß aufzurunden. Eine verhältnismäßige Kürzung des Urlaubsanspruchs findet nicht statt, wenn die Summe aus Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstzeiten in einem Urlaubsjahr 30 Kalendertage nicht übersteigt.
(6) Bei jeder Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr neu zu berechnen. Dabei gebührt der Erholungsurlaub gemäß Abs. 1 bis 5 in dem Ausmaß, das dem Verhältnis des sich über das gesamte Kalenderjahr ergebenden durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes zur Vollbeschäftigung entspricht; ergeben sich hiebei Teile von Stunden, sind diese auf ganze Stunden aufzurunden. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben von der Neuberechnung unberührt.“

8. In § 47 Abs. 3 wird die Wortfolge „Wiener Pflegegeldgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 42/1993,“ durch die Wortfolge „Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993,“ ersetzt.

9. In § 55 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „Wiener Pflegegeldgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 42/1993, oder nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Rechtsvorschriften“ durch den Ausdruck „Bundespflegegeldgesetzes“ ersetzt.

10. § 67i wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Höhe der Entschädigung für die durch die erfolgte Diskriminierung verursachte Verletzung der Würde ist so zu bemessen, dass dadurch die Verletzung der Würde tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Verletzung der Würde angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.“

11. § 68a Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien gegen eine Ruhestandsversetzung gemäß Abs. 1 hat keine aufschiebende Wirkung.“

12. § 74 Z 2 lit. c lautet:
„c) die Verurteilung ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217 und 312a StGB erfolgt ist;“

13. In § 88 Abs. 2 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Steht von vornherein fest, dass Abwesenheiten, die zum Ruhen der Funktion führen, allein oder in Verbindung miteinander mindestens sechs Monate betragen werden, ruht die Funktion als Disziplinaranwalt (Stellvertreter) bereits mit dem ersten Tag der Abwesenheit. In allen übrigen Fällen tritt das Ruhen der Funktion erst nach Ablauf von sechs Monaten ein.“

14. § 94 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Der Magistrat hat die vorläufige Suspendierung eines Beamten zu verfügen, wenn
1. gegen ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 74 Z 2 lit. c angeführten Delikts vorliegt oder
2. durch seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung(en) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.“

15. § 95 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren gegen den beschuldigten Beamten wegen eines Sachverhalts, der auch der Dienstpflichtverletzung zu Grunde liegt, hat sie, wenn nicht nach Abs. 3a das Verfahren fortgeführt wird, die Unterbrechung des Disziplinarverfahrens anzuordnen.“

16. Nach § 115m wird folgender § 115n samt Überschrift eingefügt:
Übergangsbestimmung zur 34. Novelle zur Dienstordnung 1994
§ 115n. § 74 Z 2 lit. c in der Fassung der 34. Novelle zur Dienstordnung 1994 ist auf Verurteilungen gemäß §§ 92, 201 bis 211, 213 bis 217 und 312a StGB nur anzuwenden, wenn die zur Verurteilung führende Straftat nach dem 31. Dezember 2013 begangen wurde.“

17. In § 117 entfällt die Z 12 und erhalten die Z 13 bis 21 die Bezeichnung „12“ bis „20“.

Artikel II

Die Besoldungsordnung 1994, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 33/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 8 Z 3 wird die Wortfolge „Haft wegen eines strafgerichtlich zu ahndenden Verhaltens“ durch die Wortfolge „Fernbleiben vom Dienst infolge Haft oder Freiheitsentzuges wegen eines strafrechtlich zu ahndenden Verhaltens oder auf Grund eines Tätigkeitsverbotes gemäß § 220b des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974“ ersetzt.

2. In § 18 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Auf die gemäß Abs. 5 vorgesehene Dienstprüfung können Dienstprüfungen, die bei der Gemeinde Wien oder bei anderen Gebietskörperschaften abgelegt worden sind, zur Gänze oder teilweise angerechnet werden, soweit der Prüfungsstoff vergleichbar ist.“

3. In § 18 Abs. 6 wird das Zitat „Abs. 5“ durch das Zitat „Abs. 5 und 5a“ ersetzt.

4. § 38 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Dem Beamten, dem Erleichterungen bei der Dienstverrichtung im Sinn des § 26 Abs. 8 DO 1994 gewährt werden, die mit dem Verlust oder der Verringerung des Anspruchs auf im Abs. 1 genannte Nebengebühren verbunden sind, sind diese Nebengebühren in der Dauer und in dem Ausmaß fortzuzahlen, in der bzw. in dem sie ihm bei Weiterbestehen der Dienstverhinderung gebührt hätten.“

5. § 40 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Auf eine Reduktion der Arbeitszeit gemäß § 26 Abs. 8 DO 1994 ist Abs. 1 nicht anzuwenden.“

6. In § 41 Abs. 3 letzter Satz wird nach der Wortfolge „beendet worden ist“ die Wortfolge „und für dieses Dienstverhältnis keine Beiträge gemäß § 3 W-MVG geleistet worden sind“ eingefügt.

Artikel III

Die Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 33/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:
„Diese Auskünfte sind nach ihrer Überprüfung von den zuständigen Dienststellen unverzüglich zu löschen.“

2. In § 4c Abs. 2 Z 1 wird nach dem Wort „beeinträchtigt“ die Wortfolge „oder dies bezweckt“ eingefügt.

3. § 11 wird folgender Abs. 8 und 9 angefügt:
„(8) Sofern keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen, können dem Vertragsbediensteten nach einem längeren Krankenstand auf Empfehlung des Arbeitsmediziners (§ 64 Abs. 1 des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998 oder § 79 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes) Erleichterungen bei der Dienstverrichtung (z. B. Ausnahme von bestimmten Tätigkeiten, Leichtdienst, Reduktion der Arbeitszeit) gewährt werden. Eine Reduktion der Arbeitszeit ist längstens auf die Dauer von drei Monaten zulässig, wobei Zeiten eines Erholungsurlaubes auf diese Dauer nicht anzurechnen sind. Abs. 7 letzter Satz gilt sinngemäß.
(9) Ein längerer Krankenstand im Sinn des Abs. 8 liegt vor, wenn die Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall länger als 50 Kalendertage dauert. Bei der Berechnung der Dauer der Dienstverhinderung sind Zeiten der Dienstverhinderung, zwischen denen im Urlaub gemäß § 23 zugebrachte Zeiten oder Zeiten erbrachter Dienstleistungen im Ausmaß von weniger als vier zusammenhängenden Wochen liegen, zusammenzurechnen.“

4. In § 12 Abs. 1 entfällt das Wort „vollbeschäftigten“ und wird nach dem Ausdruck „die Hälfte“ der Ausdruck „der Normalarbeitszeit (§ 11 Abs. 2)“ eingefügt.

5. In § 12 Abs. 5 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 1“ die Wortfolge „darf nicht unterbrochen werden,“ eingefügt.

6. In § 13 Abs. 4 wird die Wortfolge „Freiheitsentzuges wegen eines strafrechtlich zu ahndenden Tatbestandes“ durch die Wortfolge „Haft oder Freiheitsentzuges wegen eines strafrechtlich zu ahndenden Verhaltens oder auf Grund eines Tätigkeitsverbotes gemäß § 220b des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974,“ ersetzt.

7. In § 16 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 3 Z 1, 2, 5 und 6“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 3 Z 1, 2 und 4“ ersetzt.

8. In § 19 Abs. 5 erster Satz wird das Gesetzeszitat „§ 49 ASVG“ durch das Gesetzeszitat „§ 49 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,“ ersetzt.

9. § 19 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Dem Vertragsbediensteten, dem Erleichterungen bei der Dienstverrichtung im Sinn des § 11 Abs. 8 gewährt werden, die mit dem Verlust oder der Verringerung des Anspruchs auf im Abs. 1 genannte Nebengebühren verbunden sind, sind diese Nebengebühren in der Dauer und in dem Ausmaß fortzuzahlen, in der bzw. in dem sie ihm bei Weiterbestehen der Dienstverhinderung gebührt hätten.“

10. In § 21 Abs. 1 Z 5 wird die Wortfolge „Freiheitsentzuges wegen eines strafrechtlich zu ahndenden Tatbestandes“ durch die Wortfolge „Haft oder Freiheitsentzuges wegen eines strafrechtlich zu ahndenden Verhaltens oder auf Grund eines Tätigkeitsverbotes gemäß § 220b StGB“ ersetzt.

11. § 23 Abs. 6 und 7 lautet:
„(6) Ist in einem Urlaubsjahr eine (Eltern-)Karenz in Anspruch genommen worden oder fallen in ein Urlaubsjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, eines Freijahres, eines Freiquartals oder eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, vermindert sich das Ausmaß des gemäß Abs. 2 bis 5 gebührenden Erholungsurlaubes in dem Verhältnis, das der Dauer der (Eltern-)Karenz, des Karenzurlaubes, des Freijahres, des Freiquartals, des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes bzw. der Summe dieser Zeiten zum Urlaubsjahr entspricht; ergeben sich hiebei Teile von Stunden, sind diese auf ganze Stunden aufzurunden. Ist der verbleibende Urlaubsanspruch nicht durch die Zahl 8 teilbar, ist dieser bei Inanspruchnahme einer (Eltern-)Karenz, eines Karenzurlaubes oder eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes auf das nächstmögliche durch die Zahl 8 teilbare Stundenausmaß aufzurunden. Eine verhältnismäßige Kürzung des Urlaubsanspruchs findet nicht statt, wenn die Summe aus Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstzeiten in einem Urlaubsjahr 30 Kalendertage nicht übersteigt.
(7) Bei jeder Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr neu zu berechnen. Dabei gebührt der Erholungsurlaub gemäß Abs. 2 bis 6 in dem Ausmaß, das dem Verhältnis des sich über das gesamte Kalenderjahr ergebenden durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes zur Vollbeschäftigung entspricht; ergeben sich hiebei Teile von Stunden, sind diese auf ganze Stunden aufzurunden. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben von der Neuberechnung unberührt.“

12. In § 24 Abs. 3 wird die Wortfolge „Wiener Pflegegeldgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 42/1993,“ durch die Wortfolge „Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993,“ ersetzt.

13. In § 33 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „Wiener Pflegegeldgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 42/1993, oder nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Rechtsvorschriften“ durch den Ausdruck „Bundespflegegeldgesetzes“ ersetzt.

14. § 42 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Eine Kündigung nach Abs. 1 ist innerhalb von vier Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Gericht anzufechten.“

15. § 43 Abs. 7 und § 48 Abs. 4 entfallen.

16. § 45 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Eine Entlassung nach Abs. 1 ist innerhalb von vier Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Gericht anzufechten.“

17. § 46 Z 3 lautet:
„3. die Verurteilung ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217 und 312a StGB erfolgt ist.“

18. In § 54h Abs. 1 dritter Satz wird jeweils der Ausdruck „14 Tagen“ durch den Ausdruck „vier Wochen“ ersetzt und entfallen nach dem Ausdruck „derselben“ der Beistrich und die Wortfolge „bei Kündigungen auch innerhalb der längeren Kündigungsfrist“.

19. § 54i wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Höhe der Entschädigung für die durch die erfolgte Diskriminierung verursachte Verletzung der Würde ist so zu bemessen, dass dadurch die Verletzung der Würde tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Verletzung der Würde angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.“

20. Nach § 62g wird folgender § 62h samt Überschrift eingefügt:
Übergangsbestimmung zur 40. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995
§ 62h. § 46 Z 3 in der Fassung der 40. Novelle zu diesem Gesetz ist auf Verurteilungen gemäß §§ 92, 201 bis 211, 213 bis 217 und 312a StGB nur anzuwenden, wenn die zur Verurteilung führende Straftat nach dem 31. Dezember 2013 begangen wurde.“

Artikel IV

Die Pensionsordnung 1995, LGBl. Nr. 67, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 88/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 1a Abs. 2 Z 3 lautet:
„3. das Einkommen gemäß § 15 Abs. 4,“

2. In § 1a Abs. 2 Z 4 entfällt der Ausdruck „§ 18 Abs. 3 Z 2,“.

3. In § 6 Abs. 2 wird die Wortfolge „Freiheitsentzuges wegen eines strafrechtlich zu ahndenden Tatbestandes“ durch die Wortfolge „Haft oder Freiheitsentzuges wegen eines strafrechtlich zu ahndenden Verhaltens oder auf Grund eines Tätigkeitsverbotes gemäß § 220b des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974,“ ersetzt.

4. In § 15 Abs. 2 entfallen die Ausdrücke „(§ 16)“ und „(§ 17)“.

5. § 15 Abs. 3 und 4 lautet:
„(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten das Einkommen nach Abs. 4 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes des Beamten, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für den überlebenden Ehegatten günstiger ist.
(4) Als Einkommen nach Abs. 3 gelten:
1. das Erwerbseinkommen gemäß § 91 Abs. 1 und 1a ASVG,
2. wiederkehrende Geldleistungen
a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrags zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung,
b) auf Grund des Unfallfürsorgegesetzes 1967 oder gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,
3. wiederkehrende Geldleistungen auf Grund
a) dieses Landesgesetzes (mit Ausnahme der Kinderzulage) und des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995,
b) von bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften, die mit dem Pensionsrecht der Beamten der Stadt Wien vergleichbar sind,
c) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984,
d) des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,
e) des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, des Wiener Bezügegesetzes 1995, LGBl. Nr. 71, des Wiener Bezügegesetzes 1997, LGBl. Nr. 42, sowie diesen vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,
f) des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953,
g) des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,
h) des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2001,
i) von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von
aa) öffentlich-rechtlichen Körperschaften und
bb) Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind,
j) sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,
k) vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft,
4. außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen, und
5. Pensionen und gleichartige Leistungen auf Grund ausländischer Versicherungs- und Versorgungssysteme (mit Ausnahme einer Kinderzulage oder einer vergleichbaren Leistung), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen nach dem verstorbenen Beamten handelt.“

6. § 15 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.“

7. §§ 16 und 17 samt Überschriften entfallen.

8. § 18 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Erreicht die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 15 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten nicht den Betrag von 1.812,34 Euro, sind, solange diese Voraussetzung zutrifft, die Bestandteile des Versorgungsbezuges mit Ausnahme der Zulagen gemäß §§ 29 und 30 gleichmäßig soweit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht.“

9. In § 18 Abs. 2 wird das Datum „1. Jänner 2005“ durch das Datum „1. Jänner 2014“ ersetzt.

10. § 18 Abs. 3 entfällt.

11. In § 18 Abs. 6 wird die Wortfolge „die Einkünfte gemäß Abs. 3 Z 2“ durch die Wortfolge „das Einkommen gemäß § 15 Abs. 4“ ersetzt.

12. Nach § 18 wird folgender § 18a samt Überschrift eingefügt:
Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges
§ 18a. (1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 15 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten das Zweifache der für das Jahr 2012 geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Versorgungsbezug so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges ist nach unten hin mit Null begrenzt.
(2) Die Verminderung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach § 15 Abs. 4, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Versorgungsbezug bzw. der entsprechenden Leistung zu beginnen.
(4) § 18 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.“

13. In § 21 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „Semesterwochenstunden“ die Wortfolge „oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten“ eingefügt.

14. Nach § 21 Abs. 8 wird folgender Abs. 8a eingefügt:
„(8a) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn und solange das Kind als Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.“

15. In § 21 Abs. 9 wird der Ausdruck „Abs. 2 bis 8“ durch den Ausdruck „Abs. 2 bis 8a“ ersetzt.

16. In § 21 Abs. 11 Z 1 entfallen die Wortfolge „dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, dem Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974,“ und die Wortfolge „in allen Fällen mit Ausnahme von pflegebezogenen Geldleistungen (zB Pflegegeld),“.

17. In § 21 Abs. 11 entfällt die Z 2 und erhalten die bisherigen Z 3 bis 6 die Bezeichnung „2“, „3“, „4“ und „5“.

18. Nach § 38 wird folgender § 39 samt Überschrift eingefügt:
Ruhen der wiederkehrenden Geldleistungen wegen Strafhaft
§ 39. (1) Die wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz ruhen auf die Dauer des Vollzugs einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder einer strafgerichtlich angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Das Ruhen tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder Anhaltung nicht länger als einen Monat währt oder durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, vollzogen wird.
(2) Für die Dauer des Ruhens der Geldleistungen im Sinn des Abs. 1 kann dem Angehörigen eines davon betroffenen Beamten auf Antrag eine monatliche Geldleistung gewährt werden, wenn der Angehörige über ein zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen nicht verfügt und im Fall des Todes des Beamten Anspruch auf Versorgungsgenuss hätte. Die Geldleistung ist zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für ihre Gewährung weggefallen ist; sie ruht während der Dauer einer Strafhaft des Angehörigen.
(3) Die monatliche Geldleistung gebührt in der Höhe der Differenz zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen des Angehörigen (§ 30 Abs. 2 und 4) und dem für ihn in Betracht kommenden, gemäß § 30 Abs. 5 durch den Stadtsenat festgesetzten Mindestsatz der Ergänzungszulage. Die Summe der mehreren Angehörigen gewährten monatlichen Geldleistungen darf den ruhenden Ruhebezug des Beamten nicht übersteigen; erforderlichenfalls sind diese Geldleistungen verhältnismäßig zu kürzen.“

19. § 46 lautet:
§ 46. (1) Künftige Änderungen dieses Gesetzes gelten für Personen, die am Tag vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Änderung bereits Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist.
(2) Die Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß §§ 29 und 30 sind mit 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor gemäß Abs. 3 zu vervielfachen, wenn auf sie bereits
1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
(3) Der Anpassungsfaktor entspricht dem von der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung gemäß § 108f Abs. 2 und 3 ASVG berechneten Richtwert und ist von der Landesregierung bis spätestens 15. Dezember eines jeden Jahres durch Verordnung für das folgende Kalenderjahr festzustellen. Wird der Richtwert nicht oder nicht rechtzeitig berechnet, hat die Landesregierung den Anpassungsfaktor so festzusetzen, dass die Vervielfachung der Ruhe- und Versorgungsbezüge der Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 108f Abs. 3 ASVG entspricht.“

20. § 55 wird folgender Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Für Empfänger von Unterhaltsbeiträgen gelten §§ 29 bis 46 und 73e sinngemäß.
(5) Der Unterhaltsbeitrag und die nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Unterhaltsbezug.“

21. §§ 56 bis 58 samt Überschriften entfallen.

22. In § 59 Abs. 5 wird die Wortfolge „§§ 31 und 32, § 34 und §§ 37 bis 45“ durch die Wortfolge „§§ 32, 34 und 37 bis 45“ ersetzt.

23. § 72 Abs. 2 zweiter und dritter Satz lautet:
„In diesen Fällen sind §§ 15 bis 19 in der zum Zeitpunkt des Wiederauflebens bzw. der Neubemessung geltenden Fassung und bei einem nach dem 31. Dezember 1993 neu angefallenen Unterhaltsbeitrag § 57 Abs. 4 in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei ist bei Anwendung des § 15 die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten mit den Anpassungsfaktoren gemäß § 46 Abs. 3 bis zum Tag, mit dem der Versorgungsanspruch wieder auflebt, aufzuwerten, und tritt bei Anwendung des § 57 Abs. 4 an die Stelle des Sterbetages des Beamten der Tag, mit dem die Neubemessung gemäß Z 2 wirksam wird.“

24. In § 73d Abs. 10 wird das Datum „1. Dezember“ durch das Datum „15. Dezember“ ersetzt.

24a. Die Überschrift zu § 73e lautet:
Pensionsanpassung für die Kalenderjahre 2013 und 2014

24b. § 73e, dessen bisheriger Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Abweichend von § 46 Abs. 2 und 3 sind Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß §§ 29 und 30 mit 1. Jänner 2014 mit dem Faktor 1,016 zu vervielfachen, wenn auf sie bereits vor dem 1. Jänner 2014 Anspruch bestanden hat oder sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner 2014 Anspruch bestanden hat.“

25. Nach § 73l wird folgender § 73m samt Überschrift eingefügt:
Übergangsbestimmung zur 24. Novelle zur Pensionsordnung 1995
§ 73m. (1) Die §§ 15 und 18a in der Fassung der 24. Novelle zur Pensionsordnung 1995 sind bei der Bemessung von Witwen- und Witwerversorgungsbezügen und Versorgungsbezügen der hinterbliebenen eingetragenen Partner anzuwenden, die ab 1. Jänner 2014 gebühren.
(2) Verstirbt ein ehemaliger Beamter des Ruhestandes, der am Sterbetag Anspruch auf Unterhaltsbeitrag gehabt hat, nach dem 31. Dezember 2013, ist auf seine Hinterbliebenen § 57 in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.“

26. In § 74 Abs. 2 wird das Datum „1. Juli 2012“ durch das Datum „1. Juli 2013“ ersetzt.

27. In § 75 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

Artikel V

Das Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995, LGBl. Nr. 72, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 33/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Höhe der Ruhegenusszulage ändert sich gemäß § 46 Abs. 2 der Pensionsordnung 1995.“

2. In § 13 Abs. 2 wird das Datum „1. Dezember 2010“ durch das Datum „1. Juli 2013“ ersetzt.

Artikel VI

Das Unfallfürsorgegesetz 1967, LGBl. Nr. 8/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 33/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 10 lit. qu lautet:
„qu) auf einem Weg zum oder vom Ort der Dienstverrichtung mit dem Zweck, eine minderjährige Person zu einer Kinderbetreuungseinrichtung, zur Tagesbetreuung, in fremde Obhut oder zu einer Schule zu bringen oder von dort abzuholen, sofern für die minderjährige Person eine Aufsichtspflicht besteht; vom Erfordernis der Minderjährigkeit wird abgesehen, wenn die begleitete Person die in § 12 Abs. 2 Z 1 oder 3 genannten Voraussetzungen erfüllt;“

2. § 2 Z 11 lit. a erster Halbsatz lautet:
„eine der in der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, bezeichneten Krankheiten unter den dort und in § 177 Abs. 1 zweiter und dritter Satz ASVG angeführten Voraussetzungen,“

3. § 3 Abs. 1 Z 4 lautet:
„4. Versehrtenrente (§§ 6 bis 12 und 14),“

4. Nach § 12 Abs. 2 Z 1 wird folgende Z 2 eingefügt:
„2. als Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres;“

5. In § 12 Abs. 2 erhält die bisherige Z 2 die Bezeichnung „3.“ und wird in der neuen Z 3 der Ausdruck „Z. 1“ durch die Wortfolge „Z 1 oder 2“ ersetzt.

6. In § 23 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „mit Ausnahme eines allfälligen Pflegegeldes“.

7. § 37 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Leidet ein Beamter des Dienststandes am 1. Jänner 2013 an einer Krankheit, die erst auf Grund des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 123/2012, als Berufskrankheit gilt, oder ist er vor dem 1. Jänner 2013 an einer solchen verstorben, sind an den Beamten oder an seine Hinterbliebenen die Leistungen der Unfallfürsorge nach diesem Gesetz zu erbringen, wenn die Versehrtheit nach dem 30. Juni 1967 eingetreten ist. Die Geldleistungen nach diesem Gesetz gebühren nur auf Antrag. Sie sind frühestens ab 1. Jänner 2013 zu erbringen, wenn der Antrag bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 gestellt wird. Wird der Antrag nach dem 31. Dezember 2014 gestellt, gebühren sie von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monat an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, ab diesem.“

8. In § 39 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

Artikel VII

Das Wiener Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 33/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2a werden nach der Wortfolge „die magistratischen Bezirksämter“ ein Beistrich und die Wortfolge „das Verwaltungsgericht Wien“ eingefügt.

2. Nach § 17b wird folgender § 17c samt Überschrift eingefügt:
Verletzung der Würde
§ 17c. Die Höhe der Entschädigung für die durch die erfolgte Diskriminierung verursachte Verletzung der Würde ist so zu bemessen, dass dadurch die Verletzung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Verletzung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.“

3. In § 18 Abs. 1 dritter Satz wird jeweils der Ausdruck „14 Tagen“ durch den Ausdruck „vier Wochen“ ersetzt und entfallen nach dem Ausdruck „derselben“ der Beistrich und die Wortfolge „bei Kündigungen auch innerhalb der längeren Kündigungsfrist“.

4. § 36 Abs. 3b wird folgender Satz angefügt:
„Die Funktion als Kontaktfrau endet auch mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand der Dienststelle (§ 34 Abs. 1), für die sie bestellt wurde.“

5. In § 38 Abs. 3 wird das Datum „31. Jänner“ durch das Datum „1. März“ ersetzt.

Artikel VIII

Das Wiener Personalvertretungsgesetz, LGBl. Nr. 49/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „Lehrer und Erzieher“ durch die Wortfolge „Lehrerinnen und Lehrer sowie Erzieherinnen und Erzieher“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 3 Z 3 werden vor dem Wort „Lehrer“ die Wortfolge „Lehrerinnen und“ und vor der Wortfolge „Land- und Forstarbeiter“ die Wortfolge „Land- und Forstarbeiterinnen,“ eingefügt.

3. § 1a entfällt.

4. In § 2 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(zB Österreichischer Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft der Gemeindebediensteten)“ durch den Klammerausdruck „(z. B. Arbeiterkammer Wien, Österreichischer Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe)“ ersetzt.

5. In § 2 Abs. 4 wird vor dem Wort „Vertreter“ die Wortfolge „Vertreterinnen und“ eingefügt.

6. § 3 Abs. 1 Z 8 lautet:
„8. der Hauptwahlausschuss,“

7. In § 3 Abs. 1 entfällt die Z 4 und erhalten die bisherigen Z 5 bis 9 die Bezeichnung „4“, „5“, „6“, „7“ und „8“.

8. In § 3 Abs. 2 wird vor dem Wort „Personalvertreter“ die Wortfolge „Personalvertreterinnen und“ eingefügt.

9. In § 6 Abs. 1 zweiter Satz wird vor dem Wort „Leiter“ die Wortfolge „Leiterinnen und“ eingefügt.

10. In § 6 Abs. 2 wird das Wort „Viertel“ durch das Wort „Drittel“ ersetzt.

11. § 6 Abs. 3 und 4 lautet:
„(3) Bei Funktionsunfähigkeit des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) oder, wenn ein Dienststellenausschuss (Vertrauenspersonen) noch nicht besteht, ist die Dienststellenversammlung von der bzw. dem an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten Bediensteten einzuberufen. Unterlässt diese bzw. dieser die Einberufung, so obliegt die Einberufung der bzw. dem jeweils nächstältesten stimmberechtigten Bediensteten.
(4) Den Vorsitz in der Dienststellenversammlung führt die bzw. der Vorsitzende des Dienststellenausschusses, bei ihrer bzw. seiner Verhinderung ihre Stellvertreterin bzw. ihr Stellvertreter oder seine Stellvertreterin bzw. sein Stellvertreter und bei deren bzw. dessen Verhinderung das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Dienststellenausschusses. In Dienststellen, in denen kein Dienststellenausschuss zu bilden ist, führt die an Lebensjahren älteste anwesende Vertrauensperson den Vorsitz. In den Fällen des Abs. 3 führt den Vorsitz die bzw. der an Lebensjahren älteste anwesende stimmberechtigte Bedienstete.“

12. § 6 Abs. 6 lautet:
„(6) In der Dienststellenversammlung ist jede bzw. jeder Bedienstete stimmberechtigt, die bzw. der am Tage der Dienststellenversammlung Bedienstete bzw. Bediensteter der Dienststelle (§ 4 Abs. 6) ist. Der Dienststellenausschuss (die Vertrauenspersonen) kann zur Dienststellenversammlung die im § 2 Abs. 4 angeführten Personen zur Beratung sowie Vertreterinnen und Vertreter des Magistrats zur Auskunftserteilung einladen.“

13. § 6 Abs. 10 lautet:
„(10) Im Falle des § 5 Abs. 3 werden die Beschlüsse der Dienststellenversammlung oder der Teildienststellenversammlung in Anwesenheit von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Bediensteten mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.“

14. In § 8 Z 1 wird der Ausdruck „Unabhängiger Verwaltungssenat“ durch den Ausdruck „Verwaltungsgericht Wien“ ersetzt.

15. In § 8 Z 5 wird der Ausdruck „WIENSTROM“ durch den Ausdruck „ENERGIE WIEN“ ersetzt.

16. In § 8a Abs. 1 Z 1 lit. a wird der Ausdruck „UVS“ durch den Ausdruck „VGW“ ersetzt.

17. § 8a Abs. 1 Z 1 lit. f lautet:
„f) die Kindergartenassistentinnen und Kindergartenassistenten;“

18. § 8a Abs. 1 Z 2 lit. b und c lautet:
„b) die Ärztlichen Direktorinnen und Ärztlichen Direktoren, Ärztlichen Abteilungs(Instituts)vorstände sowie Ärztinnen und Ärzte;
c) die Bediensteten des höheren technischen Dienstes, Fachbediensteten des technischen Dienstes, Chemikerinnen und Chemiker mit Reifeprüfung, Bediensteten des technischen Dienstes, Werkmeisterinnen und Werkmeister, Betriebsbeamtinnen und Betriebsbeamten, Maschinenmeisterinnen und Maschinenmeister, Radiumtechnikerinnen und Radiumtechniker sowie Röntgentechnikerinnen und Röntgentechniker;“

19. § 8a Abs. 1 Z 2 lit. e bis g lautet:
„e) die Bediensteten der Verwendungsgruppen K 1, K 2, K 3 und K 4, sofern nicht lit. f zutrifft, sowie die Pflegehelferinnen und Pflegehelfer;
f) die (Leitenden) Lehrassistentinnen und (Leitenden) Lehrassistenten, Leitenden Oberassistentinnen und Leitenden Oberassistenten, Stationsassistentinnen und Stationsassistenten, Bediensteten der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, die medizinisch-technischen Fachkräfte, Hebammen, (Leitenden) Lehrhebammen, Oberhebammen, Stationshebammen, Ständigen Stationshebammenvertreterinnen und Ständigen Stationshebammenvertreter, die Heilmasseurinnen und Heilmasseure sowie (Leitenden) Medizinischen Masseurinnen und (Leitenden) Medizinischen Masseure;
g) die Bediensteten der Verwendungsgruppe K 6, sofern nicht lit. e oder f zutrifft, die (Leitenden) Operationsassistentinnen und (Leitenden) Operationsassistenten, Laborgehilfinnen und Laborgehilfen, (Leitenden) Desinfektionsassistentinnen und (Leitenden) Desinfektionsassistenten, Ordinationsassistentinnen und Ordinationsassistenten, (Ersten, Leitenden) Obduktionsassistentinnen und (Ersten, Leitenden) Obduktionsassistenten, Sanitätsgehilfinnen und Sanitätsgehilfen sowie zahnärztlichen Ordinationshilfen;“

20. § 8a Abs. 1 Z 4 und 5 lautet:
„4. in der Hauptgruppe III die Kraftwagenlenkerinnen und Kraftwagenlenker;
5. in der Hauptgruppe IV die Stellwerkswärterinnen und Stellwerkswärter der U-Bahn, Autobuslenkerinnen und Autobuslenker, Kontrollorinnen und Kontrollore, Straßenbahnfahrerinnen und Straßenbahnfahrer im Einmannbetrieb, U-Bahnfahrerinnen und U-Bahnfahrer, Kraftwagenlenkerinnen und Kraftwagenlenker, Stationswartinnen und Stationswarte;“

21. § 9 entfällt.

22. § 10 Abs. 2 lautet:
„(2) Mitglieder des Hauptausschusses sind die Vorsitzenden der Dienststellenausschüsse und der Personalgruppenausschüsse. Überdies haben Dienststellen und Personalgruppen mit mehr als 500 Bediensteten ein zusätzliches Mitglied und Dienststellen mit mehr als 2.000 Bediensteten ein weiteres Mitglied in den Hauptausschuss zu entsenden; diese zusätzlichen Mitglieder sind vom Dienststellenausschuss (Personalgruppenausschuss) aus seiner Mitte zu wählen. Die Vertrauenspersonen der Dienststellen, bei denen keine Dienststellenausschüsse zu bilden sind, haben aus ihrer Mitte ein Mitglied in den Hauptausschuss zu wählen. § 4 Abs. 6 und § 7 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.“

23. § 10 Abs. 3 erster Satz und zweiter Satz lautet:
„Jede Wählerinnen- und Wählergruppe, der innerhalb der Hauptgruppe zumindest eine Personalvertreterin bzw. ein Personalvertreter angehört, muss im Hauptausschuss mindestens entsprechend ihrem Stimmenverhältnis zu der gemäß Abs. 2 mandatsstärksten Wählerinnen- und Wählergruppe vertreten sein. Maßgebend ist jeweils die Summe der zur Wahl der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) und der Personalgruppenausschüsse der Hauptgruppe auf die Wählerinnen- und Wählergruppen entfallenen gültigen Stimmen.“

24. In § 10 Abs. 4 und § 11 Abs. 4 wird jeweils das Wort „Wählergruppe“ durch den Ausdruck „Wählerinnen- und Wählergruppe“ ersetzt und wird jeweils vor dem Wort „Personalvertreter“ die Wortfolge „Personalvertreterinnen und“ eingefügt.

25. In § 11 Abs. 2 wird vor dem Wort „Personalvertreter“ die Wortfolge „Personalvertreterinnen und“ eingefügt.

26. § 11 Abs. 3 erster Satz und zweiter Satz lautet:
„Jede Wählerinnen- und Wählergruppe, der zumindest eine Personalvertreterin bzw. ein Personalvertreter angehört, muss im Zentralausschuss mindestens entsprechend ihrem Stimmenverhältnis zu der gemäß Abs. 2 mandatsstärksten Wählerinnen- und Wählergruppe vertreten sein. Maßgebend ist jeweils die Summe der zur Wahl der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) und der Personalgruppenausschüsse auf die Wählerinnen- und Wählergruppen entfallenen gültigen Stimmen.“

27. Nach § 11 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Dem Zentralausschuss obliegt die Beschlussfassung über die gemeinsame Auflösung des Hauptausschusses, aller Personalgruppenausschüsse und aller Dienststellenausschüsse sowie die Abberufung aller Vertrauenspersonen auf Antrag des Hauptausschusses. Der Beschluss ist in Anwesenheit von mindestens drei Vierteln seiner Mitglieder zu fassen und bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.“

28. § 12 lautet:
§ 12. Zur Entgegennahme und Erörterung von Berichten kann der Zentralausschuss für sämtliche Personalvertreterinnen und Personalvertreter sowie für die Personalvertreterinnen und Personalvertreter einzelner oder mehrerer Hauptgruppen eine Konferenz einberufen. Eine Personalvertreterkonferenz ist innerhalb von vier Wochen abzuhalten, wenn mehr als ein Viertel der Personalvertreterinnen und Personalvertreter einer Hauptgruppe oder der Mitglieder eines Hauptausschusses oder der Mitglieder des Zentralausschusses die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangt. Den Vorsitz in der Personalvertreterkonferenz führt die bzw. der Vorsitzende des Zentralausschusses, bei ihrer bzw. seiner Verhinderung ihre Stellvertreterin bzw. ihr Stellvertreter oder seine Stellvertreterin bzw. sein Stellvertreter.“

29. In § 13 Abs. 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

30. In § 13 Abs. 2 wird das Wort „Wählerliste“ durch den Ausdruck „Wählerinnen- und Wählerliste“ ersetzt.

31. In § 13 Abs. 4 Z 1 wird die Wortfolge „die Staatssekretäre, der Präsident und der Vizepräsident“ durch die Wortfolge „die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, die Präsidentin bzw. der Präsident und die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident“ ersetzt.

32. In § 13 Abs. 4 Z 2 und § 14 wird jeweils vor dem Wort „Repräsentanten“ die Wortfolge „Repräsentantinnen bzw.“ eingefügt und wird jeweils der Klammerausdruck „(des Dienstgebers)“ durch den Klammerausdruck „(der Dienstgeberin)“ ersetzt.

33. § 15 Abs. 1 bis 3 lautet:
„(1) Vor jeder Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse (der Vertrauenspersonen) und der Personalgruppenausschüsse sind bei den Dienststellen Dienststellenwahlausschüsse zu bilden.
(2) Der Dienststellenwahlausschuss besteht aus drei, bei Dienststellen mit mehr als 2.000 Bediensteten aus fünf Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Verhinderungsfall vertritt.
(3) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses sind vom Dienststellenausschuss (von den Vertrauenspersonen) zu bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Dienststellenausschuss (durch die Vertrauenspersonen) vertretenen Wählerinnen- und Wählergruppen zu berücksichtigen. Die Auswahl der zu bestellenden Bediensteten obliegt jeweils jenen Mitgliedern des Dienststellenausschusses (jenen Vertrauenspersonen), deren Wählerinnen- und Wählergruppe zu berücksichtigen ist. Bleibt der Dienststellenausschuss (die Vertrauenspersonen) untätig, so hat der Hauptwahlausschuss die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses zu bestellen.“

34. § 15 Abs. 4 zweiter und dritter Satz lautet:
„Eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter darf nur einem Wahlausschuss angehören. Der Dienststellenwahlausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und deren Stellvertreterin bzw. Stellvertreter oder dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter.“

35. § 15 Abs. 5 lautet:
„(5) Jede für die Wahl des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) kandidierende Wählerinnen- und Wählergruppe sowie jede Wählerinnen- und Wählergruppe, die zwar nicht für die Wahl des Dienststellenausschusses, aber für die Wahl eines Personalgruppenausschusses derselben Hauptgruppe kandidiert, haben jeweils das Recht auf Entsendung einer Wahlzeugin bzw. eines Wahlzeugen in den Dienststellenwahlausschuss. Wählerinnen- und Wählergruppen, die im Dienststellenwahlausschuss gemäß Abs. 3 nicht vertreten sind, sind berechtigt, eine weitere Wahlzeugin bzw. einen weiteren Wahlzeugen zu entsenden. Die Wahlzeuginnen und Wahlzeugen müssen zu einem Dienststellenausschuss derselben Hauptgruppe wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den gemäß §§ 23 bis 27 stattfindenden Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.“

36. In § 15 entfällt Abs. 6, erhalten die bisherigen Abs. 7 und 8 die Bezeichnung „(6)“ und „(7)“ und lautet Abs. 6 erster Satz:
„Die Namen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Wahlausschüsse sind in der Dienststelle, bei der die Wahl stattfindet, kundzumachen.“

37. § 15 Abs. 7 lautet:
„(7) Der Dienststellenausschuss kann
1. für Dienststellen mit weit auseinander liegenden Dienststellenteilen, um den Wählerinnen und Wählern den Weg zum Wahllokal zu erleichtern, oder
2. für Dienststellen mit einer hohen Anzahl von Wahlberechtigten, um den reibungslosen Ablauf der Wahlhandlung zu gewährleisten,
neben dem Dienststellenwahlausschuss eine oder mehrere Sprengelwahlkommissionen bestellen. Die Sprengelwahlkommission besteht aus drei Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Verhinderungsfalle vertritt. Abs. 3 erster bis dritter Satz, Abs. 4 erster bis dritter Satz, Abs. 5 und § 31 Abs. 6 sind auf die Sprengelwahlkommissionen sinngemäß anzuwenden.“

38. § 16 samt Überschrift lautet:
Hauptwahlausschuss
§ 16. (1) Vor jeder Wahl der Mitglieder der Personalgruppenausschüsse ist am Sitz des Hauptausschusses für jede Hauptgruppe ein Hauptwahlausschuss zu bilden. Er besteht aus fünf Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Hauptwahlausschusses sind vom Hauptausschuss zu bestellen; sie müssen zu einem in der Hauptgruppe vertretenen Personalgruppenausschuss wählbar sein. Im Übrigen ist § 15 Abs. 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden.“

39. In § 17 Abs. 2 wird das Zitat „§ 15 Abs. 1 bis 5 und 7“ durch das Zitat „§ 15 Abs. 1 bis 6“ ersetzt.

40. In der Überschrift zu § 18 und in dessen Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „Dienststellen-(Personalgruppen-, Zentral-)wahlausschuss“ durch den Ausdruck „Dienststellen-(Haupt-, Zentral-)wahlausschuss“ ersetzt.

41. § 18 Abs. 4 letzter Satz lautet:
„Gegen die Entscheidung des Zentralwahlausschusses kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.“

42. In § 19 Abs. 1 wird im ersten Satz das Wort „Wählerlisten“ durch den Ausdruck „Wählerinnen- und Wählerlisten“ ersetzt und lautet der zweite Satz:
„Die Ausschreibung ist jedenfalls in jenen Dienststellen, deren Personalvertreterinnen und Personalvertreter gewählt werden, kundzumachen.“

43. In § 19 Abs. 2, in der Überschrift zu § 20 und § 20 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Wählerlisten“ durch den Ausdruck „Wählerinnen- und Wählerlisten“ ersetzt.

44. In § 20 Abs. 2 werden das Wort „Wählerlisten“ durch den Ausdruck „Wählerinnen- und Wählerlisten“, das Wort „Wählerliste“ jeweils durch den Ausdruck „Wählerinnen- und Wählerliste“ und der Klammerausdruck „(§ 15 Abs. 8)“ durch den Klammerausdruck „(§ 15 Abs. 7)“ ersetzt.

45. In § 20 Abs. 3 wird das Wort „Wählerliste“ jeweils durch den Ausdruck „Wählerinnen- und Wählerliste“ ersetzt.

46. § 20 Abs. 4 lautet:
„(4) Gegen die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses ist die innerhalb dreier Arbeitstage einzubringende Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zulässig. Dieses hat binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.“

47. In der Überschrift zu § 21 wird das Wort „Wählergruppen“ durch den Ausdruck „Wählerinnen- und Wählergruppen“ ersetzt.

48. In § 21 Abs. 1 wird vor dem Wort „Personalvertreter“ die Wortfolge „Personalvertreterinnen und“ eingefügt und wird das Wort „Personalgruppenwahlausschuß“ durch das Wort „Hauptwahlausschuss“ ersetzt.

49. In § 21 Abs. 2 werden vor dem Wort „Bewerber“ die Wortfolge „Bewerberinnen und“ und jeweils vor dem Wort „Kandidaten“ die Wortfolge „Kandidatinnen und“ eingefügt.

50. § 21 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Dienststellenwahlausschuss hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen), der Hauptwahlausschuss über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl der in der Hauptgruppe vertretenen Personalgruppenausschüsse innerhalb dreier Arbeitstage zu entscheiden.“

51. § 21 Abs. 5 lautet:
„(5) Der Dienststellenwahlausschuss hat die von ihm und dem Hauptwahlausschuss zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag in der Dienststelle, bei der die Wahl stattfindet, kundzumachen. Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählerinnen- und Wählergruppe.“

52. In § 22 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 15 Abs. 8)“ durch den Klammerausdruck „(§ 15 Abs. 7)“ ersetzt.

53. In § 23 Abs. 2 wird die Wortfolge „Jeder Wahlberechtigte“ durch die Wortfolge „Jede bzw. jeder Wahlberechtigte“ ersetzt.

54. § 23 Abs. 4 lautet:
„(4) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Die Stimmabgabe mittels Briefwahl ist zulässig, wenn die bzw. der Wahlberechtigte am Wahltag (an den Wahltagen) voraussichtlich verhindert sein wird, ihre bzw. seine Stimme vor dem zuständigen Dienststellenwahlausschuss (der zuständigen Sprengelwahlkommission) abzugeben und sie bzw. er vom Zentralwahlausschuss zur Briefwahl zugelassen wurde; gegen die Entscheidung des Zentralwahlausschusses kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden. Die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen sind so rechtzeitig an den Zentralwahlausschuss zu übermitteln, dass sie am allgemeinen Wahltag spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit bei diesem einlangen. Später einlangende Briefumschläge verbleiben beim Zentralwahlausschuss und sind bei der Stimmenauszählung durch den Dienststellenwahlausschuss nicht mehr zu berücksichtigen.“

55. In § 23 Abs. 5 werden die Wortfolge „Dem Wahlberechtigten“ durch die Wortfolge „Der bzw. dem Wahlberechtigten“, die Wortfolge „der Wahlberechtigte“ durch die Wortfolge „die bzw. der Wahlberechtigte“ und die Wortfolge „seines Personalgruppenausschusses“ durch die Wortfolge „ihres bzw. seines Personalgruppenausschusses“ ersetzt.

56. Die Überschrift zu § 24 und dessen Abs. 1 lautet:
Feststellung des Ergebnisses der Wahl durch den Dienststellenwahlausschuss, Zuteilung der
Mandate an die Wählerinnen- und Wählergruppen
§ 24. (1) Die Sprengelwahlkommission hat nach Beendigung der Wahlhandlung dem Dienststellenwahlausschuss unverzüglich mitzuteilen, ob bei ihr jeweils mindestens 20 Wahlberechtigte ihre Stimmen für die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) und für die Wahl der Mitglieder eines in der Hauptgruppe vertretenen Personalgruppenausschusses abgegeben haben. Ist dies der Fall, so hat die Sprengelwahlkommission diese Wahlkuverts zu öffnen, die Summen der gemäß Abs. 5 ungültigen sowie der für jede Wählerinnen- und Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen festzustellen, wobei diese Feststellung für die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) und für die Wahl der Mitglieder jedes Personalgruppenausschusses jeweils gesondert durchzuführen ist. Die Ergebnisse sind dem Dienststellenwahlausschuss mitzuteilen. Haben weniger als 20 Wahlberechtigte ihre Stimmen für die Wahl des Dienststellenausschusses oder eines Personalgruppenausschusses abgegeben, hat die Sprengelwahlkommission diese Wahlkuverts ungeöffnet dem Dienststellenwahlausschuss zu übermitteln.“

57. § 24 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Zentralwahlausschuss hat nach Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit unverzüglich dem zuständigen Dienststellenwahlausschuss die bei ihm rechtzeitig eingelangten und für die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) und der Personalgruppenausschüsse vorgesehenen Briefumschläge der wahlberechtigten Briefwählerinnen und Briefwähler ungeöffnet in einem verschlossenen versiegelten Umschlag zu übermitteln. Auf dem Umschlag ist die Zahl der darin enthaltenen Briefumschläge zu vermerken. Der Erhalt ist vom Dienststellenwahlausschuss zu bestätigen. Falls keine an einen Dienststellenwahlausschuss zu übermittelnden Briefumschläge bei ihm eingelangt sind, hat der Zentralwahlausschuss dem jeweiligen Dienststellenwahlausschuss unverzüglich eine Leermeldung zu erstatten.“

58. In § 24 Abs. 3 wird vor dem Wort „Briefwähler“ die Wortfolge „Briefwählerinnen und“ eingefügt und wird der Klammerausdruck „(§ 15 Abs. 8)“ durch den Klammerausdruck „(§ 15 Abs. 7)“ ersetzt.

59. § 24 Abs. 4 und 5 lautet:
„(4) Der Dienststellenwahlausschuss hat – im Fall der Wahl der Mitglieder eines Personalgruppenausschusses jedoch nur, sofern ihm die Stimmen von mindestens 20 Wahlberechtigten für diesen Ausschuss vorliegen – die Summe der gemäß Abs. 5 ungültigen und der für jede Wählerinnen- und Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen unter Einbeziehung der Ergebnisse gemäß Abs. 1 zweiter Satz festzustellen, wobei das Feststellungsverfahren für die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) und für die Wahl der Mitglieder jedes Personalgruppenausschusses jeweils gesondert durchzuführen ist. Der Dienststellenwahlausschuss hat sodann das Ergebnis der Wahl der Mitglieder der Personalgruppenausschüsse dem zuständigen Hauptwahlausschuss mitzuteilen.
(5) Eine Stimme ist ungültig, wenn ein Wahlkuvert keinen amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) enthält oder aus der Kennzeichnung dieses Stimmzettels nicht eindeutig hervorgeht, für welche Wählerinnen- und Wählergruppe die Wählerin ihre bzw. der Wähler seine Stimme abgeben wollte. Dasselbe gilt sinngemäß für die Wahl der Mitglieder des Personalgruppenausschusses.“

60. § 24 Abs. 6 erster Satz lautet:
„Die Anzahl der auf die einzelnen Wählerinnen- und Wählergruppen entfallenden Mandate im Dienststellenwahlausschuss ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln.“

61. In § 24 Abs. 6 Z 1 wird das Wort „Wählergruppe“ durch den Ausdruck „Wählerinnen- und Wählergruppe“ ersetzt.

62. In § 24 Abs. 7 werden das Wort „Wählergruppe“ durch den Ausdruck „Wählerinnen- und Wählergruppe“ und das Wort „Wählergruppen“ durch den Ausdruck „Wählerinnen- und Wählergruppen“ ersetzt.

63. § 24 Abs. 8 lautet:
„(8) Der Dienststellenwahlausschuss hat die Anzahl der auf die einzelnen Wählerinnen- und Wählergruppen entfallenden Mandate unverzüglich in der Dienststelle kundzumachen.“

64. § 25 samt Überschrift lautet:
Feststellung des Ergebnisses der Wahl durch den Hauptwahlausschuss, Zuteilung der Mandate an die Wählerinnen- und Wählergruppen
§ 25. (1) Sofern nicht jeweils mindestens 20 Wahlberechtigte ihre Stimmen für die Wahl der Mitglieder eines Personalgruppenausschusses bei ihm abgegeben haben, hat der Dienststellenwahlausschuss diese Wahlkuverts ungeöffnet in einem verschlossenen versiegelten Umschlag dem zuständigen Hauptwahlausschuss zu übermitteln. Auf dem Umschlag ist die Zahl der darin enthaltenen Wahlkuverts zu vermerken. Der Erhalt ist vom Hauptwahlausschuss zu bestätigen. Falls an den Hauptwahlausschuss keine Wahlkuverts zu übermitteln sind, ist unverzüglich eine Leermeldung zu erstatten.
(2) Der Hauptwahlausschuss darf die Wahlkuverts erst öffnen, nachdem von allen Dienststellenwahlausschüssen die Meldungen gemäß Abs. 1 letzter Satz und die gemäß Abs. 1 erster Satz zu übermittelnden Wahlkuverts bei ihm eingelangt sind. Der Hauptwahlausschuss hat unter Einbeziehung der Ergebnisse gemäß § 24 Abs. 4 letzter Satz die Summen der ungültigen und der für jede Wählerinnen- und Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen festzustellen und die Mandate den einzelnen Wählerinnen- und Wählergruppen zuzuteilen. § 24 Abs. 5 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Hauptwahlausschuss darf die ihm gemäß Abs. 1 erster Satz für die Wahl der Mitglieder eines Personalgruppenausschusses übermittelten Wahlkuverts nur öffnen, sofern ihm die Wahlkuverts von mindestens 20 Wahlberechtigten vorliegen. Ist dies nicht der Fall oder zeichnet sich bereits im Vorfeld ab, dass weniger als 20 Wahlkuverts für die Wahl der Mitglieder eines Personalgruppenausschusses an ihn zu übermitteln sind, so hat der Hauptwahlausschuss unverzüglich diese Wahlkuverts an einen von ihm zu bestimmenden Dienststellenwahlausschuss zu übermitteln, bei welchem zu erwarten ist, dass zumindest 20 Wahlberechtigte ihre Stimmen für die Wahl der Mitglieder dieses Personalgruppenausschusses bei ihm abgeben werden. In diesem Fall hat der Dienststellenwahlausschuss die vom Hauptwahlausschuss übermittelten Wahlkuverts in das von ihm durchzuführende Feststellungsverfahren einzubeziehen.“

65. In der Überschrift zu § 26 wird vor dem Wort „Bewerber“ die Wortfolge „Bewerberinnen und“ eingefügt.

66. In § 26 Abs. 1 wird das Wort „Wählergruppe“ jeweils durch den Ausdruck „Wählerinnen- und Wählergruppe“ ersetzt und wird vor dem Wort „Bewerbern“ die Wortfolge „Bewerberinnen und“ eingefügt.

67. In § 26 Abs. 2 wird im ersten Satz das Wort „Personalgruppenwahlausschuss“ durch das Wort „Hauptwahlausschuss“ ersetzt und lautet der zweite Satz:
„Erklärt die bzw. der Gewählte nicht innerhalb dreier Arbeitstage, dass sie bzw. er die Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen.“

68. § 26 Abs. 3 und 4 lautet:
„(3) Lehnt sie bzw. er die Wahl ab, so tritt das nach Abs. 5 berufene Ersatzmitglied an ihre bzw. seine Stelle.
(4) Erscheint eine Wahlwerberin bzw. ein Wahlwerber, die bzw. der in mehreren Wahlvorschlägen zum selben Organ der Personalvertretung genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat sie bzw. er über Aufforderung des Wahlausschusses innerhalb einer Woche zu erklären, für welchen Wahlvorschlag sie bzw. er sich entscheidet; auf den anderen Wahlvorschlägen ist sie bzw. er nach Abgabe ihrer bzw. seiner Erklärung zu streichen. Unterlässt die Wahlwerberin bzw. der Wahlwerber die fristgerechte Erklärung, so ist sie bzw. er auf sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.“

69. In § 26 Abs. 5 wird vor dem Wort „Wahlwerber“ die Wortfolge „Wahlwerberinnen und“ eingefügt.

70. In § 27 wird der Klammerausdruck „(Personalgruppenwahlausschüsse)“ durch die Wortfolge „und die Hauptwahlausschüsse“ ersetzt.

71. In § 28 Abs. 1 werden das Wort „Wählergruppe“ durch den Ausdruck „Wählerinnen- und Wählergruppe“ ersetzt und lautet der letzte Halbsatz:
„gegen die Entscheidung des Zentralwahlausschusses kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.“

72. In § 28 Abs. 2 wird das Wort „Wählergruppen“ durch den Ausdruck „Wählerinnen- und Wählergruppen“ ersetzt.

73. In der Überschrift zu § 30 wird vor dem Wort „Personalvertreter“ die Wortfolge „Personalvertreterin bzw.“ eingefügt.

74. In § 30 Abs. 1 wird jeweils vor dem Wort „Personalvertreter“ die Wortfolge „Personalvertreterin bzw.“ eingefügt und wird die Wortfolge „vom Dienstgeber“ durch die Wortfolge „von der Dienstgeberin“ ersetzt.

75. § 30 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Funktion als Personalvertreterin bzw. Personalvertreter ruht, sofern der Zentralausschuss nicht das Gegenteil beschließt:
1. während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches der Vertrauensperson oder des Ausschusses liegt, dem die bzw. der Bedienstete angehört;
2. während der Zeit einer Dienstenthebung (Suspendierung), eines strafgerichtlichen Verfahrens ab Zustellung der Anklageschrift oder des Strafantrages an die Beschuldigte bzw. den Beschuldigten oder eines Disziplinarverfahrens.“

76. In § 30 Abs. 3 werden im Einleitungssatz vor dem Wort „Personalvertreter“ die Wortfolge „Personalvertreterin bzw.“ und in Z 4 vor der Wortfolge „der Bedienstete“ die Wortfolge „die bzw.“ eingefügt.

77. § 30 Abs. 4 lautet:
„(4) Erlischt die Funktion der Personalvertreterin bzw. des Personalvertreters, so tritt an ihre bzw. seine Stelle eine nicht gewählte Kandidatin bzw. ein solcher Kandidat des Wahlvorschlages, der die ausscheidende Personalvertreterin bzw. den ausscheidenden Personalvertreter enthielt. Die Auswahl aus der Liste der nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten (Ersatzmitglieder) haben die verbleibenden gewählten Kandidatinnen und Kandidaten desselben Wahlvorschlages durch Mehrheitsbeschluss zu treffen. Wird innerhalb zweier Wochen eine solche Auswahl nicht getroffen, so tritt an die Stelle der ausscheidenden Personalvertreterin bzw. des ausscheidenden Personalvertreters die nach der Reihenfolge nächste nicht berufene Kandidatin bzw. ein solcher Kandidat jenes Wahlvorschlages, der die ausscheidende Personalvertreterin bzw. den ausscheidenden Personalvertreter enthielt. Lehnt in diesem Fall ein Ersatzmitglied die Berufung ab, so bleibt es dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.“

78. § 30 Abs. 6 lautet:
„(6) Über das Ruhen oder Erlöschen der Funktion als Personalvertreterin bzw. Personalvertreter hat im Streitfall der Zentralausschuss auf Antrag der betroffenen Personalvertreterin bzw. des betroffenen Personalvertreters, der anderen Vertrauensperson oder des Ausschusses, dem diese Personalvertreterin bzw. dieser Personalvertreter angehört, zu entscheiden. Gegen die Entscheidung des Zentralausschusses kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.“

79. § 31 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„In der ersten Sitzung hat der Ausschuss aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und ihre bzw. seine Stellvertreterin oder ihren bzw. seinen Stellvertreter (ihre bzw. seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter) sowie die Schriftführerin bzw. den Schriftführer (die Schriftführerinnen und Schriftführer) zu wählen.“

80. § 31 Abs. 2 bis 4 lautet:
„(2) Die Wählerinnen- und Wählergruppe, welche die meisten Mandate, bei Mandatsgleichheit die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt, hat ein Vorschlagsrecht für die bzw. den Vorsitzenden. Jeder Wählerinnen- und Wählergruppe, welche mindestens ein Drittel der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, steht ein Vorschlagsrecht für eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter der bzw. des Vorsitzenden zu. Bei den Hauptausschüssen und beim Zentralausschuss ist bezüglich der Anzahl der gültigen Stimmen die Summe der im jeweiligen Wirkungsbereich zur Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse (der Vertrauenspersonen) und der Personalgruppenausschüsse auf die Wählerinnen- und Wählergruppe entfallenen gültigen Stimmen maßgebend.
(3) Steht einer Wählerinnen- und Wählergruppe ein Vorschlagsrecht gemäß Abs. 2 zu, sind bei der Wahl der bzw. des Vorsitzenden, der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters nur jene Stimmen gültig, die auf den Vorschlag der Wählerinnen- und Wählergruppe entfallen.
(4) Die Sitzungen des Ausschusses sind von der bzw. dem Vorsitzenden und im Fall ihrer bzw. seiner Verhinderung von ihrer bzw. seiner Stellvertreterin oder ihrem bzw. seinem Stellvertreter einzuberufen und vorzubereiten. Wenn ein Viertel der Mitglieder, jedoch mindestens zwei, die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangt, hat sie bzw. er den Ausschuss so einzuberufen, dass dieser innerhalb von zwei Wochen zusammentreten kann. Bei Verhinderung der bzw. des Vorsitzenden und ihrer bzw. seiner Stellvertreterin oder ihres bzw. seines Stellvertreters und im Fall ihrer Säumigkeit sind die Sitzungen des Ausschusses von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Ausschusses und bei Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied des Ausschusses einzuberufen und vorzubereiten.“

81. In § 31 Abs. 5 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Ein Mitglied des Ausschusses, das verhindert ist seine Funktion auszuüben, kann sich bei der Sitzung durch ein Ersatzmitglied im Sinn des § 30 Abs. 4 zweiter und dritter Satz vertreten lassen.“

82. § 32 Abs. 2 Z 3 lautet:
„3. wenn der Zentralausschuss die Auflösung beschließt (§ 11 Abs. 5);“

83. In der Überschrift zu § 35, in § 35 Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 6 wird jeweils vor dem Wort „Personalvertreter“ die Wortfolge „Personalvertreterinnen und“ eingefügt.

84. In § 35 Abs. 2 wird jeweils vor dem Wort „Personalvertreter“ die Wortfolge „Personalvertreterin bzw.“ eingefügt.

85. In § 35 Abs. 4 wird vor dem Wort „Personalvertretern“ die Wortfolge „Personalvertreterinnen und“ eingefügt und wird die Wortfolge „Rechnungsprüfern (Stellvertretern)“ durch die Wortfolge „Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfern (Stellvertreterinnen und Stellvertretern)“ ersetzt.

86. In § 36 Abs. 1 wird vor dem Wort „Personalvertreter“ die Wortfolge „Personalvertreterinnen und“ eingefügt und wird die Wortfolge „die gemeinderätliche Personalkommission“ durch die Wortfolge „den Zentralausschuss“ ersetzt.

87. In § 36 Abs. 2 wird die Wortfolge „des Bediensteten“ durch die Wortfolge „der bzw. des Bediensteten“ ersetzt.

88. In § 36 Abs. 3 werden vor dem Wort „Personalvertreter“ die Wortfolge „Personalvertreterin bzw.“ und vor dem Wort „Beamte“ die Wortfolge „Beamtinnen und“ eingefügt.

89. § 36 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Personalvertreterin bzw. dem Personalvertreter und dem Mitglied eines Wahlausschusses (einer Sprengelwahlkommission), die bzw. der oder das die ihr bzw. ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt, kann der Zentralausschuss ihr bzw. sein Mandat aberkennen. Erfolgt die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach dem Erlöschen der Funktion, so kann der Zentralausschuss verfügen, dass die bzw. der Bedienstete für eine bestimmte Zeit als Personalvertreterin bzw. Personalvertreter nicht wählbar ist. Gegen die Entscheidung des Zentralausschusses kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.“

90. Die Überschrift zu § 37 lautet:
Schutz der Personalvertreterinnen und Personalvertreter

91. § 37 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Die Personalvertreterin bzw. der Personalvertreter darf während der Dauer ihrer bzw. seiner Funktion nur mit ihrer bzw. seiner schriftlichen Zustimmung in eine andere Dienststelle versetzt oder dienstzugeteilt werden.“

92. In § 37 Abs. 2 erster Satz werden die Wortfolge „eines Personalvertreters, der“ jeweils durch die Wortfolge „einer Personalvertreterin bzw. eines Personalvertreters, die bzw. der“ und die Wortfolge „auf ihn“ durch die Wortfolge „auf sie bzw. ihn“ ersetzt.

93. In § 37 Abs. 3 werden im ersten Satz die Wortfolge „den betroffenen Personalvertreter“ durch die Wortfolge „die betroffene Personalvertreterin bzw. den betroffenen Personalvertreter“ und im zweiten Satz die Wortfolge „Der Personalvertreter“ durch die Wortfolge „Die Personalvertreterin bzw. der Personalvertreter“ ersetzt.

94. In § 37 Abs. 4 werden das Wort „Wählergruppe“ durch den Ausdruck „Wählerinnen- und Wählergruppe“ und das Wort „Wahlwerber“ durch die Wortfolge „Wahlwerberinnen und Wahlwerber“ ersetzt.

95. In § 37 Abs. 5 wird die Wortfolge „Der Personalvertreter“ durch die Wortfolge „Die Personalvertreterin bzw. der Personalvertreter“ ersetzt.

96. In § 37 Abs. 6 wird die Wortfolge „dem betroffenen Personalvertreter“ durch die Wortfolge „der betroffenen Personalvertreterin bzw. dem betroffenen Personalvertreter“ ersetzt.

97. In § 39 Abs. 2 Z 5 wird die Wortfolge „den Dienstgeber“ durch die Wortfolge „die Dienstgeberin“ ersetzt.

98. In § 39 Abs. 3 Z 3 wird die Wortfolge „Personalvertreter, Vertreter“ durch die Wortfolge „Personalvertreterinnen und Personalvertreter, Vertreterinnen und Vertreter“ ersetzt.

99. In § 39 Abs. 4 Z 4 lit. a und b wird das Wort „Dienstrechtssenat“ jeweils durch den Ausdruck „Verwaltungsgericht Wien“ ersetzt.

100. In § 39 Abs. 4 Z 5 wird der Ausdruck „Der Dienstrechtssenat“ durch den Ausdruck „Das Verwaltungsgericht Wien“ sowie das Wort „er“ jeweils durch das Wort „es“ ersetzt.

101. In § 39 Abs. 4 Z 6 wird das Wort „Dienstrechtssenates“ durch den Ausdruck „Verwaltungsgerichtes Wien“ ersetzt.

102. § 39 Abs. 4 Z 7 lautet:
„7. In den in Z 5 und 6 genannten Angelegenheiten hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien durch einen Senat zu erfolgen. Bei der Senatsentscheidung haben je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Dienstgeberin und eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer als fachkundige Laienrichterinnen bzw. Laienrichter mitzuwirken. § 74b der Dienstordnung 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Vertreterin bzw. Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer jene Laienrichterin bzw. jener Laienrichter zuständig ist, die bzw. der sich auf Grund der im § 74b Abs. 3 der Dienstordnung 1994 angeführten Reihenfolge nach dem Rotationsprinzip ergibt.“

103. In § 39 Abs. 4 Z 8 wird das Wort „Beschwerde“ durch das Wort „Revision“ ersetzt.

104. § 39 Abs. 5 Z 2 lautet:
„2. Kündigungen durch die Dienstgeberin;“

105. In § 39 Abs. 5 wird am Ende der Z 10 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende Z 11 angefügt:
„11. Heranziehung von Teilzeitbeschäftigten zu Mehrdienstleistungen, sofern die Heranziehung mehrere Teilzeitbeschäftigte mehr als zwei Tage hintereinander betrifft.“

106. In § 39 Abs. 5 letzter Satz wird der Ausdruck „Z 1 bis 10“ durch den Ausdruck „Z 1 bis 11“ ersetzt.

107. In § 39 Abs. 7 wird im Einleitungssatz nach dem Wort „unverzüglich“ die Wortfolge „nachweislich (z. B. per E-Mail)“ eingefügt, und lautet die Z 11:
„11. Gewährung von Diensterleichterungen gemäß § 26 Abs. 8 DO 1994 und § 11 Abs. 8 VBO 1995;“

108. In § 39 Abs. 7a Z 2 wird die Wortfolge „des Bediensteten“ durch die Wortfolge „der bzw. des Bediensteten“ ersetzt.

109. In § 39 Abs. 8 wird die Wortfolge „der Bedienstete nicht auf ein ihm“ durch die Wortfolge „die bzw. der Bedienstete nicht auf ein ihr bzw. ihm“ ersetzt.

110. In § 39 Abs. 9 Z 3 lit. a wird vor der Wortfolge „dem Leiter“ die Wortfolge „der Leiterin bzw.“ eingefügt.

111. In § 39 Abs. 11 letzter Satz wird der Ausdruck „Die Personalvertreter“ durch die Wortfolge „Die Personalvertreterinnen und Personalvertreter“ ersetzt.

112. In § 39 Abs. 12 wird die Wortfolge „eines Bediensteten, der“ durch die Wortfolge „einer bzw. eines Bediensteten, die bzw. der“ ersetzt.

113. In § 39 Abs. 13 werden die Wortfolge „der Dienstgeber“ durch die Wortfolge „die Dienstgeberin“, die Wortfolge „eines Bediensteten, der“ durch die Wortfolge „einer bzw. eines Bediensteten, die bzw. der“ und die Wortfolge „der betroffene (ehemalige) Bedienstete“ jeweils durch die Wortfolge „die bzw. der betroffene (ehemalige) Bedienstete“ ersetzt.

114. In 39a Abs. 2 Z 1 wird vor dem Wort „Arbeitnehmer“ die Wortfolge „Arbeitnehmerinnen und“ eingefügt.

115. In § 39a Abs. 2 Z 5 und 8 sowie Abs. 5 wird der Klammerausdruck „(Arbeitnehmer-)“ durch den Klammerausdruck „(Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmer-)“ ersetzt.

116. In § 39a Abs. 4 werden die Wortfolge „beim Dienstrechtssenat“ durch die Wortfolge „beim Verwaltungsgericht Wien“, die Wortfolge „Der Dienstrechtssenat“ durch die Wortfolge „Das Verwaltungsgericht Wien“ und die Wortfolge „des Dienstrechtssenates“ durch die Wortfolge „des Verwaltungsgerichtes Wien“ ersetzt.

117. In § 39a Abs. 4a Z 2 wird die Wortfolge „der Telearbeit verrichtende Bedienstete“ durch die Wortfolge „die bzw. der Telearbeit verrichtende Bedienstete“ ersetzt.

118. In § 40 Abs. 4 Z 1 wird vor der Wortfolge „der Vorsitzende“ die Wortfolge „die bzw.“ eingefügt.

119. § 40 Abs. 5 lautet:
„(5) Der Beirat für den wirtschaftlichen Interessensausgleich besteht aus der amtsführenden Stadträtin für die Finanzverwaltung als Vorsitzender bzw. dem amtsführenden Stadtrat für die Finanzverwaltung als Vorsitzenden, der amtsführenden Stadträtin für Personalangelegenheiten bzw. dem amtsführenden Stadtrat für Personalangelegenheiten und der Magistratsdirektorin bzw. dem Magistratsdirektor (Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin) sowie der bzw. dem Vorsitzenden des Zentralausschusses und zwei vom Zentralausschuss aus seiner Mitte zu bestellenden Personalvertreterinnen und Personalvertretern (Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer). Der Zentralausschuss hat weiters aus seiner Mitte für jede Vertreterin bzw. jeden Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ein Ersatzmitglied für die Vertretung im Verhinderungsfall zu bestellen.“

120. In § 40 Abs. 6 werden die Wortfolge „Der Vorsitzende“ durch die Wortfolge „Die bzw. der Vorsitzende“ und das Wort „er“ durch die Wortfolge „sie bzw. er“ ersetzt.

121. § 40 Abs. 7 erster Satz lautet:
„Neben den ständigen Mitgliedern können von der bzw. dem Vorsitzenden des Beirates bis zu sechs gewählte Funktionärinnen und Funktionäre oder Bedienstete der Gemeinde Wien, von der bzw. dem Vorsitzenden des Zentralausschusses bis zu sechs Personalvertreterinnen und Personalvertreter zu den Sitzungen des Beirates beigezogen werden.“

122. In § 40 Abs. 8 werden die Wortfolge „Dienstgeber- und die Dienstnehmervertreter“ durch die Wortfolge „Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin sowie die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer“ und die Wortfolge „des Vorsitzenden“ durch die Wortfolge „der bzw. des Vorsitzenden“ ersetzt.

123. In § 41 Abs. 1 wird vor dem Wort „Personalvertretern“ die Wortfolge „Personalvertreterinnen und“ eingefügt.

124. In § 41 Abs. 2 wird vor dem Wort „Personalvertreter“ die Wortfolge „Personalvertreterinnen und“ eingefügt und werden das Wort „Dienstgeber“ durch das Wort „Dienstgeberin“ sowie das Wort „Dienstnehmervertretung“ durch die Wortfolge „Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer“ ersetzt.

125. In § 41 Abs. 3 wird die Wortfolge „des betroffenen Bediensteten“ durch die Wortfolge „der bzw. des betroffenen Bediensteten“ ersetzt.

126. In § 42 Abs. 3 Z 1 werden vor dem Wort „Personalvertreter“ die Wortfolge „Personalvertreterinnen und“ und vor dem Wort „Stellvertreter“ die Wortfolge „Stellvertreterinnen und“ eingefügt.

127. In § 42 Abs. 4 wird die Wortfolge „einem Beamten“ durch die Wortfolge „einer Beamtin bzw. einem Beamten“ ersetzt.

128. § 43 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Einhebung und die Höhe der Personalvertretungsumlage sowie die gänzliche oder teilweise Befreiung von der Entrichtung dieser Umlage beschließt der Hauptausschuss in Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.“

129. In § 43 Abs. 4 wird die Wortfolge „vom Dienstgeber“ durch die Wortfolge „von der Dienstgeberin“ ersetzt.

130. § 44 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Verwaltung des Personalvertretungsfonds obliegt dem Hauptausschuss, welcher hierfür für die Dauer seiner Funktion eine Kassierin bzw. einen Kassier und für den Fall deren bzw. dessen Verhinderung eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter bestellen kann. Vertreterin bzw. Vertreter des Personalvertretungsfonds ist die bzw. der Vorsitzende des Hauptausschusses, bei ihrer bzw. seiner Verhinderung ihre Stellvertreterin bzw. ihr Stellvertreter oder seine Stellvertreterin bzw. sein Stellvertreter.“

131. § 44 Abs. 4 lautet:
„(4) Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Personalvertretungsfonds hat der Hauptausschuss drei Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer für die Dauer seiner Funktion zu bestellen. Für jede Rechnungsprüferin bzw. jeden Rechnungsprüfer ist eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu bestellen. Die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen in einer Dienststelle der Hauptgruppe gemäß § 13 Abs. 3 und 4 wählbar, dürfen jedoch nicht Personalvertreterinnen und Personalvertreter sein. Die drei Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer haben mindestens einmal jährlich eine Sitzung abzuhalten. Die Funktion als Rechnungsprüferin bzw. Rechnungsprüfer (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter) erlischt vor dem Ende der Funktionsdauer des Hauptausschusses durch Eintritt oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die Bestellbarkeit ausschließt, und durch Verzicht.“

132. § 45 lautet:
§ 45. (1) Die gemeinderätliche Personalkommission besteht aus der amtsführenden Stadträtin bzw. dem amtsführenden Stadtrat für Personalangelegenheiten, zwölf Vertreterinnen und Vertretern der Dienstgeberin sowie zwölf Vertreterinnen und Vertretern der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.
(2) Die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin sowie die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind vom Gemeinderat auf die Dauer seiner Funktionsperiode zu wählen, und zwar die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin aus der Mitte des Gemeinderates, die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer aus dem Kreis der Personalvertreterinnen und Personalvertreter. Vor der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist ein Vorschlag der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, Landesgruppe Wien, einzuholen.
(3) Die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin sowie die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen bzw. Nachfolger im Amt. Sie scheiden vorzeitig aus durch Verzicht, die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin mit dem Ausscheiden aus dem Gemeinderat, die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer mit dem Erlöschen der Funktion als Personalvertreterin bzw. Personalvertreter. Für das ausgeschiedene Mitglied ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu wählen.
(4) Die gemeinderätliche Personalkommission wählt eine bzw. einen Vorsitzenden aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin, eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer und eine weitere Stellvertreterin bzw. einen weiteren Stellvertreter aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin. Die bzw. der Vorsitzende vertritt die gemeinderätliche Personalkommission nach außen.“

133. § 46 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Sitzungen der gemeinderätlichen Personalkommission sind von der amtsführenden Stadträtin bzw. dem amtsführenden Stadtrat für Personalangelegenheiten im Bedarfsfall einzuberufen. Sie bzw. er ist zur Einberufung innerhalb zweier Wochen verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin oder der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangt.“

134. § 46 Abs. 3 bis 6 lautet:
„(3) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister, die Magistratsdirektorin bzw. der Magistratsdirektor, die Leiterin bzw. der Leiter der Dienststelle, der die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten als Dienstbehörde und Dienstgeberin gegenüber den gemäß dem Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz zugewiesenen Bediensteten zukommt, und die Leiterin bzw. der Leiter des Gesundheitsamtes sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen oder eine Vertreterin bzw. einen Vertreter zu entsenden.
(4) Die amtsführende Stadträtin bzw. der amtsführende Stadtrat für Personalangelegenheiten ist berechtigt, auf Verlangen der Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin oder der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer verpflichtet, zu den Sitzungen Bedienstete der Gemeinde Wien mit beratender Stimme beizuziehen bzw. Mitglieder des Gemeinderates und andere sachverständige Personen einzuladen.
(5) Die bzw. der Vorsitzende eröffnet die Sitzung, leitet die Beratung und Abstimmung und schließt die Sitzung.
(6) Berichterstatterin bzw. Berichterstatter ist die amtsführende Stadträtin bzw. der amtsführende Stadtrat für Personalangelegenheiten, sofern sie bzw. er nicht einvernehmlich mit der bzw. dem Vorsitzenden ein anderes Mitglied der gemeinderätlichen Personalkommission oder eine Bedienstete bzw. einen Bediensteten der Gemeinde Wien mit der Berichterstattung betraut.“

135. § 46 Abs. 7 vorletzter und letzter Satz lautet:
„Das Protokoll ist von einer bzw. einem von der amtsführenden Stadträtin bzw. dem amtsführenden Stadtrat für Personalangelegenheiten zu bestellenden Bediensteten der Gemeinde Wien zu führen. Es ist von der bzw. dem Vorsitzenden und von der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterfertigen.“

136. In § 47 Abs. 1 Z 1 werden vor dem Wort „Bürgermeister“ die Wortfolge „die Bürgermeisterin bzw. den“ und vor dem Wort „Arbeitnehmerschutz“ die Wortfolge „Arbeitnehmerinnen- und“ eingefügt.

137. In § 47 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Ausdruck „§ 8a Abs. 2 und 3“ der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt und entfällt der Ausdruck „und § 36 Abs. 1“.

138. § 47 Abs. 2 erster Satz lautet:
„In den Angelegenheiten der Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung wird die gemeinderätliche Personalkommission von Amts wegen oder auf Antrag derjenigen bzw. desjenigen, die bzw. der eine Verletzung ihrer bzw. seiner Rechte behauptet, tätig.“

139. In § 47 Abs. 4 wird vor dem Wort „Rechnungsprüfern“ die Wortfolge „Rechnungsprüferinnen und“ eingefügt.

140. In § 48 Abs. 1 und 3 wird die Wortfolge „Dienstgeber- und die Dienstnehmervertreter“ jeweils durch die Wortfolge „Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin und der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer“ ersetzt.

141. § 48 Abs. 2 lautet:
„(2) Die amtsführende Stadträtin bzw. der amtsführende Stadtrat für Personalangelegenheiten hat nur dann ein Stimmrecht in der gemeinderätlichen Personalkommission, wenn sie bzw. er als Vertreterin bzw. Vertreter der Dienstgeberin gewählt worden ist.“

142. § 48 Abs. 4 zweiter Satz lautet:
„Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag.“

143. In § 50 Abs. 2 wird das Datum „1. Mai 2010“ durch das Datum „1. Juli 2013“ ersetzt.

144. § 51a werden folgende Abs. 5 bis 8 angefügt:
„(5) § 8a in der Fassung der 18. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz ist erstmals der im Jahr 2014 durchzuführenden allgemeinen Wahl der Personalgruppenausschüsse zu Grunde zu legen.
(6) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 18. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz bestehenden Hauptausschüsse ist § 10 Abs. 2 in der Fassung vor der 18. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz bis zur Beendigung ihrer Funktion gemäß § 32 Abs. 1 und 3 weiterhin anzuwenden.
(7) Auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 18. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz als Mitglieder der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) oder der Personalgruppenausschüsse berufen sind, ist § 13 Abs. 1 in der Fassung vor der 18. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz bis zur Beendigung der Funktion der genannten Organe gemäß § 32 Abs. 1 und 3 weiterhin anzuwenden.
(8) Auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 18. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz als Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen und Stellvertreter) bestellt sind, ist § 44 Abs. 4 in der Fassung vor der 18. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz weiterhin anzuwenden.“

Artikel IX

Das Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 84/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 33/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 15 Abs. 2 Z 3 lit. c lautet:
„c) die Verurteilung ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217 und 312a des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, erfolgt ist,“

2. Nach § 22a wird folgender § 22b eingefügt:
„§ 22b. § 15 Abs. 2 Z 3 lit. c ist nur anzuwenden, wenn die zur Verurteilung führende Straftat nach dem 31. Dezember 2013 begangen wurde.“

Artikel X

Das Wiener Bezügegesetz 1995, LGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 88/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „LGBl. für Wien Nr. 67,“ die Wortfolge „in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung“ eingefügt.

2. § 8 Abs. 2 lautet:
„(2) Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges bzw. des Versorgungsbezuges des überlebenden eingetragenen Partners sind § 15 Abs. 2 bis 5 sowie die §§ 18, 18a und 19 der Pensionsordnung 1995 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das verstorbene (ehemalige) Mitglied des Landtages an die Stelle des verstorbenen Beamten tritt.“

3. § 8 Abs. 4 bis 6 entfällt.

4. In § 11 Z 1 wird der Ausdruck „§ 11 Z 1 und 5“ durch den Ausdruck „§ 11 Z 1 und 4“ ersetzt.

5. In § 11 Z 2 entfällt der Ausdruck „§ 31,“ und wird die Wortfolge „§§ 48 bis 51, § 67 und § 73i“ durch die Wortfolge „§§ 48 bis 51 und § 73i“ ersetzt.

5a. In § 11 Z 3 wird die Wortfolge „das Kalenderjahr 2013“ durch die Wortfolge „die Kalenderjahre 2013 und 2014“ ersetzt.

6. In § 11 Z 4 wird nach dem Ausdruck „§§ 56 bis 58“ die Wortfolge „in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.

7. § 22 Abs. 2 lautet:
„(2) Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges bzw. des Versorgungsbezuges des überlebenden eingetragenen Partners sind die § 15 Abs. 2 bis 5 sowie die §§ 18, 18a und 19 der Pensionsordnung 1995 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das verstorbene (ehemalige) Mitglied der Landesregierung an die Stelle des verstorbenen Beamten tritt.“

8. § 22 Abs. 4 bis 6 entfällt.

9. In den §§ 25, 34 und 43 wird jeweils nach dem Zitat „§ 56 Abs. 2 der Pensionsordnung 1995“ die Wortfolge „in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.

10. § 31 Abs. 2 lautet:
„(2) Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges bzw. des Versorgungsbezuges des überlebenden eingetragenen Partners sind die § 15 Abs. 2 bis 5 sowie die §§ 18, 18a und 19 der Pensionsordnung 1995 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der verstorbene (ehemalige) Bezirksvorsteher an die Stelle des verstorbenen Beamten tritt.“

11. § 31 Abs. 4 bis 6 entfällt.

12. In § 37 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Pensionsordnung 1995“ die Wortfolge „in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung“ eingefügt.

13. § 41 Abs. 2 lautet:
„(2) Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges bzw. des Versorgungsbezuges des überlebenden eingetragenen Partners sind die § 15 Abs. 2 bis 5 sowie die §§ 18, 18a und 19 der Pensionsordnung 1995 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der verstorbene (ehemalige) Bezirksvorsteher-Stellvertreter an die Stelle des verstorbenen Beamten tritt.“

14. § 41 Abs. 4 bis 6 entfällt.

15. In § 49 Abs. 1 wird die Wortfolge „1. bis 5.“ durch die Wortfolge „1. bis 4.“ ersetzt und entfällt nach dem Ausdruck „§§ 1 bis 35“ die Wortfolge „und 41“.

16. § 59 Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Für den Versorgungsanspruch, der nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Jänner 2014 entstanden ist und der gemäß § 25 Abs. 4 der Pensionsordnung 1995 wieder auflebt, sind §§ 8 und 10, 22 und 24, 31 und 33 oder 41 und 43 dieses Gesetzes und § 16 der Pensionsordnung 1995 in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Anwendung des § 8 Abs. 5, § 22 Abs. 5, § 31 Abs. 5 oder § 41 Abs. 5 dieses Gesetzes und des § 16 der Pensionsordnung 1995 an die Stelle des Sterbetages des (ehemaligen) Funktionärs der Tag des Wiederauflebens des Versorgungsanspruches tritt.
(3) Für den Versorgungsbezug, der nach dem 31. Dezember 2013 entstanden ist und gemäß § 25 Abs. 4 der Pensionsordnung 1995 wieder auflebt, ist § 15 Abs. 3 der Pensionsordnung 1995 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten das der erstmaligen Berechnung des Versorgungsbezuges zu Grunde liegende gemäß § 46 Abs. 3 PO 1995 bis zum Tag des Wiederauflebens aufgewertete Einkommen ist.“

17. In § 59 erhält der bisherige Abs. 3 die Bezeichnung „(4)“.

18. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt:
§ 63a. § 8 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 31 Abs. 2 und § 41 Abs. 2 in der Fassung der 14. Novelle zum Wiener Bezügegesetz 1995 sind bei der Bemessung von Witwen- und Witwerversorgungsbezügen bzw. Versorgungsbezügen des überlebenden eingetragenen Partners, die von einem Ruhebezug abgeleitet werden, der ab 1. Jänner 2014 entweder gebührt oder dem durch Tod aus der Funktion des Mitgliedes des Landtages, Mitgliedes der Landesregierung, Bezirksvorstehers oder Bezirksvorsteher-Stellvertreters ausgeschiedenen Funktionär gebühren würde, anzuwenden.“

Artikel XI

Das Wiener Bezügegesetz 1997, LGBl. Nr. 42, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 3 Z 1 wird der Ausdruck „Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330,“ durch den Ausdruck „Unvereinbarkeits- und Transparenzgesetzes, BGBl. Nr. 330/1983,“ ersetzt.

2. In § 14 wird der Ausdruck „§§ 2 bis 35, 41 und 41a“ durch den Ausdruck „§§ 2 bis 35“ ersetzt.

3. In § 18 Abs. 1 wird der Ausdruck „Unvereinbarkeitsgesetzes 1983“ durch den Ausdruck „Unvereinbarkeits- und Transparenzgesetzes“ ersetzt.

4. In § 22 Abs. 2 wird das Datum „1. September 2003“ durch das Datum „1. Juli 2013“ ersetzt.

Artikel XII

Das Gesetz über das Schlichtungsverfahren in Angelegenheiten der Gleichstellung von Landeslehrerinnen und Landeslehrern mit Behinderungen an Wiener öffentlichen Pflichtschulen, LGBl. Nr. 49/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 41/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird im ersten Satz der Ausdruck „Landesvertragslehrergesetzes 1966“ durch den Ausdruck „Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966“ ersetzt.

2. In § 6 Abs. 2 wird das Datum „1. Mai 2009“ durch das Datum „1. Juli 2013“ ersetzt.

Artikel XIII

Es treten in Kraft:
1. Art. I Z 1 bis 3, 8 bis 10 und 13 bis 15, Art. II Z 2, 3 und 6, Art. III Z 1, 2, 4, 5, 7, 8, 12, 13, 15 und 19, Art. IV Z 13 bis 17, 22, 24, 26 und 27, Art. V Z 2, Art. VI Z 2 bis 8, Art. VII Z 2, 4 und 5, Art. X Z 1, 4, 5, 12 und 15, Art. XI und Art. XII mit dem der Kundmachung folgenden Tag,
2. Art. IV Z 24a und 24b und Art. X Z 5a mit 31. Dezember 2013,
3. Art. I Z 4 bis 7, 11, 12, 16 und 17, Art. II Z 1, 4 und 5, Art. III Z 3, 6, 9 bis 11, 14, 16 bis 18 und 20, Art. IV Z 1 bis 12, 18 bis 21, 23 und 25, Art. V Z 1, Art. VI Z 1, Art. VII Z 1 und 3, Art. VIII Z 1 bis 6, 8 bis 20, 22 bis 26, 28 bis 81, 83 bis 127, 129, 130 und 132 bis 144, Art. IX sowie Art. X Z 2, 3, 6 bis 11, 13, 14 und 16 bis 18 mit 1. Jänner 2014,
4. Art. VIII Z 7, 21, 27, 82, 128 und 131 mit 15. Mai 2014.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplHechtner

Medieninhaber: Land Wien – Herstellung: druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege 3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier aus der Mustermappe „ÖkoKauf Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.


Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular