Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2013Ausgegeben am 11. Oktober 201337. Stück
37. Gesetz: Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014 (WVRG 2014) [CELEX-Nrn.: 389L0665, 392L0013, 392L0050, 32004L0017, 32004L0018, 32007L0066 und 32009L0081]

37.
Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014 (WVRG 2014)

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis
1. Hauptstück
Geltungsbereich, Nachprüfung

§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Nachprüfung

2. Hauptstück
Schlichtungsstelle

§ 3. Einrichtung, Geschäftsstelle
§ 4. Bestellung der Mitglieder
§ 5. Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 6. Schlichtungsverfahren

3. Hauptstück
Nachprüfungsverfahren
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 7. Zuständigkeit
§ 8. Auskunftspflicht
§ 9. Akteneinsicht
§ 10. Ladungen sowie Gebühren der Zeuginnen oder Zeugen
§ 11. Mündliche Verhandlung
§ 12. Öffentlichkeit der Verhandlung und Beweisaufnahme
§ 13. Erkenntnisse und Beschlüsse
§ 14. Zustellungen
§ 15. Gebühren
§ 16. Gebührenersatz
§ 17. Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 18. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 19. Strafbestimmungen

2. Abschnitt: Nichtigerklärungsverfahren

§ 20. Antrag
§ 21. Klaglosstellung
§ 22. Parteien
§ 23. Inhalt und Zulässigkeit
§ 24. Antragsfristen
§ 25. Mitteilungspflichten und Bekanntmachungen
§ 26. Nichtigerklärung
§ 27. Entscheidungsfrist

3. Abschnitt: Einstweilige Verfügungen

§ 28. Antrag
§ 29. Inhalt und Zulässigkeit
§ 30. Verständigung
§ 31. Verfahren
§ 32. Entscheidungsfrist

4. Abschnitt: Feststellungsverfahren

§ 33. Antrag
§ 34. Verfahrensrechtliche Bestimmungen
§ 35. Inhalt und Zulässigkeit
§ 36. Antragsfristen
§ 37. Feststellung von Rechtsverstößen, Nichtigerklärung, Verhängung von Sanktionen
§ 38. Zivilrechtliche Folgen einer Nichtigerklärung oder Aufhebung des Vertrages
§ 39. Sekundäre Feststellungsverfahren

4. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 40. In-Kraft-Treten
§ 41. Übergangsbestimmung betreffend anhängige Verfahren
§ 42. Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Union

1. Hauptstück
Geltungsbereich, Nachprüfung

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Landesgesetz regelt die Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten und die Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen (einschließlich der Vergabe von Baukonzessionen und der Durchführung von Wettbewerben, nicht jedoch der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen) durch folgende Auftraggeberinnen und Auftraggeber (öffentliche Auftraggeberinnen, öffentliche Auftraggeber und öffentliche Unternehmen im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 164 und 165 des Bundesvergabegesetzes 2006 – BVergG 2006 und Auftraggeberinnen oder Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 1 bis 4 des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012):
1. Wien als Land oder Gemeinde,
2. Einrichtungen, Verbände und öffentliche Unternehmen, hinsichtlich deren die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten der Nachprüfung gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 B-VG Landessache ist und die gemäß den in Art. 14b Abs. 2 Z 2 letzter Satz B-VG genannten Merkmalen der Stadt Wien zuzurechnen sind.
(2) Im Sinne des Abs. 1 betreffen die Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten und die Nachprüfung jedenfalls die Vergabe von Aufträgen
1. durch Wien als Land oder Gemeinde,
2. durch Stiftungen, Fonds und Anstalten im Sinne des Art. 127 Abs. 1 und des Art. 127a Abs. 1
B-VG,
3. durch Unternehmungen im Sinne des Art. 126b Abs. 2 B-VG, soweit sie nicht unter Art. 14b Abs. 2 Z 1 lit. c B-VG fällt,
4. durch Unternehmungen im Sinne des Art. 127 Abs. 3 B-VG und des Art. 127a Abs. 3 B-VG,
5. durch landesgesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörperschaften,
6. durch in Art. 14b Abs. 2 Z 1 lit. a bis d und Art. 14b Abs. 2 Z 2 lit. a bis d B-VG nicht genannte Rechtsträger,
a) die von der Stadt Wien allein oder gemeinsam mit dem Bund oder anderen Ländern finanziert werden, soweit die Vergabe nicht unter Art. 14b Abs. 2 Z 1 lit. e sublit. aa B-VG fällt,
b) die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht der Stadt Wien unterliegen, soweit die Vergabe nicht unter Art. 14b Abs. 2 Z 1 lit. e sublit. aa oder bb B-VG oder § 1 Abs. 2 Z 6 lit. a dieses Landesgesetzes fällt,
c) deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane aus Mitgliedern bestehen, die von der Stadt Wien ernannt worden sind, soweit die Vergabe nicht unter Art. 14b Abs. 2 Z 1 lit. e sublit. aa bis cc B-VG oder § 1 Abs. 2 Z 6 lit. a oder lit. b fällt,
7. durch den Bund und die Länder gemeinsam, soweit diese nicht unter Art. 14b Abs. 2 Z 1 lit. f
B-VG fällt, sowie durch mehrere Länder gemeinsam nach Maßgabe des Abs. 3.
(3) Sind nach Abs. 2 Z 3, 4, 6 oder 7 mehrere Länder beteiligt, so gilt dieses Landesgesetz dann, wenn die Merkmale, die nach der entsprechenden Litera (Sublitera) des Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG für die Abgrenzung der Vollziehungszuständigkeit des Bundes von jener der Länder maßgebend sind oder wären, überwiegend auf Wien zutreffen. Ist kein solches Überwiegen eines Landes feststellbar, dann gilt dieses Landesgesetz, wenn der Sitz der Auftraggeberin oder des Auftraggebers in Wien liegt. Ist der Sitz keinem Land eindeutig zuordenbar, dann gilt es, wenn der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit der Auftraggeberin oder des Auftraggebers in Wien liegt. Ist der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit keinem Land zuordenbar, dann gilt es, wenn der Sitz (Hauptwohnsitz) der vergebenden Stelle in Wien liegt. Kann jedoch auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so gilt es dann, wenn Wien im Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens zum Vorsitz im Bundesrat berufen ist. Ist kein Land zum Vorsitz im Bundesrat berufen, so gilt es dann, wenn Wien zuletzt zum Vorsitz im Bundesrat berufen war.

Nachprüfung

§ 2. (1) Die Vergabe von Aufträgen nach dem BVergG 2006 und dem BVergGVS 2012 durch die in § 1 genannten Auftraggeberinnen und Auftraggeber unterliegt der Nachprüfung durch das Verwaltungsgericht Wien.
(2) Im Nachprüfungsverfahren gelten die Antragstellerin oder der Antragsteller als Beschwerdeführerin oder Beschwerdeführer im Sinne des Art. 130 Abs. 2 Z 2 B-VG.
(3) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind in Nachprüfungsverfahren das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, mit Ausnahme des § 3 sowie der §§ 7 bis 53 und das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles anzuwenden.
(4) Das Verwaltungsgericht Wien entscheidet in Nichtigerklärungsverfahren und Feststellungsverfahren durch Senate. Entscheidungen über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen und gesonderte Entscheidungen über den Gebührenersatz in vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren sowie Entscheidungen über Zeuginnen- oder Zeugen- und Sachverständigengebühren erfolgen durch Einzelrichterinnen oder Einzelrichter.
(5) In der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes Wien sind für Nachprüfungsverfahren betreffend Vergabeverfahren nach dem BVergGVS 2012 Maßnahmen vorzusehen, die die Vertraulichkeit von Verschlusssachen oder gleichartigen Informationen, die in den von den Parteien übermittelten Unterlagen enthalten sind, garantieren. Insbesondere sind Sicherheitsmaßnahmen betreffend die Erfassung von Anträgen, den Eingang und die Verwahrung von Unterlagen sowie die Speicherung von Daten vorzusehen.

2. Hauptstück
Schlichtungsstelle

Einrichtung, Geschäftsstelle

§ 3. (1) Beim Amt der Wiener Landesregierung wird die „Wiener Schlichtungsstelle für Vergabeangelegenheiten“ eingerichtet. Die Schlichtungsstelle vermittelt in einem konkreten Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber und einem oder mehreren Unternehmen (Streitteile).
(2) Für die Schlichtungsstelle und das Schlichtungsverfahren gelten ausschließlich § 1, die Bestimmungen des zweiten Hauptstückes sowie § 40.
(3) Die Schlichtungsstelle vermittelt durch fünf Mitglieder. Mitglieder der Schlichtungsstelle sind die oder der Vorsitzende und vier Beisitzerinnen oder Beisitzer. Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ist bereits bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden zulässig. Den Beisitzerinnen oder Beisitzern kommt beratende Funktion zu.
(4) Die Schlichtungsstelle verfügt über eine Geschäftsstelle. Das Amt der Wiener Landesregierung hat die Zeiten, zu denen Anbringen bei der Schlichtungsstelle erfolgen können, unter der Internetadresse www.wien.gv.at bekannt zu geben. Auf die Vertraulichkeit von Verschlusssachen oder gleichartigen Informationen, die in den von den Streitteilen übermittelten Unterlagen enthalten sind, sowie auf Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen ist Bedacht zu nehmen.

Bestellung der Mitglieder

§ 4. (1) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind von der Landesregierung für eine Funktionsdauer von jeweils fünf Jahren zu bestellen. Neuerliche Bestellungen sind zulässig. Je eine Beisitzerin oder ein Beisitzer ist nach Anhörung der Wirtschaftskammer Wien, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien sowie der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu bestellen. Eine Beisitzerin oder ein Beisitzer muss Bedienstete oder Bediensteter der Stadt Wien sein. Für jedes Mitglied sind in gleicher Weise zwei Ersatzmitglieder zu bestellen. Die Ersatzmitglieder vertreten die Mitglieder bei deren zeitweiliger Verhinderung oder nach deren Ausscheiden bis zur Bestellung eines neuen Mitgliedes. Scheidet ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied aus, so hat unverzüglich eine Nachbestellung zu erfolgen.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen zum Nationalrat wählbar sein (§ 41 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/
2012) und besondere Kenntnisse des Vergabewesens in rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht sowie den Abschluss eines rechtlichen, wirtschaftlichen oder technischen Studiums besitzen. Die oder der Vorsitzende muss das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen haben.
(3) Das Amt der Wiener Landesregierung hat zu Beginn jedes Kalenderjahres die Verlautbarung der Namen der Mitglieder der Schlichtungsstelle und der Institution (im Fall der oder des Bediensteten der Stadt Wien der Dienststelle, der Unternehmung oder des Betriebes), der sie angehören, unter der Internetadresse www.wien.gv.at zu veranlassen.

Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 5. (1) Die Mitgliedschaft in der Schlichtungsstelle erlischt:
1. mit Tod des Mitgliedes,
2. mit Verzicht,
3. mit Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat (§ 41 NRWO),
4. mit Ablauf der Funktionsdauer oder
5. bei Bediensteten der Stadt Wien mit Beendigung des Dienstverhältnisses.
(2) Die Mitgliedschaft in der Schlichtungsstelle kann von der Landesregierung widerrufen werden:
1. wenn eine schwere berufliche Verfehlung des Mitgliedes vorliegt, deren Art und Schwere mit der weiteren Mitgliedschaft unvereinbar wäre, oder
2. wenn das Mitglied zu einer ordentlichen Funktionsausübung dauernd unfähig wird.

Schlichtungsverfahren

§ 6. (1) Eine Unternehmerin oder ein Unternehmer, die oder der ein Interesse am Abschluss eines dem BVergG 2006 oder des BVergGVS 2012 unterliegenden Vertrages behauptet und die Möglichkeit des Entstehens eines Schadens durch eine behauptete Rechtswidrigkeit darlegt, kann
1. in offenen Verfahren sowie in nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren jeweils ohne vorherige Bekanntmachung bis zum Ablauf der Angebotsfrist sowie
2. in nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren jeweils mit vorheriger Bekanntmachung und bei Wettbewerben bis zum Ende der Frist für die Abgabe eines Teilnahmeantrages
bei der Wiener Schlichtungsstelle für Vergabeangelegenheiten die Prüfung einer in dem Verfahren ergangenen gesondert anfechtbaren Entscheidung schriftlich beantragen. Gleichzeitig kann beantragt werden, nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen, die der gesondert anfechtbaren Entscheidung zeitlich vorangegangen sind, zu prüfen. Die Prüfung der Ausschreibungs- und Wettbewerbsunterlagen sowie der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages kann unter Anwendung der Fristen gemäß § 24 Abs. 4 beantragt werden. In dem Antrag ist ein bestimmtes Begehren zu stellen.
(2) Die Schlichtungsstelle hat die Auftraggeberin oder den Auftraggeber unverzüglich vom Einlangen des Antrages auf Schlichtung zu verständigen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber darf innerhalb von vier Wochen ab der Verständigung bei sonstiger Nichtigkeit die Angebote oder die Teilnahmeanträge nicht öffnen (aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Öffnung), es sei denn, dass vor Ablauf dieser Frist
1. der Antrag auf Schlichtung in der Verhandlung zurückgezogen wird,
2. eine gütliche Einigung in der Verhandlung zustande kommt oder
3. die Schlichtungsstelle mitteilt, dass kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird.
Im Fall der Z 1 endet die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Öffnung mit dem Zeitpunkt der Zurückziehung und im Fall der Z 2 mit der gütlichen Einigung. Im Fall der Z 3 endet die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Öffnung zwei Wochen nach der Verständigung durch die Schlichtungsstelle, spätestens jedoch vier Wochen nach ihrem Beginn.
(3) Die Frist für die Einbringung eines Antrages auf Nichtigerklärung wird für die Dauer der Anhängigkeit eines Schlichtungsverfahrens gehemmt.
(4) Wird ein Antrag auf Schlichtung betreffend ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung aus dringlichen zwingenden Gründen oder ein beschleunigtes Verfahren bei Dringlichkeit eingebracht, kommt diesem Antrag keine aufschiebende Wirkung zu. Abs. 3 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Die Möglichkeit, unmittelbar beim Verwaltungsgericht Wien einen Antrag auf einstweilige Verfügung einzubringen, bleibt unberührt.
(5) Die Streitteile haben am Schlichtungsverfahren durch Übermittlung der von der Schlichtungsstelle benötigten Unterlagen und durch Teilnahme an den Verhandlungen mitzuwirken. Lässt sich ein Streitteil in die Verhandlung nicht ein, ist in der Niederschrift (Abs. 7) festzuhalten, dass keine gütliche Einigung zustande gekommen ist.
(6) Die Schlichtungsstelle hat – ohne dabei an ein bestimmtes förmliches Verfahren gebunden zu sein – ehestmöglich, längstens jedoch innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen des Antrages auf Schlichtung, in mündlichen, nicht öffentlichen Verhandlungen unter Anwendung eines objektiven Prüfmaßstabes auf eine gütliche Einigung der Streitteile hinzuwirken und allenfalls Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheit zu erstatten. Schlichtungsverfahren hinsichtlich gleichartiger Anträge verschiedener Unternehmerinnen oder Unternehmer sind nur zu verbinden, wenn hiedurch die Grundsätze des freien und lauteren Wettbewerbs (§ 19 Abs. 1 BVergG 2006 und § 17 Abs. 1 BVergGVS 2012) nicht beeinträchtigt werden.
(7) Der Gegenstand, der Verlauf und das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens sind von der oder dem Vorsitzenden in einer Niederschrift festzuhalten. Den Streitteilen ist je eine Abschrift hievon zu übermitteln.

3. Hauptstück
Nachprüfungsverfahren

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Zuständigkeit

§ 7. (1) Das Verwaltungsgericht Wien ist auf Antrag zur Durchführung der Verfahren nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes zuständig. Die Anträge sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen.
(2) Bis zur Zuschlagserteilung oder Widerrufserklärung ist das Verwaltungsgericht Wien zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen das BVergG 2006 oder die hierzu ergangenen Verordnungen oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig
1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie
2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers im Rahmen der von der Antragstellerin oder vom Antragsteller innerhalb der Antragsfristen (§ 24) geltend gemachten Beschwerdepunkte.
(3) Nach Zuschlagserteilung ist das Verwaltungsgericht Wien zuständig
1. im Rahmen der von der Antragstellerin oder vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zur Feststellung, ob wegen eines Verstoßes gegen das BVergG 2006 oder gegen die hierzu ergangenen Verordnungen oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht der Zuschlag nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde;
2. auf Antrag der Auftraggeberin oder des Auftraggebers in einem Verfahren gemäß Z 1, 4 und 5 zur Feststellung, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte;
3. zur Feststellung, ob ein Vergabeverfahren in rechtswidriger Weise ohne vorherige Bekanntmachung bzw. ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb durchgeführt wurde;
4. zur Feststellung, ob der Zuschlag in rechtswidriger Weise ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung gemäß den §§ 131 bzw. 272 BVergG 2006 erteilt wurde;
5. zur Feststellung, ob der Zuschlag bei der Vergabe einer Leistung auf Grund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wegen eines Verstoßes gegen § 152 Abs. 4 bis 6, § 158 Abs. 2 bis 5 oder § 290 Abs. 2 bis 5 BVergG 2006 rechtswidrig war;
6. in einem Verfahren gemäß den Z 3 bis 5 zur Nichtigerklärung oder Aufhebung des Vertrages;
7. in einem Verfahren gemäß den Z 3 bis 5 betreffend die Vergabe einer Leistung, deren geschätzter Auftragswert zumindest die in den §§ 12 Abs. 1 bzw. 180 Abs. 1 BVergG 2006 genannten Schwellenwerte erreicht, zur Verhängung von Sanktionen gemäß § 37 Abs. 6.
(4) Nach Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens ist das Verwaltungsgericht Wien zuständig
1. im Rahmen der von der Antragstellerin oder vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zur Feststellung, ob der Widerruf wegen eines Verstoßes gegen das BVergG 2006 oder die hierzu ergangenen Verordnungen oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war;
2. auf Antrag der Auftraggeberin oder des Auftraggebers in einem Verfahren gemäß Z 1 zur Feststellung, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte;
3. zur Feststellung, ob der Widerruf in rechtswidriger Weise ohne vorherige Mitteilung oder vorherige Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung gemäß den §§ 140 bzw. 279 BVergG 2006 erklärt wurde;
4. in einem Verfahren gemäß Z 3 zur Nichtigerklärung des Widerrufs.
(5) Nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und Aufforderung der Bieterin oder des Bieters an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber um Fortführung des Verfahrens ist das Verwaltungsgericht Wien zuständig, auf Antrag einer Bieterin oder eines Bieters festzustellen, dass die Auftraggeberin oder der Auftraggeber das Verfahren weder durch Widerruf oder Zuschlag beendet noch in angemessener Weise fortgeführt hat.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten in gleicher Weise für Nachprüfungsverfahren betreffend die Vergabe von Aufträgen nach dem BVergGVS 2012.

Auskunftspflicht

§ 8. (1) Die dem Nachprüfungsverfahren nach diesem Landesgesetz unterliegenden Auftraggeberinnen und Auftraggeber bzw. vergebenden Stellen und die an einem Verfahren zur Vergabe von Aufträgen beteiligten Unternehmerinnen und Unternehmer haben dem Verwaltungsgericht Wien alle für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle hiefür erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(2) Kommt eine Auftraggeberin oder ein Auftraggeber oder eine Unternehmerin oder ein Unternehmer den Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht nach, so kann das Verwaltungsgericht Wien, wenn die Auftraggeberin oder der Auftraggeber oder die Unternehmerin oder der Unternehmer auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen wurde, auf Grund des Vorbringens der oder des nicht säumigen Beteiligten entscheiden.
(3) Bestehende gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.

Akteneinsicht

§ 9. (1) Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber können bei der Vorlage von Akten an das Verwaltungsgericht Wien verlangen, dass bestimmte Akten oder Aktenteile von der Einsicht und Abschrift ausgeschlossen werden, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Auftraggeberin oder des Auftraggebers herbeiführen würde. Ohne Zustimmung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers darf die Einsicht in jene Akten oder Aktenteile nicht gewährt werden, die die Auftraggeberin oder der Auftraggeber im Vergabeverfahren der Parteieneinsicht zu entziehen nach geltender Vorschrift berechtigt war. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber hat die in Betracht kommenden Stellen bei Vorlage der Akten zu bezeichnen.
(2) Bei der Gewährung von Akteneinsicht ist insbesondere auf die Vertraulichkeit von Verschlusssachen oder gleichartigen Informationen, die in den von den Parteien übermittelten Unterlagen enthalten sind, sowie auf Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen Bedacht zu nehmen.

Ladungen sowie Gebühren der Zeuginnen oder Zeugen

§ 10. (1) Das Verwaltungsgericht Wien ist berechtigt, auch Personen, die ihren Aufenthalt (Sitz) außerhalb des Sprengels des Verwaltungsgerichtes Wien haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2) Zeuginnen oder Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, haben Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010. Die Gebühr ist gemäß § 19 GebAG beim Verwaltungsgericht Wien geltend zu machen.
(3) Für die Bestimmung der Gebühr gilt § 20 GebAG mit folgenden Maßgaben:
1. Die Gebühr ist vorläufig zu berechnen. Vor der Gebührenberechnung kann die Zeugin oder der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und unter Setzung einer bestimmten Frist noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
2. Die vorläufig berechnete Gebühr ist der Zeugin oder dem Zeugen schriftlich oder mündlich bekanntzugeben. Diese oder dieser kann binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Gebühr schriftlich oder mündlich die Gebührenbestimmung durch das Verwaltungsgericht Wien beantragen. Wenn die Zeugin oder der Zeuge keinen Antrag auf Gebührenbestimmung stellt oder diesen zurückzieht, gilt die bekanntgegebene Gebühr als bestimmt. Das Verwaltungsgericht Wien kann die Gebühr jedoch von Amts wegen anders bestimmen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Bekanntgabe der Gebühr ist eine amtswegige Gebührenbestimmung nicht mehr zulässig.
3. Die Zeugin oder der Zeuge kann die Gebührenbestimmung durch das Verwaltungsgericht Wien auch beantragen, wenn ihr oder ihm innerhalb von acht Wochen nach Geltendmachung keine Gebühr bekanntgegeben wird. Zieht sie oder er den Antrag auf Gebührenbestimmung zurück, so erlischt der Gebührenanspruch.
(4) Die Gebühr ist der Zeugin oder dem Zeugen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt das Verwaltungsgericht Wien eine höhere Gebühr, als der Zeugin oder dem Zeugen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag der Zeugin oder dem Zeugen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt das Verwaltungsgericht Wien eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der der Zeugin oder dem Zeugen gezahlte Vorschuss die von ihm bestimmte Gebühr, so ist die Zeugin oder der Zeuge zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.

Mündliche Verhandlung

§ 11. (1) Das Verwaltungsgericht Wien hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen ist,
2. bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag stattzugeben oder, dass er abzuweisen ist, oder
3. das Verwaltungsgericht Wien einen sonstigen verfahrensrechtlichen Beschluss zu erlassen hat.
(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Durchführung einer Verhandlung zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien wirksam zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Wien ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht Wien kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Öffentlichkeit der Verhandlung und Beweisaufnahme

§ 12. (1) Die Verhandlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit darf von der Verhandlung nur so weit ausgeschlossen werden, als dies aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie im Interesse des Schutzes Jugendlicher oder des Privatlebens einer Partei, einer Zeugin oder eines Zeugen oder eines Dritten geboten ist.
(2) Der Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgt durch verfahrensleitenden Beschluss entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei, einer Zeugin oder eines Zeugen.
(3) Unmittelbar nach der Verkündung des Beschlusses über den Ausschluss der Öffentlichkeit haben sich alle Zuhörerinnen und Zuhörer zu entfernen, doch können die Parteien verlangen, dass je drei Personen ihres Vertrauens die Teilnahme an der Verhandlung gestattet wird.
(4) Wenn die Öffentlichkeit von einer Verhandlung ausgeschlossen wurde, ist es so weit untersagt, daraus Umstände weiterzuverbreiten, als dies aus den in Abs. 1 angeführten Gründen geboten ist.
(5) Die Verhandlungsleiterin oder der Verhandlungsleiter eröffnet und leitet die Verhandlung und handhabt die Sitzungspolizei. Die Verhandlungsleiterin oder der Verhandlungsleiter hat von Amts wegen für die vollständige Erörterung der Rechtssache zu sorgen. Auch die sonstigen Mitglieder des Senates sind befugt, Fragen zu stellen. Über Einwendungen gegen Anordnungen, die das Verfahren betreffen, sowie über Anträge, die im Laufe des Verfahrens gestellt werden, entscheidet das Verwaltungsgericht Wien durch verfahrensleitenden Beschluss.
(6) In der Verhandlung sind die zur Entscheidung der Rechtssache erforderlichen Beweise aufzunehmen. Niederschriften über die Vernehmung der Parteien oder von Zeuginnen oder Zeugen sowie die Befunde und Gutachten der Sachverständigen dürfen nur verlesen werden, wenn
1. die Vernommenen in der Zwischenzeit gestorben sind, ihr Aufenthalt unbekannt ist oder ihr persönliches Erscheinen wegen ihres Alters, wegen Krankheit oder Behinderung oder wegen entfernten Aufenthalts oder aus anderen erheblichen Gründen nicht verlangt werden kann,
2. die in der mündlichen Verhandlung Vernommenen in wesentlichen Punkten von ihren früheren Aussagen abweichen,
3. Zeuginnen, Zeugen oder Parteien, ohne dazu berechtigt zu sein, die Aussage verweigern, oder
4. alle anwesenden Parteien zustimmen.
(7) Das Erkenntnis kann nur von denjenigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes Wien gefällt werden, die an der Verhandlung teilgenommen haben. Ändert sich die Zusammensetzung des Senates, ist die Verhandlung zu wiederholen. Bei Fällung des Erkenntnisses ist nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist.
(8) Die Beratung und Abstimmung der Senate ist nicht öffentlich.
(9) Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von Verhandlungen des Verwaltungsgerichtes Wien in Nachprüfungsverfahren sind unzulässig.

Erkenntnisse und Beschlüsse

§ 13. (1) Sofern der Antrag nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht Wien die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.
(3) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht Wien das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.
(4) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn
1. eine Verhandlung nicht durchgeführt (fortgesetzt) worden ist oder
2. das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann und jeder oder jedem die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist.
(5) Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen.
(6) Jedes Erkenntnis hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht Wien hat ferner hinzuweisen:
1. auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen;
2. auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt;
3. auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabengebühren.
(7) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(8) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht Wien insoweit gebunden, als sie nicht bloß verfahrensleitende Beschlüsse sind.
(9) Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 5 und Abs. 6 sind auch auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Wien anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Zustellungen

§ 14. (1) Das Verwaltungsgericht Wien hat schriftliche Erledigungen nach Möglichkeit an die ihm bekannt gegebene Faxnummer oder elektronische Adresse zu übermitteln. Solche Übermittlungen gelten als zugestellt, sobald die Erledigung in den elektronischen Verfügungsbereich der Empfängerin oder des Empfängers gelangt ist.
(2) Wurde dem Verwaltungsgericht Wien keine elektronische Adresse oder Faxnummer bekannt gegeben oder sind Zustellungen unter dieser elektronischen Adresse oder Faxnummer nicht ohne Weiteres durchführbar, sind schriftliche Erledigungen nach den Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013, physisch zuzustellen.

Gebühren

§ 15. (1) Für Anträge gemäß den §§ 20 Abs. 1, 28 und 33 Abs. 1 und 2 hat die Antragstellerin oder der Antragsteller jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten.
(2) Die Pauschalgebühr ist gemäß den von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten. Die Gebührensätze sind entsprechend dem Verhältnis des durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwandes zu dem für die Antragstellerin oder für den Antragsteller zu erzielenden Nutzen festzulegen. Die Gebührensätze sind nach objektiven Merkmalen abzustufen. Als objektive Merkmale sind insbesondere der Auftragsgegenstand, die Art des durchgeführten Verfahrens, die Tatsache, ob es sich um Anträge auf Nichtigerklärung der Ausschreibung oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages oder um sonstige gesondert anfechtbare Entscheidungen bzw. ob es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich oder im Unterschwellenbereich handelt, heranzuziehen.
(3) Für Anträge gemäß § 28 beträgt die Gebühr die Hälfte des ausgewiesenen Gebührensatzes.
(4) Hat dieselbe Antragstellerin oder derselbe Antragsteller das Verwaltungsgericht Wien im selben Vergabeverfahren bereits einmal mit einem Antrag auf Nichtigerklärung oder auf Feststellung befasst, so beträgt die Gebühr jedes folgenden Antrages auf Nichtigerklärung oder auf Feststellung 80 Prozent des festgesetzten Gebührensatzes.
(5) Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert gemäß den §§ 12 oder 180 BVergG 2006 nicht erreicht, so ist lediglich die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich (§ 12 Abs. 3 oder § 180 Abs. 3 BVergG 2006) zu entrichten. Dies gilt auch für die Vergabe von Losen in Vergabeverfahren nach dem BVergGVS 2012.
(6) Bieterinnen- oder Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten.
(7) Die Pauschalgebühren sind durch Barzahlung, durch Überweisung, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte zu entrichten. Die über die Barzahlung und Überweisung hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind durch das Verwaltungsgericht Wien nach Maßgabe der vorhandenen technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und entsprechend bekannt zu machen.
(8) Die festgesetzten Gebührensätze vermindern oder erhöhen sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2014 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zu Grunde gelegten Indexzahl ergibt. Die Landesregierung hat nach Verlautbarung der für Jänner des laufenden Jahres maßgeblichen Indexzahl die neu festgesetzten Gebührensätze im Landesgesetzblatt für Wien kundzumachen. Die neu festgesetzten Gebührensätze gelten ab dem der Kundmachung folgenden Monatsersten. Die Gebührensätze sind auf ganze Eurobeträge ab- oder aufzurunden.

Gebührenersatz

§ 16. (1) Die oder der vor dem Verwaltungsgericht Wien, wenn auch nur teilweise, obsiegende Antragstellerin oder Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz ihrer oder seiner gemäß § 15 entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin oder den Auftraggeber. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz ihrer oder seiner gemäß § 15 entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin oder den Auftraggeber, wenn sie oder er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt (§ 21) wird.
(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn
1. dem Nichtigerklärungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und
2. dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.
(3) Wird ein Antrag vor Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 25 Abs. 6 oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung der Entscheidung zurückgezogen, so hat das Verwaltungsgericht Wien die Rückerstattung der Hälfte der jeweils entrichteten Pauschalgebühr an die Antragstellerin oder an den Antragsteller zu veranlassen. Wird ein Antrag nach Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 25 Abs. 6, aber vor Durchführung der mündlichen Verhandlung zurückgezogen, so hat das Verwaltungsgericht Wien die Rückerstattung von 20 Prozent der jeweils entrichteten Pauschalgebühr an die Antragstellerin oder an den Antragsteller zu veranlassen.

Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 17. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. nachträglich eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes Wien die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind von der Antragstellerin oder vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht Wien hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sind auch auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Wien anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 18. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(3) Über den Antrag hat das Verwaltungsgericht Wien mit Beschluss zu entscheiden.
(4) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.

Strafbestimmungen

§ 19. (1) Die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (§ 35 AVG) beträgt ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 20 000 Euro. Bei der Bemessung der Mutwillensstrafe sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Person, über die die Mutwillensstrafe verhängt wird, zu berücksichtigen.
(2) Wer als Auftraggeberin oder Auftraggeber, deren oder dessen Organe nicht gemäß Art. 20 B-VG weisungsgebunden sind, oder als Unternehmerin oder Unternehmer die Auskunftspflicht gemäß § 8 Abs. 1 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. Als Tatort gilt der Sitz des Verwaltungsgerichtes Wien.

2. Abschnitt
Nichtigerklärungsverfahren

Antrag

§ 20. (1) Eine Unternehmerin oder ein Unternehmer, die oder der ein Interesse am Abschluss eines dem BVergG 2006 unterliegenden Vertrages behauptet, kann die Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung (§ 2 Z 16 lit. a BVergG 2006) der Auftraggeberin oder des Auftraggebers im Verfahren zur Vergabe von Aufträgen wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihr oder ihm durch eine behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Dem Antrag auf Nichtigerklärung kommt keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Verfahren zur Vergabe von Aufträgen zu. Nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen (§ 2 Z 16 lit. b BVergG 2006) können nur gemeinsam mit der ihnen jeweils nächstfolgenden gesondert anfechtbaren Entscheidung angefochten werden. Dies gilt in gleicher Weise für Nichtigerklärungsverfahren betreffend die Vergabe von Aufträgen nach dem BVergGVS 2012.
(2) Ist die zwischen dem Zugang der Verständigung über das Ausscheiden und der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung oder der Widerrufsentscheidung liegende Zeitspanne kürzer als die in § 24 Abs. 1 vorgesehene Frist, ist eine Bieterin oder ein Bieter berechtigt, das Ausscheiden gemeinsam mit der Zuschlagsentscheidung oder der Widerrufsentscheidung in einem Antrag innerhalb der für die Anfechtung der Zuschlagsentscheidung bzw. der Widerrufsentscheidung eingeräumten Frist anzufechten.

Klaglosstellung

§ 21. Wird in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller klaglos gestellt wurde, so ist der Antrag, wenn er nicht zurückgezogen wird oder als zurückgezogen gilt, nach Anhörung der Antragstellerin oder des Antragstellers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Parteien

§ 22. (1) Parteien des Nichtigerklärungsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wien sind jedenfalls die Antragstellerin oder der Antragsteller und die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
(2) Parteien des Nichtigerklärungsverfahrens sind ferner jene Unternehmerinnen oder Unternehmer, die durch die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können (mitbeteiligte Parteien); insbesondere ist im Falle der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin oder der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter Partei des Nichtigerklärungsverfahrens.
(3) Parteien im Sinne des Abs. 2, ausgenommen eine in einer Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin oder ein in Aussicht genommener Bieter, verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zwei Wochen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung nach § 25 Abs. 2 erheben.
(4) Sofern eine mündliche Verhandlung vor Ablauf dieser Fristen stattfindet, können die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.

Inhalt und Zulässigkeit

§ 23. (1) Ein Antrag gemäß § 20 Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:
1. die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens und der angefochtenen Entscheidung,
2. die genaue Bezeichnung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers und der Antragstellerin oder des Antragstellers, jeweils einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse,
3. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss,
4. Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für die Antragstellerin oder den Antragsteller,
5. die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich die Antragstellerin oder der Antragsteller als verletzt erachtet,
6. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
7. einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung,
8. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde, und
9. im Fall eines Antrags auf Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung, die Zuschlagsempfängerin oder den Zuschlagsempfänger mit Anschrift und – so weit vorhanden – Faxnummer oder elektronischer Adresse.
(2) Der Antrag ist jedenfalls in folgenden Fällen unzulässig:
1. wenn er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet,
2. wenn er nicht innerhalb der im § 24 genannten Fristen eingebracht wird oder
3. wenn der Antrag trotz Aufforderung binnen der gesetzten Frist nicht ordnungsgemäß gemäß § 15 vergebührt wurde.
(3) Enthalten die Ausschreibungsunterlagen oder die Bekanntmachung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann rechtzeitig gestellt, wenn er innerhalb der in § 24 genannten Fristen bei der in den Ausschreibungsunterlagen oder in der Bekanntmachung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthalten die Ausschreibungsunterlagen oder die Bekanntmachung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann rechtzeitig gestellt, wenn er innerhalb der in § 24 genannten Fristen bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.

Antragsfristen

§ 24. (1) Anträge auf Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen zehn Tagen einzubringen, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg binnen 15 Tagen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Entscheidung bzw. mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.
(2) Bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich verkürzt sich die Frist auf sieben Tage.
(3) Bei der Durchführung einer Direktvergabe oder einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung beträgt die Frist sieben Tage ab dem Zeitpunkt, in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können.
(4) Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen sowie der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages können über die in den Abs. 1 und 2 genannten Zeiträume hinaus bis spätestens sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder der Teilnahmefrist eingebracht werden, sofern diese Frist mehr als 17 Tage beträgt. Wenn die Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages auf brieflichem Weg übermittelt werden, tritt die Verlängerung der Nachprüfungsfrist erst ein, wenn die Angebotsfrist, die Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder die Teilnahmefrist mehr als 22 Tage beträgt.

Mitteilungspflichten und Bekanntmachungen

§ 25. (1) Ist eine Unternehmerin oder ein Unternehmer der Ansicht, dass eine von der Auftraggeberin oder vom Auftraggeber getroffene Entscheidung gegen die Bestimmungen des BVergG 2006 oder des BVergGVS 2012 oder die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht verstößt, so obliegt es ihr oder ihm, die Auftraggeberin oder den Auftraggeber spätestens gleichzeitig mit der Einbringung des Antrages auf Nichtigerklärung elektronisch, mittels Telefax oder, falls dies nicht möglich ist, in sonstiger schriftlicher Weise von der beabsichtigten Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens gemäß § 20 zu verständigen.
(2) Das Verwaltungsgericht Wien hat den Eingang eines Nichtigerklärungsantrages unverzüglich im Internet bekannt zu machen.
(3) Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:
1. die Bezeichnung des betroffenen Vergabeverfahrens und der Auftraggeberin oder des Auftraggebers entsprechend den Angaben im Nichtigerklärungsantrag (§ 23 Abs. 1 Z 1 und Z 2);
2. die Bezeichnung der bekämpften gesondert anfechtbaren Entscheidung entsprechend den Angaben im Nichtigerklärungsantrag (§ 23 Abs. 1 Z 1);
3. den Hinweis auf die Präklusionsfolgen nach § 22 Abs. 3 und 4.
(4) Die oder der im Nichtigerklärungsantrag bezeichnete Auftraggeberin oder Auftraggeber ist vom Verwaltungsgericht Wien unverzüglich gesondert vom Eingang des Nichtigerklärungsantrages zu verständigen; diese Verständigung hat die in Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Angaben zu enthalten.
(5) Im Falle der Bekämpfung einer Zuschlagsentscheidung ist die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin oder der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter jedenfalls vom Verwaltungsgericht Wien unverzüglich vom Eingang des Nichtigerklärungsantrages zu verständigen; diese Verständigung hat die in Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Angaben zu enthalten.
(6) In Nichtigerklärungsverfahren ist zudem auch die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Internet kundzumachen; diese Kundmachung hat jedenfalls auch die in Abs. 3 vorgesehenen Angaben zu enthalten.
(7) In Nichtigerklärungsverfahren betreffend die Bekämpfung einer Zuschlagsentscheidung ist die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin oder der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu verständigen.
(8) Das Verwaltungsgericht Wien hat Bekanntmachungen im Internet gemäß Abs. 2 und gemäß Abs. 6 nach Zustellung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien über den Nichtigerklärungsantrag zu löschen.
Nichtigerklärung
§ 26. (1) Das Verwaltungsgericht Wien hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers als nichtig zu erklären, wenn
1. die Entscheidung oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung die Antragstellerin oder den Antragsteller in dem geltend gemachten Recht verletzt und
2. für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.
(2) Als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen kommt insbesondere auch die Streichung von diskriminierenden Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit in den Ausschreibungsunterlagen oder in jedem sonstigen Dokument des Vergabeverfahrens in Betracht.

Entscheidungsfrist

§ 27. (1) Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch sechs Wochen nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen gemäß § 22 Abs. 3 und 4, zu entscheiden.
(2) Die Dauer eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ist in die Entscheidungsfrist nach Abs. 1 nicht einzurechnen.

3. Abschnitt
Einstweilige Verfügungen

Antrag

§ 28. Das Verwaltungsgericht Wien hat auf Antrag einer Unternehmerin oder eines Unternehmers, der oder dem die Antragsvoraussetzungen nach § 20 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Der Antrag kann gleichzeitig mit einem Antrag auf Nichtigerklärung oder nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 vor diesem gestellt werden.

Inhalt und Zulässigkeit

§ 29. (1) Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat zu enthalten:
1. die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens, der gesondert anfechtbaren Entscheidung, der Auftraggeberin oder des Auftraggebers sowie der Antragstellerin oder des Antragstellers, jeweils einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse,
2. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Vorliegens der in § 20 Abs. 1 genannten Voraussetzungen,
3. die genaue Bezeichnung der behaupteten Rechtswidrigkeit,
4. die genaue Darlegung der unmittelbar drohenden Schädigung der Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers und eine Glaubhaftmachung der maßgeblichen Tatsachen,
5. die genaue Bezeichnung der begehrten vorläufigen Maßnahme und
6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
(2) Wenn noch kein Nichtigerklärungsantrag zur Bekämpfung der geltend gemachten Rechtswidrigkeit gestellt wurde, ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur zulässig, wenn er vor Ablauf der in § 24 festgelegten Frist für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit eingebracht wird.
(3) Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig, wenn er trotz Aufforderung binnen der gesetzten Frist nicht ordnungsgemäß gemäß § 15 vergebührt wurde.

Verständigung

§ 30. Das Verwaltungsgericht Wien hat die betroffene Auftraggeberin oder den betroffenen Auftraggeber vom Einlangen eines Antrages auf einstweilige Verfügung, mit dem die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehrt wird, unverzüglich zu verständigen.
Anträgen auf einstweilige Verfügung, welche die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehren, kommt ab Zugang der Verständigung vom Einlangen des Antrages bis zur Entscheidung über den Antrag aufschiebende Wirkung zu. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber darf bis zur Entscheidung über den Antrag
1. bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag nicht erteilen,
2. bei sonstiger Nichtigkeit die Rahmenvereinbarung nicht abschließen,
3. bei sonstiger Unwirksamkeit das Vergabeverfahren nicht widerrufen oder
4. die Angebote nicht öffnen.
(2) Das Verwaltungsgericht Wien hat in der Verständigung an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber vom Einlangen eines Antrages auf einstweilige Verfügung auf die Rechtsfolgen der Antragstellung hinzuweisen.

Verfahren

§ 31. (1) Im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung muss keine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt werden.
(2) Parteien des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind die Antragstellerin oder der Antragsteller und die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
(3) Wird ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zwar rechtzeitig gestellt, in weiterer Folge aber bis zum Ablauf der in § 24 bezeichneten Frist kein zulässiger Nichtigerklärungsantrag zur Bekämpfung der im Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung bezeichneten Rechtswidrigkeit gestellt oder ein bereits gestellter Nichtigerklärungsantrag nach Ablauf der Antragsfrist wieder zurückgezogen, ist das Verfahren zur Erlassung der einstweiligen Verfügung formlos einzustellen. Eine allenfalls erlassene einstweilige Verfügung tritt in diesem Fall mit Ablauf der in § 24 bezeichneten Frist oder mit dem Zeitpunkt der Zurückziehung des Nichtigerklärungsantrages außer Kraft. Das Verwaltungsgericht Wien hat die Antragstellerin oder den Antragsteller und die Auftraggeberin oder den Auftraggeber vom Außer-Kraft-Treten der einstweiligen Verfügung zu verständigen.
(4) Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat das Verwaltungsgericht Wien die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers, der sonstigen Bewerberinnen oder Bewerber oder Bieterinnen oder Bieter und der Auftraggeberin oder des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessenabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen. In Nachprüfungsverfahren betreffend die Vergabe von Aufträgen nach dem BVergGVS 2012 sind bei der Interessenabwägung insbesondere auch Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen zu berücksichtigen.
(5) Ein entgegen einer Anordnung in einer einstweiligen Verfügung erteilter Zuschlag, erfolgter Abschluss einer Rahmenvereinbarung bzw. erklärter Widerruf des Vergabeverfahrens ist absolut nichtig bzw. unwirksam.
(6) Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
(7) In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien über den Antrag auf Nichtigerklärung, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wurde, außer Kraft. Das Verwaltungsgericht Wien hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Verwaltungsgericht Wien hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.
(8) Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar.

Entscheidungsfrist

§ 32. Über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen ist unverzüglich, längstens jedoch binnen sieben Werktagen nach Einlangen des Antrages, zu entscheiden. Musste der Antrag zur Verbesserung zurückgestellt werden, ist über ihn längstens binnen 10 Werktagen zu entscheiden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Erledigung an alle Parteien nachweislich vor ihrem Ablauf abgesendet wurde.

4. Abschnitt
Feststellungsverfahren

Antrag

§ 33. (1) Eine Unternehmerin oder ein Unternehmer, die oder der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des BVergG 2006 unterliegenden Vertrages hatte, kann, sofern ihr oder ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, die Feststellung beantragen, dass
1. der Zuschlag wegen eines Verstoßes gegen das BVergG 2006, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde,
2. die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung bzw. ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb wegen eines Verstoßes gegen das BVergG 2006, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war,
3. die Zuschlagserteilung ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung gemäß den §§ 131 bzw. 272 BVergG 2006 wegen eines Verstoßes gegen das BVergG 2006, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war,
4. der Zuschlag bei der Vergabe einer Leistung auf Grund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wegen eines Verstoßes gegen § 152 Abs. 4 bis 6, § 158 Abs. 2 bis 5 oder § 290 Abs. 2 bis 5 BVergG 2006 rechtswidrig war oder
5. die Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens wegen eines Verstoßes gegen das BVergG 2006, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war.
Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann in einem Antrag mehrere Feststellungen gemäß § 7 Abs. 3 Z 1, 3 und 4 beantragen. Bei einem Antrag auf Feststellung gemäß § 33 Abs. 1 Z 1, 3, 4 oder 5 kann die Auftraggeberin oder der Auftraggeber die Feststellung beantragen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte. Bei einem Antrag auf Feststellung gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 bis 4 kann die Auftraggeberin oder der Auftraggeber beantragen, von der Nichtigerklärung des Vertrages abzusehen oder den Vertrag frühestens mit dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung aufzuheben.
(2) Eine Bieterin oder ein Bieter, die oder der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des BVergG 2006 unterliegenden Vertrages hatte und der oder dem durch das Vorgehen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, kann die Feststellung beantragen, dass die Auftraggeberin oder der Auftraggeber nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen der Bieterin oder des Bieters um Fortführung des Verfahrens das Verfahren weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat.
(3) Werden hinsichtlich desselben Vergabeverfahrens Feststellungsanträge nach Abs. 1 von mehreren Unternehmerinnen oder Unternehmern gestellt, hat das Verwaltungsgericht Wien die Verfahren nach Möglichkeit zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Eine getrennte Verfahrensführung ist jedenfalls zulässig, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten in gleicher Weise für Feststellungsverfahren betreffend die Vergabe von Aufträgen nach dem BVergGVS 2012.

Verfahrensrechtliche Bestimmungen

§ 34. (1) Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 33 Abs. 1 sind die Antragstellerin oder der Antragsteller, die Auftraggeberin oder der Auftraggeber und eine allfällige Zuschlagsempfängerin oder ein allfälliger Zuschlagsempfänger. Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 33 Abs. 2 sind die Antragstellerin oder der Antragsteller, die Auftraggeberin oder der Auftraggeber und alle im Vergabeverfahren verbliebenen Bieterinnen oder Bieter.
(2) Über Anträge auf Feststellung gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Abs. 2 ist unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach Einlangen des Antrages, zu entscheiden. Im Übrigen ist über Anträge auf Feststellung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, zu entscheiden. Die Dauer eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ist in diese Entscheidungsfristen nicht einzurechnen.

Inhalt und Zulässigkeit

§ 35. (1) Ein Antrag gemäß § 33 hat jedenfalls zu enthalten:
1. die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens,
2. die genaue Bezeichnung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers und der Antragstellerin oder des Antragstellers, jeweils einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse,
3. die genaue Bezeichnung der allfälligen Zuschlagsempfängerin oder des allfälligen Zuschlagsempfängers,
4. die Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss,
5. Angaben über den behaupteten drohenden oder eingetretenen Schaden für die Antragstellerin oder den Antragsteller,
6. die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich die Antragstellerin oder der Antragsteller als verletzt erachtet,
7. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
8. einen bestimmten Antrag auf Feststellung und
9. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
(2) Die genaue Bezeichnung der Zuschlagsempfängerin oder des Zuschlagsempfängers ist nicht erforderlich, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller keine Kenntnis von der Zuschlagserteilung erlangen konnte.
(3) Der Antrag ist in folgenden Fällen unzulässig:
1. wenn er nicht innerhalb der im § 36 genannten Fristen gestellt wird,
2. wenn der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nichtigerklärungsverfahrens gemäß § 20 hätte geltend gemacht werden können oder
3. wenn der Antrag trotz Aufforderung binnen der gesetzten Frist nicht ordnungsgemäß gemäß § 15 vergebührt wurde.
(4) Ein Antrag gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 ist ferner unzulässig, wenn die Auftraggeberin oder der Auftraggeber die Entscheidung, welcher Bieterin oder welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, gemäß den §§ 49 Abs. 2, 55 Abs. 5, 210 Abs. 2 und 219 Abs. 5 BVergG 2006 bekannt gemacht hat und der Zuschlag nicht innerhalb einer Stillhaltefrist von zehn Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung erteilt worden ist. Dies gilt in gleicher Weise für Feststellungsverfahren betreffend die Vergabe von Aufträgen nach dem BVergGVS 2012.

Antragsfristen

§ 36. (1) Anträge gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 oder 5 sind binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, nachdem der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen wurde.
(2) Anträge gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 bis 4 sind binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag einzubringen. Abweichend vom ersten Satz ist
1. ein Antrag gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 bis 4 – wenn es sich bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller um eine im Vergabeverfahren verbliebene Bieterin oder einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab dem Tag der Absendung der Mitteilung gemäß den §§ 132 Abs. 2 oder 273 Abs. 2 BVergG 2006 bzw.
2. ein Antrag gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 – wenn es sich bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller nicht um eine im Vergabeverfahren verbliebene Bieterin oder einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab dem Tag der Bekanntgabe an die Europäische Kommission gemäß §§ 54 Abs. 6 oder 217 Abs. 7 BVergG 2006 oder binnen 30 Tagen ab der erstmaligen Verfügbarkeit einer Bekanntmachung gemäß den §§ 55 Abs. 6 oder 219 Abs. 6 BVergG 2006 einzubringen.
Dies gilt in gleicher Weise für Feststellungsverfahren betreffend die Vergabe von Aufträgen nach dem BVergGVS 2012.
(3) Enthalten die Ausschreibungsunterlagen oder die Bekanntmachung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, gilt der Antrag auch dann als rechtzeitig gestellt, wenn er innerhalb der in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen bei der in den Ausschreibungsunterlagen oder in der Bekanntmachung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthalten die Ausschreibungsunterlagen oder die Bekanntmachung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann rechtzeitig gestellt, wenn er innerhalb der in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.

Feststellung von Rechtsverstößen, Nichtigerklärung, Verhängung von Sanktionen

§ 37. (1) Das Verwaltungsgericht Wien hat eine Feststellung gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 und 5 oder Abs. 4 Z 1 oder 3 nur dann zu treffen, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss war.
(2) Soweit in den Abs. 3 bis 5 nicht Anderes bestimmt ist, hat das Verwaltungsgericht Wien den Vertrag im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 bis 5 für nichtig zu erklären.
(3) Das Verwaltungsgericht Wien hat von einer Nichtigerklärung des Vertrages im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 bis 5 abzusehen, wenn die Auftraggeberin oder der Auftraggeber dies beantragt hat und zwingende Gründe eines Allgemeininteresses es rechtfertigen, den Vertrag aufrechtzuerhalten. Wirtschaftliche Interessen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem betreffenden Vertrag stehen, können die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht rechtfertigen, andere wirtschaftliche Interessen nur dann, wenn die Nichtigkeit in Ausnahmefällen unverhältnismäßige Folgen hätte.
In Feststellungsverfahren betreffend die Vergabe von Aufträgen nach dem BVergGVS 2012 sind insbesondere auch Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen zu berücksichtigen. Ein solcher Vertrag darf nicht für nichtig erklärt werden, wenn dadurch die Existenz eines umfassenden Verteidigungs- und Sicherheitsprogramms, das für die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit von grundlegender Bedeutung ist, erheblich gefährdet wäre.
(4) Das Verwaltungsgericht Wien hat von einer Nichtigerklärung des Vertrages im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 bis 5 überdies abzusehen, wenn
1. die Auftraggeberin oder der Auftraggeber dies beantragt hat,
2. es sich um eine Auftragsvergabe im Unterschwellenbereich handelt,
3. die festgestellte Vorgangsweise der Auftraggeberin oder des Auftraggebers nicht offenkundig unzulässig war und
4. das Interesse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers an der Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses das Interesse der Antragstellerin oder des Antragstellers an der Beendigung des Vertragsverhältnisses – auch unter der Berücksichtigung der jeweils betroffenen öffentlichen Interessen und der Interessen der betroffenen Auftragnehmerin oder des betroffenen Auftragnehmers – überwiegt. In Feststellungsverfahren betreffend die Vergabe von Aufträgen nach dem BVergGVS 2012 sind Abs. 3 vorletzter und letzter Satz anzuwenden.
(5) Das Verwaltungsgericht Wien kann im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 bis 5 aussprechen, dass der Vertrag mit dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung oder einem späteren Zeitpunkt aufgehoben wird, wenn die Auftraggeberin oder der Auftraggeber dies beantragt hat. Das Verwaltungsgericht Wien hat dafür das Interesse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers und der betroffenen Auftragnehmerin oder des betroffenen Auftragnehmers an der Aufrechterhaltung bestimmter vertraglicher Rechte und Pflichten, das Interesse der Antragstellerin oder des Antragstellers an der Nichtigkeit des Vertrages sowie allfällige betroffene öffentliche Interessen gegeneinander abzuwägen.
(6) Wenn das Verwaltungsgericht Wien im Oberschwellenbereich (§§ 12 Abs. 1 bzw. 180 Abs. 1 BVergG 2006) von der Nichtigerklärung des Vertrages gemäß Abs. 3 abgesehen hat oder gemäß Abs. 5 ausgesprochen hat, dass der Vertrag erst mit dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung oder einem späterem Zeitpunkt aufgehoben wird, dann ist unter Bedachtnahme auf Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, eine Geldbuße zu verhängen, die wirksam, angemessen und abschreckend sein muss. Die Obergrenze für eine Geldbuße beträgt 10 Prozent der Auftragssumme, jedoch höchstens € 40.000,–. Wenn im Einzelfall mit diesem Betrag im Hinblick auf die Bemessungsgründe des Abs. 7 und die besondere Höhe der Auftragssumme nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann eine Geldbuße bis zu einer Höhe von 20 Prozent der Auftragssumme verhängt werden. Die Geldbußen fließen dem Fonds Soziales Wien zu.
(7) Das Verwaltungsgericht Wien hat für die Verhängung der Sanktion die Schwere des Verstoßes, die Vorgangsweise der Auftraggeberin oder des Auftraggebers, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Auftraggeberin oder des Auftraggebers sowie sinngemäß die Erschwerungs- und Milderungsgründe gemäß § 5 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG), BGBl. I Nr. 151/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2007, heranzuziehen. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Ausmaß der Vertrag aufrecht erhalten wird. Für die Vollstreckung von Sanktionen gemäß Abs. 6 gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz, BGBl. Nr. 53/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013.
(8) Das Verwaltungsgericht Wien kann, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies beantragt hat, im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 7 Abs. 4 Z 3 den Widerruf für unwirksam erklären. Das Verwaltungsgericht Wien hat dabei das Interesse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers an der Beendigung des Vergabeverfahrens, das Interesse der Bieterinnen oder Bieter an der Fortführung des Vergabeverfahrens sowie allfällige betroffene öffentliche Interessen gegeneinander abzuwägen.

Zivilrechtliche Folgen einer Nichtigerklärung oder Aufhebung des Vertrages

§ 38. Die Folgen einer Nichtigerklärung oder Aufhebung des Vertrages richten sich nach dem Zivilrecht. Dabei ist jedoch besonders darauf Bedacht zu nehmen, ob und inwieweit eine Zurückstellung der Leistungen an die Auftragnehmerin oder den Auftragnehmer technisch und wirtschaftlich zweckmäßig, der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber und der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer zumutbar und öffentlichen Interessen nicht abträglich ist.

Sekundäre Feststellungsverfahren

§ 39. (1) Wird während eines Nichtigerklärungsverfahrens gemäß dem 2. Abschnitt des 3. Hauptstückes in dem betreffenden Verfahren zur Vergabe von Aufträgen der Zuschlag rechtswirksam erteilt oder das Verfahren zur Vergabe von Aufträgen rechtswirksam widerrufen, so ist das Verwaltungsgericht Wien zuständig, auf Antrag jener Unternehmerin oder jenes Unternehmers, die oder der den Antrag gemäß § 20 gestellt hat, festzustellen, ob der behauptete Rechtsverstoß vorliegt. Ein Antrag auf Feststellung ist spätestens sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Zuschlages, ab Kenntnis des Widerrufes der Ausschreibung oder ab dem Zeitpunkt, in dem man hiervon Kenntnis hätte haben können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, nach dem der Zuschlag erteilt oder das Verfahren zur Vergabe von Aufträgen widerrufen wurde oder als widerrufen gilt, zulässig. Unabhängig davon kann ein Antrag auf Feststellung gemäß § 33 gestellt werden.
(2) Wird ein Erkenntnis oder Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und wurde vor der Entscheidung des Verfassungs- oder des Verwaltungsgerichtshofes der Zuschlag rechtswirksam erteilt oder das Verfahren zur Vergabe von Aufträgen rechtswirksam widerrufen, so ist das Verwaltungsgericht Wien zuständig, auf Antrag jener Unternehmerin oder jenes Unternehmers, die oder der den Antrag gemäß § 20 gestellt hat, unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung des Verfassungs- oder des Verwaltungsgerichtshofes festzustellen, ob die angefochtene Entscheidung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers rechtswidrig war. Ein Antrag auf Feststellung ist spätestens sechs Monate ab Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungs- oder des Verwaltungsgerichtshofes zulässig. Unabhängig davon kann ein Antrag auf Feststellung gemäß § 33 gestellt werden.
(3) Wird die Wiederaufnahme oder Wiedereinsetzung des Nichtigerklärungsverfahrens in einem Zeitpunkt bewilligt oder verfügt, in dem das Vergabeverfahren durch rechtswirksame Zuschlagserteilung oder Widerrufserklärung beendet ist, hat das Verwaltungsgericht Wien über Antrag nur mehr festzustellen, ob die behaupteten Rechtswidrigkeiten vorliegen.
(4) Nach der rechtswirksamen Zuschlagserteilung oder der rechtswirksamen Widerrufserklärung der Ausschreibung nach Angebotsöffnung ist das Verwaltungsgericht Wien in Feststellungsverfahren nach den Abs. 1 bis 3 ferner zuständig, auf Antrag der Auftraggeberin oder des Auftraggebers oder der allfälligen Zuschlagsempfängerin oder des allfälligen Zuschlagsempfängers festzustellen, ob die antragstellende Bieterin oder der antragstellende Bieter auch bei Einhaltung der Bestimmungen des BVergG 2006 und der hierzu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte.

4. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen

In-Kraft-Treten

§ 40. (1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes tritt das Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2007, LGBl. für Wien Nr. 65/2006, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 10/2012, außer Kraft.
(3) Eine auf Grund des § 18 Abs. 2 des Wiener Vergaberechtsschutzgesetzes 2007 erlassene Verordnung zur Festsetzung der Pauschalgebühr gilt bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 15 Abs. 2 als Festsetzung der Pauschalgebühr gemäß § 15 Abs. 2.

Übergangsbestimmung betreffend anhängige Verfahren

§ 41. (1) Die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Vergabekontrollsenat anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes beim Verwaltungsgericht Wien fortzuführen.
(2) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes laufenden Entscheidungsfristen in Verfahren vor dem Vergabekontrollsenat beginnen mit 1. Jänner 2014 neu zu laufen.
(3) Enthält oder enthielt im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes eine Ausschreibung die Angabe, dass der Vergabekontrollsenat die zuständige Vergabekontrollbehörde ist, ist der Antrag auch dann fristgerecht gestellt, wenn er an den Vergabekontrollsenat adressiert und unter Nachweis des Versuches der fristgerechten Einbringung beim Vergabekontrollsenat unverzüglich beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht wurde.

Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Union

§ 42. Durch dieses Landesgesetz werden folgende Rechtsakte der Union umgesetzt bzw. berücksichtigt:
1. die Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge, ABl. Nr. L 395 vom 30. Dezember 1989, S. 33, in der Fassung der Richtlinien 92/50/EWG und 2007/66/EG,
2. die Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, ABl. Nr. L 76 vom 23. März 1992, S. 14, in der Fassung der Richtlinie 2007/66/EG,
3. die Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG, ABl. Nr. L 216 vom 20. August 2009, S. 76.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplHechtner

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