Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2013Ausgegeben am 14. August 201333. Stück
33. Gesetz: Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Dienstrecht und innere Verwaltung

33.
Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (33. Novelle zur Dienstordnung 1994), die Besoldungsordnung 1994 (42. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (39. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995), das Unfallfürsorgegesetz 1967 (19. Novelle zum Unfallfürsorgegesetz 1967), das Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995 (12. Novelle zum Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995), das Wiener Gleichbehandlungsgesetz (14. Novelle zum Wiener Gleichbehandlungsgesetz), das Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 (7. Novelle zum Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998), das Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978 (7. Novelle zum Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978), das Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995 (13. Novelle zum Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995), das Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz (1. Novelle zum Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz), das Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz (5. Novelle zum Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz), das Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (7. Novelle zum Wiener Landes-Sicherheitsgesetz), das Gesetz, mit dem der Landespolizeidirektion Wien die Mitwirkung an der Vollziehung bestimmter ortspolizeilicher Verordnungen übertragen wird (3. Novelle zum Gesetz, mit dem der Landespolizeidirektion Wien die Mitwirkung an der Vollziehung bestimmter ortspolizeilicher Verordnungen übertragen wird), das Wiener Prostitutionsgesetz 2011 (2. Novelle zum Wiener Prostitutionsgesetz 2011), das Gesetz betreffend den Rahmen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (1. Novelle zum Gesetz betreffend den Rahmen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit), das Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz (3. Novelle zum Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz), das Wiener Volksbefragungsgesetz (4. Novelle zum Wiener Volksbefragungsgesetz), das Wiener Volksbegehrensgesetz (3. Novelle zum Wiener Volksbegehrensgesetz), das Wiener Auskunftspflichtgesetz (2. Novelle zum Wiener Auskunftspflichtgesetz) und das Wiener Informationsweiterverwendungsgesetz (1. Novelle zum Wiener Informationsweiterverwendungsgesetz) geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Dienstrecht und innere Verwaltung)

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art. Gegenstand
I Dienstordnung 1994
Ia Besoldungsordnung 1994
II Vertragsbedienstetenordnung 1995
III Unfallfürsorgegesetz 1967
IIIa Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995
IV Wiener Gleichbehandlungsgesetz
V Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998
VI Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978
VIa Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995
VII Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz
VIII Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz
IX Wiener Landes-Sicherheitsgesetz
IXa Gesetz, mit dem der Landespolizeidirektion Wien die Mitwirkung an der Vollziehung bestimmter ortspolizeilicher Verordnungen übertragen wird
X Wiener Prostitutionsgesetz 2011
XI Gesetz betreffend den Rahmen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit
XII Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz
XIII Wiener Volksbefragungsgesetz
XIV Wiener Volksbegehrengesetz
XV Wiener Auskunftspflichtgesetz
XVI Wiener Informationsweiterverwendungsgesetz

Artikel I

Die Dienstordnung 1994, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 88/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 2a samt Überschrift lautet:
Dienstbehörde
§ 2a. Dienstbehörde ist, sofern nicht nach anderen landesgesetzlichen Bestimmungen anderen Organen der Gemeinde Wien dienstbehördliche Aufgaben zukommen, der Magistrat.“

2. In § 25 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Wirkungskreis“ die Wortfolge „oder für das Land Wien im Bereich der Landesvollziehung“ eingefügt.

3. § 36 Abs. 3 lautet:
„(3) In Dienstrechts- und Disziplinarangelegenheiten können
1. Einsprüche gegen Disziplinarverfügungen und Vorstellungen gegen Dienstrechtsmandate,
2. Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,
3. Beschwerden an das Verwaltungsgericht Wien und
4. Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof sowie Revisionen und Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht Wien an den Verwaltungsgerichtshof
ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.“

3a. In § 48 Abs. 5 wird nach dem Ausdruck „§ 61 Abs. 2“ der Ausdruck „oder 2a“ eingefügt.

4. In § 53c Abs. 1 erster Satz werden nach der Wortfolge „seines Kindes“ die Wortfolge „oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, seiner Kinder“ und nach der Wortfolge „dem Kind“ der Klammerausdruck „(den Kindern)“ eingefügt und entfällt der Satzteil „und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen“.

5. § 53c Abs. 2 lautet:
„(2) Der Beamte hat Beginn und Dauer der Väterfrühkarenz spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.“

6. In § 53c Abs. 5 wird nach dem Wort „behandeln“ die Wortfolge „mit der Maßgabe, dass § 46 Abs. 5 nicht anzuwenden ist“ eingefügt.

7. § 54a Abs. 4 dritter Satz lautet:
„Beschwerden an das Verwaltungsgericht Wien gegen solche Verfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.“

8. In § 61 Abs. 1 werden nach der Z 2 das Wort „oder“ und folgende Z 3 eingefügt:
„3. wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes, Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder des Kindes der Person, mit der der Beamte in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,“

9. Nach § 61 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Im Fall der notwendigen Pflege seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jener Beamte Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, der nicht mit seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.“

10. In § 72 Abs. 5 entfällt das Wort „erstinstanzlichen“.

11. Der 7a. Abschnitt samt Überschrift lautet:
7a. Abschnitt
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Senatsentscheidungen
§ 74a. In Dienstrechts- und Disziplinarangelegenheiten hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien durch einen Senat zu erfolgen.
Dienstrechtliche Laienrichter
§ 74b. (1) Bei Senatsentscheidungen gemäß § 74a haben je ein Vertreter des Dienstgebers und ein Vertreter der Dienstnehmer als fachkundige Laienrichter mitzuwirken.
(2) Die Vertreter des Dienstgebers werden vom Magistratsdirektor nominiert und müssen rechtskundige Beamte des Dienst- oder Ruhestandes der Gemeinde Wien sein.
(3) Die Vertreter der Dienstnehmer werden von dem gemäß § 11 des Wiener Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 49/1985, gebildeten Zentralausschuss nominiert und müssen Beamte des Dienst- oder Ruhestandes der Gemeinde Wien sein. Jeweils einer von ihnen und sein erster und zweiter Ersatzrichter müssen für Beamte der folgenden Verwendungsgruppen zuständig sein:
Laienrichter 1: Verwendungsgruppen A, KA 1, KA 2, A 1, A 2, A 3, L 1
Laienrichter 2: Verwendungsgruppen K1, K2
Laienrichter 3: Verwendungsgruppen B, KA 3, L 2a, L 2b, LKP, LKS
Laienrichter 4: Verwendungsgruppen K3 bis K5
Laienrichter 5: Verwendungsgruppen C, L3, 1, 2, 3P
Laienrichter 6: Verwendungsgruppen D, D1, K6, 3A
Laienrichter 7: Verwendungsgruppen E, E1, 3, 4
Jeder fachkundige Laienrichter und jeder seiner Ersatzrichter soll einer der Verwendungsgruppen angehören, für die er zuständig ist.
(4) Das Amt als fachkundiger Laienrichter ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss (Einstellung) sowie – sofern diese Abwesenheiten allein oder in Verbindung miteinander ununterbrochen mindestens drei Monate dauern – während eines Sonderurlaubes gemäß § 52, eines Freijahres gemäß § 52a, eines Freiquartals gemäß § 52b, einer Eltern-Karenz gemäß §§ 53 bis 53b und § 54, einer Väterfrühkarenz gemäß § 53c, einer Karenz gemäß § 55, eines Karenzurlaubes gemäß § 56 und einer Pflegefreistellung gemäß § 61a DO 1994 sowie eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986. Steht von vornherein fest, dass die Abwesenheit mindestens drei Monate betragen wird, ruht das Amt bereits mit dem ersten Tag der Abwesenheit. In allen übrigen Fällen tritt das Ruhen des Amtes erst nach Ablauf von drei Monaten ein.
(5) Das Amt als fachkundiger Laienrichter endet zusätzlich zu den in § 9 Abs. 9 des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien – VGWG, LGBl. Nr. 83/2012, genannten Gründen auch mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, der Beendigung des Dienstverhältnisses und der Außerdienststellung gemäß § 57 Abs. 3 und 4 oder § 59.
(6) Der Magistrat hat das Verwaltungsgericht Wien über den Eintritt und Wegfall der in Abs. 4 genannten Ruhensgründe sowie über den Eintritt der in Abs. 5 genannten Endigungsgründe unverzüglich zu informieren.
(7) Mit Verordnung der Landesregierung kann für jene fachkundigen Laienrichter, die Beamte des Ruhestandes sind, eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung festgesetzt werden.
Entscheidungsfrist
§ 74c. Das Verwaltungsgericht Wien hat in den Angelegenheiten des § 94 Abs. 2 bis 5 binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.“

12. In § 76 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „erstinstanzlichen“ und wird nach dem Wort „Disziplinarerkenntnisses“ die Wortfolge „durch die Disziplinarkommission“ eingefügt.

13. In § 77a Abs. 2 entfällt der Satzteil „und zwar auch dann, wenn die im teilweise fortgeführten Verfahren verhängte Disziplinarstrafe vom Dienstrechtssenat verhängt worden ist“.

14. § 79 Abs. 4 Z 6 lautet:
„6. für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit und“

15. In § 79 Abs. 4 Z 7 wird nach der Wortfolge „eines Verfahrens vor“ die Wortfolge „einem Verwaltungsgericht,“ eingefügt.

16. In § 80 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(Straferkenntnisses eines unabhängigen Verwaltungssenates)“ durch den Klammerausdruck „(Straferkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes)“ und der Klammerausdruck „(der unabhängige Verwaltungssenat)“ durch den Klammerausdruck „(das Verwaltungsgericht)“ ersetzt.

17. In § 80 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „in letzter Instanz“ und wird nach dem Klammerausdruck „(Disziplinarerkenntnis, Disziplinarverfügung)“ die Wortfolge „oder das Verwaltungsgericht Wien sein Erkenntnis“ eingefügt.

18. In § 81 wird am Ende der Z 1 der Beistrich durch ein „und“ ersetzt, wird am Ende der Z 2 der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Z 3.

19. In § 82 Abs. 1 wird in Z 2 vor den Worten „zur Erlassung“ das Wort „und“ eingefügt, entfällt die Wortfolge „und zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Entscheidungen und Verfügungen des Magistrats im Verfahren nach diesem Abschnitt“, wird der Beistrich am Ende durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Z 3.

20. § 82 Abs. 2 lautet:
„(2) Das Disziplinarverfahren ist bei der Disziplinarkommission mit dem Tag des Einlangens des Strafantrages des Disziplinaranwaltes anhängig.“

21. § 82 Abs. 3 entfällt.

22. In § 86 Abs. 6 wird die Wortfolge „der Bestellung zum Mitglied des Dienstrechtssenates“ durch die Wortfolge „der Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien, der Ernennung zum Landesrechtspfleger oder der Bestellung zum dienstrechtlichen Laienrichter“ ersetzt.

23. In § 88 Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge „oder des Dienstrechtssenates“ durch die Wortfolge „oder des Verwaltungsgerichtes Wien oder mit der Bestellung zum dienstrechtlichen Laienrichter“ ersetzt.

24. In § 88 Abs. 3 wird am Ende der Z 2 der Beistrich durch einen Punkt ersetzt, entfällt die Z 3 und lautet der letzte Satz:
„Er ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Disziplinarkommission Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und gegen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes Wien Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

25. § 90 Z 1 lautet:
„1. §§ 1, 6, 7 und 9, § 10 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6, § 11, §§ 13 bis 41, § 43, § 44, §§ 45 bis 50, 52 bis 56 und 58 bis 62, § 68 Abs. 1 und Abs. 4 bis 7, §§ 69 bis 72, § 73 Abs. 1 und § 74 AVG sowie § 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, sind anzuwenden. §§ 4 bis 7, § 14 Abs. 1 bis 3 und § 15 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29, sind sinngemäß anzuwenden.”

26. In § 90 entfallen die Z 2, 3 und 4a, die bisherige Z 4 erhält die Bezeichnung „2“ und lautet:
„2. Bei Beschwerden gegen ein Disziplinarerkenntnis kann das Verwaltungsgericht Wien zusätzlich zu den in § 24 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, genannten Fällen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde sich nur gegen die Strafart, die Höhe der Geldbuße oder der Geldstrafe oder gegen die Auferlegung des Kostenersatzes richtet.“

27. In § 90 erhalten die bisherigen Z 5 bis 7 die Bezeichnung „3“, „4“ und „5“.

28. § 94 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien gegen die vorläufige Suspendierung hat keine aufschiebende Wirkung.“

29. § 94 Abs. 2 dritter Satz entfällt.

30. In § 94 Abs. 3 entfallen die Klammerausdrücke „(beim Dienstrechtssenat)“ und „(dieser)“.

31. § 94 Abs. 4 letzter Satz entfällt.

32. § 94 Abs. 5 letzter Satz lautet:
„Fallen die Umstände, durch die die Suspendierung des Beamten veranlasst worden ist, vorher weg, ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.“

33. § 94 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien gegen die Suspendierung hat keine aufschiebende Wirkung.“

34. § 94 Abs. 7 entfällt, die bisherigen Abs. 8 und 9 erhalten die Bezeichnung „(7)“ und „(8)“.

35. § 95 Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Diese Anordnung hat im Verfahren vor der Disziplinarkommission durch Senatsbeschluss zu erfolgen.“

36. § 95 Abs. 3a letzter Satz lautet:
„Diese Anordnungen haben im Verfahren vor der Disziplinarkommission durch Senatsbeschluss zu erfolgen.“

37. § 95 Abs. 4 Einleitungssatz lautet:
„Sofern nicht bereits eine Anordnung zur Fortführung des Verfahrens nach Abs. 3a getroffen worden ist, ist das Disziplinarverfahren je nach Zuständigkeit (§ 82 Abs. 1 Z 1 und 2) entweder vom Magistrat oder von der Disziplinarkommission binnen sechs Monaten fortzuführen, nachdem“

38. In § 100 Abs. 3 wird das Zitat „§ 90 Z 6“ durch das Zitat „§ 90 Z 4“ ersetzt.

39. § 100 Abs. 6 lautet:
„(6) Entscheidet die Disziplinarkommission über vorläufige Suspendierungen oder Suspendierungen, ist Abs. 1 sinngemäß und sind die Abs. 2 bis 4 nicht anzuwenden.“

40. In § 101 Abs. 2 dritter Satz wird das Zitat „§ 90 Z 6“ durch das Zitat „§ 90 Z 4“ ersetzt.

41. § 101 Abs. 3 letzter Satz entfällt.

42. Die Überschrift zu § 104 lautet:
Beschwerde des Beschuldigten an das Verwaltungsgericht Wien

43. In § 104 wird das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.

44. In § 105 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „oder dem Dienstrechtssenat“.

45. In § 107 Abs. 1 wird der Beistrich in der Z 3 durch das Wort „und“ ersetzt, entfällt die Z 4, erhält die Z 5 die Bezeichnung „4“ und werden in dieser nach dem Ausdruck „des Strafbescheides“ ein Beistrich und die Wortfolge „des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien“ eingefügt.

46. § 107 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner nahen Angehörigen (§ 61 Abs. 5), für die er sorgepflichtig ist, erforderlich ist, dürfen abweichend von Abs. 1 Z 1 bis zu 60 Monatsraten bewilligt werden.“

47. In § 108 Abs. 8 entfällt die Wortfolge „Wirksamkeit eines Ausspruches gemäß § 76 Abs. 3 und die“.

48. In § 109 Abs. 3 entfallen der Klammerausdruck „(beim Dienstrechtssenat)“ und das Wort „jeweils“.

49. In § 109 Abs. 5 wird die Wortfolge „erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses und der Erlassung des Berufungsbescheides“ durch die Wortfolge „Disziplinarerkenntnisses und der Erlassung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien“ ersetzt.

50. In § 110 Abs. 2 wird das Datum „1. Juli 2012“ durch das Datum „1. März 2013“ ersetzt.

51. § 110 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Den in § 90 Z 1 genannten Verweisen auf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 ist die Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 zu Grunde zu legen.“
52. § 115e entfällt.

Artikel Ia

Die Besoldungsordnung 1994, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 26 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. Leitenden Desinfektionsassistentinnen (Leitenden Desinfektionsassistenten), Leitenden Medizinischen Masseurinnen (Leitenden Medizinischen Masseuren), Leitenden Operationsassistentinnen (Leitenden Operationsassistenten), Ersten Obduktionsassistentinnen (Ersten Obduktionsassistenten), Leitenden Obduktionsassistentinnen (Leitenden Obduktionsassistenten), Lehrassistentinnen (Lehrassistenten), Lehrhebammen, Lehrerinnen (Lehrern) für Gesundheits- und Krankenpflege, Lehrenden Medizinisch-technischen Fachkräften mit Sonderausbildung für Lehraufgaben, Medizinisch-technischen Fachkräften mit Führungsaufgaben, Oberassistentinnen (Oberassistenten), Oberhebammen, Oberschwestern (Oberpflegern), Stationsassistentinnen (Stationsassistenten), Stationshebammen, Stationsschwestern (Stationspflegern),“

2. Nach § 48d wird folgender § 48e samt Überschrift eingefügt:
Besoldungsabkommen 2013
§ 48e (1) Bei allen in Durchführung landesgesetzlicher Vorschriften erlassenen besoldungsrechtlichen Normen, die eine Valorisierung von Geldbeträgen entsprechend der Erhöhung bestimmter Gehaltsansätze vorsehen, tritt die sich aus der Valorisierungsbestimmung in Verbindung mit der Anhebung der Gehaltsansätze zum 1. Juli 2013 ergebende Erhöhung nicht ein, wenn es sich bei diesen Geldbeträgen um Zulagen (einschließlich jener, die einen Gehaltsbestandteil bilden), Nebengebühren oder Entschädigungen handelt.
(2) Soweit eine Zulage, Nebengebühr oder Entschädigung in einem Vielfachen, einem Teil oder in einem Prozentsatz eines Gehaltsansatzes ausgedrückt wird, beträgt die Zulage, Nebengebühr oder Entschädigung ab 1. Juli 2013 das entsprechende Vielfache, den entsprechenden Teil oder den entsprechenden Prozentsatz des um 35 Euro verminderten berechnungsrelevanten Gehaltsansatzes.
(3) § 48d Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die ab 1. Juli 2013 zu berücksichtigende Summe der seit 31. Dezember 2000 erfolgten Fixbetragserhöhungen 71,34 Euro beträgt.“

3. In der Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1994 werden im Schema I, Verwendungsgruppe 3, Abschnitt B, die Bezeichnungen der nachstehend angeführten Bedienstetengruppen wie folgt ersetzt:
„Desinfektionsgehilfen/Desinfektionsgehilfinnen“ durch „Desinfektionsassistenten/Desinfektionsassistentinnen“, „Operationsgehilfen/Operationsgehilfinnen“ durch „Operationsassistenten/Operationsassistentinnen“, „Ordinationsgehilfen/Ordinationsgehilfinnen“ durch „Ordinationsassistenten/Ordinationsassistentinnen“ und „Prosekturgehilfen/Prosekturgehilfinnen“ durch „Obduktionsassistenten/Obduktionsassistentinnen“

4. In der Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1994 werden im Schema II K, Verwendungsgruppe K 6, nach der Wortfolge „in Z 1 angeführten Beamtengruppen“ ein Beistrich und die Wortfolge „ausgenommen Laborgehilfen/Laborgehilfinnen,“ eingefügt, die Wortfolge „angeführten Sanitätshilfsdienstes“ durch die Wortfolge „jeweiligen medizinischen Assistenzberufs gemäß dem Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, BGBl. I Nr. 89/2012, bei der Beamtengruppe der Laborgehilfen/Laborgehilfinnen die Berufsberechtigung“ ersetzt, nach dem Ausdruck „BGBl. I Nr. 169/2002“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „oder auf Grund des § 39 MABG“ eingefügt sowie die Bezeichnungen der nachstehend angeführten Bedienstetengruppen wie folgt ersetzt:
„Desinfektionsgehilfen/Desinfektionsgehilfinnen“ durch „Desinfektionsassistenten/Desinfektionsassistentinnen“, „Desinfektionsgehilfen/Desinfektionsgehilfinnen, Erste“ durch „Desinfektionsassistenten/Desinfektionsassistentinnen, Leitende“, „Operationsgehilfen/Operationsgehilfinnen“ durch „Operationsassistenten/Operationsassistentinnen“, „Operationsgehilfen/Operationsgehilfinnen, Erste“ durch „Operationsassistenten/Operationsassistentinnen, Leitende“, „Ordinationsgehilfen/Ordinationsgehilfinnen“ durch „Ordinationsassistenten/Ordinationsassistentinnen“, „Prosekturgehilfen/Prosekturgehilfinnen“ durch „Obduktionsassistenten/Obduktionsassistentinnen“, „Prosekturgehilfen/Prosekturgehilfinnen, Erste“ durch „Obduktionsassistenten/Obduktionsassistentinnen, Erste“, „Prosekturgehilfen/Prosekturgehilfinnen, Leitende“ durch „Obduktionsassistenten/Obduktionsassistentinnen, Leitende“ und „Medizinische Masseure/Masseurinnen, Erste“ durch „Medizinische Masseure/Masseurinnen, Leitende“

5. Die Anlage 2 zur Besoldungsordnung 1994 lautet:
Anlage 2

(zu § 13 Abs. 2)
Schema I
Gehalts-
stufe
Verwendungsgruppe
1
2
3P
3A
3
4
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
01
1.505,63
1.476,68
1.447,91
1.361,69
1.351,33
1.323,55
02
1.534,32
1.499,65
1.468,09
1.384,22
1.370,98
1.338,99
03
1.562,90
1.522,61
1.488,21
1.406,99
1.390,30
1.354,38
04
1.591,58
1.545,64
1.508,38
1.429,51
1.409,76
1.369,55
05
1.620,27
1.568,61
1.528,50
1.452,12
1.429,24
1.384,67
06
1.648,94
1.591,58
1.548,71
1.474,71
1.448,62
1.400,05
07
1.677,61
1.614,62
1.568,80
1.497,41
1.468,19
1.415,40
08
1.706,30
1.637,57
1.588,99
1.520,03
1.487,76
1.430,67
09
1.734,87
1.660,55
1.609,09
1.542,80
1.507,06
1.445,93
10
1.763,55
1.683,51
1.629,30
1.565,58
1.526,64
1.461,41
11
1.792,25
1.706,56
1.649,37
1.588,19
1.546,18
1.476,68
12
1.820,92
1.729,53
1.669,57
1.610,89
1.565,58
1.491,95
13
1.900,09
1.752,48
1.689,68
1.633,46
1.585,16
1.507,06
14
1.979,45
1.775,45
1.709,88
1.656,00
1.604,43
1.522,51
15
2.059,62
1.798,41
1.767,75
1.678,59
1.624,10
1.537,79
16
2.139,88
1.859,49
1.825,73
1.701,37
1.643,40
1.553,23
17
2.220,28
1.919,16
1.884,76
1.726,83
1.665,46
1.570,48
18
2.301,00
1.979,26
1.943,96
1.752,31
1.687,43
1.587,72
19
2.380,97
2.040,66
2.003,61
1.777,77
1.709,50
1.604,96
20
2.460,99
2.102,12
2.063,72
1.803,41
1.731,47
1.622,22

Schema II
Gehalts-
stufe
Dienstklasse III
Verwendungsgruppe
E
E1
D
D1
C
B
A
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
01
1.323,55
1.351,33
1.447,91
1.476,68
1.505,63
1.602,85
1.992,68
02
1.338,99
1.370,98
1.468,09
1.499,65
1.534,32
1.665,11
1.992,68
03
1.354,38
1.390,30
1.488,21
1.522,61
1.562,90
1.727,39
1.992,68
04
1.369,55
1.409,76
1.508,38
1.545,64
1.591,58
1.789,64
2.097,02
05
1.384,67
1.429,24
1.528,50
1.568,61
1.620,27
1.852,30
2.201,47
06
1.400,05
1.448,62
1.548,71
1.591,58
1.648,94
1.915,87
2.305,82
07
1.415,40
1.468,19
1.568,80
1.614,62
1.677,61
1.979,45
2.523,21
08
1.430,67
1.487,76
1.588,99
1.637,57
1.706,30
2.126,92
2.740,46
09
1.445,93
1.507,06
1.609,09
1.660,55
1.734,87
2.274,36
2.957,76
10
1.461,41
1.526,64
1.629,30
1.683,51
1.763,55
2.421,74
3.051,55
11
1.476,68
1.546,18
1.649,37
1.706,56
1.792,25
2.496,20
3.145,14
12
1.491,95
1.565,58
1.669,57
1.729,53
1.820,92
2.570,73
3.239,55
13
1.507,06
1.585,16
1.689,68
1.752,48
1.900,09
2.645,26
3.334,05
14
1.522,51
1.604,43
1.709,88
1.775,45
1.979,45
2.719,69
3.428,42
15
1.537,79
1.624,10
1.767,75
1.798,41
2.059,62
2.794,22
3.522,91
16
1.553,23
1.643,40
1.825,73
1.859,49
2.139,88
2.868,74
3.617,39
17
1.570,48
1.665,46
1.884,76
1.919,16
2.220,28
2.942,90
3.696,42
18
1.587,72
1.687,43
1.943,96
1.979,26
2.301,00
3.002,75
3.775,55
19
1.604,96
1.709,50
2.003,61
2.040,66
2.380,97
3.062,66
3.854,66
20
1.622,22
1.731,47
2.063,72
2.102,12
2.460,99
3.122,40
3.933,58

Schema II
Gehalts-
stufe
Dienstklasse
IV
V
VI
VII
VIII
IX
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
01


2.782,80
3.363,59
4.504,56
6.373,25
02

2.380,97
2.863,07
3.469,66
4.737,13
6.724,28
03
1.900,09
2.461,53
2.942,90
3.575,15
4.969,60
7.074,98
04
1.979,45
2.541,37
3.048,07
3.807,44
5.320,57
7.426,37
05
2.059,62
2.621,88
3.152,91
4.039,93
5.671,15
7.777,24
06
2.139,88
2.702,26
3.258,27
4.272,56
6.022,01
8.127,92
07
2.220,28
2.782,80
3.363,59
4.504,56
6.373,25

08
2.301,00
2.863,07
3.469,66
4.737,13
6.724,28

09
2.380,97
2.942,90
3.575,15
4.969,60


10
2.460,99






Schema II KA
Gehaltsstufe
Verwendungsgruppe
KA 3
KA 2
KA 1
Euro
Euro
Euro
01
1.756,08
2.145,88
2.250,27
02
1.818,34
2.145,88
2.354,69
03
1.880,59
2.145,88
2.955,61
04
1.942,87
2.250,27
3.560,02
05
2.005,53
2.354,69
3.975,27
06
2.491,52
2.955,61
4.390,52
07
2.977,56
3.560,02
4.700,99
08
3.192,63
3.975,27
4.933,58
09
3.409,13
4.390,52
5.166,02
10
3.560,02
4.700,99
5.516,97
11
3.666,07
4.933,58
5.867,58
12
3.771,59
5.166,02
6.218,44
13
4.003,86
5.516,97
6.569,66
14
4.236,34
5.867,58
6.920,72
15
4.469,00
6.218,44
7.271,40
16
4.700,99
6.569,66
7.622,80
17
4.933,58
6.920,72
7.973,67
18
5.166,02
6.920,72
8.324,33
19
5.166,02
7.447,29
8.324,33
20
5.514,71
7.447,29
8.850,36

Schema II K
Gehalts-
stufe
Verwendungsgruppe
K6
K5
K4
K3
K2
K1
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
01
1.641,24
1.771,33
1.817,68
2.096,67
1.920,62
2.125,22
02
1.668,06
1.813,24
1.861,69
2.149,39
1.971,14
2.182,95
03
1.694,58
1.855,96
1.906,20
2.202,48
2.022,61
2.240,50
04
1.721,66
1.898,99
1.950,53
2.255,30
2.074,04
2.298,15
05
1.748,55
1.941,96
1.995,42
2.308,30
2.125,67
2.355,80
06
1.775,89
1.985,28
2.040,18
2.361,20
2.231,65
2.474,77
07
1.803,66
2.028,88
2.085,25
2.414,20
2.337,81
2.593,54
08
1.839,51
2.085,09
2.143,09
2.482,14
2.444,12
2.712,56
09
1.876,01
2.141,26
2.201,02
2.550,20
2.550,20
2.831,60
10
1.912,42
2.197,47
2.258,94
2.618,24
2.656,47
2.950,27
11
1.948,99
2.253,66
2.316,88
2.686,39
2.762,55
3.069,15
12
1.985,64
2.309,74
2.374,98
2.754,17
2.868,81
3.188,49
13
2.022,61
2.365,93
2.432,62
2.822,22
2.975,02
3.308,30
14
2.059,54
2.436,18
2.505,30
2.907,32
3.081,00
3.428,15
15
2.096,67
2.506,33
2.577,47
2.992,61
3.187,79
3.548,39
16
2.133,52
2.576,77
2.649,99
3.077,62
3.294,61
3.668,27
17
2.170,72
2.646,82
2.722,25
3.162,75
3.401,76
3.788,12
18
2.207,59
2.717,15
2.794,75
3.248,60
3.508,83
3.908,01
19
2.244,54
2.787,36
2.867,00
3.334,24
3.615,82
4.027,96
20
2.281,65
2.857,34
2.939,33
3.419,99
3.722,93
4.147,73

Schema II KAV
Gehaltsstufe
Verwendungsgruppe
A 1
A 2
A 3
Euro
Euro
Euro
01
5.658,18
5.198,22
3.024,72
02
5.857,70
5.397,76
3.130,60
03
6.087,52
5.627,56
3.352,93
04
6.438,47
5.978,48
3.575,36
05
6.789,04
6.329,10
3.797,70
06
7.139,91
6.679,94
3.893,65
07
7.472,77
7.021,99
3.989,42
08
7.805,42
7.363,84
4.085,27
09
8.137,69
7.705,32
4.181,21
10
8.470,71
8.047,53
4.276,99
11
8.803,18
8.389,19
4.372,86
12
9.135,46
8.730,69
4.468,70
13


4.678,54
14


4.881,76
15


5.072,46
16


5.262,69
17


5.453,50
18


5.659,29
19


5.807,32
20


5.955,39
21


6.103,45
22


6.251,45

Schema II L
Gehalts-
stufe
Verwendungsgruppe
LKS
LKP
L3
L 2b 1
L 2a 1
L 2a 2
L1
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
01
1.750,15
1.972,21
1.559,94
1.715,51
1.859,04
1.982,81
2.211,15
02
1.821,63
1.972,21
1.583,63
1.744,78
1.859,04
1.982,81
2.211,15
03
1.894,45
2.051,41
1.606,94
1.773,73
1.912,94
2.040,56
2.211,15
04
1.967,32
2.122,14
1.630,55
1.803,75
1.966,04
2.098,95
2.285,56
05
2.041,38
2.203,14
1.654,04
1.835,58
2.020,86
2.156,59
2.359,37
06
2.115,37
2.273,80
1.691,00
1.920,62
2.074,76
2.214,44
2.466,58
07
2.189,53
2.344,44
1.748,19
2.006,99
2.184,05
2.331,01
2.646,60
08
2.263,58
2.425,44
1.807,78
2.094,92
2.297,35
2.472,22
2.827,21
09
2.337,66
2.496,08
1.871,89
2.182,49
2.410,18
2.613,43
3.007,73
10
2.411,73
2.535,69
1.938,02
2.269,88
2.540,72
2.776,97
3.188,15
11
2.485,89
2.606,34
2.005,25
2.357,37
2.671,15
2.940,45
3.369,84
12
2.559,95
2.687,34
2.072,68
2.478,52
2.801,77
3.103,80
3.551,80
13
2.634,13
2.757,99
2.139,80
2.599,00
2.931,94
3.268,35
3.733,68
14
2.708,00
2.838,98
2.207,31
2.720,15
3.063,29
3.433,03
3.915,64
15
2.826,33
2.929,22
2.301,00
2.840,64
3.193,86
3.598,17
4.097,41
16
2.944,72
3.050,56
2.394,30
2.948,35
3.325,57
3.762,84
4.279,47
17
3.062,93
3.109,81
2.487,90
3.060,03
3.441,31
3.909,48
4.461,05
18
3.181,43
3.210,92


3.562,64
4.062,45
4.643,96
19
3.300,66
3.301,99




4.896,29
20
3.419,99
3.424,36




–“

6. In der Anlage 3 zur Besoldungsordnung 1994 werden die Bezeichnungen der nachstehend angeführten Bedienstetengruppen in Z 8 lit. c und d jeweils wie folgt ersetzt:
„Erste Desinfektionsgehilfen/Erste Desinfektionsgehilfinnen“ durch „Leitende Desinfektionsassistenten/Leitende Desinfektionsassistentinnen“, „Erste Medizinische Masseure/Erste Medizinische Masseurinnen“ durch „Leitende Medizinische Masseure/Leitende Medizinische Masseurinnen“, „Erste Operationsgehilfen/Erste Operationsgehilfinnen“ durch „Leitende Operationsassistenten/Leitende Operationsassistentinnen“, „Erste Prosekturgehilfen/Erste Prosekturgehilfinnen“ durch „Erste Obduktionsassistenten/Erste Obduktionsassistentinnen“ und „Leitende Prosekturgehilfen/Leitende Prosekturgehilfinnen“ durch „Leitende Obduktionsassistenten/Leitende Obduktionsassistentinnen“

Artikel II

Die Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 88/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Wirkungskreis“ die Wortfolge „oder für das Land Wien im Bereich der Landesvollziehung“ eingefügt.

2. In § 25 Abs. 5 wird nach dem Ausdruck „§ 37 Abs. 2“ der Ausdruck „oder 2a“ eingefügt.

3. In § 31c Abs. 1 erster Satz werden nach der Wortfolge „seines Kindes“ die Wortfolge „oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, seiner Kinder“ und nach der Wortfolge „dem Kind“ der Klammerausdruck „(den Kindern)“ eingefügt und entfällt der Satzteil „und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen“.

4. § 31c Abs. 2 lautet:
„(2) Der Vertragsbedienstete hat Beginn und Dauer der Väterfrühkarenz spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.“

5. In § 31c Abs. 5 wird nach dem Wort „behandeln“ die Wortfolge „mit der Maßgabe, dass § 23 Abs. 6 nicht anzuwenden ist“ eingefügt.

6. In § 37 Abs. 1 werden nach der Z 2 das Wort „oder“ und folgende Z 3 eingefügt:
„3. wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes, Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder des Kindes der Person, mit der der Vertragsbedienstete in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,“

7. Nach § 37 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Im Fall der notwendigen Pflege seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jener Vertragsbedienstete Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, der nicht mit seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.“

8. In § 64 Abs. 2 wird das Datum „1. Juli 2012“ durch das Datum „1. März 2013“ ersetzt.

9. Die Anlagen 1 und 2 zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 lauten:
Anlage 1

(zu § 17 Abs. 1 Z 5)
Schema III
Gehalts-
stufe
Verwendungsgruppe
1
2
3P
3A
3
4
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
01
1.545,60
1.515,78
1.486,21
1.397,37
1.386,72
1.358,14
02
1.575,16
1.539,47
1.506,97
1.420,62
1.406,95
1.374,02
03
1.604,61
1.563,08
1.527,67
1.444,05
1.426,85
1.389,85
04
1.634,09
1.586,85
1.548,42
1.467,23
1.446,90
1.405,52
05
1.663,65
1.610,47
1.569,20
1.490,49
1.466,96
1.421,08
06
1.693,20
1.634,09
1.589,98
1.513,81
1.486,92
1.436,89
07
1.722,67
1.657,86
1.610,66
1.537,16
1.507,07
1.452,68
08
1.752,23
1.681,46
1.631,43
1.560,43
1.527,22
1.468,46
09
1.781,67
1.705,10
1.652,11
1.583,86
1.547,10
1.484,16
10
1.811,15
1.728,78
1.672,97
1.607,37
1.567,26
1.500,08
11
1.840,72
1.752,49
1.693,63
1.630,63
1.587,39
1.515,78
12
1.870,26
1.776,18
1.714,41
1.653,98
1.607,37
1.531,56
13
1.951,76
1.799,79
1.735,10
1.677,21
1.627,52
1.547,10
14
2.033,38
1.823,41
1.755,88
1.700,47
1.647,31
1.562,99
15
2.115,87
1.847,10
1.815,50
1.723,72
1.667,63
1.578,70
16
2.198,46
1.909,92
1.875,22
1.747,16
1.687,44
1.594,66
17
2.281,25
1.971,34
1.935,92
1.773,34
1.710,15
1.612,41
18
2.364,29
2.033,18
1.996,87
1.799,62
1.732,77
1.630,16
19
2.446,59
2.096,40
2.058,26
1.825,81
1.755,50
1.647,91
20
2.528,94
2.159,60
2.120,12
1.852,24
1.778,13
1.665,67

Schema IV
Gehalts-
stufe
Dienstklasse III
Verwendungsgruppe
E
E1
D
D1
C
B
A

Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
01
1.351,60
1.380,04
1.478,94
1.508,44
1.538,04
1.637,66
2.036,72
02
1.367,41
1.400,19
1.499,63
1.531,92
1.567,45
1.701,37
2.036,72
03
1.383,16
1.419,95
1.520,26
1.555,45
1.596,69
1.765,18
2.036,72
04
1.398,69
1.439,92
1.540,87
1.579,07
1.626,10
1.828,89
2.143,53
05
1.414,17
1.459,84
1.561,50
1.602,55
1.655,44
1.893,07
2.250,45
06
1.429,92
1.479,65
1.582,21
1.626,10
1.684,85
1.958,17
2.357,27
07
1.445,63
1.499,73
1.602,74
1.649,65
1.714,17
2.023,20
2.579,75
08
1.461,34
1.519,74
1.623,44
1.673,17
1.743,58
2.174,15
2.802,16
09
1.476,96
1.539,55
1.644,05
1.696,74
1.772,80
2.325,09
3.024,55
10
1.492,81
1.559,56
1.664,69
1.720,21
1.802,22
2.475,96
3.120,59
11
1.508,44
1.579,61
1.685,27
1.743,84
1.831,57
2.552,16
3.216,36
12
1.524,07
1.599,45
1.705,98
1.767,32
1.860,96
2.628,43
3.312,95
13
1.539,55
1.619,53
1.726,53
1.790,85
1.941,95
2.704,71
3.409,70
14
1.555,36
1.639,24
1.747,23
1.814,40
2.023,20
2.780,88
3.506,25
15
1.571,00
1.659,42
1.806,48
1.837,87
2.105,26
2.857,15
3.602,99
16
1.586,81
1.679,15
1.865,85
1.900,40
2.187,41
2.933,42
3.699,66
17
1.604,49
1.701,72
1.926,26
1.961,52
2.269,70
3.009,40
3.780,50
18
1.622,17
1.724,27
1.986,91
2.023,01
2.352,30
3.070,62
3.861,52
19
1.639,77
1.746,85
2.047,94
2.085,86
2.434,17
3.131,92
3.942,44
20
1.657,46
1.769,34
2.109,43
2.148,77
2.516,08
3.193,11
4.023,26

Schema IV
Gehalts-
stufe
Dienstklasse
IV
V
VI
VII
VIII
IX
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
01


2.845,52
3.439,89
4.532,76
6.373,25
02

2.434,17
2.927,67
3.548,44
4.739,23
6.724,28
03
1.941,95
2.516,62
3.009,40
3.656,40
4.969,60
7.074,98
04
2.023,20
2.598,34
3.117,03
3.894,14
5.320,57
7.426,37
05
2.105,26
2.680,74
3.224,34
4.120,38
5.671,15
7.777,24
06
2.187,41
2.763,09
3.332,10
4.326,77
6.022,01
8.127,92
07
2.269,70
2.845,52
3.439,89
4.532,76
6.373,25

08
2.352,30
2.927,67
3.548,44
4.739,23
6.724,28

09
2.434,17
3.009,40
3.656,40
4.969,60


10
2.516,08






Schema IV KA
Gehaltsstufe
Verwendungsgruppe
KA 3
KA 2
KA 1
Euro
Euro
Euro
01
1.756,08
2.145,88
2.250,27
02
1.818,34
2.145,88
2.354,69
03
1.880,59
2.145,88
2.955,61
04
1.942,87
2.250,27
3.560,02
05
2.005,53
2.354,69
3.975,27
06
2.491,52
2.955,61
4.390,52
07
2.977,56
3.560,02
4.700,99
08
3.192,63
3.975,27
4.933,58
09
3.409,13
4.390,52
5.166,02
10
3.560,02
4.700,99
5.516,97
11
3.666,07
4.933,58
5.867,58
12
3.771,59
5.166,02
6.218,44
13
4.003,86
5.516,97
6.569,66
14
4.236,34
5.867,58
6.920,72
15
4.469,00
6.218,44
7.271,40
16
4.700,99
6.569,66
7.622,80
17
4.933,58
6.920,72
7.973,67
18
5.166,02
6.920,72
8.324,33
19
5.166,02
7.447,29
8.324,33
20
5.514,71
7.447,29
8.850,36

Schema IV K
Gehalts-
stufe
Verwendungsgruppe
K6
K5
K4
K3
K2
K1
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
01
1.676,93
1.810,13
1.857,65
2.143,18
1.962,99
2.172,39
02
1.704,39
1.853,06
1.902,68
2.197,14
2.014,67
2.231,49
03
1.731,57
1.896,81
1.948,20
2.251,46
2.067,37
2.290,43
04
1.759,30
1.940,85
1.993,62
2.305,59
2.120,04
2.349,39
05
1.786,85
1.984,84
2.039,53
2.359,82
2.172,91
2.408,42
06
1.814,85
2.029,18
2.085,39
2.413,96
2.281,36
2.530,22
07
1.843,27
2.073,79
2.131,47
2.468,20
2.389,99
2.651,75
08
1.879,99
2.131,31
2.190,69
2.537,74
2.498,84
2.773,61
09
1.917,36
2.188,87
2.250,00
2.607,39
2.607,39
2.895,41
10
1.954,57
2.246,38
2.309,31
2.677,03
2.716,21
3.016,91
11
1.992,01
2.303,87
2.368,62
2.746,78
2.824,76
3.138,56
12
2.029,53
2.361,27
2.428,03
2.816,16
2.933,56
3.260,73
13
2.067,37
2.418,76
2.487,05
2.885,81
3.042,25
3.383,37
14
2.105,18
2.490,68
2.561,48
2.972,94
3.150,69
3.505,99
15
2.143,18
2.562,51
2.635,31
3.060,27
3.260,03
3.629,05
16
2.180,90
2.634,61
2.709,58
3.147,24
3.369,32
3.751,70
17
2.218,97
2.706,34
2.783,51
3.234,41
3.479,01
3.874,39
18
2.256,71
2.778,27
2.857,69
3.322,21
3.588,55
3.997,03
19
2.294,54
2.850,15
2.931,68
3.409,90
3.698,01
4.109,79
20
2.332,52
2.921,80
3.005,68
3.497,60
3.807,66
4.215,97

Schema IV KAV
Gehaltsstufe
Verwendungsgruppe
A 1
A 2
A 3
Euro
Euro
Euro
01
5.658,18
5.198,22
3.024,72
02
5.857,70
5.397,76
3.130,60
03
6.087,52
5.627,56
3.352,93
04
6.438,47
5.978,48
3.575,36
05
6.789,04
6.329,10
3.797,70
06
7.139,91
6.679,94
3.893,65
07
7.472,77
7.021,99
3.989,42
08
7.805,42
7.363,84
4.085,27
09
8.137,69
7.705,32
4.181,21
10
8.470,71
8.047,53
4.276,99
11
8.803,18
8.389,19
4.372,86
12
9.135,46
8.730,69
4.468,70
13


4.678,54
14


4.881,76
15


5.072,46
16


5.262,69
17


5.453,50
18


5.659,29
19


5.807,32
20


5.955,39
21


6.103,45
22


6.251,45

Schema IV L
Gehalts-
stufe
Verwendungsgruppe
LKS
LKP
L3
L 2b 1
L 2a 1
L 2a 2
L1
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
01
1.788,45
2.010,51
1.593,01
1.762,31
1.918,77
2.047,35
2.251,56
02
1.861,67
2.010,51
1.618,66
1.792,96
1.918,77
2.047,35
2.251,56
03
1.936,24
2.093,20
1.643,86
1.825,04
1.973,84
2.106,91
2.251,56
04
2.010,78
2.165,60
1.669,43
1.857,31
2.029,05
2.166,47
2.323,28
05
2.086,58
2.248,34
1.694,88
1.891,10
2.084,74
2.226,07
2.395,41
06
2.162,31
2.320,74
1.734,39
1.980,36
2.140,16
2.285,44
2.481,04
07
2.238,22
2.393,13
1.796,01
2.071,16
2.253,23
2.407,18
2.655,32
08
2.314,01
2.475,87
1.861,19
2.162,21
2.370,09
2.553,62
2.836,59
09
2.389,84
2.548,26
1.928,87
2.252,55
2.486,85
2.699,55
3.018,05
10
2.465,65
2.589,61
1.998,34
2.343,36
2.621,24
2.868,03
3.194,69
11
2.541,56
2.662,01
2.068,77
2.433,82
2.756,03
3.036,60
3.377,40
12
2.617,36
2.744,75
2.138,24
2.559,18
2.892,17
3.206,78
3.564,08
13
2.693,28
2.817,14
2.208,55
2.684,46
3.027,36
3.377,65
3.733,68
14
2.768,90
2.899,88
2.279,26
2.809,46
3.163,87
3.548,50
3.915,64
15
2.890,06
2.992,95
2.375,92
2.934,60
3.300,18
3.719,83
4.097,41
16
3.011,21
3.117,05
2.472,86
3.045,30
3.436,91
3.890,96
4.279,47
17
3.132,19
3.179,07
2.569,37
3.160,97
3.556,57
4.042,91
4.461,05
18
3.253,52
3.283,01
2.666,10
3.283,28
3.683,35
4.202,71
4.643,96
19
3.375,51
3.376,84
2.762,59
3.397,34
3.817,16
4.370,87
4.896,29
20
3.497,60
3.501,97


3.940,71
4.527,08
4.984,38

Anlage 2

(zu § 52 Abs. 1 in der Fassung vor der
Novelle LGBl. für Wien Nr. 51/2000
iVm § 62b)
Schema IV L – Jahresentlohnung
in der Verwendungsgruppe
für jede Jahreswochenstunde
Euro
L 1
a) für Lehrer/Lehrerinnen an der Modeschule
b) andernfalls für Unterrichtsgegenstände
der Lehrverpflichtungsgruppe
I
II
III
IV
IVa
IVb
V
Va

1.484,53


1.731,94
1.640,85
1.558,72
1.355,20
1.418,18
1.450,77
1.298,99
1.224,73
L 2a 2
1.143,76
L 2a 1
1.068,41
L 2b 1
939,06
L3
888,47“

Artikel III

Das Unfallfürsorgegesetz 1967, LGBl. Nr. 8/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.

2. In § 38 Abs. 2 wird das Datum „1. Mai 2010“ durch das Datum „1. März 2013“ ersetzt.

Artikel IIIa

Das Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995, LGBl. Nr. 72, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 30/2012, wird wie folgt geändert:

§ 4 Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Abweichend vom ersten Satz beträgt die Erhöhung
mit 1. Jänner 1998 1,7%,
mit 1. Jänner 2002 1,2%,
mit 1. Jänner 2010 0,9%,
mit 1. Jänner 2011 1,0%,
mit 1. Februar 2012 2,95%
und tritt mit 1. Juli 2013 keine Erhöhung ein.“

Artikel IV

Das Wiener Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 88/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 27 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(§ 9a Abs. 1 des Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetzes 1995 – UVS-DRG, LGBl. für Wien Nr. 35)“ durch den Klammerausdruck „(§ 12 Abs. 1 des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtgesetzes – VGW-DRG, LGBl. Nr. 84/2012)“ ersetzt.

2. In § 46 Abs. 2 wird das Datum „1. Juli 2012“ durch das Datum „1. März 2013“ ersetzt.

Artikel V

Das Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998, LGBl. Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 88/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 45 Abs. 5 wird das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.

2. In § 76 Abs. 2 wird das Datum „1. Juli 2012“ durch das Datum „1. März 2013“ ersetzt.

3. In § 79 wird der Ausdruck „den unabhängigen Verwaltungssenat Wien“ durch den Ausdruck „das Verwaltungsgericht Wien“ ersetzt.

Artikel VI

Das Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978, LGBl. Nr. 4/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 43/2009, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel des Gesetzes lautet:
„Gesetz betreffend die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen für Volksschulen, Neue Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen sowie für Berufsschulen (Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978 – LDHG 1978)“

2. § 2 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Landesregierung entscheidet über den Ausspruch der Nichtbewährung gemäß § 26a Abs. 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes.“

3. § 4 samt Überschrift lautet:
„Leistungsfeststellungskommission
§ 4. Die Leistungsfeststellungskommission beim Stadtschulrat für Wien ist zur Vornahme der Leistungsfeststellung gemäß §§ 61 bis 66 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes zuständig. Betrifft ein Leistungsfeststellungsverfahren einen Leiter oder eine Leiterin, sind diese Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Mitwirkung des Leiters oder der Leiterin die Mitwirkung des nach den schulbehördlichen Vorschriften zuständigen Bezirksschulinspektors bzw. Berufsschulinspektors oder der nach den schulbehördlichen Vorschriften zuständigen Bezirksschulinspektorin bzw. Berufsschulinspektorin tritt.“

4. § 6 entfällt.

5. In § 8 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder der Leistungsfeststellungsoberkommission“.

6. In § 9 Abs. 1 wird am Ende der lit. a der Beistrich durch ein „und“ ersetzt, wird am Ende der lit. b der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und entfällt lit. c.

7. In § 9 Abs. 2 Z 2 entfällt die Wortfolge „in erster Instanz“ und wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.

8. § 9 Abs. 2 Z 3 entfällt.

9. § 11 entfällt.

10. In § 12 entfallen in Abs. 4 die Wortfolge „und die Disziplinaroberkommission“ und in Abs. 5 die Wortfolge „und die Mitglieder der Senate der Disziplinaroberkommission gemäß § 11 Abs. 2 lit. b“.

11. In § 13 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge „der Leistungsfeststellungskommission, der Leistungsfeststellungsoberkommission, der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission“ durch die Wortfolge „der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission“ ersetzt.

12. In § 13 Abs. 2 wird in Z 1 und 6 jeweils dem Ausdruck „Hauptschulen“ der Ausdruck „Neuen Mittelschulen,“ vorangestellt und wird in Z 2 vor dem Ausdruck „Hauptschulen“ die Wortfolge „Neuen Mittelschulen und“ eingefügt.

13. § 13 Abs. 5 erster Satz lautet:
Für jede der in Abs. 2 bis 4 angeführten Gruppen ist in den in § 4 und § 9 Abs. 1 lit. b genannten Kommissionen pro Bezirk je ein Senat einzurichten, wobei für die Leistungsfeststellungskommission zwei Vertreter oder Vertreterinnen und für die Disziplinarkommission ein Vertreter oder eine Vertreterin aus dem Kreis der vorgeschlagenen Personen (Abs. 1, 3 und 4) zu nominieren sind.“

14. § 13 Abs. 5 letzter Satz lautet:
„Bei der Nominierung ist auf § 5 Abs. 3 Bedacht zu nehmen.“

15. In § 13 Abs. 6 wird die Wortfolge „für die Leistungsfeststellungsoberkommission zwei, für die drei anderen Kommissionen“ durch die Wortfolge „für die Leistungsfeststellungskommission und für die Disziplinarkommission“ ersetzt.

16. In § 19 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie die Absätze 2 bis 4.

17. In § 20 Abs. 2 wird das Datum „1. Mai 2009“ durch das Datum „1. März 2013“ ersetzt.

Artikel Via

Das Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 35/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/2011, wird wie folgt geändert:
§ 8 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Berechnung der Erhöhungen der Funktionszulagen gemäß Abs. 1 letzter Satz ist ab 1. Juli 2013 von um jeweils 35 Euro verringerten Gehaltsansätzen auszugehen.“

Artikel VII

Das Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 84/2012, wird wie folgt geändert:

1. Das Schema VGW in § 9 Z 1 lautet:
Schema VGW
Gehaltsstufe
Euro
01
5.222,81
02
5.534,83
03
5.846,83
04
6.158,81
05
6.702,29
06
7.014,28
07
7.326,30
08
7.638,27“

2. In § 9 Z 4 wird der Betrag „10.886,60 Euro“ durch den Betrag „10.921,60 Euro“ ersetzt.

3. In § 14 Abs. 1 werden das Zitat „§ 90 Z 1 und 5 bis 7“ durch das Zitat „§ 90 Z 1 und 3 bis 5“ und das Zitat „§ 94 Abs. 4, 5, 8 und 9“ durch das Zitat „§ 94 Abs. 4, 5, 7 und 8“ ersetzt.

4. § 22 wird folgende Z 6 angefügt:
„6. Abweichend von § 9 Z 2 letzter Satz beträgt der erste Vorrückungszeitraum bei einer Überleitung aus dem Schema II, Verwendungsgruppe A,
Dienstklasse III, Gehaltsstufe 1 bis 15 3 Jahre,
Dienstklasse III, Gehaltsstufe 16 bis 20 1 Jahr,
Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 1 und 2 3 Jahre und
Dienstklasse VII, ab Gehaltsstufe 3 1 Jahr.“

5. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
§ 22a. Für mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder, die am 31. Dezember 2013 zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII eingereiht gewesen sind, gilt Folgendes:
1. Die Überleitung in das Schema VGW erfolgt wie folgt:
Schema II
Verwendungsgruppe A
Dienstklasse/Gehaltsstufe
alt
Schema VGW
Gehaltsstufe
neu
Schema II
Verwendungsgruppe A
Dienstklasse/Gehaltsstufe
alt
Schema VGW
Gehaltsstufe
neu
VII/7 bis 9 1. bis 4. Jahr
1
VIII/8 1. bis 4. Jahr
6
VII/9 über 4 Jahre
3
VIII/8 über 4 Jahre
8
VIII/1 bis 3
1
IX/1
5
VIII/4
3
IX/2
6
VIII/5 und 6
4
IX/3
7
VIII/7
5
IX/4 und höher
8
2. Ist das Gehalt als Mitglied des Verwaltungsgerichts niedriger als das monatliche Vergleichseinkommen (Z 3), gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß der jeweiligen Differenz des Gehaltes als Mitglied des Verwaltungsgerichts und dem monatlichen Vergleichseinkommen, das sie oder er als Beamtin oder Beamter der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII oder höher, erhielte.
3. Das monatliche Vergleichseinkommen im Sinne der Z 2 setzt sich aus
a) dem um eine allfällige Kinderzulage reduzierten Monatsbezug gemäß § 3 Abs. 2 BO 1994, der für den jeweiligen Auszahlungsmonat gebühren würde, und
b) dem vierzehnten Teil der Summe der Leistungszulagen gemäß § 37a BO 1994, die für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2013 gebührt haben,
zusammen. Der sich aus lit. b ergebende Betrag ist zu jenem Zeitpunkt und in jenem Ausmaß zu erhöhen, in dem sich die betreffenden Leistungszulagen erhöhen.“

6. In § 24 Abs. 1 wird der Ausdruck „LGBl. Nr. 10/2011“ durch den Ausdruck „LGBl. Nr. 33/2013“ ersetzt.

Artikel VIII

Das Gesetz betreffend den Grunderwerb durch Ausländer in Wien (Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz), LGBl. Nr. 11/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 56/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Über Beschwerden gegen Bescheide des Magistrats entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.“

2. § 7 lautet:
§ 7. Dieses Gesetz ist in seiner Stammfassung am 4. März 1998 in Kraft getreten. Gleichzeitig ist das Gesetz betreffend den Grunderwerb durch Ausländer in Wien (Ausländer-Grunderwerbsgesetz), LGBl. Nr. 33/1967, außer Kraft getreten.“

Artikel IX

Das Wiener Landes-Sicherheitsgesetz – WLSG, LGBl. Nr. 51/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 wird der Ausdruck „in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 3/1970“ durch den Ausdruck „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

2. In der Überschrift des § 5 wird das Wort „Behörde“ durch das Wort „Zuständigkeit“ ersetzt.

3. In § 5 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „als Behörde erster Instanz“.

4. In § 5 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „in erster Instanz“.

5. § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Gegen sämtliche Bescheide und gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.“

6. In Artikel II wird im Einleitungssatz nach dem Ausdruck „LGBl. für Wien Nr. 18“ die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

7. In Artikel II Ziffer 2 wird nach dem Ausdruck „BGBl. Nr. 566/1991“ die Wortfolge „in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2012“ eingefügt.

Artikel IXa

Das Gesetz, mit dem der Landespolizeidirektion Wien die Mitwirkung an der Vollziehung bestimmter ortspolizeilicher Verordnungen übertragen wird, LGBl. Nr. 18/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/2013, wird wie folgt geändert:

In § 1 Z 5 wird nach dem Ausdruck „BGBl. Nr. 566/1991“ die Wortfolge „in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2012“ eingefügt.

Artikel X

Das Gesetz, mit dem die Prostitution in Wien geregelt wird (Wiener Prostitutionsgesetz 2011 – WPG 2011), LGBl. Nr. 24/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „LGBl. für Wien Nr. 27“ die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt und entfällt das Wort „erstinstanzlich“.

2. In § 3 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „in erster Instanz“.

3. § 3 Abs. 5 lautet:
„(5) Gegen sämtliche Bescheide der Behörde kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.“

4. In § 11 Abs. 1 letzter Satz wird das Wort „Rechtsmittel“ durch das Wort „Beschwerden“ ersetzt.

5. In § 14 Abs. 2 letzter Satz wird das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.

6. In § 15 Abs. 2 dritter Satz wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 33/2011“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 53/2012“ ersetzt.

7. In § 20 Abs. 6 letzter Satz wird das Wort „Berufungsverfahren“ durch das Wort „Beschwerdeverfahren“ ersetzt.

Artikel XI

Das Gesetz betreffend den Rahmen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (W-EVTZG), LGBl. Nr. 49/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3 lautet:
„(3) Über Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 1 entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.“

2. § 3 Abs. 4 lautet:
„(4) Gegen Bescheide, mit welchen die Registrierung einer Satzung abgelehnt wird, kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.“

3. § 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Über Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 1 entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.“

4. § 5 Abs. 6 lautet:
„(6) Über Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 4 entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.“

Artikel XII

Das Gesetz über Stiftungen und Fonds (Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz), LGBl. Nr. 14/
1988, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 56/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 18 Abs. 3 letzter Satz und in § 33 Abs. 3 letzter Satz wird jeweils der Ausdruck „BGBl. I Nr. 76/2002“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 30/2012“ ersetzt.

2. Die Überschrift zu § 35 lautet:
Zuständigkeit“

3. § 35 Abs. 2 lautet:
„(2) Gegen Bescheide des Magistrats kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.“

Artikel XIII

Das Gesetz über die Durchführung von Volksbefragungen (Wiener Volksbefragungsgesetz – WVBefrG), LGBl. Nr. 05/1980, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 31/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 4 lautet:
„(4) Gegen Bescheide im Sinne der Abs. 2 und 3 ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien zulässig.“

2. In § 5 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „Rechtsmittelentscheidung“ durch die Wortfolge „Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien“ ersetzt.

3. In § 7 Abs. 2 letzter Satz wird nach dem Ausdruck „LGBl. für Wien Nr. 16,“ die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.

4. § 11 Abs. 3 lautet:
„(3) Zur Ausübung des Stimmrechts mittels Stimmkarte im Wege der Briefabstimmung hat die stimmberechtigte Person den von ihr ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Stimmkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Stimmkarte zu legen. Sodann hat sie auf der Stimmkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass sie den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend ist die Stimmkarte zu verschließen und entweder im Befragungszeitraum während der Befragungszeiten in einer Annahmestelle (einschließlich einer mobilen Annahmestelle) abzugeben oder so rechtzeitig an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Stimmkarte dort vor Schließen der Annahmestellen am letzten Befragungstag einlangt. Bei einer Stimmabgabe im Ausland kann die Übermittlung auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit erfolgen. Die Kosten für eine Übermittlung der Briefstimmkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat die Gemeinde Wien zu tragen. § 58a Abs. 3 Z 1 bis 7 und Abs. 4 GWO 1996 gilt sinngemäß.“

5. § 13 Abs. 2 lautet:
„(2) Dieser Umschlag, die bei dem Stimmvorgang abgegebenen Stimmkarten, die abgegebenen Briefstimmkarten und die den täglichen Stimmvorgang beurkundende Niederschrift (Tagesprotokoll), zu deren Fertigung auch die anwesenden Vertrauenspersonen einzuladen sind, sind nach Weisung des örtlichen Bezirksamtsleiters sorgfältig gesichert zu verwahren. Die im Befragungszeitraum in einer Annahmestelle (einschließlich einer mobilen Annahmestelle) abgegebenen Briefstimmkarten sind nach dem Schließen der Annahmestellen am letzten Tag des Befragungszeitraums gesammelt und ungeöffnet der Bezirkswahlbehörde zu übermitteln.“

6. § 17 Abs. 5 lautet:
„(5) Schließlich ist festzustellen:
a) die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen,
b) die Zahlen der ungültigen und gültigen Stimmen und
c) die Zahlen der „Ja“- und „Nein“-Stimmen bzw. die Summen der für die Varianten abgegebenen Stimmen,
d) die Zahl der im Befragungszeitraum insgesamt in der jeweiligen Annahmestelle (einschließlich einer mobilen Annahmestelle) abgegebenen Briefstimmkarten.“

7. § 18 Abs. 3 lautet:
„(3) Am Tag nach dem Ende des Volksbefragungszeitraums, 09.00 Uhr, prüft der Bezirkswahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer und Vertrauenspersonen die bis zum Schließen der Annahmestellen am letzten Tag des Befragungszeitraumes eingelangten Briefstimmkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses sowie auf Sichtbarkeit der Daten und der Unterschrift der stimmberechtigten Person (§ 58a Abs. 3 Z 1, 6 und 7 GWO 1996). Anschließend prüft er, ob die auf den Stimmkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen, dass der amtliche Stimmzettel von der stimmberechtigten Person persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt wurde, vorliegen. Stimmkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, und verspätet eingelangte Stimmkarten (§ 11 Abs. 3) dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet der Bezirkswahlleiter die Stimmkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Stimmkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Stimmkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 58a Abs. 3 Z 2 bis 5 GWO 1996 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Stimmkarten sind dem Volksbefragungsakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Versagen der Miteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Stimmkuverts hat die Bezirkswahlbehörde diese zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefabstimmung abgegebenen Stimmen festzustellen, in einer Niederschrift festzuhalten und unverzüglich der Stadtwahlbehörde mitzuteilen (Sofortmeldung):
a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
b) die Gesamtsumme der ungültigen Stimmen,
c) die Gesamtsumme der gültigen Stimmen,
d) die Gesamtsumme der auf ,Ja‘ lautenden Stimmen,
e) die Gesamtsumme der auf ,Nein‘ lautenden Stimmen und
f) die Gesamtsumme der für allfällige Varianten abgegebenen Stimmen.
Für die Niederschrift gilt § 85 Abs. 2 lit. a und b und Abs. 5 GWO 1996 sinngemäß.“

8. In § 18 entfallen die Absätze 4 bis 6.

9. § 18a lautet:
§ 18a. (1) Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens hat die Bezirkswahlbehörde das gesamte Volksbefragungsergebnis in einer Niederschrift festzuhalten.
(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bezirkes, den Ort und die Zeit der Amtshandlung,
b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bezirkswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 10 Abs. 1,
c) die Feststellungen der gemäß § 18 Abs. 1 vorgenommenen Überprüfung der Volksbefragungsakten,
d) das insgesamt am letzten Tag des Volksbefragungszeitraumes (§ 18 Abs. 1 und 2) und nach Auszählung der bis zum Ende des Befragungszeitraumes rechtzeitig eingelangten Briefstimmkarten (§ 18 Abs. 3) ermittelte Abstimmungsergebnis im Bezirk in der nach § 18 Abs. 2 gegliederten Form,
e) die Zahl der wegen Nichterfüllung der in § 58a Abs. 3 Z 1 bis 7 GWO 1996 festgelegten Voraussetzungen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogenen Stimmkarten und
f) die Zahl der wegen verspäteten Einlangens nicht einbezogenen Briefstimmkarten.
(3) Der Niederschrift der Bezirkswahlbehörde sind die Niederschriften der Annahmestellen anzuschließen. Zusammen mit den Niederschriften gemäß § 18 Abs. 2 und 3 bilden diese Niederschriften samt ihren Beilagen den Volksbefragungsakt der Bezirkswahlbehörde.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Bis zum dritten Tag nach dem Volksbefragungszeitraum können die im Gemeinderat oder in den Bezirksvertretungen vertretenen Parteien, die Mitglieder der Bezirkswahlbehörden, die Vertrauenspersonen und die Vertreter des Antrages bei der Bezirkswahlbehörde aus folgenden Gründen schriftlich Einspruch erheben:
a) gegen die ziffernmäßige Ermittlung einer Annahmestelle oder einer Bezirkswahlbehörde oder
b) gegen die gesetzwidrige Beurteilung oder Zurechnung von Stimmzetteln durch eine Annahmestelle oder eine Bezirkswahlbehörde.
Die behauptete Gesetzwidrigkeit ist hinreichend glaubhaft zu machen.
(6) Der Volksbefragungsakt der Bezirkswahlbehörde ist ohne Verzögerung an die Stadtwahlbehörde unter Verschluss zu senden.“

10. In der Anlage 4 lautet die eidesstattliche Erklärung:
„Mit nebenstehender Unterschrift erkläre ich eidesstattlich, dass ich den inliegenden amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt habe.“

11. Der abschließende Hinweis der Anlage 4 lautet:
„Bitte beachten Sie: Bei einer Stimmabgabe mittels Briefabstimmung muss die Stimmkarte spätestens am letzten Tag des Befragungszeitraumes, xx.xx.XXXX, xx.xx Uhr, bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangen oder in einer Wiener Annahmestelle abgegeben werden.“

Artikel XIV

Das Gesetz über die Durchführung von Volksbegehren (Wiener Volksbegehrensgesetz – WVBegG), LGBl. Nr. 7/1980, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 31/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 13/2010“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 12/2012“ ersetzt.

2. In § 8 Abs. 3 zweiter Satz, § 11 Abs. 1 letzter Satz und § 12 Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „BGBl. I Nr. 135/2009“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 33/2013“ ersetzt.

3. § 8 Abs. 3 letzter Satz lautet:
„Über Beschwerden entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.“

4. § 11 Abs. 2 lautet:
„(2) Über Beschwerden entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.“

Artikel XV

Das Gesetz über die Auskunftspflicht (Wiener Auskunftspflichtgesetz), LGBl. Nr. 20/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 29/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 6 wird im ersten Satz der Ausdruck „AVG 1950“ durch den Ausdruck „AVG“ ersetzt und lautet der zweite Satz:
„Gegen Bescheide nach diesem Gesetz ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien zulässig.“

2. § 5 lautet:
„§ 5. Dieses Gesetz ist in seiner Stammfassung mit 1. Juli 1988 in Kraft getreten.“

Artikel XVI

Das Wiener Landesgesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen – Wiener Informationsweiterverwendungsgesetz (WIWG), LGBl. Nr. 52/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 6 letzter Satz entfällt die Wortfolge „erster und gegebenenfalls zweiter Instanz“ und wird das Gesetzeszitat „§ 12 Abs. 2 zweiter bis vierter Satz“ durch das Gesetzeszitat „§ 12 Abs. 2 zweiter und dritter Satz“ ersetzt.

2. In § 12 Abs. 2 entfällt im zweiten Satz die Wortfolge „erster und gegebenenfalls zweiter Instanz“, entfällt der dritte Satz und lautet der letzte Satz:
„Die öffentliche Stelle ist berechtigt, gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde in Verfahren nach diesem Landesgesetz Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien sowie gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Wien Revision an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.“

3. In § 13 Abs. 1 wird im zweiten Satz der Ausdruck „die Berufungs- bzw. Aufsichtsbehörde“ durch den Ausdruck „den Magistrat bzw. die Aufsichtsbehörde“ ersetzt, wird im dritten Satz die Wortfolge „der zuständigen Berufungs- bzw. Aufsichtsbehörde“ durch die Wortfolge „dem Magistrat bzw. der Aufsichtsbehörde“ ersetzt und lautet der letzte Satz:
„Im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde finden die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Anwendung.“

4. In § 13 Abs. 4 wird der Ausdruck „der Berufungs- bzw. Aufsichtsbehörde“ durch den Ausdruck „des Magistrats bzw. der Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

5. § 13 Abs. 5 lautet:
„(5) Ist gemäß § 16 Abs. 2 das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes berufen und wird das verbindliche Vertragsangebot (§ 11 Abs. 3 Z 2) daher vom Verwaltungsgericht Wien unterbreitet, gilt statt Abs. 1 bis 4 Folgendes: Meint der Einschreiter oder die Einschreiterin, dass einzelne Bestimmungen des unterbreiteten verbindlichen Vertragsangebotes nicht den Vorschriften dieses Landesgesetzes – insbesondere jenen des § 8 Abs. 1 zweiter Satz – entsprechen, hat er oder sie dies dem Verwaltungsgericht Wien innerhalb der für die Annahme des Vertragsangebotes bestimmten angemessenen Frist schriftlich mitzuteilen. Falls dem Einschreiter oder der Einschreiterin daraufhin nicht binnen acht Wochen ein in seinem oder ihrem Sinne abgeänderter Nutzungsvertrag angeboten wird, kann er oder sie beantragen, dass der Nutzungsvertrag zu den von ihm oder ihr zu formulierenden Bestimmungen abgeschlossen wird. Der Antrag darf sich nur auf jene Bestimmungen beziehen, die vom Antragsteller oder der Antragstellerin im Rahmen seiner oder ihrer vorangegangenen schriftlichen Mitteilung bemängelt wurden und ist innerhalb weiterer zwei Wochen beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen. Über einen solchen Antrag hat das Verwaltungsgericht Wien selbst zu entscheiden.“

6. In § 14 wird in Abs. 1 und Abs. 2 jeweils das Zitat „BGBl. I Nr. 10/2004“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 33/2013“ ersetzt.

7. In § 16 Abs. 1 entfallen die Wortfolgen „in erster Instanz“ und „und in zweiter Instanz dem Berufungssenat“.

8. § 16 Abs. 2 lautet:
„(2) Betreffen Begehren (§ 11 Abs. 1) und solchen Begehren nachfolgende Anträge gemäß §§ 11 Abs. 6 und 12 Abs. 1 Dokumente, über die alleinig das Verwaltungsgericht Wien verfügen kann, hat – abweichend von Abs. 1 – das Verwaltungsgericht Wien selbst zu entscheiden.“

9. § 18 lautet:
§ 18. Dieses Gesetz ist in seiner Stammfassung am 21. September 2005 in Kraft getreten.“

Artikel XVII

Es treten in Kraft:
1. Art. VI Z 1 und 12 mit 1. September 2012,
2. Art. I Z 1, 3, 7, 10 bis 45, 48, 49 und 51, Art. III Z 1, Art. IV Z 1, Art. V Z 1 und 3, Art. VI Z 2 bis 11 und 13 bis 15, Art. VII bis XII, Art. XIII Z 1 bis 3 sowie Art. XIV bis XVI mit 1. Jänner 2014,
3. Art. I Z 8 und 9, Art. Ia, Art. II Z 6, 7 und 9, Art. IIIa sowie Art. VIa mit 1. Juli 2013,
4. Art. XIII Z 4 bis 11 mit 1. Oktober 2013,
5. Art. I Z 2, 3a bis 6, 46, 47, 50 und 52, Art. II Z 1 bis 5 und 8, Art. III Z 2, Art. IV Z 2, Art. V Z 2 sowie Art. VI Z 16 und 17 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplHechtner

Medieninhaber: Land Wien – Herstellung: druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
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Gedruckt auf ökologischem Druckpapier aus der Mustermappe „ÖkoKauf Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.


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