Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2013Ausgegeben am 6. Februar 20137. Stück
7. Verordnung: Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (WMG-VO); Änderung

7.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) geändert wird

Auf Grund der §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 3, 11 Abs. 2 und 17 Abs. 3 des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 6/2011, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO), LGBl. für Wien Nr. 39/2010, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 3/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 773,26“ der Betrag „EUR 794,91“.

2. In § 1 Abs. 1 lit. a tritt an die Stelle des Betrages „EUR 193,32“ der Betrag „EUR 198,73“.

3. In § 1 Abs. 1 lit. b tritt an die Stelle des Betrages „EUR 104,40“ der Betrag „EUR 107,32“.

4. In § 1 Abs. 2 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 579,95“ der Betrag „EUR 596,18“.

5. In § 1 Abs. 2 lit. a tritt an die Stelle des Betrages „EUR 144,99“ der Betrag „EUR 149,05“.

6. In § 1 Abs. 2 lit. b tritt an die Stelle des Betrages „EUR 78,29“ der Betrag „EUR 80,48“.

7. In § 1 Abs. 2 lit. c tritt an die Stelle des Betrages „EUR 52,20“ der Betrag „EUR 53,66“.

8. In § 1 Abs. 3 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 386,63“ der Betrag „EUR 397,46“ und an Stelle des Betrages „EUR 96,66“ der Betrag „EUR 99,37“.

9. In § 1 Abs. 4 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 208,78“ der Betrag „EUR 214,63“.

10. In § 1 Abs. 5 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 376,26“ der Betrag „EUR 386,80“.

11. In § 2 Abs. 1 Z 1 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 289,00“ der Betrag „EUR 297,09“.

12. In § 2 Abs. 1 Z 2 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 303,00“ der Betrag „EUR 311,48“.

13. In § 2 Abs. 1 Z 3 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 321,00“ der Betrag „EUR 329,99“.

14. In § 2 Abs. 1 Z 4 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 338,00“ der Betrag „EUR 347,46“.

15. In § 3 lit. a und § 3 lit. b tritt jeweils an die Stelle des Betrages „EUR 376,26“ der Betrag „EUR 386,80“.

16. In § 4 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 3.866,30“ der Betrag „EUR 3.974,55“.

17. In § 5 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 115,99“ der Betrag „EUR 119,24“.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

Der Landeshauptmann:
Häupl


Medieninhaber: Land Wien – Herstellung: druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege 3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier aus der Mustermappe „ÖkoKauf Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.


Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular