Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2011Ausgegeben am 22. Dezember 201135. Stück
35. Verordnung:Höchsttarif für das Rauchfangkehrergewerbe in Wien (Kehrtarif 2012); Änderung

35.
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Abänderung des Höchsttarifes für das Rauchfangkehrergewerbe in Wien (Kehrtarif 2012)

Auf Grund des § 125 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend den Höchsttarif für das Rauchfangkehrergewerbe in Wien, LGBl. für Wien Nr. 65/2010, wird wie folgt geändert:
Die Anlage lautet:

„TARIF
I. JAHRESTARIFE

Tarifpost

Preis in Euro
(einschließlich
Umsatzsteuer)
 1
Mindestjahrestarif (mindestens ein benützter Fang), einschließlich Objekt- und Wohnungs- bzw. Betriebstarif
53,42
 2
Objekttarif (mindestens ein benützter Fang)
26,76
 3
Wohnungs- bzw. Betriebstarif

a)
Überprüfung gemäß § 2 Abs. 4 bis 7 der Wiener Kehrverordnung 1985, LGBl. Nr. 22/1985 zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 40/2006, der angeschlossenen Feuerstätten mit Verbindungsstücken

a) aa)
ohne Abgasklappen, für jede Wohn- bzw. Betriebseinheit
7,22
a) bb)
mit Funktionsüberprüfung der Abgasklappen, für jede Wohn- bzw. Betriebseinheit
11,70
b)
Überprüfung gemäß § 15a Abs. 1 des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetzes – WFLKG, LGBl. Nr. 17/1957 zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 56/2010,

b) aa)
Feuerstätten von je über 26 bis 50 kW Nennheizleistung mit Verbindungsstücken, für jede Feuerstätte
13,35
b) bb)
Feuerstätten von je über 50 bis 100 kW Nennheizleistung mit Verbindungsstücken, für jede Feuerstätte
26,76
b) cc)
bei Feuerstätten ab 100 kW Nennheizleistung, zusätzlich für je weitere 10 kW Nennheizleistung
0,27
 4
Reinigung gemäß § 3 Abs. 1 und 2 sowie Überprüfung gemäß § 2 Abs. 1 der Wiener Kehrverordnung 1985, LGBl. Nr. 22/1985 zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 40/2006,

a)
Fänge bis 400 cm² Querschnittsfläche für

a) aa)
Feuerstätten, durch welche Räume zentral beheizt werden,
für jeden m
2,09
a) bb)
sonstige Feuerstätten, für jeden m
1,33
b)
Fänge über 400 cm² bis 2 000 cm² Querschnittsfläche für

b) aa)
Feuerstätten, durch welche Räume zentral beheizt werden,
für jeden m
3,74
b) bb)
sonstige Feuerstätten, für jeden m
2,16
 5 a)
Einmalige Überprüfung (Hauptüberprüfung) gemäß
§ 2 Abs. 5 der Wiener Kehrverordnung 1985, LGBl. Nr. 22/1985 zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 40/2006, von Abgasfängen und -sammlern aus Formsteinen oder Abgasrohren mit glatter Innenfläche, für jeden m
1,48
b)
Überprüfung der in Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten allgemein zugänglichen Teile des Hauses auf feuerpolizeiliche Übelstände, sofern keine Hauptkehrung bzw. -überprüfung vorgenommen werden muss
31,24

II. EINZELTARIFE

Tarifpost

Preis in Euro
(einschließlich
Umsatzsteuer)
 1
Weitere Reinigung von Fängen im Sinne des § 2 Abs. 3 dieser Verordnung

a)
Fänge bis 400 cm² Querschnittsfläche, für jeden m
1,05
b)
Fänge über 400 cm² bis 2 000 cm² Querschnittsfläche, für jeden m
1,87
 2
Einmalige Reinigung von schliefbaren Fängen einschließlich Überprüfung gemäß § 2 Abs. 2 der Wiener Kehrverordnung 1985, LGBl. Nr. 22/1985 zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 40/2006,

a)
durch Kehrwerkzeug, für jeden m
3,35
b)
mit Handwerkzeug durch Einsteigen von der Sohle, für jeden m
10,36
 3
Einmalige Reinigung von besteigbaren Fängen einschließlich Überprüfung gemäß § 2 Abs. 3 der Wiener Kehrverordnung 1985, LGBl. Nr. 22/1985 zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 40/2006, pro Steigeisenband, für jeden m
4,53
 4
Überprüfung zwecks Feststellung und Bestätigung für Nichtbenützung von Feuerungsanlagen einschließlich Bezeichnung, für jeden Fang
13,35
 5
Reinigung enger und mittlerer Verbindungsstücke

a)
für jeden m ohne Demontage
1,39
b)
für jeden m mit Demontage
2,09
 6
Reinigung von Verbindungsstücken über 2 000 cm² Querschnittsfläche und sonstigen Kehrflächen, für jeden m²
2,58
 7 a)
Belehmen von Kehrflächen, für jeden m²
4,69
b)
Ausschlagen eines Fanges (Grundpreis)
210,25
b)  a)
für jeden m
2,09
 8 a)
Reinigung von Heizkesseln (Feuerstätten) mit Handwerkzeug einschließlich Überprüfung gemäß § 2 Abs. 7 der Wiener Kehrverordnung 1985, LGBl. Nr. 22/1985 zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 40/2006, bis 26 kW Nennheizleistung
24,42
b)
bei Heizkesseln (Feuerstätten) ab 26 kW Nennheizleistung, zusätzlich für jedes weitere kW Nennheizleistung
0,27
 9 a)
Einmaliges Abziehen eines Fanges bzw. Überprüfung eines Notfanges
4,69
b)
Einsatz einer Inspektionskamera zwecks Überprüfung eines Fanges (Grundpreis)
95,09
b) a)
für jeden m
2,09
10
Dauerhafte Bezeichnung eines Fangtürchens oder einer Bezeichnungstafel samt Beigabe des Materials
3,93
11
Für die Rauchfangkehrerarbeiten, die in den obigen Tarifposten nicht geregelt sind, können für jede begonnene Viertelstunde Arbeitsleistung folgende Sätze verrechnet werden:

a)
Meister
10,74
b)
Geselle
8,39
c)
Lehrling im 2. oder 3. Lehrjahr
2,78“.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

Für den Landeshauptmann:
Frauenberger
Amtsführende Stadträtin


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