Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2011Ausgegeben am 18. November 201130. Stück
30. Verordnung:Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen (Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen 2000); Änderung (2. Novelle zur Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen 2000), Festsetzung eines jährlichen Pauschalbetrages für Inhaber von Fiaker- und Pferdemietwagenkonzessionen für den Straßenreinigungsaufwand; Aufhebung

30.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen (Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen 2000) geändert wird (2. Novelle zur Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen 2000) und die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festsetzung eines jährlichen Pauschalbetrages für Inhaber von Fiaker- und Pferdemietwagenkonzessionen für den Straßenreinigungsaufwand aufgehoben wird

Artikel I

Auf Grund des § 9 Abs. 4 Z 1, 2 und 4 des Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 57/2000, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 56/2010, wird verordnet:
Die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen (Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen 2000), LGBl. für Wien Nr. 4/2001, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 26/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 dritter Satz lautet:
„Die Schriftzeichen der Fahrzeugnummern müssen leicht lesbar und bei Tag und klarem Wetter auf mindestens 20 m erkennbar sein.“

2. § 6 Abs. 1 wird folgender Text angefügt:
„Als Anspannung sind nur ein Zweispänner Brustblattgeschirr und ein Zweispänner Kumtgeschirr zulässig. Das Zweispänner Brustblattgeschirr hat aus Brustblatt mit Aufhaltering, Halsriemen mit mindestens einem Leinenauge, Halskoppel, Kammdeckel, Leinenschlüsseln mit Fallring für den Schweifriemen, Oberblattstrupfen und Oberblattstößel, großem und kleinem Bauchgurt, Schweifriemen mit Schweifmetze und Strängen zu bestehen. Das Zweispänner Kumtgeschirr hat aus Kumtkissen, Kumtbügel mit Leinenaugen, Kumtgürtel, Kumtschloss, bestehend aus Langring, mit Aufhaltering, Zugkrampen, Strangstutzen mit Zugösen, Sprungriemen, Kammdeckel, Leinenschlüsseln mit Fallring für den Schweifriemen, Oberblattstrupfen und Oberblattstößel, großem Bauchgurt, Schweifriemen mit Schweifmetze und Strängen zu bestehen. Fahrzäume und Gebisse müssen der Größe der Pferde angepasst sein. Als Gebisse sind Doppelringtrense und Fahrkandaren zulässig. Die Leinen können nach Achenbach oder als Wiener Leinen ausgeführt sein. Zusätzlich zu oben genannter Beschirrung ist die Verwendung eines Hinterzeuges, von Strangträgern und beim Brustblattgeschirr eines Sprungriemens zulässig. Das Geschirr muss in sauberem und ordentlichem Zustand sein. Vor Inbetriebnahme des Gespannes ist der richtige Sitz des Geschirres und der ungebrochene Zug zu überprüfen.“

3. § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Standplätze müssen mit einem Wasseranschluss und Schläuchen ausgestattet sein.“

4. § 8 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Magistrat hat für den Bereich des 1. Wiener Gemeindebezirkes an die Inhaber aufrechter Fiakerkonzessionen grüne und rote Platzkarten für das Auffahren auf Standplätze zu vergeben. Die Platzkartenvergabe hat für jede Farbe nach Maßgabe der im 1. Wiener Gemeindebezirk vorhandenen Standplätze für Fiaker zu erfolgen und darf die pro Standplatz festgelegte Höchstzahl von Fahrzeugen nicht überschreiten. Bei Erreichen der Höchstzahl dürfen für den jeweiligen Fiakerstandplatz keine weiteren Platzkarten derselben Farbe ausgegeben werden.“

5. Nach § 8 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Platzkarten der Farbe Grün berechtigen zum Auffahren auf Standplätze des 1. Wiener Gemeindebezirkes an geraden Kalendertagen (2., 4., 6., etc. des Monats). Platzkarten der Farbe Rot berechtigen zum Auffahren auf Standplätze des 1. Wiener Gemeindebezirkes an ungeraden Kalendertagen (1., 3., 5., etc. des Monats).“

6. § 8 Abs. 7 Z 2 letzter Satz lautet:
„Die Ziehung gemäß Z 1 und 2 kann auch unter Verwendung eines Computerprogramms sowie unter Aufsicht eines Notars erfolgen.“

Artikel II

Auf Grund des § 12 Abs. 5 des Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 57/2000, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 56/2010, wird verordnet:
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festsetzung eines jährlichen Pauschalbetrages für Inhaber von Fiaker- und Pferdemietwagenkonzessionen für den Straßenreinigungsaufwand, LGBl. für Wien Nr. 25/2004, wird aufgehoben.

Artikel III

Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2012 in Kraft.

Der Landeshauptmann:
Häupl


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