Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2011Ausgegeben am 3. Oktober 201125. Stück
25. Verordnung:Maßnahmen auf dem Gebiet des Brandschutzes für in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete; Maßnahmen auf dem Gebiet der Ersten Hilfe für in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete; Änderung

25.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung über zu treffende Maßnahmen auf dem Gebiet des Brandschutzes für in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete und die Verordnung der Wiener
Landesregierung über zu treffende Maßnahmen auf dem Gebiet der Ersten Hilfe für in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete geändert werden

Auf Grund der §§ 21, 22 und 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 42/2010, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Wiener Landesregierung über zu treffende Maßnahmen auf dem Gebiet des Brandschutzes für in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete, LGBl. Nr. 23/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Klammerausdrücke „(§ 2 Abs. 1 W-BedSchG 1998)“ durch „(§ 2 Z 1 W-BedSchG 1998)“, „(§ 2 Abs. 4 W-BedSchG 1998)“ durch „(§ 2 Z 4 W-BedSchG 1998)“ und „(§ 2 Abs. 5
W-BedSchG 1998)“ durch „(§ 2 Z 5 W-BedSchG 1998)“ ersetzt.

2. In § 3 Abs. 4 und § 5 Abs. 5 wird jeweils der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 3 W-BedSchG 1998)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Z 3 W-BedSchG 1998)“ ersetzt.

3. § 4 Abs. 8 wird durch folgende Abs. 8 und 9 ersetzt:
„(8) Wenn weder eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter (Abs. 1 und 2) noch eine Brandschutzwartin oder ein Brandschutzwart (Abs. 5 und 6) zu bestellen noch die Aufstellung einer Brandschutzgruppe (§ 5) vorzuschreiben ist, ist dafür zu sorgen, dass die sonst gemäß § 21 Abs. 4
W-BedSchG 1998 benannten Personen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage sind, folgende Veranlassungen treffen zu können:
1. im Brandfall erforderlichenfalls die Feuerwehr zu alarmieren,
2. im Fall von Alarm nach Anweisung der Dienstgeberin (§ 2 Z 3 W-BedSchG 1998) zu kontrollieren, ob alle Bediensteten die Arbeitsstätte verlassen haben,
3. die Mittel der ersten Löschhilfe im Brandfall anzuwenden, soweit dies zur Sicherung der Flucht von Bediensteten unbedingt erforderlich ist.
(9) Abs. 1 bis 8 gelten nicht in Arbeitsstätten, für die eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist sowie in Feuerwachen der Feuerwehr der Stadt Wien (§ 1 des Wiener Feuerwehrgesetzes, LGBl. Nr. 16/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 79/2001).“

4. § 10 lautet:
§ 10. Diese Verordnung, ausgenommen § 7, ist in ihrer Stammfassung am 1. Juli 1999 in Kraft getreten; § 7 ist in seiner Stammfassung am 15. April 1999 in Kraft getreten.“

Artikel II

Die Verordnung der Wiener Landesregierung über zu treffende Maßnahmen auf dem Gebiet der Ersten Hilfe für in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete, LGBl. Nr. 16/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 11/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Klammerausdrücke „(§ 2 Abs. 1 W-BedSchG 1998)“ durch „(§ 2 Z 1 W-BedSchG 1998)“, „(§ 2 Abs. 4 W-BedSchG 1998)“ durch „(§ 2 Z 4 W-BedSchG 1998)“, „(§ 2 Abs. 5 W-BedSchG 1998)“ durch „(§ 2 Z 5 W-BedSchG 1998)“ und „(§ 2 Abs. 6 W-BedSchG 1998)“ durch „(§ 2 Z 6
W-BedSchG 1998)“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 9 und § 3 Abs. 6 wird jeweils der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 3 W-BedSchG 1998)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Z 3 W-BedSchG 1998)“ ersetzt.

3. § 3 Abs. 3 lautet:
„(3) Erst-Helferinnen und Erst-Helfer (Abs. 1 und 2) müssen nachweislich für die Erste Hilfe ausgebildet sein. Für die Ausbildung gilt Folgendes:
1. In Arbeitsstätten mit mindestens fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten muss es sich bei der Ausbildung um eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Österreichischen Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer oder des Grundlehrganges für Zivildienstleistende, handeln.
2. In Arbeitsstätten mit weniger als fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten ist es bis 1. Jänner 2015 ausreichend, wenn die Erst-Helferin bzw. der Erst-Helfer nach dem 1. Jänner 1998 eine mindestens sechsstündige Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (im Sinn des § 6 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997) absolviert hat.
Es ist dafür zu sorgen, dass Erst-Helferinnen und Erst-Helfer in Abständen von höchstens vier Jahren eine mindestens achtstündige Erste-Hilfe-Auffrischung absolvieren; für Erst-Helferinnen bzw. Erst-Helfer gemäß Z 2 gilt dies erst ab 1. Jänner 2015. Die Erste-Hilfe-Auffrischung kann auch geteilt werden, sodass in Abständen von höchstens zwei Jahren eine mindestens vierstündige Erste-Hilfe-Auffrischung erfolgt. Die Erste-Hilfe-Auffrischung kann auch durch die Arbeitsmedizinerin bzw. den Arbeitsmediziner ohne Einrechnung in die Präventionszeit durchgeführt werden.“

Artikel III

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Der Landeshauptmann:
Häupl


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