Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2011Ausgegeben am 7. September 201123. Stück
23. Gesetz:Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989; Änderung

23.
Gesetz, mit dem das Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989 geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz über die Förderung des Wohnungsneubaus und der Wohnhaussanierung und die Gewährung von Wohnbeihilfe (Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989), LGBl. für Wien Nr. 18/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 41/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Die im Abs. 4 genannten Einkommensgrenzen gelten nicht für Verlängerungsanträge auf Wohnbeihilfe.“

2. In § 24 wird folgender Satz angefügt:
„Betreute Personen, die ein Nutzungsrecht an einer Wohnung haben, deren Hauptmieter ein vom Fonds Soziales Wien anerkannter Träger ist, haben Anspruch auf Wohnbeihilfe. § 11 Abs. 4 ist nicht anzuwenden.“

3. In § 61 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Betreute Personen, die ein Nutzungsrecht an einer Wohnung haben, deren Hauptmieter ein vom Fonds Soziales Wien anerkannter Träger ist, haben Anspruch auf Wohnbeihilfe. § 61 Abs. 5 ist nicht anzuwenden.“

4. § 61 Abs. 5 wird folgender Absatz angefügt:
„(6) Die im Abs. 5 genannten Einkommensgrenzen gelten nicht für Verlängerungsanträge auf Wohnbeihilfe.“

5. § 79 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:
Abweisende Bescheide, die auf § 11 Abs. 4 oder § 61 Abs. 5 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 41/2010 gestützt waren und mit denen Anträge von Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle am 18. September 2010 Wohnbeihilfe bezogen haben, sind von Amts wegen aufzuheben. Über diese Anträge ist auf Grund der neuen Rechtslage ohne Anwendung der Bestimmungen des § 11 Abs. 4 oder § 61 Abs. 5 zu entscheiden.

Artikel II

(1) In Artikel III im LGBl. für Wien Nr. 41/2010 tritt anstelle der Angabe „LGBl. für Wien Nr. 41/2010“ die Angabe „LGBl. für Wien Nr. 38/2010“.

(2) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplHechtner

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