Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2011Ausgegeben am 7. September 201122. Stück
22. Gesetz:Dienstordnung 1994 (30. Novelle zur Dienstordnung 1994), Besoldungsordnung 1994 (39. Novelle zur Besoldungsordnung 1994) und Vertragsbedienstetenordnung 1995 (35. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995); Änderung

22.
Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (30. Novelle zur Dienstordnung 1994), die Besoldungsordnung 1994 (39. Novelle zur Besoldungsordnung 1994) und die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (35. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995) geändert werden

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Die Dienstordnung 1994, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 28 Abs. 1 Z 3 und § 53 Abs. 3 entfällt jeweils die Wortfolge „in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen,“.

2. Nach § 29 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Die Teilzeitbeschäftigung nach § 28 Abs. 1 Z 3 endet vorzeitig durch Beendigung der unentgeltlichen Pflege, sofern die Beendigung nicht durch die Annahme an Kindes statt bedingt ist.“

3. § 53 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Die Eltern-Karenz nach Abs. 3 erster Satz zweiter Fall endet vorzeitig durch Beendigung der unentgeltlichen Pflege, sofern die Beendigung nicht durch die Annahme an Kindes statt bedingt ist.“

4. Nach § 53b wird folgender § 53c samt Überschrift eingefügt:
Väterfrühkarenz
§ 53c. (1) Dem männlichen Beamten gebührt auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Karenz gegen Entfall der Bezüge (Väterfrühkarenz) in der ununterbrochenen Dauer von mindestens einer Woche bis zu höchstens vier Wochen, wenn er mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 5 Abs. 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.
(2) Der Beamte hat Beginn und Dauer der Väterfrühkarenz spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände darzulegen.
(3) Unbeschadet des Ablaufs der Frist nach Abs. 2 kann eine Väterfrühkarenz im Sinn des Abs. 1 gewährt werden, sofern nicht wichtige dienstliche Gründe entgegenstehen.
(4) Die Väterfrühkarenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgehoben wird.
(5) Die Zeit der Väterfrühkarenz ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Eltern-Karenz zu behandeln.“

Artikel II

Die Besoldungsordnung 1994, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 21/2011, wird wie folgt geändert:
In § 41 Abs. 2 Z 1 entfällt die Wortfolge „in der Absicht, es an Kindesstatt anzunehmen,“.

Artikel III

Die Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 21/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 1 Z 3 und § 31 Abs. 3 entfällt jeweils die Wortfolge „in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen,“.

2. § 12 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Die Teilzeitbeschäftigung
nach Abs. 1 Z 3 endet vorzeitig durch Beendigung der unentgeltlichen Pflege, sofern die Beendigung nicht durch die Annahme an Kindes statt bedingt ist.“

3. § 31 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Die Eltern-Karenz nach Abs. 3 erster Satz zweiter Fall endet vorzeitig durch Beendigung der unentgeltlichen Pflege, sofern die Beendigung nicht durch die Annahme an Kindes statt bedingt ist.“

4. Nach § 31b wird folgender § 31c samt Überschrift eingefügt:
Väterfrühkarenz
§ 31c. (1) Dem männlichen Vertragsbediensteten gebührt auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Karenz gegen Entfall der Bezüge (Väterfrühkarenz) in der ununterbrochenen Dauer von mindestens einer Woche bis zu höchstens vier Wochen, wenn er mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 5 Abs. 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.
(2) Der Vertragsbedienstete hat Beginn und Dauer der Väterfrühkarenz spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände darzulegen.
(3) Unbeschadet des Ablaufs der Frist nach Abs. 2 kann eine Väterfrühkarenz im Sinn des Abs. 1 gewährt werden, sofern nicht wichtige dienstliche Gründe entgegenstehen.
(4) Die Väterfrühkarenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgehoben wird.
(5) Die Zeit der Väterfrühkarenz ist in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht wie eine Eltern-Karenz zu behandeln.“

5. In § 48 Abs. 3 Z 1 entfällt die Wortfolge „in der Absicht, es an Kindesstatt anzunehmen,“.

Artikel IV

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplHechtner

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