Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2011Ausgegeben am 19. August 201119. Stück
19. Gesetz:Besteuerung von Vergnügungen im Gebiet der Stadt Wien (Vergnügungssteuergesetz 2005 – VGSG); Änderung, Erhebung eines Zuschlags zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe im Land Wien (Wiener Bundesautomaten- und VLT-Zuschlagsabgabengesetz), Zuschlagsabgabengesetz zu den Bundesgebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten für Wien 1983; Aufhebung

19.
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Besteuerung von Vergnügungen im Gebiet der Stadt Wien (Vergnügungssteuergesetz 2005 – VGSG) geändert wird, ein Gesetz über die Erhebung eines Zuschlags zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe im Land Wien (Wiener Bundesautomaten- und VLT-Zuschlagsabgabengesetz) erlassen wird und das Zuschlagsabgabengesetz zu den Bundesgebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten für Wien 1983 aufgehoben wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I
Änderung des Vergnügungssteuergesetzes 2005

Das Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. für Wien Nr. 56, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 58/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 7 entfällt.

2. § 6 Abs. 1 lautet:
„(1) Für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so zB Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kann und für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, erteilt wurde, beträgt die Steuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat 1 400 Euro. Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt wird.“

3. § 10 samt Überschrift entfällt.

Artikel II
Gesetz über die Erhebung eines Zuschlags zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe im Land Wien (Wiener Bundesautomaten- und VLT-Zuschlagsabgabengesetz)

§ 1. Das Land Wien erhebt für Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Gebiet des Landes Wien aus erfolgt, einen Zuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe in Höhe von 150% der Stammabgabe des Bundes.
§ 2. Abweichend von § 1 wird der Zuschlag für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals bis 31. Dezember 2014 als Prozentsatz des Zuschlags zur Stammabgabe nach folgender Formel berechnet: 100 × (25 – Steuersatz der Stammabgabe)/Steuersatz der Stammabgabe.

Artikel III
Zuschlagsabgabengesetz zu den Bundesgebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten für Wien 1983

Das Gesetz vom 30. Dezember 1920, LGBl. für Wien Nr. 13, betreffend die Einhebung von Zuschlägen zu den durch das Gesetz vom 28. Juli 1919, StGBl. Nr. 388, in der Fassung des Gesetzes vom 29. April 1920, StGBl. Nr. 193, festgesetzten staatlichen Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten, wiederverlautbart mit Kundmachung der Wiener Landesregierung vom 15. März 1983, LGBl. für Wien Nr. 23/1983, wird aufgehoben.

Artikel IV

Artikel I tritt mit 18. Februar 2011 in Kraft. Artikel II tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Artikel III tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
i.V. BraunerHechtner

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