Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2011Ausgegeben am 11. Juli 201115. Stück
15. Verordnung:Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. VGÜ Land- und Forstwirtschaft; Änderung [CELEX-Nr.: 32006L0025]

15.
Verordnung der Wiener Landesregierung mit der die Wiener Verordnung Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. VGÜ Land- und Forstwirtschaft geändert wird

Auf Grund des § 89i der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 56/2010, wird verordnet:

Artikel I

Die Wiener Verordnung Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. VGÜ Land- und Forstwirtschaft, LGBl. für Wien Nr. 16/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 29/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 Z 3 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 angefügt:
„4. inkohärente künstliche optische Strahlung oder kohärente optische Strahlung (LASER), durch die Expositionsgrenzwerte nach § 3 Wiener Verordnung optische Strahlung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. VOPST Land- und Forstwirtschaft, LGBl. für Wien Nr. 14/2011 überschritten werden.“

2. In § 9 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 6 Abs. 1 Z 3“ durch den Ausdruck „§ 6 Abs. 1 Z 3 und 4“ ersetzt.

3. In Anlage 1 Teil III wird in der Tabelle folgende Z 5 angefügt:
„5. Künstliche optische Strahlung
2 Jahre“

4. In Anlage 2 wird im Inhaltsverzeichnis in Teil III folgende Z 5 angefügt:
„5. Künstliche optische Strahlung“

5. In Anlage 2 wird in Teil III folgende Z 5 angefügt:
„5. Einwirkung durch künstliche OPTISCHE STRAHLUNG
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
Episoden von Juckreiz, Hautrötungen und das Auftreten von anderen Hauteffloreszenzen an exponierten Körperstellen,
Vergrößerungen und Veränderungen von Hauteffloreszenzen oder Juckreiz an Hauteffloreszenzen,
„Verblitzen“, starke Blendungen bei der Arbeit, Episoden von Augenrötungen, Veränderungen des Sehfeldes, Flimmern, Fleckensehen, Schleiersehen, Farbsehveränderungen, Skotome.
Besonders zu berücksichtigen sind:
eine besondere Empfindlichkeit gegenüber UV-Bestrahlung (Hautphototyp I nach Fitzpatrick; Personen mit photoinduzierten oder photoaggravierten Dermatosen),
eine deutliche Veränderung von Muttermalen, Pigmentveränderungen,
maligne Melanome oder nicht-melanozytäre Hauttumore (Basaliom, Plattenepithelkarzinom) in der Anamnese,
ein genetisch bedingtes, erhöhtes Risiko an UV-induzierten Hauttumoren zu erkranken (zB Basalzellnävussyndrom, Nävuszellnävussyndrom),
der Einfluss von phototoxischen/photoallergischen/immunsuppresiven Medikamenten oder phototoxischen/photoallergischen Arbeitsstoffen,
Auftreten von chronischen durch optische Strahlung induzierten Augenerscheinungen (zB Pterygium conjunctivae, Photokonjunktivitis, Photokeratitis, Linsentrübung).
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (Expositionshöhe, Expositionsdauer),
der zeitlichen Abfolge von beruflicher Exposition durch optische Strahlung und dem Auftreten von Symptomen an der Haut und an den Augen,
der Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen (insbesondere Schutzbrillen, Schutzbekleidung und Hautschutzmitteln),
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung in Schutzmaßnahmen.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Inspektion beruflich exponierter Hautareale,
Inspektion des äußeren Auges, zentrale Visusprüfung, Amsler-Test,
ophthalmoskopische Untersuchung des Augenhintergrundes beidseits.
Bei entsprechenden anamnestischen Hinweisen sowie bei pathologischen Befunden und bei Veränderungen von Muttermalen können weiterführende fachärztliche Untersuchungen angezeigt sein.
d. Zeitabstand:
Der empfohlene Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt zwei Jahre.“

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

Der Landeshauptmann:
Häupl

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