Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2011Ausgegeben am 7. Juni 201113. Stück
13. Gesetz:Wiener Tierzuchtgesetz; Änderung [CELEX-Nrn.: 32008L0073, 32009L0157 und 32009D0712]

13.
Gesetz, mit dem das Wiener Tierzuchtgesetz geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Wiener Tierzuchtgesetz, LGBl. für Wien Nr. 9/2010, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet § 24:
„§ 24 Innergemeinschaftliche Auskunfts-, Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten, Zusammenarbeit der Behörden“

2. Im § 11 Abs. 1 Z 2 lit. b wird die Wortfolge „Entscheidung der Kommission 93/623/EWG“ durch die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richt-linien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. Nr. L 149 vom 7.6.2008, S. 3)“ ersetzt.

3. Im § 19 Abs. 1 wird das Zitat „(§ 29 Abs. 1 Z 33)“ durch das Zitat „(§ 29 Z 35)“ ersetzt.

4. Die Überschrift zu § 24 lautet:
„Innergemeinschaftliche Auskunfts-, Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten, Zusammenarbeit der Behörden“

5. Dem § 24 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:
„(6) Die Behörde hat die nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen im Internet zu veröffentlichen und die Veröffentlichung jeweils auf dem aktuellen Stand zu halten. Solange es zur Information der übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zweckmäßig erscheint, können nicht mehr aktuelle Daten unter Anbringung einer entsprechenden Anmerkung veröffentlicht bleiben. Die Adresse der Internetseite ist der Europäischen Kommission bekannt zu geben. Die Veröffentlichung hat die in Anhang II Kapitel 2 Abschnitt I und Anhang III der Entscheidung 2009/712/EG (§ 29 Z 43) vorgesehenen Angaben und einen Hinweis auf die für die Anerkennung zuständige Behörde sowie zusätzlich je Rasse die Angabe des räumlichen Tätigkeitsbereiches zu enthalten. Weitere Inhalte der Veröffentlichung können durch Verordnung der Landesregierung vorgesehen werden. Die Veröffentlichung hat in deutscher Sprache zu erfolgen, der Titel der Veröffentlichung ist zusätzlich in englischer Sprache anzugeben. Soweit es zur Information der übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zweckmäßig erscheint, können auch weitere Angaben zusätzlich in englischer Sprache gemacht werden.
(7) Die Behörde kann sich aus Gründen der Zweckmäßigkeit – insbesondere für eine gemeinsame Veröffentlichung durch mehrere Bundesländer im Internet – zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Abs. 6 eines Dritten im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung bedienen.“

6. In § 29 entfällt die Z 1, die Z 2 bis 41 erhalten die Bezeichnungen Z 1 bis 40, am Ende der Z 40 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Z 41 bis 43 angefügt:
„41. Art. 2, 4, 5 und 8 der Richtlinie 2008/73/EG des Rates vom 15. Juli 2008 zur Vereinfachung der Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich und zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 77/504/EWG, 88/407/EWG, 88/661/EWG, 89/361/EWG, 89/556/EWG, 90/426/EWG, 90/427/EWG, 90/428/EWG, 90/429/EWG, 90/539/EWG, 91/68/EWG, 91/496/EWG, 92/35/EWG, 92/65/EWG, 92/66/EWG, 92/119/EWG, 94/28/EG, 2000/75/EG, der Entscheidung 2000/258/EG sowie der Richtlinien 2001/89/EG, 2002/60/EG und 2005/94/EG (ABl. Nr. L 219 vom 14.8.2008, S. 40);
42. Richtlinie 2009/157/EG des Rates vom 30. November 2009 über reinrassige Zuchtrinder (ABl. Nr. L 323 vom 10.12.2009, S. 1);
43. Art. 1 in Verbindung mit Anhang II Kapitel 2 Abschnitt I. und Anhang III der Entscheidung 2009/712/EG der Kommission vom 18. September 2009 zur Umsetzung der Richtlinie 2008/73/EG des Rates hinsichtlich Informationsseiten im Internet mit Listen der Einrichtungen und Labors, die von den Mitgliedstaaten gemäß den veterinär- und tierzuchtrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft zugelassen wurden (ABl. Nr. L 247 vom 19.9.2009, S. 13).“

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplHechtner

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