Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2011Ausgegeben am 15. April 201110. Stück
10. Gesetz:Dienstordnung 1994 (29. Novelle zur Dienstordnung 1994), Besoldungsordnung 1994 (37. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), Vertragsbedienstetenordnung 1995 (33. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995), Pensionsordnung 1995 (22. Novelle zur Pensionsordnung 1995), Unfallfürsorgegesetz 1967 (18. Novelle zum Unfallfürsorgegesetz 1967) und Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995 (12. Novelle zum Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995); Änderung [CELEX-Nrn.: 32000L0078 und 32010L0018]

10.
Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (29. Novelle zur Dienstordnung 1994), die Besoldungsordnung 1994 (37. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (33. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995), die Pensionsordnung 1995 (22. Novelle zur Pensionsordnung 1995), das Unfallfürsorgegesetz 1967 (18. Novelle zum Unfallfürsorgegesetz 1967) und das Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995 (12. Novelle zum Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995) geändert
werden

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Die Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Gebietskörperschaft“ der Ausdruck „oder zu einem inländischen Gemeindeverband“ eingefügt.

2. § 14 Abs. 1 Z 7 lautet:
„7. die Zeit des abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder einer den Akademien verwandten Lehranstalt oder einer Fachhochschule im Sinn des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993, oder einer Pädagogischen Hochschule, das für den Beamten Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß des lehr- bzw. studienplanmäßig vorgesehenen Studiums, längstens jedoch bis zum Ausmaß von drei Jahren;“

3. § 14 Abs. 1 Z 10 lautet:
„10. die Zeit der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, des Verwaltungspraktikums gemäß Abschnitt Ia VBG oder in einem Lehrverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft;“

4. In § 14 Abs. 1 Z 11 werden nach dem Ausdruck „Dienstverhältnisses“ der Ausdruck „oder Lehrverhältnisses“ und nach dem Ausdruck „Dienstverhältnissen“ der Ausdruck „oder Lehrverhältnissen“ eingefügt.

5. § 14 Abs. 4 Z 1 lautet:
„1. die vor dem 1. Juli des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe zwölf Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, gelegene Zeit, sofern es sich nicht um Zeiten eines Dienstverhältnisses oder eines Lehrverhältnisses nach Vollendung der Schulpflicht oder um Zeiten eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes gemäß Abs. 1 Z 2 handelt;“

6. Nach § 14 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Die Schulpflicht (Abs. 4 Z 1) gilt mit Ablauf des 30. Juni des Jahres als vollendet, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären.“

7. In § 18a Abs. 1 zweiter Satz werden nach dem Ausdruck „Dienstverhältnis“ der Ausdruck „oder Lehrverhältnis“ und in dessen Z 1 und 7 jeweils nach dem Ausdruck „Dienstverhältnisses“ der Ausdruck „oder Lehrverhältnisses“ eingefügt.

8. In § 18a Abs. 3 Z 3 und § 18c Abs. 1 zweiter Satz werden jeweils nach dem Ausdruck „Dienstverhältnis“ der Ausdruck „oder Lehrverhältnis“ eingefügt.

9. § 46 Abs. 1 dritter Satz Z 2 und 3 lautet:
„2. den dem Tag der Anstellung vorangegangenen Zeiten, soweit sie für die Vorrückung angerechnet worden sind, jedoch – sofern Z 3 nicht anderes bestimmt – mit Ausnahme der in § 14 Abs. 4 Z 1 genannten Zeiten,
3. den nach Vollendung der Schulpflicht (§ 14 Abs. 4a) in einem Dienstverhältnis oder einem Lehrverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband zurückgelegten Zeiten und“

10. In § 46 Abs. 1 dritter Satz Z 4 wird der Ausdruck „vor Vollendung des 18. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „zwischen Vollendung der Schulpflicht (§ 14 Abs. 4a) und dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe zwölf Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären,“ ersetzt.

11. § 48 Abs. 3 dritter Satz lautet:
„Hat der Beamte eine Eltern-Karenz gemäß §§ 53 bis 53b oder gemäß § 54 oder eine Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge gemäß § 61a in Anspruch genommen, wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Eltern-Karenz, der Summe der Eltern-Karenzen oder der Summe aus Eltern-Karenz und Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge hinausgeschoben.“

12. In § 110 Abs. 2 erster Satz wird das Datum „1. Mai 2010“ durch das Datum „1. Dezember 2010“ ersetzt.

13. Nach § 115k wird folgender § 115l samt Überschrift eingefügt:
Übergangsbestimmungen zur 29. Novelle zur Dienstordnung 1994
§ 115l. (1) Eine Neufeststellung des historischen Vorrückungsstichtages auf Grund des § 14 in der Fassung der 29. Novelle zu diesem Gesetz erfolgt nur auf Antrag. Solche Anträge können nur bis spätestens 31. Dezember 2012 eingebracht werden. Anträge von Beamten, deren bestehende besoldungsrechtliche Stellung nicht durch den historischen Vorrückungsstichtag bestimmt wird, sind abzuweisen. Verspätete Anträge sind zurückzuweisen.
(2) Auf Beamte, die keinen Antrag nach Abs. 1 stellen oder deren Antrag gemäß Abs. 1 ab- oder zurückzuweisen ist, ist § 14 Abs. 1 bis 4 weiterhin in der vor der 29. Novelle zu diesem Gesetz geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Auf Beamte, die am Tag der Kundmachung der 29. Novelle zu diesem Gesetz in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen und deren Vorrückungsstichtag noch nicht festgestellt wurde, sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
(4) Anträge gemäß Abs. 1 sind unter Verwendung eines vom Magistrat der Stadt Wien mit Verordnung festzulegenden Formulars zu stellen. Beamte, die vor dem Tag der Kundmachung der 29. Novelle zu diesem Gesetz die Neufeststellung ihres (historischen) Vorrückungsstichtages oder ihrer besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars und unter Anschluss der erforderlichen antragsbegründenden Nachweise erneut einzubringen. Wird ein Antrag ohne Verwendung des Formulars gestellt, nicht unter Verwendung des Formulars neu eingebracht oder ist der Antrag nicht mit den erforderlichen Nachweisen belegt, ist § 13 Abs. 3 AVG sinngemäß anzuwenden. Bei korrekter Antragstellung gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.
(5) Auf Beamte, deren historischer Vorrückungsstichtag unter Anwendung des § 14 in der bis zum 6. April 2001 geltenden Fassung festgesetzt ist, ist im Fall der Neufeststellung des historischen Vorrückungsstichtages § 14 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Obergrenze von drei Jahren entfällt.
(6) Für Beamte, die am Tag der Kundmachung der 29. Novelle zu diesem Gesetz in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen, ist eine Neufeststellung der Gesamtdienstzeit für das Ausmaß des Erholungsurlaubes nach den Bestimmungen der 29. Novelle zu diesem Gesetz nur auf Antrag durchzuführen. Solche Anträge können nur bis spätestens 31. Dezember 2012 eingebracht werden. Verspätete Anträge sind zurückzuweisen. Die Neufeststellung hat für die Jahre ab 2011 zu erfolgen. Abs. 2 und 4 gelten sinngemäß.
(7) Abweichend von § 73 Abs. 1 erster Satz AVG beginnt die Devolutionsfrist für Anträge gemäß Abs. 4 und 6 erst mit Einlangen eines den Erfordernissen des Abs. 4 entsprechenden Antrages zu laufen; sie beträgt zwölf Monate. Bis zur Kundmachung der 29. Novelle zu diesem Gesetz eingebrachte Devolutionsanträge sind abzuweisen und ist der Antragsteller gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass der Antrag unter Verwendung des Formulars und unter Anschluss der erforderlichen antragsbegründenden Nachweise beim Magistrat erneut einzubringen ist.
(8) § 48 Abs. 3 dritter Satz in der Fassung der 29. Novelle zu diesem Gesetz gilt nur für jene Fälle, in denen die Eltern-Karenz oder die Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge nach dem der Kundmachung der 29. Novelle zu diesem Gesetz folgenden Tag endet.“

14. In § 117 entfällt die Z 8, erhalten die Z 9 und 10 die Bezeichnung „8“ bzw. „9“, erhält die Z 10a die Bezeichnung „10“, erhalten die Z 12a, 13 und 14 die Bezeichnung „13“, „14“ bzw. „15“ und werden der Punkt nach der neuen Z 15 durch einen Beistrich ersetzt sowie folgende Z 16 angefügt:
„16. Richtlinie 2010/18/EU zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG, ABl. Nr. L 68 vom 18. März 2010, S 13.“

Artikel II

Die Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Historischer Vorrückungsstichtag ist der Tag, mit dem die Frist für die erstmalige Vorrückung zu laufen begonnen hat. Werden Zeiten vor dem 1. Juli des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe zwölf Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, angerechnet, verlängert sich der erstmalige Vorrückungszeitraum um das Ausmaß dieser Anrechnung; dies gilt nicht für Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband oder für Zeiten eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994. Sind dem Beamten Zeiten gemäß § 14 Abs. 2 der Dienstordnung 1994 anzurechnen, sind in Bezug auf den erstmaligen Vorrückungszeitraum zunächst jene Zeiten zu berücksichtigen, die zu keiner Verlängerung dieses Zeitraumes führen.“

2. § 38 Abs. 3 lautet:
„(3) Für die Bemessung der Dauer des Anspruches gemäß Abs. 1 sind die Zeiten von Dienstverhältnissen und Lehrverhältnissen zur Stadt Wien, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils 60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen. Dies gilt nicht, wenn die Unterbrechung durch eine vom Bediensteten verschuldete Entlassung oder dadurch eingetreten ist, dass der Bedienstete das privatrechtliche Dienstverhältnis durch Kündigung oder durch Austritt ohne wichtigen Grund oder das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis durch Austritt aufgelöst hat oder das Lehrverhältnis durch eine vom Lehrling verschuldete vorzeitige Auflösung durch die Gemeinde Wien oder durch eine ohne wichtigen Grund durch den Lehrling erfolgte vorzeitige Auflösung geendet hat.“

3. In § 40c Abs. 2 erster Satz entfällt der Ausdruck „zwei- und vierjährigen“.

4. In § 41 Abs. 3 letzter Satz werden der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Satz angefügt:
„dies gilt sinngemäß auch für Lehrzeiten zur Gemeinde Wien.“

5. In § 42 Abs. 2 wird das Datum „1. Mai 2010“ durch das Datum „1. Dezember 2010“ ersetzt.

6. Nach § 49f wird folgender § 49g samt Überschrift eingefügt:
Übergangsbestimmung zur 37. Novelle zur Besoldungsordnung 1994
§ 49g. (1) Auf Beamte, die keinen Antrag gemäß § 115l Abs. 1 der Dienstordnung 1994 stellen oder deren Antrag gemäß dieser Gesetzesstelle ab- oder zurückzuweisen ist, ist § 11 Abs. 1 weiterhin in der vor der 37. Novelle zu diesem Gesetz geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufeststellung des historischen Vorrückungsstichtages auf Grund des § 115l der Dienstordnung 1994 ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung der 37. Novelle zu diesem Gesetz nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 10 anzurechnen. Erfolgt die Antragstellung gemäß § 115l Abs. 1 der Dienstordnung 1994 innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Kundmachung der 37. Novelle zu diesem Gesetz, ist der zwischen dem Tag der Kundmachung dieser Novelle und dem Tag der Antragstellung gelegene Zeitraum ebenfalls nicht auf die Verjährungsfrist anzurechnen.“

Artikel III

Die Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 4a Abs. 1 zweiter Satz werden nach dem Ausdruck „Dienstverhältnis“ der Ausdruck „oder Lehrverhältnis“ und in dessen Z 1 und 7 jeweils nach dem Ausdruck „Dienstverhältnisses“ der Ausdruck „oder Lehrverhältnisses“ eingefügt.

2. In § 4a Abs. 3 Z 3 und § 4c Abs. 1 zweiter Satz werden jeweils nach dem Ausdruck „Dienstverhältnis“ der Ausdruck „oder Lehrverhältnis“ eingefügt.

3. § 17 Abs. 1 Z 6 entfällt.

4. § 18 wird folgender Satz angefügt:
„§ 115l Abs. 1 bis 5 der Dienstordnung 1994 gilt für den Vertragsbediensteten sinngemäß mit der Maßgabe, dass Anträge auf Neufeststellung des historischen Vorrückungsstichtages, die trotz Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist unter Verwendung des vom Magistrat mit Verordnung festzulegenden Formulars neu eingebracht werden, als zurückgezogen gelten, Anträge binnen sechs Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Neufeststellung des historischen Vorrückungsstichtages widerrufen werden können, verspätet einlangende Anträge rechtsunwirksam sind und Anträge von Vertragsbediensteten, deren bestehende besoldungsrechtliche Stellung nicht durch den historischen Vorrückungsstichtag bestimmt wird, unzulässig sind.“

5. In § 19 Abs. 2 und § 43 Abs. 3 wird jeweils nach dem Ausdruck „Dienstverhältnissen“ der Ausdruck „oder Lehrverhältnissen“ eingefügt.

6. § 23 Abs. 2 dritter Satz Z 2 und 3 lautet:
„2. den dem Beginn des Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter vorangegangenen Zeiten, soweit sie für die Vorrückung angerechnet worden sind, jedoch – sofern Z 3 nicht anderes bestimmt – mit Ausnahme der in § 14 Abs. 4 Z 1 der Dienstordnung 1994 genannten Zeiten,
3. den nach Vollendung der Schulpflicht (§ 14 Abs. 4a DO 1994) in einem Dienstverhältnis oder einem Lehrverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband zurückgelegten Zeiten und“

7. In § 23 Abs. 2 dritter Satz Z 4 wird der Ausdruck „vor Vollendung des 18. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „zwischen Vollendung der Schulpflicht (§ 14 Abs. 4a DO 1994) und dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe zwölf Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären,“ ersetzt.

8. § 25 Abs. 3 dritter Satz lautet:
„Hat der Vertragsbedienstete eine Eltern-Karenz gemäß §§ 31 bis 31b oder gemäß § 32 oder eine Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge gemäß § 37a in Anspruch genommen, wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Eltern-Karenz, der Summe der Eltern-Karenzen oder der Summe aus Eltern-Karenz und Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge hinausgeschoben.“

9. § 27 Abs. 1 lautet:
„(1) Die folgenden Absätze gelten für Vertragsbedienstete, die schon unmittelbar vor dem bestehenden Dienstverhältnis in einem Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zur Gemeinde Wien gestanden sind.“

10. In § 27 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Dienstverhältnis“ der Ausdruck „oder Lehrverhältnis“ eingefügt.

11. In § 27 Abs. 5 erster Satz und Abs. 6 werden jeweils nach dem Ausdruck „Dienstverhältnisses“ der Ausdruck „oder Lehrverhältnisses“ eingefügt.

12. In § 48 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „Dienstzeit zur Stadt Wien – soweit diese Dienstzeit“ durch den Ausdruck „Dienstzeit oder Lehrzeit zur Stadt Wien – soweit die Dienstzeit“ ersetzt.

13. In § 48 Abs. 7 erster Satz werden nach dem Ausdruck „Dienstverhältnissen“ der Ausdruck „oder Lehrverhältnissen“ und jeweils nach dem Ausdruck „das frühere Dienstverhältnis“ der Ausdruck „oder Lehrverhältnis“ eingefügt.

14. § 56 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Für Vertragsbedienstete, die am Tag der Kundmachung der 33. Novelle zu diesem Gesetz in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen, ist eine Neufeststellung der Gesamtdienstzeit für das Ausmaß des Erholungsurlaubes nach den Bestimmungen der 33. Novelle zu diesem Gesetz nur auf Antrag durchzuführen. § 115l Abs. 6 der Dienstordnung 1994 gilt für den Vertragsbediensteten sinngemäß mit der Maßgabe, dass Anträge, die trotz Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist unter Verwendung des vom Magistrat mit Verordnung festzulegenden Formulars neu eingebracht werden, als zurückgezogen gelten, Anträge binnen sechs Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Neufeststellung der Gesamtdienstzeit für das Ausmaß des Erholungsurlaubes widerrufen werden können und verspätet einlangende Anträge rechtsunwirksam sind.
(4) § 25 Abs. 3 dritter Satz in der Fassung der 33. Novelle zu diesem Gesetz gilt für jene Fälle, in denen die Eltern-Karenz oder die Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge nach dem der Kundmachung der 33. Novelle folgenden Tag endet.“

15. Nach § 62e wird folgender § 62f samt Überschrift eingefügt:
Übergangsbestimmung zur 33. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995
§ 62f. Ansprüche im Zusammenhang mit der Neufeststellung des historischen Vorrückungsstichtages oder der Gesamtdienstzeit für das Ausmaß des Erholungsurlaubes können bei Gericht nur geltend gemacht werden, wenn vorher ein diesbezüglicher Antrag gemäß § 18 bzw. § 56 Abs. 3 beim Magistrat gestellt worden ist. Die Klage ist nur zulässig, wenn nicht innerhalb von zwölf Monaten ab Einlangen eines den Erfordernissen des § 18 bzw. § 56 Abs. 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 115l Abs. 4 bzw. Abs. 6 der Dienstordnung 1994 entsprechenden Antrages eine dem Antrag entsprechende Erledigung erfolgt, früher nur dann, wenn der Vertragsbedienstete die Mitteilung erhalten hat, dass dem Antrag nicht entsprochen wird.“

16. In § 64 Abs. 2 erster Satz wird das Datum „1. Mai 2010“ durch das Datum „1. Dezember 2010“ ersetzt.

17. In § 67 entfällt die Z 6, erhalten die Z 7, 8, 9 und 10 die Bezeichnung „6“, „7“, „8“ bzw. „9“ und werden der Punkt nach der neuen Z 9 durch einen Beistrich ersetzt sowie folgende Z 10 angefügt:
„10. Richtlinie 2010/18/EU zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG, ABl. Nr. L 68 vom 18. März 2010, S 13.“

Artikel IV

Die Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 1/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 67 Abs. 4 lautet:
„(4) § 35 Abs. 2 bis 6, § 35a und § 35b WPGG sind sinngemäß anzuwenden.“

2. Nach § 73j wird folgender § 73k samt Überschrift eingefügt:
Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit der 29. Novelle zur Dienstordnung 1994
§ 73k. Für Personen, die am Tag der Kundmachung der 22. Novelle zur Pensionsordnung 1995 Anspruch auf eine wiederkehrende Leistung nach diesem Gesetz haben, gelten § 115l Abs. 1, 4, 5 und 7 der Dienstordnung 1994 und § 49g Abs. 1 der Besoldungsordnung 1994 sinngemäß. Eine Neubemessung der Leistungen nach diesem Gesetz hat nur zu erfolgen, wenn sich die Beitragsgrundlage gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 durch die Neufeststellung des historischen Vorrückungsstichtages erhöht und ein dieser Erhöhung entsprechender Pensionsbeitrag gemäß § 7 der Besoldungsordnung 1994 entrichtet wird. Für verjährte Zeiträume findet eine Änderung der Beitragsgrundlage nicht statt. Der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung der 22. Novelle zu diesem Gesetz ist nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 45 anzurechnen. Für diese Verjährungsfrist gilt auch § 49g Abs. 2 letzter Satz der Besoldungsordnung 1994 sinngemäß.“

Artikel V

Das Unfallfürsorgegesetz 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2010, wird wie folgt geändert:

§ 13 Abs. 6 lautet:
„(6) § 35 Abs. 2 bis 6, § 35a und § 35b WPGG sind sinngemäß anzuwenden.“

Artikel VI

Das Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995, LGBl. für Wien Nr. 35, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 wird der Ausdruck „115j Abs. 1 und 115k“ durch den Ausdruck „115j Abs. 1, 115k und 115l“ ersetzt.

2. In § 7a Z 7 entfällt der vorletzte Satz.

3. In § 14 Abs. 2 wird das Datum „1. Mai 2010“ durch das Datum „1. Dezember 2010“ ersetzt.

Artikel VII

Es treten in Kraft:
1. Art. I Z 3 bis 10 und 13, soweit er sich auf § 115l Abs. 1 bis 7 bezieht, Art. II Z 1 bis 4 und 6, Art. III Z 1 bis 7, 9 bis 13 und 14, soweit er sich auf § 56 Abs. 3 bezieht, sowie 15, Art. IV Z 2 sowie Art. VI Z 1, soweit er sich auf § 115l Abs. 1 bis 7 der Dienstordnung 1994 bezieht, mit 1. Jänner 2004,
2. Art. I Z 1 und 2, Art. IV Z 1 sowie Art. V mit 1. Jänner 2011,
3. Art. I Z 11, 12 und 13, soweit er sich auf § 115l Abs. 8 bezieht, sowie 14, Art. II Z 5, Art. III Z 8 und 14, soweit er sich auf § 56 Abs. 4 bezieht, sowie 16 und 17 sowie Art. VI Z 1, soweit er sich auf § 115l Abs. 8 der Dienstordnung 1994 bezieht, 2 und 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplHechtner

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