Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2011Ausgegeben am 4. Februar 20113. Stück
3. Verordnung:Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO); Änderung

3.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) geändert wird

Auf Grund der §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 3, 11 Abs. 2 und 17 Abs. 3 des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 2/2011, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 31. August 2010, LGBl. für Wien Nr. 39/2010, zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 744,01“ der Betrag „EUR 752,94“.

2. In § 1 Abs. 1 lit. a tritt an die Stelle des Betrages „EUR 186,00“ der Betrag „EUR 188,24“.

3. In § 1 Abs. 1 lit. b tritt an die Stelle des Betrages „EUR 100,44“ der Betrag „EUR 101,65“.

4. In § 1 Abs. 2 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 558,01“ der Betrag „EUR 564,71“.

5. In § 1 Abs. 2 lit. a tritt an die Stelle des Betrages „EUR 139,50“ der Betrag „EUR 141,18“.

6. In § 1 Abs. 2 lit. b tritt an die Stelle des Betrages „EUR 75,33“ der Betrag „EUR 76,24“.

7. In § 1 Abs. 2 lit. c tritt an die Stelle des Betrages „EUR 50,22“ der Betrag „EUR 50,82“.

8. In § 1 Abs. 3 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 372,01“ der Betrag „EUR 376,47“ und an Stelle des Betrages „EUR 93,00“ der Betrag „EUR 94,12“.

9. In § 1 Abs. 4 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 133,92“ der Betrag „EUR 135,53“.

10. In § 2 Abs. 1 Z 1 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 279,00“ der Betrag „EUR 282,00“.

11. In § 2 Abs. 1 Z 2 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 292,00“ der Betrag „EUR 295,00“.

12. In § 2 Abs. 1 Z 3 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 310,00“ der Betrag „EUR 313,00“.

13. In § 2 Abs. 1 Z 4 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 327,00“ der Betrag „EUR 330,00“.

14. In § 3 lit. a und § 3 lit. b tritt jeweils an die Stelle des Betrages „EUR 366,33“ der Betrag „EUR 374,02“.

15. In § 4 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 3.720,05“ der Betrag „EUR 3.764,70“.

16. In § 5 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 111,60“ der Betrag „EUR 112,94“.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

Der Landeshauptmann:
Häupl

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