Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2010Ausgegeben am 17. September 201043. Stück
43. Gesetz:Wiener Gleichbehandlungsgesetz (11. Novelle zum Wiener Gleichbehandlungsgesetz) und Wiener Landeslehrerinnen- und Landeslehrer-Gleichbehandlungsgesetz (1. Novelle zum Wiener Landeslehrerinnen- und Landeslehrer-Gleichbehandlungsgesetz); Änderung

43.
Gesetz, mit dem das Wiener Gleichbehandlungsgesetz (11. Novelle zum Wiener
Gleichbehandlungsgesetz) und das Wiener Landeslehrerinnen- und Landeslehrer-Gleichbehandlungsgesetz (1. Novelle zum Wiener Landeslehrerinnen- und Landeslehrer-Gleichbehandlungsgesetz) geändert werden

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Wiener Gleichbehandlungsgesetz – W-GBG, LGBl. für Wien Nr. 18/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 41/2009, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Soweit in diesem Gesetz von Dienststellen die Rede ist, sind darunter die Magistratsdirektion mit Ausnahme der Personalstelle Wiener Stadtwerke, die Magistratsdirektion – Personalstelle Wiener Stadtwerke, die Magistratsabteilungen, die magistratischen Bezirksämter und das Kontrollamt, die in § 3 Abs. 2 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien – GOM, ABl. der Stadt Wien Nr. 28/2007, S 4, in der Fassung ABl. der Stadt Wien Nr. 42/2009, S 4, genannten Organisationseinheiten, die Unternehmungen „Stadt Wien – Wiener Wohnen“ und „Wien Kanal“, die Generaldirektion der Unternehmung „Wiener Krankenanstaltenverbund“ sowie deren Teilunternehmungen zu verstehen.“

2. § 2 Abs. 3 Z 7 lautet:
„7. der Verwendungsgruppe K 1, K 2, K 3 oder K 4, dessen Inhaberin oder Inhaber Anspruch auf eine Chargenzulage hat,“

3. In § 3 und § 4 Z 2 wird jeweils der Ausdruck „Familienstand“ durch den Ausdruck „Personenstand“ ersetzt.

4. In § 4 Z 3 wird nach dem Ausdruck „des Ehegatten“ der Ausdruck „oder der eingetragenen Partnerin“ und nach dem Ausdruck „der Ehegattin“ der Ausdruck „oder des eingetragenen Partners“ eingefügt.

5. § 6 Abs. 1 dritter Satz lautet:
„Werden innerhalb einer Dienststelle Dienstposten oder Funktionen ausgeschrieben, bezüglich derer eine Unterrepräsentation von Frauen im Sinn des § 37 Abs. 2 besteht, hat die Ausschreibung jedoch den Hinweis zu enthalten, dass Bewerbungen von Frauen für diesen Dienstposten oder diese Funktion besonders erwünscht sind.“

6. § 6 Abs. 4 lautet:
„(4) Ein höherwertiger Dienstposten (eine Funktion) im Sinn des § 2 Abs. 3 ist nicht auszuschreiben, wenn
1. die Betrauung mit dem höherwertigen Dienstposten (der Funktion) nur vertretungsweise für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221, einer Bediensteten oder einer Eltern-Karenz gemäß §§ 53 bis 54 der Dienstordnung 1994 – DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, oder §§ 31 bis 32 der Vertragsbedienstetenordnung 1995 – VBO 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, einer oder eines Bediensteten erfolgen soll oder
2. die Bedienstete nach einem Beschäftigungsverbot gemäß §§ 3 und 5 MSchG bzw. der oder die Bedienstete nach einer Eltern-Karenz gemäß §§ 53 bis 54 DO 1994 oder §§ 31 bis 32 VBO 1995 auf seinem oder ihrem früheren höherwertigen oder einem diesem gleichwertigen oder ähnlichen Dienstposten verwendet werden soll.“

7. In § 9 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Wiener Personalvertretungsgesetzes“ der Ausdruck „– W-PVG“ eingefügt.

8. In § 15 wird der Ausdruck „die Bedienstete oder der Bedienstete“ durch den Ausdruck „die oder der Bedienstete“ ersetzt.

9. In § 17b werden die Ausdrücke „der Dienstordnung 1994“ bzw. „der Vertragsbedienstetenordnung 1995“ durch die Ausdrücke „DO 1994“ bzw. „VBO 1995“ ersetzt.

10. § 19 Abs. 2 Z 3 lautet:
„3. die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte (§ 26),“

11. § 19 Abs. 5 erster Satz lautet:
„Hinsichtlich des Mitgliedes (der Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 2 Z 4 steht der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, Landesgruppe Wien, ein Vorschlagsrecht zu.“

12. § 19 Abs. 6 lautet:
„(6) Den Vorsitz in der Kommission übt das in Abs. 2 Z 1 genannte Mitglied aus.“

13. § 20 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Funktion als Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss (Einstellung) sowie – sofern diese Abwesenheiten allein oder in Verbindung miteinander ununterbrochen mindestens drei Monate dauern – während eines Sonderurlaubes gemäß § 52, eines Freijahres gemäß § 52a, eines Freiquartals gemäß § 52b, einer Eltern-Karenz gemäß §§ 53 bis 53b und § 54, einer Karenz gemäß § 55, eines Karenzurlaubes gemäß § 56 und einer Pflegefreistellung gemäß § 61a DO 1994 oder nach den gleichartigen Rechtsvorschriften der VBO 1995 sowie eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146, oder eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG 1986, BGBl. Nr. 679. Steht von vornherein fest, dass die Abwesenheit mindestens drei Monate betragen wird, ruht die Funktion bereits mit dem ersten Tag der Abwesenheit. In allen übrigen Fällen tritt das Ruhen der Funktion als Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission erst nach Ablauf von drei Monaten ein.“

14. In § 20 Abs. 2 Z 4 werden die Ausdrücke „der Dienstordnung 1994“ bzw. „Vertragsbedienstetenordnung 1995“ durch die Ausdrücke „DO 1994“ bzw. „VBO 1995“ ersetzt.

14a. Die Überschrift zu § 21 lautet:
„Stellungnahmen und Beratungen der Gleichbehandlungskommission“

14b. § 21 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Kommission hat Stellungnahmen zu allen die Gleichbehandlung und Frauenförderung betreffenden Fragen im Sinn des 2. und des 4. Teiles dieses Gesetzes abzugeben und zu diesem Thema regelmäßig gemeinsame Beratungen mit sachkundigen Personen durchzuführen.“

15. § 22 Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte,“

16. In § 22 Abs. 2 entfällt die Z 3, die bisherige Z 4 erhält die Bezeichnung „3.“.

17. In § 22 Abs. 3 wird der Ausdruck „des betroffenen Bewerbers, der betroffenen Bediensteten oder des betroffenen Bediensteten“ durch den Ausdruck „des betroffenen Bewerbers oder der oder des betroffenen Bediensteten“ ersetzt.

18. § 22 Abs. 8 lautet:
„(8) Kommt das zuständige Organ dem nicht oder nicht vollinhaltlich innerhalb von zwei Monaten nach, ist dieser Umstand in den nach § 43 Abs. 1 vorzulegenden Bericht über die Tätigkeit der Kommission aufzunehmen.“

19. § 24 Abs. 5 dritter und vierter Satz lautet:
„Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die die oder der Vorsitzende gestimmt hat. Die oder der Vorsitzende hat ihre oder seine Stimme zuletzt abzugeben.“

20. § 24 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Gleichbehandlungskommission ist berechtigt, ihren Beratungen eine Vertreterin oder einen Vertreter der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, Landesgruppe Wien, sowie weitere sachkundige Personen beizuziehen.“

21. Die bisherigen Abs. 6 und 7 des § 24 erhalten die Bezeichnung „(7)“ bzw. „(8)“.

22. In § 25 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Wort „hat“ ein Beistrich gesetzt und der Teilsatz „wobei in schweren Fällen einer behaupteten Diskriminierung im Sinn des § 7 die Kommission von der Einvernahme der oder des von dieser Diskriminierung betroffenen Bediensteten absehen, eine Vertreterin oder einen Vertreter der Kommission zur Einvernahme dieser oder dieses Bediensteten in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission entsenden und das Protokoll über diese Einvernahme sowie die Aufzeichnung der unter Verwendung technischer Einrichtungen erfolgten Wort- und Bildübertragung (§ 101 Abs. 4a DO 1994) anfordern kann, wenn der von der Kommission im Verfahren nach § 22 zu beurteilende Sachverhalt auch Gegenstand eines Verfahrens vor der Disziplinarkommission ist,“ eingefügt.

23. Die Überschrift des 2. Abschnittes des 3. Teils lautet:
„Gleichbehandlungsbeauftragte oder Gleichbehandlungsbeauftragter“

24. Die §§ 26 bis 28 samt Überschriften lauten:
„Bestellung der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten
§ 26. (1) Zur Kontrolle der Einhaltung dieses Gesetzes sowie zur Besorgung der ihr oder ihm in diesem Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben ist aus dem Kreis der Bediensteten eine Gleichbehandlungsbeauftragte oder ein Gleichbehandlungsbeauftragter zu bestellen. Die Bestellung erfolgt durch die amtsführende Stadträtin oder den amtsführenden Stadtrat für Personalangelegenheiten im Einvernehmen mit der amtsführenden Stadträtin oder dem amtsführenden Stadtrat für Frauenfragen für die Dauer von fünf Jahren. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der oder des zu bestellenden Bediensteten. Wiederbestellungen sind zulässig.
(2) Vor der Bestellung der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten ist ein Dreiervorschlag einzuholen. Das Vorschlagsrecht kommt der mit Frauenförderung und Koordinierung von Frauenangelegenheiten befassten Dienststelle zu.
(3) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte hat für den Fall ihrer oder seiner Verhinderung aus dem Kreis der ihr oder ihm zugeteilten Bediensteten fünf Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestellen, wobei zumindest eine oder einer eine rechtskundige Bedienstete oder ein rechtskundiger Bediensteter, eine oder einer eine Bedienstete oder ein Bediensteter aus der Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund und eine oder einer eine den Wiener Stadtwerken zugewiesene Bedienstete oder ein solcher Bediensteter sein muss. Durch die Bestellung zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter wird eine nach einem Zuweisungsgesetz verfügte Zuweisung nicht berührt. In welchem Umfang die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten im Fall ihrer oder seiner Verhinderung zu vertreten haben, hat die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte allgemein oder im Einzelfall zu bestimmen.
(4) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte hat unabhängig vom Vorliegen eines Vertretungsfalles (Abs. 3) die von ihr oder ihm bestellten Stellvertreterinnen oder Stellvertreter mit bestimmten, genau zu umschreibenden Aufgaben schriftlich zu betrauen. Im Rahmen dieser Betrauung vertritt die jeweilige Stellvertreterin oder der jeweilige Stellvertreter die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten und handelt in ihrem oder seinem Namen.
(5) Der Magistrat hat für die Bereitstellung der für die Wahrnehmung der Aufgaben der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten notwendigen personellen und sachlichen Erfordernisse zu sorgen.
Aufgaben der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten
§ 27. (1) Der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten obliegt es,
1. sich mit allen die Gleichbehandlung und Frauenförderung betreffenden Fragen im Sinn des 2. und 4. Teiles dieses Gesetzes zu befassen,
2. unabhängige Untersuchungen zum Thema der Diskriminierungen durchzuführen,
3. Vorschläge für die Bestellung von Kontaktfrauen zu erstatten (§ 34 Abs. 2),
4. den Bericht über den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung bei der Gemeinde Wien zu erstatten (§ 38 Abs. 4),
5. den Vorschlag für das Gleichstellungsprogramm zu erstatten (§ 38 Abs. 4),
6. Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Bediensteter zu Fragen der Gleichbehandlung und Frauenförderung entgegenzunehmen und diesbezügliche Anfragen zu beantworten.
(2) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte hat jeden ihr oder ihm zur Kenntnis gelangten begründeten Verdacht einer Diskriminierung oder einer Verletzung des Frauenförderungsgebotes im Zusammenwirken mit der zuständigen Kontaktfrau (§ 34) nachzugehen und gemeinsam mit dieser auf die Beseitigung der Diskriminierung oder Verletzung hinzuwirken. In diesem Zusammenhang ist sie oder er auch berechtigt, der zuständigen amtsführenden Stadträtin, dem zuständigen amtsführenden Stadtrat, der Magistratsdirektorin oder dem Magistratsdirektor zu berichten und einen Vorschlag der Gleichbehandlung zu übermitteln.
(3) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte ist berechtigt, bei jedem begründeten Verdacht einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts nach § 2 Abs. 5 Z 1, 2, 4 oder 5 oder nach den §§ 3 bis 7a durch eine Beamtin oder einen Beamten mit schriftlicher Zustimmung der oder des Bediensteten, die oder der eine ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung behauptet, unmittelbar – je nach Zuständigkeit – bei der Disziplinarbehörde (§ 81 Z 1 DO 1994) oder bei der Disziplinaranwältin oder beim Disziplinaranwalt (§ 9a Abs. 1 des Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetzes 1995 – UVS-DRG, LGBl. für Wien Nr. 35) Anzeige zu erstatten.
(4) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte ist verpflichtet, mindestens einmal pro Vierteljahr eine Arbeitssitzung mit den Kontaktfrauen abzuhalten.
(5) Jede Vertreterin oder jeder Vertreter der Dienstgeberin ist, soweit keine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegensteht oder kein Weigerungsgrund nach § 25 Abs. 1 Z 4 vorliegt, verpflichtet, der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten die für die Durchführung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Rahmen dieser Aufgabenerfüllung sind Auskünfte, die ausschließlich die Person der oder des von einer allfälligen Diskriminierung Betroffenen betreffen, jedenfalls zu erteilen.
(6) Soweit keine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegensteht, ist der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten die Einsicht in die und die Abschriftnahme (Ablichtung) aus den für ihre oder seine Aufgaben notwendigen Bewerbungsunterlagen, Akten oder Aktenteile zu gestatten. Abs. 5 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(7) Die Einsichtnahme in Personalakten ist nur mit Zustimmung der oder des betroffenen Bediensteten zulässig. Über personenbezogene Daten hat die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte Stillschweigen zu bewahren.
(8) Der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten sind die zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlichen statistischen Daten vom Magistrat der Stadt Wien jährlich in anonymisierter Form zu übermitteln.
Rechtsstellung der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten
§ 28. (Verfassungsbestimmung) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte ist in Ausübung ihrer oder seiner Funktion an keine Weisungen gebunden. Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten sind in dieser Funktion nur an deren oder dessen Weisungen gebunden.“

25. § 29 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihr oder ihm ausschließlich aus ihrer oder seiner Funktion bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist.
(2) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte ist außerdem zur Verschwiegenheit über alle ihr oder ihm von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der oder des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.“

26. In § 30 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und mit dem Wegfall der in § 26 Abs. 1 dritter Satz genannten Voraussetzungen“.

27. § 30 Abs. 4 lautet:
„(4) Endet die Funktion der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsdauer, ist unverzüglich eine neue Gleichbehandlungsbeauftragte oder ein neuer Gleichbehandlungsbeauftragter zu bestellen.“

28. § 30 Abs. 5 entfällt.

29. Der 3. Abschnitt des 3. Teils entfällt.

30. Der bisherige 4. Abschnitt des 3. Teils erhält die Bezeichnung „3. Abschnitt“.

31. § 34 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Für jede Dienststelle, für die Bereiche der Hauptgruppen II bis VI für jede als Dienststelle gemäß § 4 Abs. 1, 4 oder 7 des Wiener Personalvertretungsgesetzes geltende Organisationseinheit, sollen Kontaktfrauen in folgender Anzahl bestellt werden:“

32. § 34 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Kontaktfrauen sind von der amtsführenden Stadträtin oder dem amtsführenden Stadtrat für Personalangelegenheiten im Einvernehmen mit der amtsführenden Stadträtin oder dem amtsführenden Stadtrat für Frauenfragen auf fünf Jahre zu bestellen; hiebei kommt der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten ein im Einvernehmen mit der Personalvertretung (§ 39 Abs. 9 Z 3 lit. b Wiener Personalvertretungsgesetz) oder dem (Zentral)Betriebsrat auszuübendes Vorschlagsrecht zu. Kann ein Einvernehmen mit der Personalvertretung oder dem (Zentral)Betriebsrat innerhalb angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist nicht hergestellt werden, haben die im ersten Satz genannten Stadträtinnen oder Stadträte die Bestellung aus dem Kreis der namhaft gemachten Kandidatinnen vorzunehmen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der zu bestellenden Bediensteten. Wiederbestellungen sind zulässig.“

33. In § 35 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „der jeweiligen Gleichbehandlungsbeauftragten oder dem jeweiligen Gleichbehandlungsbeauftragten“ durch die Wortfolge „der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten“ ersetzt.

34. § 36 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Kontaktfrauen dürfen in der Ausübung ihrer Funktion nicht eingeschränkt und wegen dieser nicht benachteiligt werden. Sie haben bei der Ausübung ihrer Funktion auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.“

35. Nach § 36 Abs. 3 werden folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:
„(3a) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, haben die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter den Kontaktfrauen die Teilnahme an für die Ausübung ihrer Funktion wesentlichen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen der Gemeinde Wien zu ermöglichen.
(3b) § 29 Abs. 1 bis 3 und § 30 Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.“

36. § 37 lautet:
§ 37. (1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin haben auf eine Beseitigung
1. einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten und der Bediensteten in höherwertigen Verwendungen (Funktionen) sowie
2. von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis hinzuwirken
(Frauenförderungsgebot).
(2) Frauen sind unterrepräsentiert, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl
1. der dauernd Beschäftigten in dem betreffenden Berufsfeld oder
2. der höherwertigen Verwendungen (Funktionen) in einer Dienststelle, welche auf die in dem betreffenden Berufsfeld dauernd Beschäftigten entfallen,
weniger als 50% beträgt.
(3) Die Berufsfelder sind vom Stadtsenat festzusetzen. Bei der Zuordnung einer Bedienstetengruppe zu einem Berufsfeld ist auf den Tätigkeitsbereich und allfällige Aufstiegsmöglichkeiten innerhalb desselben Bedacht zu nehmen.“

37. § 38 samt Überschrift lautet:
„Gleichstellungsprogramm
§ 38. (1) Das Gleichstellungsprogramm umfasst die von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister für einen Zeitraum von drei Jahren festgelegten Zielvorgaben. Bei Festlegung der Zielvorgaben ist auf § 37 und die Vorschläge der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten (Abs. 4) Bedacht zu nehmen. Die Zielvorgaben sind der Magistratsdirektorin oder dem Magistratsdirektor und dem Zentralausschuss (§ 11 Wiener Personalvertretungsgesetz) bekannt zu geben.
(2) Die Magistratsdirektorin oder der Magistratsdirektor hat die nach Abs. 1 festgelegten Zielvorgaben den Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleitern bekannt zu geben.
(3) Die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter haben der Magistratsdirektorin oder dem Magistratsdirektor über den Grad der Umsetzung der Zielvorgaben des Gleichstellungsprogramms jedes Jahr zu berichten, welche oder welcher der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres die gesammelten Berichte übermittelt.
(4) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte hat unter Zugrundelegung der nach Abs. 3 einlangenden Berichte bis zum 30. Juni jedes dritten Jahres und unter Einbindung der jeweiligen amtsführenden Stadträtin oder des jeweiligen amtsführenden Stadtrates einer Geschäftsgruppe und der Magistratsdirektorin oder des Magistratsdirektors hinsichtlich des Bereiches der Magistratsdirektion und der sonstigen keiner Geschäftsgruppe angehörenden Dienststellen einen umfassenden Bericht über den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung bei der Gemeinde Wien als Arbeitgeberin sowie einen Vorschlag für die Zielvorgaben der nächsten Periode an die für Personalangelegenheiten zuständige amtsführende Stadträtin oder den für diese Angelegenheiten zuständigen amtsführenden Stadtrat und an die für Frauenfragen zuständige amtsführende Stadträtin oder den für diese Angelegenheiten zuständigen amtsführenden Stadtrat zu erstatten. Die für Personalangelegenheiten zuständige amtsführende Stadträtin oder der für diese Angelegenheiten zuständige amtsführende Stadtrat hat den Bericht und den Vorschlag an die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister weiterzuleiten, wobei sowohl sie oder er als auch die für Frauenfragen zuständige amtsführende Stadträtin oder der für diese Angelegenheiten zuständige amtsführende Stadtrat eine Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Zielvorgaben abgeben kann.“

38. In § 39 Abs. 1 wird der Ausdruck „die Frauenförderungspläne“ durch den Ausdruck „das Gleichstellungsprogramm“ ersetzt.

39. § 40 Abs. 1 lautet:
„(1) Frauen, die höherwertige Verwendungen (Funktionen) anstreben, sollen, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend dem Gleichstellungsprogramm solange bevorzugt mit diesen höherwertigen Verwendungen (Funktionen) betraut werden, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der in einer Dienststelle auf ein Berufsfeld entfallenden höherwertigen Verwendungen (Funktionen) mindestens 50% beträgt.“

40. In § 41 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Frauenförderungspläne“ durch die Wortfolge „des Gleichstellungsprogramms“ ersetzt.

41. § 43 lautet:
§ 43. (1) Die Gleichbehandlungskommission hat bis zum 30. Juni jedes dritten Jahres der amtsführenden Stadträtin oder dem amtsführenden Stadtrat für Personalangelegenheiten und der amtsführenden Stadträtin oder dem amtsführenden Stadtrat für Frauenfragen über ihre Tätigkeit in den drei jeweils vorangegangenen Kalenderjahren, insbesondere über die anhängig gemachten Verfahren, in anonymisierter Form zu berichten.
(2) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte hat unter Berücksichtigung der Berichte gemäß Abs. 1 und § 38 Abs. 4 bis zum darauf folgenden 31. Oktober dem Gemeinderat einen umfassenden Bericht über den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Dienst der Gemeinde Wien (Gleichbehandlungsbericht) vorzulegen.“

42. In § 44 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie die Abs. 2 bis 4.

43. § 44a lautet:
§ 44a. (1) Die oder der nach § 26 in der Fassung der 11. Novelle zu diesem Gesetz zu bestellende Gleichbehandlungsbeauftragte ist gemäß dieser Gesetzesbestimmung innerhalb von sechs Monaten nach Kundmachung der 11. Novelle zu diesem Gesetz zu bestellen. Ihre oder seine erste Funktionsperiode beginnt am 1. Juli 2011.
(2) Die oder der nach Abs. 1 bestellte Gleichbehandlungsbeauftragte hat die nach § 26 Abs. 3 und 4 in der Fassung der 11. Novelle zu diesem Gesetz vorzunehmenden Bestellungen bzw. Betrauungen bis längstens 30. Juni 2011 vorzunehmen. Zu diesem Zweck hat der Magistrat im Einvernehmen mit der oder dem nach Abs. 1 bestellten Gleichbehandlungsbeauftragten dieser oder diesem das ihr oder ihm zugeteilte Personal rechtzeitig vor dem 30. Juni 2011 bekannt zu geben.
(3) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des § 19 Abs. 2 in der Fassung der 11. Novelle zu diesem Gesetz bei der Gleichbehandlungskommission anhängigen Verfahren sind in der Zusammensetzung nach § 19 Abs. 2 in der Fassung vor der 11. Novelle zu diesem Gesetz weiter zu führen.
(4) Die in § 38 in der Fassung der 11. Novelle zu diesem Gesetz genannten Zielvorgaben sind erstmals für das Jahr 2012 festzulegen; sie dürfen bereits von dem Tag an festgelegt werden, der der Kundmachung der 11. Novelle zu diesem Gesetz folgt, jedoch nicht vor dem 1. Jänner 2012 wirksam werden.
(5) Der Bericht gemäß § 43 Abs. 2 in der Fassung der 11. Novelle zu diesem Gesetz ist erstmals bis zum 31. Oktober 2014 vorzulegen.“

44. § 44c lautet:
§ 44c. Die am 30. Juni 2010 in Kraft stehenden Frauenförderungspläne treten mit 31. Dezember 2011 außer Kraft.“

45. In § 46 Abs. 2 wird der Ausdruck „1. Mai 2009“ durch den Ausdruck „1. Mai 2010“ ersetzt.

Artikel II

Das Wiener Landeslehrerinnen- und Landeslehrer-Gleichbehandlungsgesetz – W-LLGBG, LGBl. für Wien Nr. 41/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 9 wird das Gesetzeszitat „§ 24 Abs. 2 bis 6“ durch das Gesetzeszitat „§ 24 Abs. 2 bis 5 und 7“ ersetzt.

2. In § 5 Abs. 3 wird der Ausdruck „Die §§ 24 Abs. 2 bis 6 und 25 Abs. 2“ durch das Gesetzeszitat „§ 24 Abs. 2 bis 5 und 7 sowie § 25 Abs. 2“ ersetzt.

3. In § 10 Abs. 2 wird das Datum „1. Mai 2009“ durch das Datum „1. Mai 2010“ ersetzt.

Artikel III

Es treten in Kraft:
1. Art. I Z 2 bis 4, 6 bis 9, 12 bis 14, 17, 19, 22 und 43 bis 45 sowie Art. II Z 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag,
2. Art. I Z 10, 11, 14a bis 16, 20, 21, 23, 24 (soweit er sich auf die §§ 26 und 27 bezieht), 25 bis 30 und 33 bis 35 sowie Art. II Z 1 und 2 mit 1. Juli 2011,
3. (Verfassungsbestimmung) Art. I Z 24 (soweit er sich auf § 28 bezieht) mit 1. Juli 2011,
4. Art. I Z 1, 5, 18, 31, 32 und 36 bis 42 mit 1. Jänner 2012.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplHechtner

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