Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2010Ausgegeben am 26. Februar 201018. Stück
18. Gesetz:Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2007; Änderung [CELEX-Nr.: 32007L0066]

18.
Gesetz, mit dem das Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2007 geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2007, LGBl. für Wien Nr. 65/2006, geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 18/2009, wird wie folgt geändert:

Artikel I

1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis
1. Hauptstück
Geltungsbereich, Nachprüfungsbehörde

§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Nachprüfungsbehörde

2. Hauptstück
Vergabekontrollsenat

§ 3. Einrichtung und Bestellung der Mitglieder
§ 4. Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 5. Ausgeschlossene und befangene Mitglieder
§ 6. Sitzungen
§ 7. Geschäftsordnung
§ 8. Berichtswesen
§ 9. Geschäftsstelle
§ 10. Evidenzstelle
§ 10a. Amtsstunden

3. Hauptstück
Zuständigkeit und Verfahren
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 11. Zuständigkeit
§ 12. Auskunftspflicht
§ 13. Mündliche Verhandlung und Verkündung des Bescheides
§ 14. Verbot von Fernseh-, Hörfunk-, Film- und Fotoaufnahmen
§ 15. Ausschluss der Öffentlichkeit
§ 16. Mutwillensstrafen
§ 17. Strafbestimmung
§ 18. Gebühren
§ 19. Gebührenersatz
§ 19a. Ladungen, Zeugengebühren und Zeuginnengebühren
§ 19b. Zustellungen

2. Abschnitt: Nichtigerklärungsverfahren

§ 20. Antrag
§ 21. Schlichtungsversuch, Einigungsgespräch, Klaglosstellung
§ 22. Parteien
§ 23. Inhalt und Zulässigkeit
§ 24. Antragsfristen
§ 25. Mitteilungspflichten und Bekanntmachungen
§ 26. Nichtigerklärung
§ 27. Entscheidungsfrist

3. Abschnitt: Einstweilige Verfügungen

§ 28. Antrag
§ 29. Inhalt und Zulässigkeit
§ 30. Verständigung
§ 31. Verfahren
§ 32. Entscheidungsfrist

4. Abschnitt: Feststellungsverfahren

§ 33. Antrag
§ 34. Verfahrensrechtliche Bestimmungen
§ 35. Inhalt und Zulässigkeit
§ 36. Antragsfristen
§ 36a. Feststellung von Rechtsverstößen, Nichtigerklärung, Verhängung von Sanktionen
§ 36b. Zivilrechtliche Folgen einer Nichtigerklärung oder Aufhebung des Vertrages
§ 37. Sekundäre Feststellungsverfahren

4. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 38. In-Kraft-Treten
§ 39. Übergangsbestimmung betreffend anhängige Verfahren
§ 40. Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft“

2. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:

„Amtsstunden

§ 10a. Der oder die Vorsitzende legt die Amtsstunden fest.“

3. Im § 11 lauten die Absätze 3 und 4:
„(3) Nach Zuschlagserteilung ist der Vergabekontrollsenat zuständig
1. im Rahmen der vom Antragsteller oder von der Antragstellerin geltend gemachten Beschwerdepunkte zur Feststellung, ob wegen eines Verstoßes gegen das Bundesvergabegesetz 2006 oder gegen die hierzu ergangenen Verordnungen oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht der Zuschlag nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde;
2. auf Antrag des Auftraggebers oder der Auftraggeberin in einem Verfahren gemäß Z 1 zur Feststellung, ob der Antragsteller oder die Antragstellerin auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte;
3. zur Feststellung, ob ein Vergabeverfahren in rechtswidriger Weise ohne vorherige Bekanntmachung bzw. ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb durchgeführt wurde;
4. zur Feststellung, ob der Zuschlag in rechtswidriger Weise ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung gemäß den §§ 131 bzw. 272 des Bundesvergabegesetzes 2006 erteilt wurde;
5. zur Feststellung, ob der Zuschlag bei der Vergabe einer Leistung auf Grund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wegen eines Verstoßes gegen § 152 Abs. 4 bis 6, § 158 Abs. 2 bis 5 oder § 290 Abs. 2 bis 5 des Bundesvergabegesetzes 2006 rechtswidrig war;
6. in einem Verfahren gemäß den Z 3 bis 5 zur Nichtigerklärung oder Aufhebung des Vertrages;
7. in einem Verfahren gemäß den Z 3 bis 5 betreffend die Vergabe einer Leistung, deren geschätzter Auftragswert zumindest die in den §§ 12 Abs. 1 bzw. 180 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 2006 genannten Schwellenwerte erreicht, zur Verhängung von Sanktionen gemäß § 36a Abs. 6.
(4) Nach Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens ist der Vergabekontrollsenat zuständig
1. im Rahmen der vom Antragsteller oder von der Antragstellerin geltend gemachten Beschwerdepunkte zur Feststellung, ob der Widerruf wegen eines Verstoßes gegen das Bundesvergabegesetz 2006 oder die hierzu ergangenen Verordnungen oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht rechtswidrig war;
2. auf Antrag des Auftraggebers oder der Auftraggeberin in einem Verfahren gemäß Z 1 zur Feststellung, ob der Antragsteller oder die Antragstellerin auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte;
3. zur Feststellung, ob der Widerruf in rechtswidriger Weise ohne vorherige Mitteilung oder vorherige Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung gemäß den §§ 140 bzw. 279 des Bundesvergabegesetzes 2006 erklärt wurde;
4. in einem Verfahren gemäß Z 3 zur Nichtigerklärung des Widerrufs.“

4. Im § 11 Abs. 5 letzter Halbsatz wird die Wortfolge „eine Widerrufserklärung oder Zuschlagsentscheidung“ durch die Wortfolge „Widerruf oder Zuschlag“ ersetzt.

5. § 18 lautet:
§ 18. (1) Für Anträge gemäß den §§ 20, 28 und 33 Abs. 1 und 2 hat der Antragsteller oder die Antragstellerin jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten.
(2) Die Pauschalgebühr ist gemäß den von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten. Die Gebührensätze sind entsprechend dem Verhältnis des durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwandes und dem für den Antragsteller oder für die Antragstellerin zu erzielenden Nutzen festzulegen. Die Gebührensätze sind nach objektiven Merkmalen abzustufen. Als objektive Merkmale sind insbesondere der Auftragsgegenstand, die Art des durchgeführten Verfahrens sowie die Tatsache, ob es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich oder im Unterschwellenbereich handelt, heranzuziehen.
(3) Für Anträge gemäß § 28 beträgt die Gebühr die Hälfte des ausgewiesenen Gebührensatzes. Hat derselbe Antragsteller oder dieselbe Antragstellerin den Vergabekontrollsenat im selben Vergabeverfahren bereits einmal mit einem Antrag auf Nichtigerklärung oder auf Feststellung befasst, so beträgt die Gebühr jedes folgenden Antrages auf Nichtigerklärung oder auf Feststellung 80 Prozent des festgesetzten Gebührensatzes. Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert gemäß den §§ 12 oder 180 des Bundesvergabegesetzes 2006 nicht erreicht, so ist lediglich die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich (§ 12 Abs. 3 oder § 180 Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes 2006) zu entrichten.
(4) Die Pauschalgebühr ist mit Antragstellung zu entrichten. Bieter- oder Bieterinnen- und Arbeitsgemeinschaften haben die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten.
(5) Die Pauschalgebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinaus gehenden zulässigen Entrichtungsarten sind durch den Vergabekontrollsenat nach Maßgabe der vorhandenen technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und entsprechend bekannt zu machen.
(6) Die festgesetzten Gebührensätze vermindern oder erhöhen sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Juni 2007 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zu Grunde gelegten Indexzahl ergibt. Die Landesregierung hat nach Verlautbarung der für Juni des laufenden Jahres maßgeblichen Indexzahl die neu festgesetzten Gebührensätze im Landesgesetzblatt für Wien kundzumachen. Die neu festgesetzten Gebührensätze gelten ab dem der Kundmachung folgenden Monatsersten. Die Gebührensätze sind auf ganze Eurobeträge ab- oder aufzurunden.“

6. Nach § 19a wird folgender § 19b samt Überschrift angefügt:

„Zustellungen
§ 19b. (1) Der Vergabekontrollsenat hat schriftliche Erledigungen nach Möglichkeit an die ihm bekannt gegebene Faxnummer oder elektronische Adresse zu übermitteln. Solche Übermittlungen gelten als zugestellt, sobald die Erledigung in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt ist.
(2) Hat ein Streitteil dem Vergabekontrollsenat keine elektronische Adresse oder Faxnummer bekannt gegeben oder sind Zustellungen unter dieser elektronischen Adresse oder Faxnummer nicht ohne Weiteres durchführbar, sind schriftliche Erledigungen nach den Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004, physisch zuzustellen.“

7. § 23 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. die genaue Bezeichnung des Auftraggebers oder der Auftraggeberin und des Antragstellers oder der Antragstellerin, jeweils einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse“

8. § 24 lautet:
§ 24. (1) Anträge auf Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen zehn Tagen einzubringen, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg binnen 15 Tagen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Entscheidung bzw. mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.
(2) Bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich verkürzt sich die Frist auf sieben Tage.
(3) Bei der Durchführung einer Direktvergabe beträgt die Frist sieben Tage ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller oder die Antragstellerin von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können.
(4) Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen sowie der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages können über die in den Abs. 1 und 2 genannten Zeiträume hinaus bis spätestens sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder der Teilnahmefrist eingebracht werden, sofern diese Frist mehr als 17 Tage beträgt. Wenn die Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages auf brieflichem Weg übermittelt werden, tritt die Verlängerung der Nachprüfungsfrist erst ein, wenn die Angebotsfrist, die Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder die Teilnahmefrist mehr als 22 Tage beträgt.“

9. § 29 Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens, der gesondert anfechtbaren Entscheidung, des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie des Antragstellers oder der Antragstellerin, jeweils einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse“

10. § 30 Abs. 1 lautet:
(1) Der Vergabekontrollsenat hat den betroffenen Auftraggeber oder die betroffene Auftraggeberin vom Einlangen eines Antrages auf einstweilige Verfügung, mit dem die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehrt wird, unverzüglich zu verständigen.
Anträgen auf einstweilige Verfügung, welche die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehren, kommt ab Zugang der Verständigung vom Einlangen des Antrages bis zur Entscheidung über den Antrag aufschiebende Wirkung zu. Der Auftraggeber oder die Auftraggeberin darf bis zur Entscheidung über den Antrag
1. bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag nicht erteilen, oder
2. bei sonstiger Nichtigkeit die Rahmenvereinbarung nicht abschließen, oder
3. bei sonstiger Unwirksamkeit das Vergabeverfahren nicht widerrufen, oder
4. die Angebote nicht öffnen.

11. Im § 31 erhalten die bisherigen Abs. 5 bis 7 die Absatzbezeichnungen 6 bis 8 und wird folgender Abs. 5 eingefügt:
„(5) Ein entgegen einer Anordnung in einer einstweiligen Verfügung erteilter Zuschlag, erfolgter Abschluss einer Rahmenvereinbarung bzw. erklärter Widerruf des Vergabeverfahrens ist absolut nichtig bzw. unwirksam.“

12. § 32 lautet:
§ 32. Über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen ist unverzüglich, längstens jedoch binnen sieben Werktagen nach Einlangen des Antrages, zu entscheiden. Musste der Antrag zur Verbesserung zurückgestellt werden, ist über ihn längstens binnen 10 Werktagen zu entscheiden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Erledigung an alle Parteien nachweislich vor ihrem Ablauf abgesendet wurde.

13. Im § 33 lautet Absatz 1:
§ 33. (1) Ein Unternehmer oder eine Unternehmerin, der oder die ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes 2006 unterliegenden Vertrages hatte, kann, sofern ihm oder ihr durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, die Feststellung beantragen, dass
1. der Zuschlag wegen eines Verstoßes gegen das Bundesvergabegesetz 2006, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde, oder
2. die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung bzw. ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb wegen eines Verstoßes gegen das Bundesvergabegesetz 2006, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht rechtswidrig war, oder
3. die Zuschlagserteilung ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung gemäß den §§ 131 bzw. 272 des Bundesvergabegesetzes 2006 wegen eines Verstoßes gegen das Bundesvergabegesetz 2006, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht rechtswidrig war, oder
4. der Zuschlag bei der Vergabe einer Leistung auf Grund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wegen eines Verstoßes gegen § 152 Abs. 4 bis 6, § 158 Abs. 2 bis 5 oder § 290 Abs. 2 bis 5 des Bundesvergabegesetzes 2006 rechtswidrig war, oder
5. die Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens wegen eines Verstoßes gegen das Bundesvergabegesetz 2006, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht rechtswidrig war.
Der Antragsteller oder die Antragstellerin kann in einem Antrag mehrere Feststellungen gemäß § 11 Abs. 3 Z 1, 3 und 4 beantragen. Bei einem Antrag auf Feststellung gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 oder 5 kann der Auftraggeber oder die Auftraggeberin die Feststellung beantragen, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte. Bei einem Antrag auf Feststellung gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 bis 4 kann der Auftraggeber oder die Auftraggeberin beantragen, von der Nichtigerklärung des Vertrages abzusehen oder den Vertrag frühestens mit dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung aufzuheben.“

14. Im § 34 Abs. 2 wird die Zitierung „§ 33 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2“ durch die Zitierung „§ 33 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Abs. 2“ ersetzt.

15. § 35 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. die genaue Bezeichnung des Auftraggebers oder der Auftraggeberin und des Antragstellers oder der Antragstellerin, jeweils einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse“

16. Im § 35 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Ein Antrag gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 ist ferner unzulässig, wenn der Auftraggeber oder die Auftraggeberin die Entscheidung, welchem Bieter oder welcher Bieterin der Zuschlag erteilt werden soll, gemäß den §§ 49 Abs. 2, 55 Abs. 5, 210 Abs. 2 und 219 Abs. 5 des Bundesvergabegesetzes 2006 bekannt gemacht hat und der Zuschlag nicht innerhalb einer Stillhaltefrist von zehn Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung erteilt worden ist.“

17. Im § 36 lauten die Absätze 1 und 2:
„(1) Anträge gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 oder 5 sind binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller oder die Antragstellerin vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, nachdem der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen wurde.
(2) Anträge gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 bis 4 sind binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag einzubringen. Abweichend vom ersten Satz ist
1. ein Antrag gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 bis 4 – wenn es sich bei dem Antragsteller oder der Antragstellerin um einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter oder eine im Vergabeverfahren verbliebene Bieterin handelt – binnen 30 Tagen ab dem Tag der Absendung der Mitteilung gemäß den §§ 132 Abs. 2 oder 273 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes 2006 bzw.
2. ein Antrag gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 – wenn es sich bei dem Antragsteller oder der Antragstellerin nicht um einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter oder eine im Vergabeverfahren verbliebene Bieterin handelt – binnen 30 Tagen ab dem Tag der Bekanntgabe an die Europäische Kommission gemäß §§ 54 Abs. 6 oder 217 Abs. 7 des Bundesvergabegesetzes 2006 oder binnen 30 Tagen ab der erstmaligen Verfügbarkeit einer Bekanntmachung gemäß den §§ 55 Abs. 6 oder 219 Abs. 6 des Bundesvergabegesetzes 2006 einzubringen.“

18. Nach dem § 36 wird folgender § 36a samt Überschrift eingefügt:

„Feststellung von Rechtsverstößen, Nichtigerklärung, Verhängung von Sanktionen
§ 36a. (1) Der Vergabekontrollsenat hat eine Feststellung gemäß § 11 Abs. 3 Z 1 oder Abs. 4 Z 1 oder 3 nur dann zu treffen, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss war.
(2) Soweit in den Abs. 3 bis 5 nicht Anderes bestimmt ist, hat der Vergabekontrollsenat den Vertrag im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 11 Abs. 3 Z 3 bis 5 für nichtig zu erklären.
(3) Der Vergabekontrollsenat hat von einer Nichtigerklärung des Vertrages im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 11 Abs. 3 Z 3 bis 5 abzusehen, wenn der Auftraggeber oder die Auftraggeberin dies beantragt hat und zwingende Gründe eines Allgemeininteresses es rechtfertigen, den Vertrag aufrechtzuerhalten. Wirtschaftliche Interessen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem betreffenden Vertrag stehen, können die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht rechtfertigen, andere wirtschaftliche Interessen nur dann, wenn die Nichtigkeit in Ausnahmefällen unverhältnismäßige Folgen hätte.
(4) Der Vergabekontrollsenat hat von einer Nichtigerklärung des Vertrages im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 11 Abs. 3 Z 3 bis 5 überdies abzusehen, wenn
1. der Auftraggeber oder die Auftraggeberin dies beantragt hat,
2. es sich um eine Auftragsvergabe im Unterschwellenbereich handelt,
3. die festgestellte Vorgangsweise des Auftraggebers oder der Auftraggeberin nicht offenkundig unzulässig war und
4. das Interesse des Auftraggebers oder der Auftraggeberin an der Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses das Interesse des Antragstellers oder der Antragstellerin an der Beendigung des Vertragsverhältnisses – auch unter der Berücksichtigung der jeweils betroffenen öffentlichen Interessen und der Interessen des betroffenen Auftragnehmers oder der betroffenen Auftragnehmerin – überwiegt.
(5) Der Vergabekontrollsenat kann im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 11 Abs. 3 Z 3 bis 5 aussprechen, dass der Vertrag mit dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung oder einem späteren Zeitpunkt aufgehoben wird, wenn der Auftraggeber oder die Auftraggeberin dies beantragt hat. Der Vergabekontrollsenat hat dafür das Interesse des Auftraggebers oder der Auftraggeberin und des betroffenen Auftragnehmers oder der betroffenen Auftragnehmerin an der Aufrechterhaltung bestimmter vertraglicher Rechte und Pflichten, das Interesse des Antragstellers oder der Antragstellerin an der Nichtigkeit des Vertrages sowie allfällige betroffene öffentliche Interessen gegeneinander abzuwägen.
(6) Wenn der Vergabekontrollsenat im Oberschwellenbereich (§§ 12 Abs. 1 bzw. 180 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 2006) von der Nichtigerklärung des Vertrages gemäß Abs. 3 abgesehen hat oder gemäß Abs. 5 ausgesprochen hat, dass der Vertrag erst mit dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung oder einem späterem Zeitpunkt aufgehoben wird, dann ist unter Bedachtnahme auf Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, eine Geldbuße zu verhängen, die wirksam, angemessen und abschreckend sein muss. Die Obergrenze für eine Geldbuße beträgt 10 Prozent der Auftragssumme, jedoch höchstens € 40.000,–. Wenn im Einzelfall mit diesem Betrag im Hinblick auf die Bemessungsgründe des Abs. 7 und die besondere Höhe der Auftragssumme nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann eine Geldbuße bis zu einer Höhe von 20 Prozent der Auftragssumme verhängt werden. Die Geldbußen fließen dem Fonds Soziales Wien zu.
(7) Der Vergabekontrollsenat hat für die Verhängung der Sanktion die Schwere des Verstoßes, die Vorgangsweise des Auftraggebers oder der Auftraggeberin, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie sinngemäß die Erschwerungs- und Milderungsgründe gemäß § 5 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG), BGBl. I Nr. 151/2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2007, heranzuziehen. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Ausmaß der Vertrag aufrecht erhalten wird. Für die Vollstreckung von Sanktionen gemäß Abs. 6 gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz, BGBl. Nr. 53/1991 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2008.
(8) Der Vergabekontrollsenat kann, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin dies beantragt hat, im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 11 Abs. 4 Z 3 den Widerruf für unwirksam erklären. Der Vergabekontrollsenat hat dabei das Interesse des Auftraggebers oder der Auftraggeberin an der Beendigung des Vergabeverfahrens, das Interesse der Bieter oder Bieterinnen an der Fortführung des Vergabeverfahrens sowie allfällige betroffene öffentliche Interessen gegeneinander abzuwägen.“

19. § 36b samt Überschrift lautet:

„Zivilrechtliche Folgen einer Nichtigerklärung oder Aufhebung des Vertrages
§ 36b. Die Folgen einer Nichtigerklärung oder Aufhebung des Vertrages richten sich nach dem Zivilrecht. Dabei ist jedoch besonders darauf Bedacht zu nehmen, ob und inwieweit eine Zurückstellung der Leistungen an den Auftragnehmer oder die Auftragnehmerin technisch und wirtschaftlich zweckmäßig, dem Auftraggeber oder der Auftraggeberin und dem Leistungserbringer oder der Leistungserbringerin zumutbar und öffentlichen Interessen nicht abträglich ist.“

20. § 40 lautet:
§ 40. Durch sämtliche Bestimmungen dieses Landesgesetzes werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
1. die Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge, ABl. Nr. L 395 vom 30. Dezember 1989, S. 33, in der Fassung der Richtlinien 92/50/EWG und 2007/66/EG,
2. die Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, ABl. Nr. L 76 vom 23. März 1992, S. 14, in der Fassung der Richtlinie 2007/66/EG.“

Artikel II

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

Art. I tritt einen Monat nach dem Tag der Kundmachung, frühestens aber mit 20. Dezember 2009 in Kraft. Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Art. I beim Vergabekontrollsenat anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage. Der Anhang gilt bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 18 Abs. 2 als Festsetzung der Pauschalgebühr gemäß § 18 Abs. 2 und entfällt mit In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 18 Abs. 2.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

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