Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2009Ausgegeben am 21. September 200945. Stück
45. Kundmachung:Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen

45.
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen

Der Wiener Landtag hat am 27. März 2009 den Abschluss nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung genehmigt:

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen

Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch die Frau oder den Herrn Landeshauptmann, – im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind in Erwägung nachstehender Gründe –
– Bund und Länder haben sich 2002 auf eine gemeinsame „Strategie Österreichs zur Erreichung des Kyoto-Ziels“ (Klimastrategie 2008/2012) geeinigt. Diese wurde am 18. Juni 2002 durch den Ministerrat und am 16. Oktober 2002 durch die Landeshauptleutekonferenz angenommen.
– Als eine der wesentlichen Umsetzungsmaßnahmen im Sektor Raumwärme wurde eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über gemeinsame Qualitätsstandards für die Wohnbauförderung mit dem Zweck der Reduktion von Treibhausgasemissionen geschlossen, welche am 22. Jänner 2006 in Kraft getreten ist (BGBl. II Nr. 19/2006).
– Die Anpassung der Klimastrategie wurde seitens des Bundes am 21. März 2007 durch Beschluss des Ministerrates angenommen. Darin sind weiterführende Maßnahmen zur Erreichung des Kyoto-Ziels, insbesondere auch im Bereich der Emissionen aus Raumwärme, enthalten.
– Im Rahmen der Verhandlungen für den Finanzausgleich für die Periode 2008 bis 2013 wurde zwischen Bund und Ländern vereinbart, dass die Vereinbarung BGBl. II Nr. 19/2006 weiterentwickelt werden soll, wobei diesbezügliche Verhandlungen bis Mitte 2008 abzuschließen sind und ein In-Kraft-Treten mit Anfang 2009 anzustreben ist.
– Die Länder und der Bund verständigen sich daher auf weiterführende gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Gebäuden zum Zweck der Verringerung von Treibhausgasemissionen aus dem Bereich der Raumwärme, die über die Mindeststandards hinausgehen, welche in der Vereinbarung BGBl. II Nr. 19/2006, festgelegt wurden. Zur Unterstützung der Maßnahmensetzungen wird die bisherige Vereinbarung um Vorgaben für die Weiterentwicklung der bautechnischen Standards, für den Einsatz erneuerbarer Energien, um unterstützende und begleitende Maßnahmen des Bundes sowie um energietechnische Vorgaben für von Bund und Ländern öffentlich genutzte Gebäude ergänzt.
– In diesem Zusammenhang wird auch ein Beitrag zur Umsetzung maßgeblicher energie- und umweltpolitischer Vorhaben des Regierungsprogramms der Bundesregierung für die XXIII. Gesetzgebungsperiode (2007 bis 2010) des Nationalrats geleistet, insbesondere hinsichtlich der Durchsetzung des Passivhausstandards in der Wohnbauförderung, der Steigerung der Sanierungsraten im Wohnbau, der Umstellung von 400 000 Haushalten auf erneuerbare Energieträger sowie des Ausbaus des Ökostroms.
– Im Sinne der europäischen Vorgaben und der daraus resultierenden Ziele für die Mitgliedstaaten in Bezug auf Klimaschutz und Nutzung erneuerbarer Energieträger bis 2020 wird als mittel- bis längerfristiges Ziel eine möglichst weitgehende Zurückdrängung der Nutzung fossiler Brennstoffe für Heizung und Warmwasser in Gebäuden angestrebt, was entsprechend attraktive Anreizsetzungen sowie bau- und energietechnische Vorgaben erfordert.
– Ein weiterer zentraler Aspekt ist die Schaffung von Anreizen und Maßnahmen auf dem Gebiet der Endenergieeffizienz. Der Raumwärmesektor ist dabei ein wesentlicher Bereich mit hohem Energieeffizienzpotenzial. Eine verbesserte Endenergieeffizienz wird nicht nur helfen die Abhängigkeit von Energieimporten zu verringern, sondern trägt auch zur Senkung des Primärenergieeinsatzes, zur Verringerung des Ausstoßes von Kohlendioxid und anderen Treibhausgasen bei. Diese Zielsetzung liegt auch der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen, ABl. Nr. L 114 vom 27. 4. 2006, S. 4, sowie der in Umsetzung dieser Richtlinie ausgearbeiteten Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Art. 15a B-VG über Endenergieeffizienz zu Grunde, zu deren Bestimmungen die vorgesehenen Maßnahmen komplementär sind. Die gleiche Zielsetzung liegt auch der Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 1 vom 04. 1. 2003, S. 65, zu Grunde, die die Länder umzusetzen bestrebt sind.
– Die Vertragsparteien betonen, dass weitere Maßnahmensetzungen im Sinne der Klimastrategie in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen der Gebietskörperschaften notwendig sind, um das Kyoto-Ziel Österreichs zu erreichen. Dies erfolgt auf Seiten des Bundes durch die Bereitstellung finanzieller Mittel im Wege des Finanzausgleichs und des Budgets. Im Zusammenhang mit dem Beschluss der Klimastrategie-Anpassung 2007 stellt die Bundesregierung zusätzliche Mittel für den Klimaschutz bereit, insbesondere durch Schaffung des Klima- und Energiefonds mit einer Dotierung von 500 Millionen Euro über den Zeitraum von 2007 bis 2010, durch einen entsprechenden Zusagerahmen für die Umweltförderung im Inland sowie das JI/CDM-Programm mit einem Ankaufsbudget von bis zu 531 Millionen Euro für den Zeitraum 2003 bis 2012. Darüber hinaus erfolgt eine Zweckbindung der Mehreinnahmen aus der Mineralölsteueranhebung 2007 für Klimaschutzmaßnahmen des Bundes, der Länder und der Gemeinden entsprechend der diesbezüglichen politischen Vereinbarung vom 5. Juli 2007.
– Neben den sozialen Aufgaben der Wohnbauförderung ist die Umsetzung von Umweltmaßnahmen, insbesondere die Fokussierung auf Klimaschutz im Neubau und der Sanierung, eine wesentliche Aufgabe. Um dieser Aufgabe künftig in verstärktem Ausmaß im Sinne dieser Vereinbarung gerecht werden zu können, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Vertragsparteien adäquate Mittel für Zwecke der Wohnbauförderung sicherstellen, wobei der Sanierung eine besondere Bedeutung zukommt. Im Rahmen dieser Vereinbarung wird auch Rücksicht auf die Bereiche der Luftreinhaltung genommen, die von Maßnahmen zur Reduktion des Ausstoßes von Treibhausgasen beeinflusst werden.
– übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Ziele der Vereinbarung

(1) Ziel dieser Vereinbarung ist die Begünstigung von Maßnahmen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen im Bereich von Wohn- und Nichtwohngebäuden. Die Vertragsparteien schaffen daher ua. Förderungsmodelle für Wohngebäude, welche Anreizsysteme zum Zweck der Verbesserung des Wärmeschutzes sowie des Einsatzes ökologisch verträglicher Baumaterialien und kohlendioxidemissionsarmer oder freier Haustechnikanlagen umfassen. Zunehmend ambitionierte Anforderungen der Förderungsbestimmungen sind durch stufenweise Nachbesserungen der energiebezogenen Standards in den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften sowie durch unterstützende Maßnahmen des Bundes zu begleiten. Die Vertragsparteien sollen zudem eine Vorbildwirkung im Sinne einer möglichst energieeffizienten Bewirtschaftung der durch sie genutzten Gebäude, einschließlich der weitgehenden Nutzung erneuerbarer Energieträger, ausüben.
(2) Um eine wesentliche Reduktion der Treibhausgasemissionen aus dem Gebäudesektor zu erreichen, verfolgen die Vertragsparteien das Ziel, unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Wohnraumbedarfs den Anteil der Wohnhaussanierung an der gesamten Wohnbauförderung nachweislich und substanziell anzuheben und insbesondere attraktive Förderungsbedingungen für thermisch-energetische Verbesserungen zu schaffen. Dabei soll die Wohnbauförderung im Zusammenspiel mit unterstützenden Maßnahmen des Bundes im Sinne der Klimastrategie einen deutlichen Beitrag zur Erhöhung der Sanierungsrate leisten, insbesondere durch substanzielle Anhebung der finanziellen Mittel für Zwecke der umfassenden Sanierung. Es wird in diesem Zusammenhang angestrebt, bis 2020 den Anteil der derzeit noch unsanierten oder nur teilsanierten Wohngebäude am Wohngebäudebestand der Errichtungsperiode 1945 bis 1980 maßgeblich zu senken.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Vereinbarung bezeichnet der Begriff:
1. „Wohnbauförderung“ jede Art der direkten und indirekten Förderung der Errichtung oder Sanierung von Wohngebäuden einschließlich der dabei relevanten energetischen und sonstigen ökologischen Maßnahmen, unabhängig von der im konkreten Fall zuständigen Förderstelle. Unberührt von dieser Vereinbarung bleiben Förderungen, die auf subjektive Merkmale des Förderungswerbers abstellen (zB Wohnbeihilfen, Eigenmittelersatzdarlehen in Abhängigkeit vom Einkommen), sofern diese aus sozialpolitischen Erwägungen unabhängig von oder in Ergänzung zu objektbezogenen Förderungen gewährt werden, sowie Förderungen für Sanierungen zum Zweck der allgemeinen Verbesserung von Wohn- und Gebäudestandards, die keinen unmittelbaren Einfluss auf den Energieverbrauch des Gebäudes haben, einschließlich Maßnahmen außerhalb von Gebäuden, die einer allgemeinen Qualitätsverbesserung des Wohnumfeldes dienen.
2. „Heizwärmebedarf“ (HWB) denjenigen Wert, der sich bei Anwendung der Berechnungsmethode gemäß Richtlinie 6 des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) bei einer Heizgradtagzahl von 3 400 Kd/a (Referenzklima) ergibt.
3. „Öffentliche Gebäude“solche Gebäude, die zum überwiegenden Teil von den Vertragsparteien genutzt werden.
4. „Umfassende energetische Sanierung“ zeitlich zusammenhängende Renovierungsarbeiten an der Gebäudehülle und/oder den haustechnischen Anlagen eines Gebäudes, soweit zumindest drei der folgenden Teile der Gebäudehülle und haustechnischen Gewerke gemeinsam erneuert oder zum überwiegenden Teil in Stand gesetzt werden: Fensterflächen, Dach oder oberste Geschoßdecke, Fassadenfläche, Kellerdecke, energetisch relevantes Haustechniksystem.
5. „Deltaförderung“ die Förderung von Maßnahmen, die auf die Verringerung des Heizwärmebedarfs um einen bestimmten Wert abzielen.
6. „Innovative klimarelevante Systeme“ folgende Heizungs- und Warmwasserbereitungssysteme:
a) Systeme auf Basis erneuerbarer Energien unter Berücksichtigung möglichst hoher Effizienzstandards; Heizungssysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe sind nach Möglichkeit mit thermischen Solaranlagen zu kombinieren.
b) elektrisch betriebene Heizungswärmepumpensysteme mit einer Jahresarbeitszahl von zumindest 4, wobei nach Möglichkeit eine Kombination mit Solaranlagen zu erfolgen hat.
c) Fernwärme aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Koppelungs-Anlagen im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt, ABl. Nr. L 52 vom 21. 2. 2004 S. 50, und sonstige Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt.
d) Fernwärme mit einem Anteil erneuerbarer Energie von zumindest 80%.
e) Erdgas-Brennwert-Anlagen in Kombination mit thermischen Solaranlagen, soweit keine Fernwärmeanschlussmöglichkeit gegeben ist oder aus Gründen der Luftreinhaltung oder auf Grund mangelnder Zulieferungs- oder Lagerungsmöglichkeiten der Einsatz biogener Brennstoffe nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Der Anteil der solaren Erträge soll dabei optimiert werden. Sollte lagebedingt die Errichtung von thermischen Solaranlagen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar sein, so kann von dieser Kombination Abstand genommen werden.
f) Andere Technologien und Energieversorgungssysteme, soweit diese im Vergleich zu den in lit. b bzw. e angeführten Systemen zu geringeren Treibhausgasemissionen führen.
7. „Passivhaus“ ein Gebäude mit einer Energiekennzahl von bis zu 10 kWh/(m2.a) nach Berechnungsmethode des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) bzw. bis zu 15 kWh/(m2.a) nach Berechnung gemäß Passivhaus Projektierungs Paket (PHPP). Es kann alternativ auch die Begriffbestimmung einer einschlägigen ÖNORM herangezogen werden.

2. Abschnitt
Maßnahmen im Bereich der Wohnbauförderungen der Länder

Artikel 3
Mindestanforderungen für Zwecke der Förderung im Wohnungsneubau

(1) Für die Neuerrichtung von Wohngebäuden werden von den Ländern Mindestanforderungen für Wärmeschutzstandards gemäß unten stehender Tabelle als Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung festgelegt, wobei in Bezug auf das Oberflächen-Volumsverhältnis (A/V-Verhältnis) zwischen den Werten linear zu interpolieren ist:

HWBBGF in kWh/(m2.a)

bei einem A/V-Verhältnis > 0,8
bei einem A/V-Verhältnis < 0,2
bis Ende 2009
65
35
ab 1.1.2010
45
25
ab 1.1.2012
36
20
Bei Gebäuden mit einem A/V-Verhältnis von 0,8 oder darüber können die Länder ab dem Jahr 2012 Regelungen erlassen, im Falle einer teilsolaren Raumheizung mit mindestens 15% solarem Deckungsanteil dies beim zulässigen Heizwärmebedarf mit bis zu 10% des Anforderungswertes zu berücksichtigen.
(2) Die Mindestanforderungen an den Heizwärmebedarf im Wohnungsneubau sollen mittelfristig um Kennzahlen im Bereich Primärenergiebedarf sowie Kohlendioxidemissionen erweitert werden. Die Vertragsparteien werden hierzu gemeinsame Vorarbeiten leisten und bis Ende 2010 Ergebnisse vorlegen.
(3) Hinsichtlich der erstmaligen Errichtung von Heizungs- und Warmwasserbereitstellungssystemen im Zuge des Wohnungsneubaus stellt der Einsatz innovativer klimarelevanter Systeme im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Z 6 eine Förderungsvoraussetzung dar. Die Förderanreize sollen dabei so gestaltet werden, dass der Anteil erneuerbarer Energien optimiert wird.
(4) Die Länder können für den Einsatz von Heizungssystemen auf Basis von Öl-Brennwerttechnik befristete Ausnahmeregelungen vorsehen, soweit im Einzelfall verpflichtend eine Kombination mit thermischen Solaranlagen vorgesehen wird und die betreffenden Gebäude die ab 2012 gemäß Abs. 1 geltenden Wärmeschutzstandards nicht überschreiten. Auf die Kombination mit thermischen Solaranlagen kann verzichtet werden, wenn lagebedingt die Errichtung von thermischen Solaranlagen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Die Ausnahmeregelungen sind allen anderen Vertragsparteien mitzuteilen.
(5) Für Wärmepumpensysteme kann in begründeten Ausnahmefällen eine Mindest-Jahresarbeitszahl zwischen 3 und 4 festgelegt werden.

Artikel 4
Förderungsanreize für zusätzliche Maßnahmen beim Wohnungsneubau

(1) Unbeschadet der Mindestanforderungen nach Art. 3 werden, auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Immissionsschutzes, weitere besondere Anreize insbesondere für folgende energetische und ökologische Maßnahmen im Wohnungsneubau geschaffen werden:
1. Erreichen niedrigerer Energiekennzahlen als in den Mindestanforderungen nach Art. 3,
2. Errichtung von Passivhäusern; als Zielwert in der Wohnbauförderung für 2015 wird von den Bundesländern der Passivhausstandard angestrebt,
3. Einsatz innovativer klimarelevanter Systeme im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Z 6, die ausschließlich erneuerbare Energieträger nutzen (insbesondere durch Kombination biogener Brennstoffe mit Solaranlagen), sowie der Einsatz von Wärmerückgewinnungssystemen,
4. Einsatz ökologisch besonders vorteilhafter Baustoffe,
5. Einsatz von Niedertemperaturheizungssystemen.
(2) Bestehende Standards für Niedrigenergie-, Niedrigstenergie- und Passivhäuser – wie zB erfolgreiche regionale Standards oder die klima:aktiv Hausstandards – werden von den Vertragsparteien gemeinsam weiterentwickelt. Im Rahmen spezifischer Förderungsmodelle werden diese innovativen Standards entsprechend ausgewiesen.
(3) Auf verkehrs- und flächenverbrauchsminimierende Bebauung im Sinne einer Minimierung des motorisierten Individualverkehrs ist unter Berücksichtigung übergeordneter raumordnungspolitischer Zielsetzungen Bedacht zu nehmen.

Artikel 5
Förderung von Wohnhaussanierungen

(1) Die Länder setzen zur Erreichung der Ziele gemäß Art. 1 Abs. 2 verstärkte Anreize für Sanierungen.
(2) Zum Zweck bestmöglicher Sanierungen werden von den Ländern Förderungsmodelle mit Anreizsystemen für folgende Maßnahmen geschaffen:
1. Unterschreiten der Mindestanforderungen für den maximalen Heizwärmebedarf (HWBBGF) nach Art. 6 Abs. 2 nach Sanierung. Die Förderstufen könnten sich dabei an den Anforderungen für den Neubau nach Art. 3 Abs. 1 gemäß dieser Vereinbarung bzw. am Passivhausstandard orientieren,
2. zusätzliche Maßnahmen im Bereich der energetisch relevanten Haustechnik (Heizungs-, Warmwasser- und Lüftungsanlagen), wobei besondere Anreize für den Einsatz innovativer klimarelevanter Systeme im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Z 6 zu setzen sind, und
3. Einsatz ökologisch besonders vorteilhafter Baustoffe.
(3) Investitionskosten für Kühlanlagen, die nicht ausschließlich mit erneuerbarer Energie oder mit Fernkälte aus Abwärme betrieben werden, werden aus der Bemessungsgrundlage der Wohnbauförderung ausgenommen.
(4) Die Bewertungsmodelle nach Art. 10 sind so zu gestalten, dass sie im Vergleich zu Förderungen für Einzelbauteilsanierungen genügend Anreize für umfassende Sanierungen im Sinne von Art. 6 bieten.
(5) Zur Steigerung der Sanierungsraten werden in Ergänzung zu den Förderprogrammen begleitende Impuls- und Beratungsprogramme im Sanierungsbereich gestartet bzw. intensiviert. Es soll dabei auch auf die Erfahrungen aus erfolgreichen regionalen Initiativen oder den klima:aktiv Gebäudeprogrammen zurückgegriffen werden. Es sind entsprechende Kooperationen unter Einbindung regionaler Akteure anzustreben.

Artikel 6
Mindestanforderungen für die Förderung umfassender energetischer Wohnhaussanierungen

(1) Für die umfassende energetische Sanierung (Art. 2 Abs. 1 Z 4) von Wohnhäusern werden besondere Förderanreize vorgesehen.
(2) Für die umfassende energetische Sanierung von Gebäuden werden Mindestanforderungen für Wärmeschutzstandards gemäß unten stehender Tabelle als Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung festgelegt, wobei in Bezug auf das Oberflächen-Volumsverhältnis (A/V-Verhältnis) zwischen den Werten linear zu interpolieren ist:

HWBBGF in kWh/(m2.a)

bei einem A/V-Verhältnis > 0,8
bei einem A/V-Verhältnis < 0,2
bis Ende 2009
80
43
ab 1.1.2010
75
35
(3) Ergänzend zu den Vorgaben in Abs. 2 können Förderungsanreize vorgesehen werden, die auf eine möglichst hohe Heizwärmebedarfsreduktion gegenüber dem Ausgangswert vor Sanierung abzielen („Deltaförderung“).
(4) Werden im Rahmen umfassender energetischer Sanierungen die Zielwerte des Abs. 2 nicht realisiert, können die Länder ebenso die Möglichkeit der „Deltaförderung“ vorsehen, um möglichst weitgehende Sanierungen zu erreichen. Dabei muss jedoch der Ausgangs-HWB ab dem Jahr 2009 um mindestens 25%, ab dem Jahr 2010 um mindestens 30% verbessert werden.
(5) Für historische oder denkmalgeschützte Gebäude können Ausnahmen vorgesehen werden.

Artikel 7
Förderung von Einzelbauteilsanierungen im Wohnbau

(1) Für die Förderung von Einzelbauteilsanierungen oder -erneuerungen an der thermischen Gebäudehülle werden folgende energetische Mindeststandards festgelegt.
U-Wert-Vorgaben für Förderung der Sanierung einzelner Bauteile

ab 1.1.2009
Fenster bei Tausch des ganzen Elements (Rahmen und Glas)
1,35 W/(m2K)
Fensterglas (bei Tausch nur des Glases)
1,10 W/(m2K)
Außenwand
0,25 W/(m2K)
Oberste Geschossdecke, Dach
0,20 W/(m2K)
Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich
0,35 W/(m2K)
(2) Es sollen Förderanreize für Bauteile vorgesehen werden, die die Werte in Abs. 1 unterschreiten.
(3) Für historische oder denkmalgeschützte Gebäude können Ausnahmen vorgesehen werden.

Artikel 8
Förderung der Sanierung von Heizungsanlagen in Wohngebäuden

(1) Förderungen, welche auf den Austausch von Wärmebereitstellungssystemen oder die Sanierung von Heizungsanlagen, einschließlich der Einbindung in ein Fernwärmesystem, abzielen, werden auf innovative klimarelevante Systeme im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Z 6 eingeschränkt und nach Möglichkeit mit Maßnahmen zur Reduktion des Heizwärmebedarfs im Sinne der Art. 6 und 7 abgestimmt.
(2) Für elektrisch betriebene Wärmepumpen kann in begründeten Ausnahmefällen eine Mindest-Jahresarbeitszahl zwischen 3 und 4 festgelegt werden.
(3) Abweichend vom Grundsatz des Abs. 1 können unter folgenden Voraussetzungen Förderungen für den Austausch alter Heizungsanlagen oder Kessel auf Basis flüssiger fossiler Brennstoffe gegen Öl-Brennwertsysteme gewährt werden, wobei diese Voraussetzungen auch für die Förderung von Erdgas-Brennwertkesseln in Kombination mit thermischen Solaranlagen gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 6 lit. e gelten:
1. Es erfolgt eine Kombination mit thermischen Solaranlagen, wobei die Einbindung in das Raumheizungssystem anzustreben ist. Hierbei werden die Förderanreize so gestaltet, dass der Anteil an erneuerbarer Energie optimiert wird,
2. die Förderanreize für den Kesseltausch werden in Abhängigkeit von der Einhaltung der HWB-Werte des Art. 6 Abs. 2 differenziert gestaltet. Für Gebäude, die noch nicht thermisch saniert wurden, ist ein Energieausweis mit entsprechenden Ratschlägen und Empfehlungen vorzulegen,
3. es bestehen keine Möglichkeiten für einen Anschluss an ein Fernwärmenetz und aus Gründen der Luftreinhaltung oder auf Grund mangelnder Zulieferungs- und/oder Lagerungsmöglichkeiten ist der Einsatz biogener Brennstoffe nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar.
Die Erfüllung der genannten Fördervoraussetzungen ist vom Förderwerber nachzuweisen. Auf die Erfüllung der Voraussetzung gemäß Z 1 kann verzichtet werden, wenn lagebedingt die Errichtung von thermischen Solaranlagen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Artikel 9
Vermeidung klimaschädigender Gase im Wohnbau

(1) Die Gewährung von Wohnbauförderungsmitteln nach den Art. 3 bis 7 setzt voraus, dass ausschließlich Baumaterialien verwendet werden, welche im Verlauf des Lebenszyklus keine klimaschädigenden halogenierten Gase in die Atmosphäre freisetzen.
(2) Zur Vermeidung von klimaschädigenden halogenierten Gasen in mit den Gebäuden in Verbindung stehenden Anlagen sollen entsprechende Anreize gesetzt werden.

Artikel 10
Bewertungsmodell

Die in den Art. 3 bis 9 angeführten und allenfalls weitere qualitative und quantitative Merkmale sind in ein quantifizierendes, objektiv nachvollziehbares Bewertungsmodell zu übertragen (zB Punkte- oder Stufenmodelle). Der Förderungswerber ist (insbesondere durch Beratungsgespräche) von den Ländern oder durch von diesen beauftragte, produktunabhängige Organisationen über Funktionsweise, Förderungsvoraussetzungen und konkrete Auswirkungen des jeweiligen Förderungsmodells zu informieren, insbesondere über Anreizmechanismen in Bezug auf energetische und ökologische Maßnahmen.

3. Abschnitt
Zusätzliche Maßnahmen außerhalb der Wohnbauförderungen der Länder

Artikel 11
Bau- und energietechnische Vorschriften

(1) Zur Unterstützung der Ziele dieser Vereinbarung stellen die Bundesländer die Umsetzung der Richtlinie 6 „Energieeinsparung und Wärmeschutz“ des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) im Rahmen der jeweiligen einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften sicher.
(2) Begleitende Maßnahmen werden gegen den stark steigenden Energiebedarf von Nichtwohngebäuden gesetzt.
(3) Entsprechend dem im OIB-Prozess vereinbarten Zeitplan werden ab 2010 Verhandlungen zwischen den Ländern über die weitere Anpassung der energietechnischen Anforderungen an Gebäude aufgenommen und anschließend rechtlich umgesetzt (5-Jahresrhythmus). Dabei werden die folgenden Ziele in besonderer Weise berücksichtigt:
1. hinsichtlich des höchstzulässigen Heizwärmebedarfs soll der Abstand zwischen den Anforderungen im geförderten Wohnbau und jener der OIB-Richtlinie 6 in Relation gehalten werden;
2. Festlegung von Regelungen für Gebäude mit einer gesamten Nutzfläche von weniger als 1 000 m2 in Bezug auf Mindestanforderungen an den Heizwärmebedarf in Zusammenhang mit umfassenden Sanierungen;
3. verpflichtende Prüfung des Einsatzes erneuerbarer Energieträger für Zwecke der Wärme-, Kühlungs- und Elektrizitätsversorgung sowie
4. weitere Beschränkungen in Bezug auf die Errichtung von Klimaanlagen, wobei ein möglichst hoher Anteil erneuerbarer Energieträger angestrebt wird.

Artikel 12
Mindestanforderungen für den Neubau öffentlicher Gebäude der Vertragsparteien

(1) Bei der Errichtung öffentlicher Gebäude sind folgende Energiekennzahlen zur Anwendung zu bringen:

HWB* in kWh/(m3.a)

bei einem A/V-Verhältnis > 0,8
bei einem A/V-Verhältnis < 0,2
ab 1.1.2010
15
8
ab 1.1.2012
12
7
Die Werte in der Tabelle beziehen sich auf den Zeitpunkt der Einreichung zur baurechtlichen Genehmigung.
(2) Unbeschadet davon ist im Fall der Errichtung öffentlicher Gebäude der maximal zulässige außeninduzierte Kühlbedarf KB*V,NWG,max von 1,0 kWh/(m3.a) gemäß OIB-Richtlinie 6 einzuhalten.
(3) Für Heizung und Warmwasserbereitstellung sind innovative klimarelevante Systeme im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Z 6 vorzusehen.
(4) Es werden von den Vertragsparteien Regelungen für eine Optimierung des Nutzerverhaltens bezüglich Energieeinsparungen getroffen.

Artikel 13
Mindestanforderungen für die Sanierung öffentlicher Gebäude der Vertragsparteien

(1) Die Vertragsparteien verfolgen das Ziel, im Bereich der öffentlichen Gebäude umfassende Sanierungen umzusetzen. Dabei werden folgende Energiekennzahlen zur Anwendung gebracht:

HWB* in kWh/(m3.a)

A/V-Verhältnis > 0,8
A/V-Verhältnis < 0,2
bis Ende 2009
27
14
ab 1.1.2010
25
12
Die Werte in der Tabelle beziehen sich auf den Zeitpunkt der Einreichung zur baurechtlichen Genehmigung.
(2) Sind umfassende Sanierungen im Sinne des Abs. 1 nicht durchführbar, werden möglichst weitgehende und qualitativ hochwertige Sanierungsmaßnahmen umgesetzt. Dabei sind im Regelfall folgende Bauteilanforderungen einzuhalten:
U-Wert-Vorgaben für Förderung der Sanierung einzelner Bauteile

ab 1.1.2009
Fenster bei Tausch des ganzen Elements (Rahmen und Glas)
1,35 W/(m2K)
Fensterglas (bei Tausch nur des Glases)
1,10 W/(m2K)
Außenwand
0,25 W/(m2K)
Oberste Geschossdecke, Dach
0,20 W/(m2K)
Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich
0,35 W/(m2K)
(3) Im Regelfall wird beim Austausch von Wärmebereitstellungssystemen oder der Sanierung von Heizungsanlagen, einschließlich der Einbindung in ein Fernwärmesystem, auf innovative klimarelevante Systeme im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Z 6 umgestellt. Diese Umstellungen sind mit Maßnahmen zur Reduktion des Heizwärmebedarfs im Sinne dieses Artikels abzustimmen. Sollte das Gebäude nach der Sanierung mit fossilen Energieträgern versorgt werden, so ist nach Möglichkeit eine Kombination mit erneuerbaren Energieträgern vorzusehen, wobei der Anteil der Erneuerbaren optimiert wird.
(4) Im Fall der umfassenden Sanierung öffentlicher Gebäude ist der maximal zulässige außeninduzierte Kühlbedarf KB*V,NWGsan,max von 2,0 kWh/(m3.a) gemäß OIB-Richtlinie 6 einzuhalten.
(5) Für historische oder denkmalgeschützte Gebäude können Ausnahmen vorgesehen werden.
(6) Die Contractingaktivitäten bei Bundesgebäuden sind weiter auszubauen, insbesondere um ausreichende wirtschaftliche Anreize zur Umsetzung umfassender Sanierungen zu geben. Dazu sind bei Investitionen Amortisationszeiten von bis zu 15 Jahren zu Grunde zu legen.
(7) Es werden von den Vertragsparteien Regelungen bzw. Richtlinien für eine Optimierung des Nutzerverhaltens bezüglich Energieeinsparungen getroffen.

Artikel 14
Gemeinden

Die Länder werden mit den ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auf die Gemeinden einwirken, dass bei Errichtung oder Sanierung von Nicht-Wohngebäuden die Bestimmungen der Art. 12 und 13 sinngemäß angewandt werden.

Artikel 15
Förderinstrumente und Begleitmaßnahmen des Bundes im Gebäudebereich

(1) Durch Förderinstrumente des Bundes erfolgt ein gezielter Mitteleinsatz im Bereich der Nicht-Wohngebäude. Der Bund gestaltet die Förderinstrumente für den Neubau und die Sanierung von Nicht-Wohngebäuden entsprechend den Vorgaben dieser Vereinbarung.
(2) Hierbei werden Maßnahmen zur Verbesserung der Effizienz von Gebäuden und der Nutzung erneuerbarer Energien im Gebäudebereich, insbesondere durch Förderung von Vorzeigebeispielen besonders energieeffizienter Sanierungen einschließlich deren Dokumentation, gesetzt.
(3) Der Bund verfolgt das Ziel, Maßnahmen zur Weiterentwicklung der wohnrechtlichen Rahmenbedingungen zur Steigerung der thermischen Sanierungsrate und für die Nutzung erneuerbarer Energie zur Deckung des Wärme- und Elektrizitätsbedarfs von Gebäuden vorzuschlagen.
(4) In die Lehrpläne für einschlägige berufsbildende höhere Schulen werden ehestmöglich Unterrichtsinhalte betreffend energieeffizientes Bauen aufgenommen bzw. ausgeweitet. Eine Aufnahme dieser Themen in die Studienpläne einschlägiger Universitäten wird angestrebt. Die berufsbegleitende Ausbildung der relevanten Professionisten ist fortzuführen bzw. zu verstärken.

4. Abschnitt
Abschnitt Berichtslegung und Schlussbestimmungen

Artikel 16
Berichtslegung

(1) Die Vertragsparteien teilen einander spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung sowie in weiterer Folge entsprechend den Anpassungen die Maßnahmen mit, welche im Sinne dieser Vereinbarung getroffen wurden.
(2) Die Wirkungen der Maßnahmen im Bereich der Gebäude werden bis 31. Mai eines jeden Jahres für das jeweils vorangegangene Jahr – erstmals am 31. Mai 2010 für das Jahr 2009 – von den Vertragsparteien evaluiert und in Berichten veröffentlicht. Für den Bereich der öffentlichen Gebäude im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Z 3 werden diese Daten jeweils für das vorvorangegangene Jahr vorgelegt, erstmals am 31. Mai 2011 für das Berichtsjahr 2009. In den Berichten ist insbesondere darzulegen,
1. in welchem Ausmaß sich der durchschnittliche Heizwärmebedarf sowie die davon abgeleiteten Treibhausgas-Emissionen im geförderten Neubau gegenüber einem Referenzszenario verringert haben;
2. in welcher Form dem Ziel des Art. 1 Abs. 2 entsprochen wird, insbesondere durch Darstellung diesbezüglicher finanzieller Kennzahlen, wobei eine Vergleichbarkeit der im jeweiligen Berichtsjahr zugesagten Förderungen für Wohnungsneubau und Wohnhaussanierung sichergestellt wird;
3. in welchem Ausmaß durch die Sanierungsförderung der Heizwärmebedarf sowie die davon abgeleiteten Treibhausgas-Emissionen im Gebäudebestand verringert werden konnten;
4. die Aufteilung der geförderten Heizsysteme im Neubau und der Sanierung und die hierdurch realisierten Treibhausgasemissionsreduktionen,
5. in welchem Maß Heizwärmebedarf und Treibhausgasemissionen bei öffentlichen Gebäuden der Vertragsparteien gegenüber einem Referenzszenario verringert werden konnten (Neubau und Sanierung);
6. welche sonstigen Maßnahmen im Sinne des 9. Erwägungsgrundes der Präambel und des Art. 15 gesetzt wurden.
(3) Eine Standardisierung der Berichtsanforderungen einschließlich der Festlegung von Referenzwerten erfolgt im Wege des als Bund-Länder-Koordinationsgremium eingerichteten „Kyoto-Forums“, wobei das Ziel in einer zusammengefassten, verständlichen und überschaubaren Fassung mit gut vergleichbaren Ergebnissen liegt.
(4) Die Berichte bilden die Grundlage für künftige Adaptierungen dieser Vereinbarung unter Berücksichtigung des Stands der Technik und anderer Anforderungen, etwa im Zusammenhang mit der Umsetzung oder Anpassung der Richtlinie 2002/91/EG.

Artikel 17
In-Kraft-Treten und Geltungsdauer

(1) Diese Vereinbarung tritt am 30. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie
2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind.
(2) Die Gültigkeit dieser Vereinbarung endet mit Ablauf des im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Vereinbarung geltenden Finanzausgleichsgesetzes.
(3) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei zum 31. Dezember eines jeden Jahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
(4) Am Tag des In-Kraft-Tretens dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen, BGBl. II Nr. 19/2006, außer Kraft.

Artikel 18
Durchführung

Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen Vorschriften sind, sofern sie nicht ohnehin bereits in Geltung stehen oder es in der Vereinbarung nicht anders festgelegt wurde, längstens binnen sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung zu erlassen.

Artikel 19
Mitteilungen

Mit Ausnahme der Berichte nach Art. 16 sind alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen an das Bundeskanzleramt zu richten, das seinerseits die übrigen Vertragsparteien hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat.

Artikel 20
Urkunden

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Der Landeshauptmann:
Häupl
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