Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2006Ausgegeben am 21. Februar 200616. Stück
16. Verordnung:Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten ganzen Tierkörpern sowie für die Festlegung von Gebühren für die Zulassung und Kontrolle von Betrieben (Wiener Tiermaterialienverordnung)

16.
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über die Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten ganzen Tierkörpern sowie für die Festlegung von Gebühren für die Zulassung und Kontrolle von Betrieben (Wiener Tiermaterialienverordnung)

Auf Grund § 12 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003, wird verordnet:
§ 1. (1) Alle im Bereich des Bundeslandes Wien anfallenden ganzen Tierkörper, die auf andere Weise als durch Schlachtung für den menschlichen Verzehr zu Tode kommen, sind von der Tierkörperbeseitigung Wien GmbH Nfg KG einzusammeln bzw. vom Besitzer solcher Tierkörper an diese abzuliefern.
(2) Die Tierkörperbeseitigung Wien GmbH Nfg KG kann bei Bedarf mit dem Einsammeln andere geeignete Unternehmen beauftragen.
§ 2. Die Behörde kann Ausnahmen von der Ablieferungs- bzw. Einsammelpflicht gemäß § 1 erteilen, sofern dagegen keine veterinär- oder sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen. Erforderlichenfalls, insbesondere im Hinblick auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Mensch und Tier, kann eine solche Ausnahmegenehmigung befristet oder unter Auflagen bzw. Bedingungen erteilt werden.
§ 3. (1) Die Gebühr für eine Betriebszulassung gemäß § 3 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/
2003, beträgt 150,– EUR.
(2) Die Gebühr für eine Kontrolle gemäß § 5 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003, beträgt 45,– EUR für jede angefangene halbe Stunde und Kontrollorgan.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über die Beseitigung von tierischen Abfällen, LGBl. für Wien Nr. 11/1997, außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Sima
amtsführende Stadträtin
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung: Wiener Zeitung Digitale Publikationen GmbH, 1040 Wien
Druck: MA 53 – Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege 3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier aus der Mustermappe „ÖkoKauf Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.


Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular