Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2004Ausgegeben am 21. Dezember 200457. Stück
57. Verordnung:Festsetzung der von ausländischen Staatsangehörigen für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten zu entrichtenden tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten


57.
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der von ausländischen Staatsangehörigen für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten zu entrichtenden tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten
Gemäß § 46 Abs. 3 und § 51 Abs. 2 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 46/2004, wird verordnet:
§ 1. (1) Bei Aufnahme ausländischer Staatsangehöriger in die in § 2 genannten öffentlichen Krankenanstalten sind, ausgenommen in Fällen gemäß § 51 Abs. 3 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten gemäß § 51 Abs. 2 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG zu bezahlen.
(2) Nicht zum Personenkreis gemäß Abs. 1 zählen:
1. ausländische Staatsangehörige, die sich einer radiochirurgischen Behandlung mit der „GAMMA-UNIT“ unterziehen und auf die die Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 38/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 128/2001, anzuwenden ist,
2. ausländische Staatsangehörige, die sich einer Implantation eines Cochlearimplantates unterziehen und auf die die Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 131/2001, anzuwenden ist,
3. ausländische Staatsangehörige, die sich
a) einer Matrix-assistierten Knorpelzelltransplantation oder
b) einer Nervus-Vagus-Stimulation
unterziehen und auf die die Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 53/2002, anzuwenden ist.
§ 2. Die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten für ausländische Staatsangehörige werden gemäß § 51 Abs. 2 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG pro Pflegetag und Patienten für die allgemeine Gebührenklasse wie folgt festgesetzt:
1. Krankenhaus der Stadt Wien – Lainz
Wilhelminenspital der Stadt Wien
Sozialmedizinisches Zentrum Süd, Kaiser-Franz-Josef-Spital und Geriatriezentrum Favoriten der Stadt Wien
Krankenanstalt Rudolfstiftung der Stadt Wien
Kaiserin Elisabeth-Spital der Stadt Wien
Sozialmedizinisches Zentrum Floridsdorf Krankenhaus und Geriatriezentrum
Sozialmedizinisches Zentrum Ost der Stadt Wien – Donauspital
Sozialmedizinisches Zentrum Sophienspital
Orthopädisches Krankenhaus der Stadt Wien – Gersthof
Nathaniel Freiherr von Rothschild’sche Stiftung für Nervenkranke – Neurologisches Zentrum der Stadt Wien – Rosenhügel
Gottfried von Preyer’sches Kinderspital der Stadt Wien, Krankenhaus für Kinder und Jugendliche
Otto Wagner Spital (ausgenommen die Behandlung von auf Grund von Straftaten freiheitsbeschränkten Patienten der 8. Psychiatrischen Abteilung im Pavillon 23) 598 Euro
2. Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna-Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde) 936 Euro
3. Hanusch-Krankenhaus 677 Euro
4. Orthopädisches Spital (Speising) 598 Euro
§ 3. Bei Inanspruchnahme der Sonderklasse durch Patienten gemäß § 1 Abs. 1 gelten die Bestimmungen des Art. I Abs. 1 und des Art. III der Kundmachung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Sondergebühren und die Feststellung der als kostendeckend ermittelten Sondergebühren für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. für Wien Nr. 1/2004, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 verliert die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der von ausländischen Staatsangehörigen für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten zu entrichtenden tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten, LGBl. für Wien Nr. 52/2003, ihre Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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