Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2004Ausgegeben am 4. November 200447. Stück
47. Verordnung:Überprüfungspflicht von Gas-Durchlauf-Wasserheizern, die nicht für eine Abgasführung vorgesehen sind (Gerätetyp A) und deren Nennwärmebelastung max. 10,5 kW beträgt (Gas-Durchlauf-Wasserheizer-Verordnung)


47.
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Überprüfungspflicht von Gas-Durchlauf-Wasserheizern, die nicht für eine Abgasführung vorgesehen sind (Gerätetyp A) und deren Nennwärmebelastung max. 10,5 kW beträgt (Gas-Durchlauf-Wasserheizer-Verordnung)

Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Wiener Gasgesetzes, LGBl. Nr. 17/1954, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 80/2001, wird verordnet:
§ 1. (1) Gas-Durchlauf-Wasserheizer, die nicht für eine Abgasführung vorgesehen sind (Gerätetyp A) und deren Nennwärmebelastung maximal 10,5 kW beträgt, sind vom Inhaber des Gas-Durchlauf-Wasserheizers auf seine Kosten in Abständen von höchstens zwei Jahren wiederkehrend durch einen nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften hiezu Berechtigten überprüfen zu lassen.
(2) Die Überprüfung hat zu beinhalten:
1. die Feststellung der betriebssicheren Montage des Gas-Durchlauf-Wasserheizers,
2. die augenscheinliche Feststellung des funktionstüchtigen und sicheren Zustandes des Gas-Durchlauf-Wasserheizers, insbesondere des Brenners und des Wärmetauschers,
3. die Feststellung der Wärmebelastung.
§ 2. (1) Über die Überprüfung ist ein Prüfbefund (Erst- und Zweitausfertigung) zu erstellen. Im Prüfbefund ist festzuhalten: der Name und die Anschrift des Inhabers des Gas-Durchlauf-Wasserheizers, der Aufstellungsort, das Datum und der Aussteller des letzten Prüfbefundes, das Ergebnis der Überprüfung, gegebenenfalls die festgestellten Mängel sowie die Frist zur Mängelbehebung und das Ergebnis der Nachprüfung sowie Datum und Unterschrift des Überprüfenden.
(2) Der Überprüfende hat das Ergebnis der Überprüfung, das Datum des Prüfbefundes und den Namen des Überprüfenden am Gas-Durchlauf-Wasserheizer mittels einer Prüfplakette an einer leicht zugänglichen Stelle dauerhaft sichtbar zu machen.
(3) Die Erstausfertigung des Prüfbefundes ist dem Inhaber auszuhändigen. Eine Zweitausfertigung des Prüfbefundes hat der Überprüfende dem Verteilerunternehmen vorzulegen, an dessen Verteilerleitungen das Gerät angeschlossen ist.
(4) Der jeweilige Inhaber hat den Prüfbefund bis zur nächsten Überprüfung bereitzuhalten. Der Prüfbefund ist der Behörde oder dem Verteilerunternehmen auf Verlangen vorzulegen.
§ 3. (1) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, so hat der Überprüfende den Inhaber aufzufordern, diese innerhalb der vom Überprüfenden festgesetzten, angemessenen Frist zu beheben. Dies ist im Prüfbefund zu vermerken. Wird ein solcher Mangel nicht innerhalb dieser Frist behoben, so hat der Überprüfende das Verteilerunternehmen unter Angabe der festgestellten Mängel schriftlich zu verständigen.
(2) Bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr ist der Inhaber vom Überprüfenden nachweislich davon in Kenntnis zu setzen, dass der Gas-Durchlauf-Wasserheizer nicht weiter verwendet werden darf. Der Überprüfende hat alle zur Beseitigung der Gefahr notwendigen Maßnahmen sofort zu veranlassen und das Verteilerunternehmen sowie die Behörde unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu verständigen. Die Wiederverwendung des Gas-Durchlauf-Wasserheizers ist erst nach Vorliegen eines mängelfreien Prüfbefundes zulässig.
§ 4. (1) Den Mitarbeitern des Verteilerunternehmens ist zur Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung im erforderlichen Ausmaß Zutritt zu Grundstücken und Räumen zu gewähren.
(2) Werden vom Verteilerunternehmen bei der Überwachung Mängel festgestellt, so hat es, sofern dies nicht in einem Prüfbefund erfolgt ist, den Inhaber aufzufordern, den Mangel innerhalb angemessener Frist zu beheben. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung zur Behebung von Mängeln nicht nach, so hat das Verteilerunternehmen die Behörde zu verständigen und kann die Durchleitung von Gas unterbrechen. Bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr hat das Verteilerunternehmen alle zur Beseitigung der Gefahr notwendigen Maßnahmen sofort zu veranlassen, insbesondere auch die Durchleitung von Gas zu unterbrechen, und die Behörde zu verständigen.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:
Häupl

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