Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2004Ausgegeben am 6. Juli 200429. Stück
29. Gesetz:Zuweisung von Bediensteten der Gemeinde Wien an die Konservatorium Wien GmbH (Konservatorium Wien – Zuweisungsgesetz), Dienstordnung 1994 (17. Novelle zur Dienstordnung 1994) und Wiener Personalvertretungsgesetz (8. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz); Änderung

29.
Gesetz über die Zuweisung von Bediensteten der Gemeinde Wien an die Konservatorium Wien GmbH (Konservatorium Wien – Zuweisungsgesetz) und mit dem die Dienstordnung 1994 (17. Novelle zur Dienstordnung 1994) und das Wiener Personalvertretungsgesetz (8. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz) geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Gesetz über die Zuweisung von Bediensteten der Gemeinde Wien an die Konservatorium Wien GmbH (Konservatorium Wien – Zuweisungsgesetz)
§ 1. (1) Bedienstete der Gemeinde Wien, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes beim Konservatorium Wien in einem öffentlich-rechtlichen oder durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis beschäftigt sind, werden mit gleicher Wirksamkeit der Konservatorium Wien GmbH zur Dienstleistung zugewiesen.
(2) Bei Lehrern und Lehrerinnen der Musiklehranstalten der Stadt Wien erfolgt die Zuweisung gemäß Abs. 1 im Ausmaß ihrer am Tag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden stundenmäßigen Lehrverpflichtung. Änderungen im stundenmäßigen Ausmaß der Zuweisung sind vom Magistrat im Einvernehmen mit der Konservatorium Wien GmbH vorzunehmen. Wird die bei der Konservatorium Wien GmbH zu erbringende stundenmäßige Lehrverpflichtung eines zugewiesenen Lehrers oder einer zugewiesenen Lehrerin zur Gänze aufgehoben, endet dessen oder deren Zuweisung. Eine Beauftragung (Abs. 4) im vollen Umfang der Lehrverpflichtung gilt nicht als Aufhebung der Zuweisung.
(3) Durch die Zuweisung gemäß Abs. 1 und 2 tritt in der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Beschäftigten bzw. in der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis Beschäftigten keine Änderung ein. Auf diese sind daher nach wie vor die einschlägigen für Bedienstete der Gemeinde Wien geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die der Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, der Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, der Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 72, und des Unfallfürsorgegesetzes 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, für Beamte und Beamtinnen bzw. die der Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, für Vertragsbedienstete oder die des Kollektivvertrages für die Lehrer und Lehrerinnen der Musiklehranstalten der Stadt Wien, in der jeweiligen geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(4) Die Zuweisung gemäß Abs. 1 schließt eine Beauftragung durch die Konservatorium Wien GmbH, für die Konservatorium Wien Privatschule GmbH tätig zu werden, nicht aus. Bei Lehrern und Lehrerinnen kann die Beauftragung nur im Rahmen des Ausmaßes der Zuweisung (Abs. 2) erfolgen.
(5) Die Zuweisung gemäß Abs. 1 und die Beauftragung gemäß Abs. 4 schließen eine spätere Versetzung auf einen anderen Dienstposten des Magistrats nicht aus.
§ 2. Die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Dienstbehörde gegenüber den gemäß § 1 zugewiesenen Beamten und Beamtinnen bzw. die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Dienstgeber gegenüber den gemäß § 1 zugewiesenen Bediensteten, die in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis stehen, obliegt, sofern nicht nach anderen landesgesetzlichen Bestimmungen einem anderen Organ der Gemeinde Wien dienstbehördliche Aufgaben zukommen, dem Magistrat. Die den Gesellschaften gemäß § 3 zukommenden Rechte bleiben davon unberührt.
§ 3. (1) Die Konservatorium Wien GmbH ist gegenüber den ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten berechtigt zur
1. Erteilung von fachlichen Weisungen zur Gestaltung und Abwicklung der laufenden Geschäfte der Gesellschaft und
2. Fachaufsicht bei der Besorgung der laufenden Geschäfte der Gesellschaft.
(2) Die Ausübung der einem Dienststellenleiter oder einer Dienststellenleiterin in dienstrechtlichen Angelegenheiten zukommenden Befugnisse gegenüber den zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten steht der Gesellschaft zu, die dabei an die Weisungen des jeweils zuständigen Gemeindeorgans gebunden ist.
(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für die Konservatorium Wien Privatschule GmbH im Rahmen der Beauftragung gemäß § 1 Abs. 4.
§ 4. Die Konservatorium Wien GmbH hat dem Magistrat jedenfalls den gesamten anfallenden Aufwand, wie insbesondere den Aktivitätsaufwand für die ihr zugewiesenen Bediensteten, den Aufwand für Ruhe- und Versorgungsgenüsse sowie den Personalverrechnungsaufwand zu ersetzen. Der Magistrat hat im Streitfall die Höhe des zu ersetzenden Aufwandes mit Bescheid vorzuschreiben.
§ 5. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
§ 6. Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2004 in Kraft.
Artikel II
Die Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 20/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 27 Abs. 3 entfällt.
2. In § 27 Abs. 6 wird der Punkt am Ende des zweiten Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Satz angefügt:
„die Nebenbeschäftigung darf nur in der Art und in dem Umfang weiter betrieben werden, wie sie zulässigerweise unmittelbar vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung ausgeübt worden ist.“
3. Die Anlage 1 zur Dienstordnung 1994 lautet:
„Anlage 1
(zu § 14 Abs. 1 Z 8
der Dienstordnung 1994)
A. Das Höchstausmaß für die Anrechnung der Zeit der Ausbildung gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 beträgt:
1. drei Jahre für Ärzte/Ärztinnen, für die eine Ausbildung zum Zahnarzt/zur Zahnärztin nach der Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt, BGBl. Nr. 381/1925, erforderlich ist, für Beamte/Beamtinnen der Beamtengruppen des Schemas II K, Verwendungsgruppen K 1 bis K 4, für die eine Ausbildung für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG erforderlich ist, sowie für Musiktherapeuten/Musiktherapeutinnen und Rhythmiker/Rhythmikerinnen,
2. zwei Jahre und drei Monate für Beamte/Beamtinnen der Beamtengruppen des Schemas II K, Verwendungsgruppe K 1 und K 2, für die eine Ausbildung für den gehobenen medizinisch-technischen Dienst nach dem MTD-Gesetz erforderlich ist,
3. zwei Jahre für Medizinisch-technische Fachkräfte,
4. ein Jahr und sechs Monate für Leitende Lehrhebammen, Lehrhebammen, Oberhebammen, Stationshebammen, Ständige Stationshebammenvertreterinnen, Hebammen, für Beamte/Beamtinnen der Beamtengruppen des Schemas II K, Verwendungsgruppen K 1 bis K 4, für die eine Ausbildung für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG erforderlich ist, sowie für Sonderkindergärtner/Sonderkindergärtnerinnen und Sonderhorterzieher/
Sonderhorterzieherinnen,
5. ein Jahr für Apotheker/Apothekerinnen, Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen, Werkmeister/
Werkmeisterinnen, Maschinenmeister/Maschinenmeisterinnen und Betriebsbeamte/Betriebsbeamtinnen,
6. sechs Monate für Beamte/Beamtinnen der nicht von Z 1 bis 5 erfassten Beamtengruppen der Schemata I, II, II K und II L.
B. Das Höchstausmaß für die Anrechnung der Zeit des Studiums gemäß § 14 Abs. 1 Z 8 beträgt:
1. sechs Jahre für Ärzte/Ärztinnen, den Ärztlichen Leiter/die Ärztliche Leiterin des Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes, Beamte/Beamtinnen der Beamtengruppen des Schemas II KAV, Physikatsärzte/Physikatsärztinnen und Direktions-(Betriebs-)Ärzte/Ärztinnen,
2. fünfeinhalb Jahre für Tierärzte/Tierärztinnen,
3. fünf Jahre für Beamte/Beamtinnen des höheren technischen Dienstes, Beamte/Beamtinnen der Feuerwehr im höheren Dienst, Beamte/Beamtinnen des höheren Forstdienstes und Psychologen/Psychologinnen,
4. viereinhalb Jahre für Apotheker/Apothekerinnen sowie für Lehrer/Lehrerinnen und Leiter/Leiterinnen einer Unterrichtsanstalt der Verwendungsgruppe L 1,
5. vier Jahre für Beamte/Beamtinnen der übrigen Beamtengruppen der Verwendungsgruppe A.“
Artikel III
Das Wiener Personalvertretungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 49/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 20/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 39 Abs. 1 vierter Satz lautet:
„Auf die nach dem Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz zugewiesenen Bediensteten finden Abs. 2 Z 1, 2 und 5 zweiter Halbsatz sowie Abs. 5 Z 8, auf die nach dem Wiener Museen – Zuweisungsgesetz, dem Fonds Soziales Wien – Zuweisungsgesetz und dem Konservatorium Wien – Zuweisungsgesetz zugewiesenen Bediensteten überdies Abs. 2 Z 4 keine Anwendung.“
2. § 39a Abs. 6 lautet:
„(6) Auf die nach dem Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz, dem Wiener Museen – Zuweisungsgesetz, dem Fonds Soziales Wien – Zuweisungsgesetz und dem Konservatorium Wien – Zuweisungsgesetz zugewiesenen Bediensteten finden die Abs. 1 bis 5 keine Anwendung.“
3. § 40 Abs. 10 lautet:
„(10) § 40 gilt für die durch das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz, das Wiener Museen – Zuweisungsgesetz, das Fonds Soziales Wien – Zuweisungsgesetz und das Konservatorium Wien – Zuweisungsgesetz erfassten Bereiche nicht.“
4. § 51b wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Für die nach dem Konservatorium Wien – Zuweisungsgesetz zugewiesenen Beamten und Beamtinnen sowie Vertragsbediensteten (§ 1 Abs. 1 Vertragsbedienstetenordnung 1995) gelten § 39 Abs. 1 und § 40 Abs. 10 in der Fassung vor der 8. Novelle zu diesem Gesetz solange weiter, als bei der Konservatorium Wien GmbH, bei einer Beauftragung gemäß § 1 Abs. 4 Konservatorium Wien – Zuweisungsgesetz bei der Konservatorium Wien Privatschule GmbH, noch kein Betriebsrat im Sinn des Arbeitsverfassungsgesetzes eingerichtet ist.“
Artikel IV
Es treten in Kraft:
1. Art. II mit dem der Kundmachung folgenden Tag,
2. Art. III mit 1. September 2004.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

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