Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2004Ausgegeben am 29. Juni 200427. Stück
27. Verordnung:Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe; Änderung

27.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe geändert wird
Auf Grund des § 13 des Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 11/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 16/2003 wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 27. Februar 1973, LGBl. für Wien Nr. 13/1973, betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe, in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 142/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
§ 1. (1) Die Richtsätze für Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden mit folgenden monatlichen Beträgen festgesetzt:
1. für den Alleinunterstützten 401,61 Euro
2. für den Hauptunterstützten 391,55 Euro
3. für den Mitunterstützten
a) ohne Anspruch auf Familienbeihilfe 201,12 Euro
b) mit Anspruch auf Familienbeihilfe 120,41 Euro
(2) Die richtsatzmäßige Gesamtunterstützung einschließlich des Zuschlages gemäß § 4 darf in der Regel die entsprechenden für das Jahr 2004 gemäß § 293 ASVG festgelegten Mindestleistungen der Pensionsversicherung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht überschreiten.“
2. § 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Höhe des Zuschlages beträgt ab 1. Juli 2004:
1. für den Alleinunterstützten 223,17 Euro
2. für den Hauptunterstützten 378,18 Euro“
3. § 4 Abs. 4 lautet:
„(4) Als durchschnittlicher Mietbedarf gilt ab 1. Juli 2004 ein Betrag von 66,86 Euro monatlich.“
4. § 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Mietbedarf ist durch eine Mietbeihilfe zu decken. Die Mietbeihilfe ist alleinunterstützten oder hauptunterstützten Sozialhilfebeziehern in der Höhe des aufzuwendenden Mietzinses zu gewähren soweit die Wohnung des Sozialhilfebeziehers einen angemessenen Wohnraumbedarf nicht übersteigt, und nur im Ausmaß des auf den einzelnen Sozialhilfebezieher entfallenden Mietzinsanteiles.
Überschreitet der aufzuwendende Mietzins die in Abs. 4 angeführten Mietbeihilfenobergrenzen, so ist bei der Berechnung der zu gewährenden Mietbeihilfe von den in Abs. 4 angeführten Mietbeihilfenobergrenzen auszugehen.
Als angemessener Wohnraumbedarf ist für ein bis zwei Personen eine Wohnungsgröße bis inklusive 50 m², für drei bis vier Personen eine Wohnungsgröße bis inklusive 70 m², für fünf bis sechs Personen eine Wohnungsgröße bis inklusive 90 m² und ab sieben Personen auch eine Wohnungsgröße über 90 m² anzusehen.“
5. § 5 Abs. 3 lautet:
„(3) In der Regel darf die Mietbeihilfe
für eine Wohnungsgröße bis inkl. 50 m² einen Betrag von 249,36 Euro,
für eine Wohnungsgröße bis inkl. 70 m² einen Betrag von 264,07 Euro,
für eine Wohnungsgröße bis inkl. 90 m² einen Betrag von 288,07 Euro und
für eine Wohnungsgröße ab 90 m² einen Betrag von 312,08 Euro nicht überschreiten.“
6. In § 5 Abs. 4 tritt an die Stelle des Betrages „65,35 Euro“ der Betrag „67,24 Euro“.
7. In § 6 Abs. 3 tritt an die Stelle des Betrages „78,07 Euro“ der Betrag „80,33 Euro“.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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