Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2004Ausgegeben am 29. Juni 200426. Stück
26. Verordnung:Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen 2000; Änderung

26.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen (Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen 2000) geändert wird
Auf Grund des § 9 Abs. 4 Z 1, 2 und 4 des Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 57/2000, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2004, wird verordnet:
Die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen (Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen 2000), LGBl. für Wien Nr. 4/2001, wird wie folgt geändert:
Artikel I
1. § 7 Abs. 4 entfällt, der bisherige Abs. 5 wird zum Abs. 4.
2. § 8 Abs. 1a entfällt.
3. Dem § 8 werden folgende Absätze 4 bis 8 angefügt:
„(4) Der Magistrat hat für den Bereich des 1. Wiener Gemeindebezirkes an die Inhaber aufrechter Fiakerkonzessionen Platzkarten für das Auffahren auf Standplätze zu vergeben. Die Platzkartenvergabe hat nach Maßgabe der im 1. Wiener Gemeindebezirk vorhandenen Standplätze für Fiaker zu erfolgen und darf die pro Standplatz festgelegte Höchstzahl von Fahrzeugen nicht überschreiten. Bei Erreichen der Höchstzahl dürfen für den jeweiligen Fiakerstandplatz keine weiteren Platzkarten ausgegeben werden.
(5) Fiakerunternehmer, die am 1. Februar bzw. am 1. August eines Jahres im Besitz einer aufrechten Konzession gemäß § 7 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz sind, können bis zum 1. März bzw. bis zum 1. September desselben Jahres für die ihnen jeweils bewilligten Fiakerkutschen unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugnummern gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz Anträge auf Vergabe von Platzkarten für das Auffahren auf Standplätze einbringen.
(6) Der Magistrat hat auf Grund der bis zum 1. März bzw. bis zum 1. September eines Jahres eingebrachten Anträge und der bekannt gegebenen Fahrzeugnummern Platzkarten für das Auffahren auf im 1. Wiener Gemeindebezirk vorhandene Standplätze für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September desselben Jahres bzw. für den Zeitraum vom 1. Oktober desselben bis zum 31. März des Folgejahres zu vergeben. Der Magistrat hat über die zum jeweiligen Stichtag vorliegenden Anträge innerhalb von 3 Wochen zu entscheiden.
(7) 1. Übersteigt die Zahl der vorhandenen Standplätze die Zahl der antragstellenden Fiakerunternehmer, so ist jedem antragstellenden Fiakerunternehmer zumindest eine Platzkarte zuzuweisen, wobei durch den Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes die Zuweisung der Platzkarten nicht vermehrt werden kann. Übersteigt die Zahl der darüber hinaus gestellten Anträge die Anzahl der verbleibenden Standplätze, so hat der Magistrat die weiteren Platzkarten in der Art zu vergeben, dass die Zahl der verbleibenden Platzkarten zunächst durch die Zahl der darüber hinaus gestellten Anträge dividiert wird und das Ergebnis mit der Zahl der verbleibenden Kutschen pro Unternehmen multipliziert wird. Es ist dabei auf jeweils ganze Zahlen zu runden und zwar bei Zahlen kleiner als 0,5 abzurunden und bei Zahlen größer oder gleich 0,5 aufzurunden. Ergibt die Anwendung der Rundungsregel, dass weniger Platzkarten zuzuweisen wären, als Reststandplätze vorhanden sind, so sind die verbleibenden Platzkarten an jene Fiakerunternehmer mit der höchsten Abrundung zu vergeben; ergibt die Anwendung der Rundungsregel, dass mehr Platzkarten zuzuweisen wären, als Restplätze vorhanden sind, so ist die Anzahl der auf diese Weise errechneten Platzkarten für jene Fiakerunternehmer mit der höchsten Aufrundung zu reduzieren. Weisen zwei oder mehrere Fiakerunternehmer dieselbe Ab- bzw. Aufrundung auf, so entscheidet zwischen diesen das Los.
2. Übersteigt die Zahl der antragstellenden Fiakerunternehmer die Anzahl der vorhandenen Standplätze, so sind die Platzkarten auf Grund einer Losentscheidung in Form einer Ziehung durch einen Vertreter des Magistrates zu vergeben, wobei für jeden gestellten Antrag ein Los an der Ziehung teilnimmt. Die Ziehung gemäß Z 1 und 2 kann auch unter Verwendung eines Computerprogramms erfolgen.
(8) Auf der Platzkarte sind die Gültigkeitszeiträume und die Fahrzeugnummern zu vermerken. Die Benützung der Standplätze im 1. Wiener Gemeindebezirk ist nur denjenigen gestattet, die im Besitz einer Platzkarte für den jeweiligen Zeitraum sind. Platzkarten sind nicht übertragbar. Diese sind sichtbar am Heck der Kutsche anzubringen.“
Artikel II
(1) Artikel I Z 1 und 3 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Artikel I Z 2 tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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