Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2004Ausgegeben am 19. Februar 20049. Stück
9. Gesetz:Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995 (5. Novelle zum Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995) und Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (6. Novelle zum Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien); Änderung

9.
Gesetz, mit dem das Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995 (5. Novelle zum Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995) und das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (6. Novelle zum Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien) geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995 – UVS-DRG, LGBl. für Wien Nr. 35, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 37/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 wird in Abs. 1 und Abs. 3 erster Satz jeweils der Ausdruck „§§ 26 bis 29“ durch den Ausdruck „§§ 28 und 29“ ersetzt.
2. Nach § 6 werden folgende §§ 6a bis 6d eingefügt:
§ 6a. (1) Die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates sind an keine bestimmte Arbeitszeit gebunden. Sie dürfen ihre Aufgaben auch außerhalb ihrer Dienststelle besorgen, doch haben sie ihre Anwesenheit in der Dienststelle derart einzurichten, dass sie an jedem für das sonstige Personal geltenden Arbeitstag zumindest einmal in der Zeit zwischen 09.00 Uhr und 15.00 Uhr den ihnen zugewiesenen Arbeitsplatz und die für sie zuständige Geschäftsabteilung aufsuchen. Für ein Mitglied, dessen regelmäßige Auslastung (Vollauslastung) herabgesetzt wurde (Teilauslastung), ist vom Vorsitzenden des Unabhängigen Verwaltungssenates unter Berücksichtigung der Gründe für die Teilauslastung festzulegen, an welchen Arbeitstagen es die Dienststelle aufzusuchen hat. Die Dauer der Anwesenheit in der Dienststelle ist vom Mitglied so zu wählen, dass es seinen Amtspflichten ordnungsgemäß nachkommen kann.
(2) Der Vorsitzende kann unter Berücksichtigung des sich aus Abs. 1 erster Satz ergebenden Grundsatzes der freien Arbeitszeit verpflichtende Anwesenheitszeiten, wie zB einzuhaltende Amtsstunden an bestimmten Arbeitstagen, anordnen, soweit dies für den Verkehr zwischen den Mitgliedern des Unabhängigen Verwaltungssenates und den Parteien sowie deren Vertretern zweckmäßig erscheint.
(3) Die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates haben ihren Aufenthaltsort an den in Abs. 1 genannten Arbeitstagen so zu wählen, dass sie ihren Dienstpflichten ohne ungewöhnlichen Aufwand an Zeit und Mühe nachkommen und erforderlichenfalls in angemessener Zeit ihre Dienststelle aufsuchen können. Während des in Abs. 1 genannten Zeitraumes hat das Mitglied dafür zu sorgen, dass es von Mitteilungen seiner Dienststelle unverzüglich Kenntnis erlangen kann. Näheres hiezu kann der Vorsitzende anordnen.
(4) Werden Aufgaben außerhalb der Dienststelle besorgt, hat das Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates die für die Wahrung des Datenschutzes und der Amtsverschwiegenheit erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Über die aus der Dienststelle geschafften Akten ist eine Evidenz zu führen. Näheres hiezu hat der Vorsitzende anzuordnen.
(5) Für die Aufgabenbesorgung außerhalb der Dienststelle (Abs. 1) besteht weder ein Anspruch auf die Bereitstellung von Sachmitteln noch auf andere als die in den §§ 4, 7a, 8 und 17 Z 3 vorgesehenen finanziellen Entschädigungen, noch auf den Ersatz der damit verbundenen Kosten.
§ 6b. (1) § 28 der Dienstordnung 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. an die Stelle des Begriffes ‚Arbeitszeit‘ der Begriff ‚regelmäßige Auslastung (Vollauslastung)‘ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang,
2. an die Stelle des Begriffes ‚Beamter‘ der Begriff ‚Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates‘ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang,
3. an die Stelle des Begriffes ‚Teilzeitbeschäftigung‘ – soweit sie sich auf eine solche des Beamten bezieht – der Begriff ‚Teilauslastung‘ und
4. an die Stelle des Ausdruckes ‚die gewünschte zeitliche Lagerung‘ der Ausdruck ‚die gewünschten Anwesenheiten im Sinn des § 6a Abs. 1 während‘ tritt,
5. die Bezugnahmen auf § 27 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 7 der Dienstordnung 1994 entfallen,
6. der Antrag gemäß § 28 Abs. 4 der Dienstordnung 1994 jedenfalls auch bis spätestens drei Monate vor dem angestrebten Wirksamkeitsbeginn der Teilauslastung eingebracht werden kann,
7. die Teilauslastung nur im Ausmaß von einem Viertel, der Hälfte oder drei Viertel der regelmäßigen Auslastung (Vollauslastung) gewährt und
8. die Teilauslastung längstens bis zur Vollendung des siebenten Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen werden kann.
(2) § 29 der Dienstordnung 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. an die Stelle des Begriffes ‚Beamten‘ der Begriff ‚Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates‘,
2. an die Stelle des Begriffes ‚Teilzeitbeschäftigung‘ der Begriff ‚Teilauslastung‘,
3. an die Stelle des Begriffes ‚Arbeitszeit‘ der Begriff ‚regelmäßigen Auslastung (Vollauslastung)‘ und
4. an die Stelle des Ausdruckes ‚der zeitlichen Lagerung‘ der Ausdruck ‚Anwesenheiten im Sinn des § 6a Abs. 1 während‘ tritt,
5. die Bezugnahmen auf § 27 der Dienstordnung 1994 als Bezugnahmen auf § 6c dieses Gesetzes gelten und
6. § 29 Abs. 3 und 4 der Dienstordnung 1994 nicht anzuwenden ist.
(3) § 61b der Dienstordnung 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. an die Stelle des Begriffes ‚Beamten‘ der Begriff ‚Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates‘,
2. an die Stelle des Begriffes ‚Arbeitszeit‘ der Begriff ‚regelmäßige Auslastung (Vollauslastung)‘ und
3. an die Stelle des Begriffes ‚Teilzeitbeschäftigung‘ der Begriff ‚Teilauslastung‘ tritt,
4. die Bezugnahmen auf die §§ 26 Abs. 2 und 4, 27 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 7 sowie § 30 der Dienstordnung 1994 entfallen und
5. die Teilauslastung nur im Ausmaß von einem Viertel, der Hälfte oder drei Viertel der regelmäßigen Auslastung (Vollauslastung) gewährt werden kann.
(4) § 115h der Dienstordnung 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. an die Stelle des Begriffes ‚Beamter‘ der Begriff ‚Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates‘ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang und
2. an die Stelle des Ausdruckes ‚Teilzeitbeschäftigung gemäß § 61b‘ der Ausdruck ‚Teilauslastung gemäß § 61b‘ tritt.
§ 6c. (1) Die regelmäßige Auslastung (Vollauslastung) des Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates kann auf seinen Antrag auf die Hälfte herabgesetzt werden (Teilauslastung), wenn
1. dies zur Pflege oder Betreuung naher Angehöriger (§ 61 Abs. 5 DO 1994) oder zur Betreuung seines schulpflichtigen Kindes (Wahl-, Stief- oder Pflegekindes) notwendig ist und
2. keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Der Antrag auf Teilauslastung ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Wirksamkeitsbeginn zu stellen. Eine Verkürzung dieser Frist ist aus berücksichtigungswürdigen Gründen zulässig.
(3) Die Teilauslastung ist
1. – sofern sich nicht auf Grund der Abs. 4 und 5 ein kürzerer Zeitraum ergibt – für die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres oder
2. bis zum Ende der Schulpflicht des Kindes
zu gewähren.
(4) Liegen die Voraussetzungen für die Teilauslastung nicht mehr vor, hat dies das Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall der Voraussetzungen zu melden. Der Vorsitzende hat bei Wegfall der Voraussetzungen die vorzeitige Beendigung der Teilauslastung mit Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonats zu verfügen.
(5) Teilauslastungen gemäß Abs. 1 dürfen zusammen einen Zeitraum von zehn Jahren nicht überschreiten.
§ 6d. Die Vollziehung der in § 6a Abs. 1 bis 4 und §§ 6b und 6c genannten Angelegenheiten kommt dem Vorsitzenden zu.“
3. § 7a Z 7 lautet:
„7. Für Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates sind § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 3 bis 8, §§ 14 bis 17, § 18 Abs. 2 bis 6, § 36, § 37, § 39 Abs. 1 und § 40, für Mitglieder im Schema UVS überdies die §§ 2, 13 Abs. 1 und 2 sowie § 23 der Besoldungsordnung 1994 nicht anzuwenden. § 18 Abs. 1 der Besoldungsordnung 1994 gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle des Ausdrucks ‚anderen Verwendungsgruppe‘ der Ausdruck ‚(anderen) Gehaltsgruppe‘ tritt. § 21 der Besoldungsordnung 1994 gilt sinngemäß auch für Teilauslastungen eines Mitgliedes. Die Gehälter im Schema UVS gelten als Monatsbezug im Sinn des § 4.“
4. § 7a wird folgende Z 10 angefügt:
„10. Dem Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates, dessen regelmäßige Auslastung (Vollauslastung) gemäß § 6b oder § 6c herabgesetzt worden ist, gebühren die seiner Teilauslastung entsprechenden Teile des Monatsbezuges und der ihm gemäß § 8 zustehenden Funktionszulage. Die sich daraus ergebende Minderung des Monatsbezuges wird abweichend von § 6 Abs. 3 der Besoldungsordnung 1994 für den Zeitraum der Teilauslastung wirksam; dies gilt auch für die Funktionszulage.“
5. § 8 lautet:
§ 8. (1) Dem Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates gebührt ab Wirksamkeit der Ernennung zur Abgeltung sämtlicher mit der Funktionsausübung verbundenen qualitativen und quantitativen Mehrleistungen eine Funktionszulage als Nebengebühr. Die Zulage beträgt bei Vollauslastung monatlich
1. für sonstige Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates, die nicht in das Schema UVS überstellt sind, und für Mitglieder in der Gehaltsgruppe I, Gehaltsstufen 1 bis 8
724 Euro,
wenn das Mitglied zusätzlich die Funktion des Leiters der Evidenzstelle ausübt
1 013,50 Euro,
2. für sonstige Mitglieder in der Gehaltsgruppe I, Gehaltsstufen 9 bis 16
945 Euro,
wenn das Mitglied zusätzlich die Funktion des Leiters der Evidenzstelle ausübt
1 323 Euro,
3. für den stellvertretenden Vorsitzenden
1 507 Euro,
4. für den Vorsitzenden
2 000 Euro.
Die Zulagen gemäß Z 1 und 2 erhöhen sich um 25 % des Gehaltes der Gehaltsgruppe I, Gehaltsstufe 1, jene gemäß Z 3 und 4 um 25 % der Gehaltsstufe 1 der jeweils für die entsprechende Funktion in Betracht kommenden Gehaltsgruppe (§ 7a Z 4).
(2) Die Beträge gemäß Abs. 1 zweiter Satz ändern sich zu jenem Zeitpunkt um denselben Prozentsatz, um den sich bei Beamten der Gemeinde Wien die Nebengebühren ändern.
(3) Die Nebengebühr gemäß Abs. 1 ist gemäß § 2 Abs. 1 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995 – RVZG 1995, LGBl. für Wien Nr. 72, für die Ruhegenusszulage anrechenbar.“
6. § 9d lautet:
§ 9d. Gegen Entscheidungen des Disziplinarsenates ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl durch den Beschuldigten als auch den Disziplinaranwalt zulässig.“
7. § 15 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Auf am 31. März 2004 genehmigte Teilzeitbeschäftigungen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes in der an diesem Tag geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(5) Anordnungen des Vorsitzenden nach § 6a Abs. 2 bis 4 können bereits ab dem der Kundmachung der 5. Novelle zum Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz folgenden Tag erfolgen, dürfen jedoch frühestens mit 1. April 2004 wirksam werden.“
8. § 17 Z 3 lautet:
„3. Ist das Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates bereits im Schema II, Dienstklasse VIII oder IX eingereiht, gelten Z 1, § 7a Z 1 bis 9 dieses Gesetzes und § 11 Abs. 2, § 17 – soweit die Beförderung nicht im Zusammenhang mit der Bestellung zum Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt –, § 36, § 37, § 39 Abs. 1 und § 40 der Besoldungsordnung 1994 nicht. § 21 des letztgenannten Gesetzes gilt sinngemäß auch für Teilauslastungen des Mitgliedes. Solchen Mitgliedern gebührt eine Funktionszulage als Nebengebühr, die sich wie folgt berechnet: Ist das Mitglied ein sonstiges Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates, gebührt ihm bei Vollauslastung eine Zulage von 1.014 Euro, ist das Mitglied Vorsitzender des Unabhängigen Verwaltungssenates eine solche von 2.638,50 Euro; dem stellvertretenden Vorsitzenden gebührt die Zulage gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 dieses Gesetzes in der Fassung der 5. Novelle zum Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995. Diese Zulagen, welche sich jeweils zu jenem Zeitpunkt um denselben Prozentsatz ändern, um den sich bei Beamten der Gemeinde Wien die Nebengebühren ändern, erhöhen sich um den sich aus § 8 zweiter Satz dieses Gesetzes in der am 31. August 1999 geltenden Fassung ergebenden Betrag. Die Funktionszulage ist gemäß § 2 Abs. 1 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 72, für die Ruhegenusszulage anrechenbar.“
9. § 17 wird folgende Z 5 angefügt:
„5. Bei Anwendung des § 8 Abs. 2 und des § 17 Z 3 vorletzter Satz sind Erhöhungen der Nebengebühren in der Zeit zwischen der Beschlussfassung und der Kundmachung dieses Gesetzes zu berücksichtigen.“
Artikel II
Das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, LGBl. für Wien Nr. 53/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 37/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Im Rahmen seiner Leitungsbefugnis ist der Präsident berechtigt, vierteljährlich – in begründeten Einzelfällen jederzeit – eine Aufstellung über Anzahl und Art der in diesem Zeitraum noch nicht erledigten und der entschiedenen Fälle erstellen zu lassen, aus welcher das Datum des Einlangens des Geschäftsstückes, der Verfahrensgegenstand und – sofern die Erledigung der Partei (den Parteien) noch nicht zugestellt worden ist – allenfalls das Datum der Verkündung der Entscheidung ersichtlich sind.“
2. In § 11 wird nach Abs. 2a folgender Abs. 2b eingefügt:
„(2b) Soweit dem Präsidenten nach dem Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995 ausdrückliche Anordnungsbefugnisse eingeräumt werden, kann der Gegenstand dieser Befugnisse nicht zum Gegenstand einer Bestimmung der Geschäftsordnung gemacht werden.“
Artikel III
Artikel I und II treten mit 1. April 2004 in Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

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