Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2004Ausgegeben am 30. Jänner 20041. Stück
1. Kundmachung:Festsetzung der Sondergebühren und Feststellung der als kostendeckend ermittelten Sondergebühren für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten

1.
Kundmachung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Sondergebühren und die Feststellung der als kostendeckend ermittelten Sondergebühren für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten
Die Wiener Landesregierung hat folgenden Beschluss gefasst:
Artikel I
(1) Gemäß § 46 Abs. 1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 43/2002, wird die in der Sonderklasse pro Pflegetag und Patienten zum Ersatz des erhöhten Personal- und Sachaufwandes zu leistende Anstaltsgebühr wie folgt festgesetzt:
für das Allgemeine Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna-Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde) mit 273 Euro
für das Krankenhaus der Stadt Wien – Lainz,
das Wilhelminenspital der Stadt Wien,
das Kaiser-Franz-Josef-Spital der Stadt Wien,
die Krankenanstalt Rudolfstiftung der Stadt Wien,
das Sozialmedizinische Zentrum Ost der Stadt Wien – Donauspital mit 132 Euro
für alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten (ausgenommen die 8. Psychiatrische Abteilung im Pavillon 23 des Otto Wagner Spitals) und
das Orthopädische Spital (Speising) mit 128 Euro
für das Hanusch-Krankenhaus mit 136 Euro
(2) Die gemäß § 46 Abs. 1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 43/2002, kostendeckend ermittelte Anstaltsgebühr wird
für das Allgemeine Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna-Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde) mit 426,78 Euro
für das Krankenhaus der Stadt Wien – Lainz,
das Wilhelminenspital der Stadt Wien,
das Kaiser-Franz-Josef-Spital der Stadt Wien,
die Krankenanstalt Rudolfstiftung der Stadt Wien,
das Sozialmedizinische Zentrum Ost der Stadt Wien – Donauspital mit 315,73 Euro
für alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten (ausgenommen die 8. Psychiatrische Abteilung im Pavillon 23 des Otto Wagner Spitals) und
das Orthopädische Spital (Speising) mit 241,42 Euro
für das Hanusch-Krankenhaus mit 234,48 Euro
festgestellt.
Artikel II
Die Rechtsträger der unter Art. I erfassten öffentlichen Krankenanstalten werden ermächtigt, mit den Trägern der privaten Krankenversicherungen, welche für eine entsprechend große Zahl von Sonderklassefällen eine Direktverrechnung vornehmen, für privatkrankenversicherte Sonderklassepatienten, die über keine gesetzliche Krankenversicherung verfügen, die Pflegegebühren und Anstaltsgebühren in Pauschalbeträgen zu vereinbaren. Diese Pauschalbeträge werden wie folgt festgesetzt:
für das Allgemeine Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna-Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde) mit 580 Euro
für das Krankenhaus der Stadt Wien – Lainz,
das Wilhelminenspital der Stadt Wien,
das Kaiser-Franz-Josef-Spital der Stadt Wien,
die Krankenanstalt Rudolfstiftung der Stadt Wien,
das Sozialmedizinische Zentrum Ost der Stadt Wien – Donauspital mit 507 Euro
für alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten (ausgenommen die 8. Psychiatrische Abteilung im Pavillon 23 des Otto Wagner Spitals) und
das Orthopädische Spital (Speising) mit 499 Euro
für das Hanusch-Krankenhaus mit 514 Euro
Artikel III
Gemäß § 46 Abs. 1 Wiener Krankenanstaltengesetz – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 43/2002, wird für Patienten der Sonderklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten, die auf eigenen Wunsch in einem Einbettzimmer untergebracht werden, pro Pflegetag und Patienten ein Zuschlag zur Anstaltsgebühr gemäß Artikel I bzw. ein Zuschlag zur Gebühr gemäß Artikel II in Höhe von 52 Euro festgesetzt.
Artikel IV
(1) Die Bestimmungen des Art. I bis III gelten nicht für die Inanspruchnahme der Sonderklasse bei postoperativer Betreuung tagesklinischer Patienten im Institut für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde im Krankenhaus der Stadt Wien – Lainz.
(2) Dieser Beschluss tritt mit 5. Jänner 2004 in Kraft.
(3) Mit Ablauf des 4. Jänner 2004 verliert die Kundmachung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Sondergebühren und die Feststellung der als kostendeckend ermittelten Sondergebühren für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. für Wien Nr. 5/2003, ihre Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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