Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2002Ausgegeben am 26. November 200243. Stück
43. Gesetz:Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 und Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz; Änderung

43.
Gesetz, mit dem das Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 und das Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987
Das Wiener Krankenanstaltengesetz 1987, LGBl. für Wien Nr. 23/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 38/2002, wird wie folgt geändert:
§ 54 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Über Berufungen gegen diese Bescheide des Magistrats als Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet der UVS Wien.“
Artikel II
Änderung des Wiener Leichen- und Bestattungsgesetzes
Das Gesetz über die Regelung des Leichen- und Bestattungswesens (Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 31/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 48/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 lautet:
„(2) Folgende Geburtsfälle sind zu unterscheiden:
1. Lebendgeburt: als lebendgeboren gilt unabhängig von der Schwangerschaftsdauer eine Leibesfrucht dann, wenn nach dem vollständigen Austritt aus dem Mutterleib entweder die Atmung eingesetzt hat oder irgendein anderes Lebenszeichen erkennbar ist, wie Herzschlag, Pulsation der Nabelschnur oder deutliche Bewegung willkürlicher Muskeln, gleichgültig, ob die Nabelschnur durchgeschnitten ist oder nicht oder ob die Plazenta ausgestoßen ist oder nicht;
2. Totgeburt: als tot geboren oder in der Geburt verstorben gilt eine Leibesfrucht dann, wenn keines der unter Z 1 angeführten Zeichen erkennbar ist und sie ein Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm aufweist;
3. Fehlgeburt: diese liegt vor, wenn bei einer Leibesfrucht keines der unter Z 1 angeführten Zeichen vorhanden ist und die Leibesfrucht ein Geburtsgewicht von weniger als 500 Gramm aufweist.“
2. § 12 Abs. 1 lautet:
„(1) Über die Vornahme der Leichenöffnung nach diesem Gesetz entscheidet der Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde unter Berücksichtigung der Wahrnehmungen des Totenbeschauarztes (§ 11 Abs. 2) oder der Bundespolizeibehörde (§ 4 Abs. 2) sowie in jenen Fällen, in denen das Strafgericht keine gerichtliche Leichenöffnung angeordnet hat.“
3. § 20 lautet:
„(1) Die Verbringung von Leichen aus dem Gebiet der Stadt Wien ist dem Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss Angaben über den Vor- und Zunamen, das Alter des Verstorbenen, den Ort, den Tag und die Ursache des Todes, den Bestimmungsort des Leichentransportes sowie die Art der Versargung und des Beförderungsmittels enthalten. Die Anzeige sowie die Durchführung der Verbringung hat ausschließlich durch ein befugtes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Die Verbringung darf erst durchgeführt werden, wenn die ordnungsgemäße Anzeige vom Magistrat der Stadt Wien bestätigt worden ist. Wenn es zur Verhinderung einer drohenden gesundheitlichen Gefährdung von Personen erforderlich ist, sind Aufträge insbesondere hinsichtlich der Art der Versargung zu erteilen. Die Verbringung ist zu untersagen, wenn eine drohende gesundheitliche Gefährdung von Personen gegeben ist und diese Gefährdung nicht mit entsprechenden Aufträgen abgewendet werden kann oder die erteilten Aufträge nicht erfüllt sind.
(2) Leichen, die aus dem Bundesgebiet verbracht werden sollen, dürfen aus dem Gebiet der Stadt Wien nur weggebracht werden, wenn sie mit einem vom Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellten Leichenpass versehen sind. Der Leichenpass muss den Vor- und Zunamen, das Alter des Verstorbenen, den Ort, den Tag und die Ursache des Todes, den Bestimmungsort des Leichentransportes sowie die Art der Versargung und des Beförderungsmittels enthalten. Er darf nur ausgestellt werden, wenn mit der Durchführung der Leichenüberführung ein befugtes Bestattungsunternehmen betraut wurde. Wenn es zur Verhinderung einer drohenden gesundheitlichen Gefährdung von Personen erforderlich ist, sind Aufträge insbesondere hinsichtlich der Art der Versargung zu erteilen. Die Ausstellung des Leichenpasses ist zu verweigern, wenn eine drohende gesundheitliche Gefährdung von Personen gegeben ist und diese Gefährdung nicht mit entsprechenden Aufträgen abgewendet werden kann oder die erteilten Aufträge nicht erfüllt sind.
(3) Die Vorschriften des Abs. 1 und 2 gelten nicht für Leichen, die durch das Gebiet der Stadt Wien nur transportiert werden.“
4. § 28 lautet:
„(1) Die geplante Errichtung oder Erweiterung einer Bestattungsanlage und die Änderung einer Einäscherungsanlage bedürfen der Bewilligung des Magistrats der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Dem Ansuchen um Bewilligung zur Errichtung oder Erweiterung einer Bestattungsanlage sind anzuschließen:
a) der Nachweis der zivilrechtlichen Verfügungsmacht des Bewilligungswerbers über das Grundstück, auf dem die Bestattungsanlage errichtet werden soll,
b) maßstabgerechte Pläne, in denen die Betriebseinrichtungen, die Wege, die Gräberanlagen und die Einfriedung ausgewiesen sind,
c) eine mit lit. b korrespondierende Baubeschreibung, die bei Erdbestattungsanlagen auch entsprechende Angaben über die Bodenbeschaffenheit, die Wasserversorgung, die Art der Beseitigung der festen und flüssigen Abfallstoffe sowie der Niederschlagswässer zu enthalten hat, und
d) eine Betriebsbeschreibung, die detaillierte Angaben im Sinne des § 26 Abs. 4 dieses Gesetzes und, falls eine Einäscherungsanlage vorgesehen ist, detaillierte Angaben über den Vorgang der Einäscherung bis zur Verwahrung der Leichenasche zu enthalten hat.
(3) Dem Ansuchen um Bewilligung der Änderung einer Einäscherungsanlage sind maßstabgerechte Pläne sowie Bau- und Betriebsbeschreibungen anzuschließen.
(4) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass bei Einhaltung der in gesundheitlicher und baulicher Hinsicht sowie bezüglich des Brandschutzes im Bewilligungsbescheid vorzuschreibenden Bedingungen und Auflagen ein einwandfreier Betrieb der Bestattungsanlage, bei Einäscherungsanlagen auch der Schutz der Anrainer vor Rauch- und Geruchsbelästigung gewährleistet ist; andernfalls ist die Bewilligung zu versagen.
(5) Die Aufnahme des Betriebes ist dem Magistrat der Stadt Wien unter Angabe des Zeitpunktes der Betriebsaufnahme spätestens gleichzeitig mit der Aufnahme des Betriebes schriftlich anzuzeigen. Dieser Anzeige sind Prüfzertifikate hinsichtlich der technischen Einrichtungen und Apparate sowie ein geeigneter Nachweis anzuschließen, dass die Ausführung entsprechend der Bewilligung nach Abs. 1 erfolgt ist und die in diesem Bescheid erteilten Auflagen erfüllt sind. Die Prüfzertifikate und Nachweise dürfen ausschließlich von hiezu nach den Berufsvorschriften Befugten stammen. Der Betrieb gilt als bewilligt, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen vom Magistrat untersagt wird. Die rechtlichen Voraussetzungen für den Betrieb sind das Vorliegen der Bewilligung nach Abs. 1, die bescheidgemäße Ausführung, die Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie das Vorliegen der nach sonstigen Verwaltungsvorschriften erforderlichen Genehmigungen. Sollte sich herausstellen, dass für einen einwandfreien Betrieb die Vorschreibung von Auflagen erforderlich ist, ist deren Vorschreibung durch den Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde auch nach Ablauf der sechsmonatigen Frist zulässig.
(6) Bezirksleichenkammern sind von Bestattungsanlagen unabhängige Leichenkammern, die nur von der Stadt Wien zur kurzfristigen Aufbewahrung von Leichen zur Vermeidung von gesundheitlichen Nachteilen der Bevölkerung geführt werden dürfen. Die Errichtung oder Erweiterung von Bezirksleichenkammern bedürfen einer Bewilligung des Magistrats der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde. Jede Bezirksleichenkammer muss zur Abstellung versargter Leichen geeignete Räume, eine der Anzahl der aufzunehmenden Leichen entsprechende Kühlanlage und einen Aufenthaltsraum aufweisen. Die Vorschriften der Abs. 2, 4 und 5 finden sinngemäß Anwendung. Die Bezirksleichenkammern unterliegen im Sinne der Bestimmung des § 30 Abs. 1 der Aufsicht des Magistrats der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde.
(7) Die Änderung der Einrichtungen einer Bestattungsanlage, wie der Aufbahrungshallen, der Beisetzkammern oder einer Kühlanlage, sowie die Änderung von Bezirksleichenkammern sind vor ihrer Durchführung dem Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde unter Anschluss maßstabgerechter Pläne sowie Bau- und Betriebsbeschreibungen schriftlich anzuzeigen. Die Änderung gilt als bewilligt, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen vom Magistrat untersagt wird. § 28 Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß.“
5. § 29 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Die Errichtung oder Erweiterung von Bestattungsanlagen, die ausschließlich für die Bestattung von Leichen oder Leichenasche von Angehörigen eines bestimmten, begrenzten Personenkreises (wie zum Beispiel Familien oder Ordensgemeinschaften) bestimmt sind, bedürfen einer besonderen Bewilligung des Magistrats der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Für das Ansuchen um Erteilung der Bewilligung zur Errichtung oder Erweiterung einer Bestattungsanlage gemäß Abs. 1 gilt § 28 Abs. 2 sinngemäß. Überdies hat der Bewilligungswerber den Personenkreis unter Anführung der Merkmale der Zugehörigkeit zu diesem anzugeben, für dessen verstorbene Angehörige die Bestattungsanlage ausschließlich bestimmt ist.“
6. § 29 Abs. 5 bis 8 lauten:
„(5) Nach vollendeter Errichtung der Bestattungsanlage ist die Aufnahme des Betriebes dem Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe des Zeitpunktes der Betriebsaufnahme spätestens gleichzeitig mit der Aufnahme des Betriebes schriftlich anzuzeigen. § 28 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(6) Änderungen von Bestattungsanlagen gemäß Abs. 1 sind vor ihrer Durchführung dem Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzuzeigen. § 28 Abs. 7 gilt sinngemäß.
(7) Jede Beisetzung einer Leiche oder Leichenasche in einer Bestattungsanlage nach Abs. 1 (Abs. 3) ist vor ihrer Durchführung vom Rechtsträger dem Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat Angaben über die letzte Beisetzung, seither durchgeführte Enterdigungen und Zusammenlegungen von Leichen (Leichenresten), die Anzahl der freien Grabstellen (Grabnischen, Urnennischen) und deren Lage, den Tag und die Tageszeit der Beisetzung sowie über die Art der Versargung der Leiche zu enthalten. Der Anzeige ist der Nachweis der Eintragung des Sterbefalles nach den personenstandsrechtlichen Vorschriften sowie der Nachweis über die Zugehörigkeit der verstorbenen Person zu dem Personenkreis, für den die Bestattungsanlage bewilligt wurde, anzuschließen. Die Beisetzung gilt als bewilligt, wenn sie nicht innerhalb von einer Woche ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen untersagt wird. Die Beisetzung ist nur zu untersagen, wenn eine drohende gesundheitliche Gefährdung von Personen nicht hintangehalten werden kann.
(8) Die Bestimmungen der §§ 30, 31, 35 und 40 gelten sinngemäß.“
7. § 33 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Stadt Wien als Rechtsträger von Bestattungsanlagen ist nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 dieses Gesetzes verpflichtet, Grabstellen zur Verfügung zu stellen, wenn mit der Stadt Wien als Rechtsträger eine privatrechtliche Vereinbarung im Rahmen der jeweils bestehenden Bedingungen für die Benützung von Grabstellen abgeschlossen wurde. Die Stadt Wien als Rechtsträger von Bestattungsanlagen hat Bedingungen für die Benützung von Grabstellen als generelle Grundlage privatrechtlicher Vereinbarungen festzulegen. Diese Bedingungen haben den Erwerb, den Umfang, die Dauer und die Endigung des Grabstellenrechtes sowie die Ausgestaltung der Grabstellen hinsichtlich der Aufstellung der Gedenkzeichen und der Ausschmückung zu regeln.“
8. § 41 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Der Magistrat der Stadt Wien hat mit Verordnung das Verhalten auf den Friedhöfen der Stadt Wien näher zu regeln.“
9. § 43 Abs. 1 lit. e lautet:
„e) wer Leichentransporte entgegen den Bestimmungen des § 20 Abs. 1 und 2 vornimmt,“
10. In § 47 Abs. 1 zweiter Satz entfällt der Satzteil „ , in zweiter und letzter Instanz dem Stadtsenat“.
11. In § 47 Abs. 4 wird die Wortfolge „die Erlassung der Friedhofsordnung“ durch die Wortfolge „die Festlegung der Bedingungen für die Benützung von Grabstellen nach § 33 Abs. 1“ ersetzt.
Artikel III
1. Art. I tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der am 31. Dezember 2002 geltenden Rechtslage durchzuführen und abzuschließen.
2. Art. II tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren nach § 28 und § 29 sind nach der am Tag der Kundmachung geltenden Rechtslage durchzuführen und abzuschließen.


Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer



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