Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2002Ausgegeben am 14. Oktober 200242. Stück
42. Verordnung:Tierheime

42.
Verordnung der Wiener Landesregierung über Tierheime
Auf Grund des § 17 Abs. 9 des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 32/2002, wird verordnet:
Räumliche Anforderungen
§ 1. (1) Ein Tierheim muss folgende entsprechend gekennzeichnete Abteilungen (Räumlichkeiten) umfassen:
1. eine Quarantänestation, getrennt für Hunde, Katzen, Vögel und Kleinsäuger,
2. eine in geeigneter Weise ausgestattete Krankenstation,
3. Unterkünfte, getrennt für Hunde, Katzen und andere Tiere, und
4. Auslaufflächen, getrennt für Hunde, Katzen und andere Tiere, die ihrer Art nach einen Auslauf benötigen.
(2) Für natürliche Feinde der gehaltenen Tiere ist eine räumliche Abtrennung und ein Sichtschutz vorzusehen.
Personelle Anforderungen
§ 2. (1) Ein Tierheim muss über einen verantwortlichen Leiter verfügen.
(2) Ein Leiter gemäß Abs. 1 muss mit den Grundsätzen der Tierhaltung und des Tierschutzes vertraut sein und über die erforderliche Vertrauenswürdigkeit verfügen.
(3) Als nicht vertrauenswürdig im Sinne des Abs. 2 sind jedenfalls Personen anzusehen, die wegen tierquälerischen Verhaltens von einem inländischen Gericht oder einer Verwaltungsbehörde rechtskräftig verurteilt worden sind.
(4) Weiters muss, nach Maßgabe des Umfanges und der Art der jeweils stattfindenden Tierhaltung sowie der in diesem Zusammenhang erforderlichen Maßnahmen, ausreichend qualifiziertes Personal zur Verfügung stehen.
Haltung und Betreuung der Tiere
§ 3. (1) Sämtliche Unterkünfte sind verschlossen zu halten und dürfen nur in Begleitung des Personals betreten werden. Ohne Kontrolle durch das Personal darf kein Tier gefüttert, getränkt oder anderweitig versorgt werden.
(2) Für Tiere, die einer besonderen Pflege bedürfen, sind Qualität und Menge des Futters und Trinkwassers sowie besondere sich als notwendig erweisende Einschränkungen vom verantwortlichen Leiter in Absprache mit einem Tierarzt festzulegen.
(3) Ein enger Kontakt zum Menschen, der sich nicht nur auf die Zeiten der Fütterung und Reinigung beschränkt, muss gewährleistet sein. Jungtiere und verhaltensgestörte Tiere sind ihren besonderen Anforderungen entsprechend zu betreuen.
(4) Hunde – ausgenommen aggressive Hunde – sind in Gruppen zu halten, wenn die räumlichen oder organisatorischen Möglichkeiten für eine kontrollierte Gruppenhaltung vorliegen.
(5) Neu aufgenommene Tiere sind unverzüglich nach ihrer Einlieferung entweder in einen Quarantänebereich oder in eine zur Eingewöhnung geeignete Ruhezone zu bringen. Ein Kontakt mit anderen Tieren darf erst dann ermöglicht werden, wenn diese Tiere tierärztlich untersucht, entsprechend versorgt und als frei von ansteckenden Krankheiten befunden worden sind. Kranke oder krankheitsverdächtige Tiere sind sofort entsprechend abzusondern und umgehend einer tierärztlichen Untersuchung zuzuführen. Dabei sind allenfalls vorhandene Aufzeichnungen über die bisherige Krankengeschichte des Tieres vorzulegen. Diese Erstuntersuchung hat ehestmöglich, längstens jedoch innerhalb von drei Tagen nach Einlieferung zu erfolgen. Darüber hinaus ist in angemessenen Zeitabständen eine umfassende tierärztliche Untersuchung vorzunehmen.
Aufzeichnungen
§ 4. (1) Der Leiter des Tierheimes hat ein Vormerkbuch zu führen, in dem unter laufender Zahl der Name und Wohnort des Eigentümers bzw. Überbringers eines Tieres, der Grund der Abgabe, der Tag der Einstellung, eine Beschreibung des Tieres (Tierart, Rasse, Geschlecht, besondere Merkmale), der Gesundheitszustand des Tieres sowie gesetzte tierärztliche Maßnahmen einzutragen sind. Bei Abgabe des Tieres sind Datum und Art des Abganges (Tötung, Verendung oder Abgabe an Private) sowie Name und Wohnort des Übernehmers festzuhalten. Bei jeder Einschläferung eines Tieres sowie bei sonstigen Todesfällen sind das Datum und der Grund festzuhalten.
(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens drei Jahre nach dem Tod bzw. der Abgabe des betreffenden Tieres aufzubewahren.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 5. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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