Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2002Ausgegeben am 10. September 200235. Stück
35. Gesetz:Wiener Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1978 (3. Novelle zum Wiener Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1978); Änderung

35.
Gesetz, mit dem das Wiener Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1978 geändert wird (3. Novelle zum Wiener Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1978)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1978, LGBl. für Wien Nr. 4/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 28/1991, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel des Gesetzes lautet:
„Gesetz betreffend die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Wiener Landeslehrer für Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Polytechnische Schulen sowie für Berufsschulen (Wiener Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1978 – LDHG 1978)“
2. § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Sofern in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form verwendet werden, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
3. § 2 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Landesregierung entscheidet
1. über Berufungen gegen Bescheide des Stadtschulrates für Wien,
2. über den Ausspruch der Nichtbewährung gemäß § 26a Abs. 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes.“
4. § 5 Abs. 1 lit. b, § 6 Abs. 1 lit. c und § 10 Abs. 1 lit. c lauten:
„Vertreter (Stellvertreter) der Landeslehrer (§ 13 Abs. 1 bis 3).“
5. § 5 Abs. 2 lit. b lautet:
„b) zwei Vertretern (Stellvertretern) der Landeslehrer jener im § 13 Abs. 1, 2 oder 3 angeführten Gruppe, der der Landeslehrer angehört, auf den sich die Leistungsfeststellung bezieht.“
6. § 5 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Vertreter (Stellvertreter) der Landeslehrer dürfen nicht derselben Schule des Landeslehrers angehören, auf den sich die Leistungsfeststellung bezieht.“
7. § 6 Abs. 2 lit. c lautet:
„c) drei Vertretern (Stellvertretern) der Landeslehrer jener im § 13 Abs. 1, 2 oder 3 angeführten Gruppe, der der Berufungswerber angehört.“
8. § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 5 Abs. 3 ist anzuwenden.“
9. In § 7 wird der Ausdruck „§ 13 Abs. 1 und 2“ durch den Ausdruck „§ 13 Abs. 1 bis 3“ ersetzt.
10. In § 8 Abs. 1 wird der Ausdruck „Präsenz- oder Zivildienstes“ durch den Ausdruck „Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.
11. § 10 Abs. 2 lit. b entfällt; die bisherige lit. c erhält die Bezeichnung „lit. b“.
12. § 10 Abs. 2 lit. d erhält die Bezeichnung „lit. c“ und lautet:
„c) einem Vertreter (Stellvertreter) der Landeslehrer jener im § 13 Abs. 1, 2 oder 3 angeführten Gruppe, der der beschuldigte Landeslehrer angehört.“
13. In § 10 Abs. 3 wird die Bezeichnung „§ 13 Abs. 1 oder 2“ durch die Bezeichnung „§ 13 Abs. 1, 2 oder 3“ ersetzt.
14. § 11 lautet:
„§ 11. (1) Der Disziplinaroberkommission gehören an:
a) der Leiter des inneren Dienstes des Stadtschulrates für Wien und ein rechtskundiger Beamter als sein Stellvertreter,
b) die Landesschulinspektoren für die Pflichtschulen,
c) Vertreter (Stellvertreter) der Landeslehrer (§ 13 Abs. 1 bis 3).
(2) Die Disziplinaroberkommission verhandelt und entscheidet in Senaten. Jeder Senat besteht aus
a) einer der im Abs. 1 lit. a angeführten Personen als Vorsitzender,
b) einem nach den schulbehördlichen Vorschriften für den beschuldigten Landeslehrer nicht zuständigen Landesschulinspektor,
c) einem Vertreter (Stellvertreter) der Landeslehrer jener im § 13 Abs. 1, 2 oder 3 angeführten Gruppe, der der Berufungswerber angehört.“
15. In § 12 Abs. 1 wird die Bezeichnung „§ 13 Abs. 1 und 2“ durch die Bezeichnung „§ 13 Abs. 1, 2 oder 3“ ersetzt.
16. § 12 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Mitglieder der Senate der Disziplinarkommission gemäß § 10 Abs. 2 lit. a und b und die Mitglieder der Senate der Disziplinaroberkommission gemäß § 11 Abs. 2 lit. b sind vom Kollegium des Stadtschulrates für Wien für eine Funktionsperiode von fünf Schuljahren jeweils vor dem Ablauf des fünften Schuljahres zu bestellen. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Funktionsperiode aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein anderes Mitglied in gleicher Weise zu bestellen.“
17. § 13 samt Überschrift lautet:
„Vertreter (Stellvertreter) der Landeslehrer
§ 13. (1) Die Vertreter (Stellvertreter) der Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen in der Leistungsfeststellungskommission, der Leistungsfeststellungsoberkommission, der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission werden von den im Zentralausschuss der Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen vertretenen Wählergruppen (Fraktionen) nominiert. Jeder Fraktion steht das Nominierungsrecht entsprechend dem Stärkeverhältnis der bei der letzten Personalvertretungswahl für die Wahl des Zentralausschusses abgegebenen gültigen Stimmen zu. Die Nominierung erfolgt für folgende nach der Art der tatsächlichen Verwendung gegliederte Gruppen:
1. Leiter von Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen,
2. Lehrer an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen, ausgenommen die unter Z 5 und 6 genannten Lehrer,
3. Lehrer an Sonderschulen, ausgenommen die unter Z 5 und 6 genannten Lehrer,
4. Lehrer an Volksschulen, ausgenommen die unter Z 5 und 6 genannten Lehrer,
5. Lehrer für Werkerziehung an Volksschulen und Lehrer für Werkerziehung und Hauswirtschaft an Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen,
6. Lehrer für den Religionsunterricht.
(2) Die Vertreter (Stellvertreter) der Landeslehrer an berufsbildenden Pflichtschulen (Berufsschulen) in der Leistungsfeststellungskommission, der Leistungsfeststellungsoberkommission, der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission werden von den im Zentralausschuss der Landeslehrer an berufsbildenden Pflichtschulen vertretenen Wählergruppen (Fraktionen) nach den in Abs. 1 festgelegten Grundsätzen für folgende nach der Art der tatsächlichen Verwendung gegliederte Gruppen nominiert:
1. Leiter von Berufsschulen und Stellvertreter der Leiter von Berufsschulen,
2. Lehrer an Berufsschulen, ausgenommen die unter Z 3 genannten Lehrer,
3. Lehrer für den Religionsunterricht.
(3) Die Vertreter (Stellvertreter) der Landeslehrer an den mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten privaten konfessionellen Pflichtschulen (§ 19 Abs. 1 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962) in der Leistungsfeststellungskommission, der Leistungsfeststellungsoberkommission, der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission werden von den im jeweils zuständigen Zentralausschuss vertretenen Wählergruppen (Fraktionen) nach den in Abs. 1 festgelegten Grundsätzen nominiert.
(4) Für jede der in § 13 Abs. 1 bis 3 angeführten Gruppen sind pro Bezirk für die Leistungsfeststellungsoberkommission drei, für die drei anderen Kommissionen je zwei Vertreter nach den Grundsätzen des Abs. 1 zu nominieren. Als Bezirk gilt innerhalb der Gruppen gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 und 4 und § 13 Abs. 2 Z 2 jeweils der Inspektionsbereich eines Bezirksschulinspektors oder Berufsschulinspektors, in allen übrigen Fällen der Amtsbereich des Stadtschulrates für Wien. Die Zugehörigkeit der Landeslehrer zu einem Bezirk richtet sich nach ihrer überwiegenden tatsächlichen Verwendung in der Kalenderwoche der Nominierung; ist eine solche überwiegende Verwendung nicht bestimmbar, ist die letzte frühere tatsächliche Verwendung maßgebend. Bei der Nominierung ist auf die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 3 und 6 Abs. 3 Bedacht zu nehmen.
(5) Für jeden nominierten Vertreter gemäß Abs. 4 sind von der nominierenden Wählergruppe (Fraktion) für die Leistungsfeststellungsoberkommission zwei, für die drei anderen Kommissionen je drei Stellvertreter unter Bekanntgabe ihrer Reihung zu nominieren.“
18. § 14 lautet:
§ 14. (1) Die Vertreter (Stellvertreter) der Landeslehrer sind für die Dauer von fünf Schuljahren (Funktionsperiode) jeweils vor Ablauf des fünften Schuljahres schriftlich dem Stadtschulrat für Wien zu nominieren und gelten mit Einlangen der Nominierung als bestellt.
(2) Wird eine Nominierung nicht rechtzeitig vorgenommen, so hat das Kollegium des Stadtschulrates für Wien Landeslehrer der entsprechenden Gruppen (§ 13 Abs. 1 bis 3) zu Vertretern (Stellvertretern) der Landeslehrer zu bestellen.“
19. Die §§ 15 und 16 entfallen.
20. § 17 lautet:
§ 17. (1) Ist ein Vertreter der Landeslehrer verhindert, so hat dieser einen Stellvertreter zu entsenden. Scheidet ein Vertreter der Landeslehrer aus, so tritt an dessen Stelle bis zum Ablauf der Funktionsperiode ein Stellvertreter. Die Entsendung (erster Satz) und der Eintritt (zweiter Satz) eines Stellvertreters haben nach der gemäß § 13 Abs. 5 vorgenommenen Reihung zu erfolgen.
(2) Ein Vertreter der Landeslehrer gilt auch dann als verhindert,
1. wenn er sich bei Anwendbarkeit des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG der Ausübung seines Amtes zu enthalten hätte;
2. wenn er abgelehnt wird;
3. wenn er länger als drei Monate einer Dienststelle der Bundes- oder Landesverwaltung vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen wird, für die Dauer der Zuweisung;
4. wenn es sich um die Leistungsfeststellung, den Disziplinarfall oder die Suspendierung eines anderen Vertreters der Landeslehrer desselben Senates handelt;
5. wenn er aus einer der im § 13 Abs. 1 Z 2 und 4 sowie § 13 Abs. 2 Z 2 angeführten Gruppe zum Mitglied der Leistungsfeststellungskommission bestellt wurde und länger als drei Monate einer nicht zum Inspektionsbezirk des Landeslehrers, auf den sich die Leistungsfeststellung bezieht, gehörenden Schule vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen wird, für die Dauer dieser Zuweisung.
(3) Über die Rechtfertigung der Ablehnung gemäß Abs. 2 Z 2 entscheidet endgültig der Vorsitzende der jeweiligen Kommission.
(4) Abs. 2 Z 1 bis 3 und Z 5 ist auch auf den Stellvertreter anzuwenden.
(5) Scheidet ein Stellvertreter aus oder tritt er als Vertreter der Landeslehrer ein, so ist innerhalb von vier Wochen eine Ersatzperson von jener Fraktion, von der der bisherige Stellvertreter nominiert worden ist, neuerlich ein Stellvertreter für die restliche Dauer der Funktionsperiode zu nominieren. § 14 Abs. 2 ist anzuwenden.“
21. § 19 lautet:
§ 19. (1) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Wiener Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1972, LGBl. für Wien Nr. 5/1973, außer Kraft.
(2) Organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bestellung der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarbehörden gemäß den Bestimmungen der 3. Novelle zum Wiener Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1978 können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erfolgen, dürfen jedoch erst mit 1. September 2003 wirksam werden.
(3) Die erstmalige Bestellung von Vertretern (Stellvertretern) der Landeslehrer auf die Dauer von fünf Jahren im Sinn der §§ 13 und 14 in der Fassung der 3. Novelle zum Wiener Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1978 hat rechtzeitig vor Ablauf des Schuljahres 2002/2003 zu erfolgen.
(4) Besteht am 1. September 2003 eine nach den Bestimmungen der 3. Novelle zum Wiener Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1978 einzurichtende Leistungsfeststellungskommission, Leistungsfeststellungsoberkommission, Disziplinarkommission oder Disziplinaroberkommission nicht, hat die jeweils für die betreffende Angelegenheit am 31. August 2003 zuständige Kommission die Aufgaben der noch nicht eingerichteten Kommission so lange wahrzunehmen, als die nach den Bestimmungen der 3. Novelle zum Wiener Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1978 einzurichtende Kommission noch nicht eingerichtet ist. Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Am 31. August 2003 anhängige Disziplinar- und Leistungsfeststellungsverfahren sind, sofern bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, von den für diese Verfahren am 31. August 2003 zuständigen Kommissionen in der zu diesem Zeitpunkt vorgesehenen Zusammensetzung weiterzuführen. Dies gilt nicht in jenen Fällen, in denen nach dem 31. August 2003 eine Verhandlung auf Grund einer Entscheidung der Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu wiederholen ist.“
22. In § 20 Abs. 2 wird das Datum „1. Jänner 1991“ durch das Datum „1. Jänner 2002“ ersetzt.
Artikel II
Es treten in Kraft:
1. Art. I Z 1 bis 3, 10, 21 (soweit er sich auf § 19 Abs. 1 bis 3 bezieht) und 22 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
2. Art. I Z 4 bis 9, 11 bis 20 und 21 (soweit er sich auf § 19 Abs. 4 und 5 bezieht) mit 1. September 2003.


Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer



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