Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2002Ausgegeben am 3. Juli 200230. Stück
30. Kundmachung:Druckfehlerberichtigung

30.
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Berichtigung eines Druckfehlers im Landesgesetzblatt
Auf Grund des § 138 Abs. 4 der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 18/2002, wird kundgemacht:
Das am 12. November 2001 ausgegebene 95. Stück des Landesgesetzblattes für Wien, Jahrgang 2001, beinhaltend das Gesetz, mit dem die Museen der Stadt Wien als Anstalt öffentlichen Rechts eingerichtet und deren Organisation, Betrieb und Erhaltung geregelt werden (Wiener Museumsgesetz – Wr. MuG), wird wie folgt berichtigt:
1. Im § 1 Abs. 2 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „Dazu zählen“ das Wort „derzeit“ eingefügt.
2. Im § 3 Abs. 3 wird das Wort „Rechts“ durch das Wort „Rechtes“ ersetzt.
3. Im § 4 Abs. 2 wird das Wort „Geschichts-“ durch die Wortfolge „historischem Gut“ ersetzt.
4. Im § 4 Abs. 4 zweiter Satz wird nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „nach Maßgabe der Zuweisung von Bediensteten der Stadt Wien (Wiener Museen-Zuweisungsgesetz)“ eingefügt.
5. Im § 6 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „Sammelexponate für Zwecke der Stadt Wien“ durch das Wort „Sammlungsexponate“ ersetzt.
6. § 10 Abs. 1 lautet:
„(1) Die wissenschaftliche Anstalt ‚Museen der Stadt Wien’ wird von einem Direktor, der die Funktion des Geschäftsführers und wissenschaftlich-künstlerischen Leiters wahrnimmt, geleitet. Unbeschadet des Abs. 6 wird der Direktor von der Wiener Landesregierung über Vorschlag des amtsführenden Stadtrates für Kultur, nach Anhörung des Kuratoriums (§ 13) und einer vom Kuratorium durchgeführten öffentlichen Ausschreibung, auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist möglich.“
7. § 10 Abs. 2 Z 4 und 5 lauten:
„4. durch Verzicht;
5. durch Tod.“
8. § 10 Abs. 3 lautet:
„(3) Dem Direktor obliegt bei seiner Geschäftsführung und allen seinen sonstigen Aufgaben die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsmannes. Dies gilt sinngemäß für den kaufmännischen Leiter (Abs. 5).“
9. § 10 Abs. 4 Z 4 und 5 lauten:
„4. durch Verzicht;
5. durch Tod.“
10. Im § 10 Abs. 5 wird der Ausdruck „v.H.“ durch den Ausdruck „vH“ ersetzt.
11. Im § 10 Abs. 6 wird die Wortfolge „Geschäftsführer (Direktor)“ durch das Wort „Direktor“ ersetzt.
12. Dem § 12 erster Satz wird die Wortfolge „(§ 73 Wiener Stadtverfassung) und der Aufsicht durch die Wiener Landesregierung“ angefügt.
13. Im § 12 vierter Satz wird die Wortfolge „von diesen Stellen angeordnete Erhebungen anzustellen“ durch die Wortfolge „diese Stellen bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Maßgabe der Erfordernisse zu unterstützen“ ersetzt.
14. Im § 13 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „nominierte Mitglieder“ durch die Wortfolge „nominierten Mitgliedern“ ersetzt.
15. Im § 13 Abs. 1 Z 4 wird das Wort „Wissenschaftler“ durch das Wort „Wissenschaftlern“ ersetzt.
16. § 13 Abs. 3 lautet:
„(3) Den Vorsitz im Kuratorium führt ein vom Kuratorium mit einfacher Mehrheit gewähltes Mitglied des Kuratoriums. Aus dem Kreis der Mitglieder des Kuratoriums ist ebenso ein Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. Bis zur Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters wird der Vorsitz von dem von der Wiener Landesregierung bestellten Mitglied des rechtskundigen Dienstes der Stadt Wien geführt. Dieser leitet auch die Wahl des Vorsitzenden.“
17. Im § 13 Abs. 6 erster Satz wird nach dem Wort „Kuratoriumsmitglieder“ die Wortfolge „oder ihre zugehörigen Ersatzmitglieder“ eingefügt und das Wort „Vertreter“ durch das Wort „Stellvertreter“ ersetzt.
18. Im § 16 Abs. 1 wird das Wort „Bundesgesetze“ durch die Wortfolge „bundesgesetzliche Vorschriften (StGB)“ ersetzt.
Der Landeshauptmann
Häupl

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