Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2002Ausgegeben am 27. Juni 200228. Stück
28. Verordnung:Haltung von Legehühnern in geschlossenen Räumen; Änderung [CELEX-Nr. 399L0074]

28.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Haltung von Legehühnern in geschlossenen Räumen geändert wird
Auf Grund des § 11 Abs. 5 und 6 des Wiener Tierschutz und Tierhaltegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 13/2002, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Haltung von Legehühnern in geschlossenen Räumen, LGBl. für Wien Nr. 38/1994, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 lautet:
„(2) Befindet sich die für die Tiere begehbare Fläche ausschließlich in einer Etage, so dürfen nicht mehr als sechs Hühner pro m2 Grundfläche, befindet sich die für die Tiere begehbare Fläche in verschiedenen Etagen, so dürfen nicht mehr als 15 Hühner pro m2 Grundfläche gehalten werden. In jedem Fall ist mindestens 250 cm² Einstreufläche pro Henne vorzusehen, wobei mindestens ein Drittel der Stallbodenfläche mit weicher und trockener Einstreu (zB Stroh, Sand-Torf-Gemisch, Hobelspäne, Rinde) von mindestens 10 cm Dicke zu versehen ist. Bei der Verwendung von Haltungssystemen, bei denen sich die Legehühner zwischen verschiedenen Ebenen frei bewegen können, dürfen nicht mehr als drei Ebenen übereinander angeordnet sein.“
2. § 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Den Hühnern müssen in unterschiedlichen Höhen anzubringende Sitzstangen aus gleitsicherem Material mit abgerundeten Ecken geboten werden. Ihr Durchmesser hat der Rasse und dem Gewicht der Tiere zu entsprechen. Der horizontale Abstand zwischen den Sitzstangen muss mindestens 30 cm betragen, jener zu einer Wand mindestens 20 cm. Für jedes Huhn ist eine Stangenlänge von mindestens 25 cm, ausgenommen die Sitzstangen vor den Legenestern, vorzusehen.“
3. § 5 Abs. 3 Z 3 lautet:
„3. bei Rundfutterautomaten eine Länge von mindestens 4 cm“
4. § 5 Abs. 4 lautet:
„(4) Bei Verwendung von Trinknippeln ist für je zehn Hühner mindestens ein Nippel vorzusehen. Jede Haltungseinheit muss aber mindestens zwei Trinknippel aufweisen. Werden Längstränken eingesetzt, so ist eine Tränkeninnenseitenlänge von mindestens 3 cm pro Tier, vorzusehen. Werden Rundtränken eingesetzt, so ist eine Tränkeninnenseitenlänge von mindestens 1 cm pro Tier, vorzusehen. Bei Verwendung von Cuptränken muss eine Tränke pro zehn Tiere, mindestens aber zwei Tränken pro Haltungseinheit, vorhanden sein. Bei Tränkvorrichtungen mit Leitungsanschluss müssen sich mindestens zwei Nippeltränken oder Trinknäpfe in Reichweite jedes Tieres befinden.“
Artikel II
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 1999/74/EG zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen, ABl. Nr. L 203 vom 03. 08. 1999 S. 53, CELEX-Nr. 399L0074, umgesetzt.
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann
Häupl

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