Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2002Ausgegeben am 12. Juni 200223. Stück
23. Verordnung:Höhe der Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schiedskommission nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz

23.
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schiedskommission nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz
Die Wiener Landesregierung hat beschlossen:
Auf Grund des § 50 Abs. 10 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987, LGBl. für Wien Nr. 23/1987, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 48/2001, wird verordnet:
§ 1. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder, sofern diese an Stelle der Mitglieder an Sitzungen eines Senates der Schiedskommission teilnehmen, erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung in Form von Sitzungsgeldern.
§ 2. Das Sitzungsgeld beträgt für
das als Vorsitzender tätige Mitglied oder Ersatzmitglied 157 Euro
die als Beisitzer tätigen Mitglieder oder Ersatzmitglieder 105 Euro
für jede Sitzung eines Senates der Schiedskommission, an der sie teilgenommen haben.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 11. Juni 1985, LGBl. für Wien Nr. 36/1985, über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schiedskommission nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz außer Kraft.
Der Landeshauptmann
Häupl

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