Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2002Ausgegeben am 12. Juni 200222. Stück
22. Kundmachung:Aufhebung des § 241 Abs. 1 des Gesetzes betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden der Stadt Wien verwalteten Abgaben (Wiener Abgabenordnung – WAO), LGBl. für Wien Nr. 21/1962, durch den Verfassungsgerichtshof

22.
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Aufhebung des § 241 Abs. 1 des Gesetzes betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden der Stadt Wien verwalteten Abgaben (Wiener Abgabenordnung
– WAO), LGBl. für Wien Nr. 21/1962, durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes sowie § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, in der geltenden Fassung, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. März 2002, Zl. G 328/01-7, die Bestimmung des § 241 Abs. 1 des Gesetzes betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden der Stadt Wien verwalteten Abgaben (Wiener Abgabenordnung – WAO), LGBl. für Wien Nr. 21/1962, als verfassungswidrig aufgehoben.
Der Landeshauptmann
Häupl

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