Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2002Ausgegeben am 20. Februar 200211. Stück
11. Verordnung:Anerkennung von nicht auf dem Wiener Heimhilfegesetz beruhenden inländischen Ausbildungen und Prüfungen (Wiener Heimhilfe-Anerkennungsverordnung – WHH-AV)

11.
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Anerkennung von nicht auf dem Wiener Heimhilfegesetz beruhenden inländischen Ausbildungen und Prüfungen
(Wiener Heimhilfe-Anerkennungsverordnung – WHH-AV)
Auf Grund des § 9 des Wiener Heimhilfegesetzes (WHHG), LGBl. für Wien Nr. 23/1997, wird verordnet:
1. ABSCHNITT
Anerkennung von Ausbildungen für den Heimhilfeberuf
Gänzliche Anerkennung von Ausbildungen für den Heimhilfeberuf
§ 1. (1) Zur Ausübung des Heimhilfeberufes ist berechtigt, wer
1. einen Lehrgang für Heimhilfe, der vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten genehmigt wurde (Zl. 21.784/4-III/4/92 vom 17. September 1992, Zl. 21.662/4-III/4/92 vom 17. September 1992) oder
2. eine andere inländische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Eine andere inländische Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2 hat zu umfassen:
1. mindestens 200 Stunden theoretische Ausbildung,
2. mindestens 200 Stunden praktische Ausbildung, davon 80 Stunden im ambulanten Bereich, 80 Stunden im stationären Bereich und 40 Stunden Kurzpraktika.
(3) Die theoretische Ausbildung hat nach Ausmaß und Inhalt den in § 3 Abs. 1 und 2 Wiener Heimhilfe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (WHH-APV), LGBl. für Wien Nr. 10/2002, angeführten Wissensgebieten zu entsprechen.
(4) Die praktische Ausbildung hat in den in § 4 Abs. 1 Wiener Heimhilfe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (WHH-APV), LGBl. für Wien Nr. 10/2002, angeführten Fachbereichen zu erfolgen.
(5) Eine berechtigterweise ausgeübte Heimhilfetätigkeit im Ausmaß von mindestens 200 Stunden ist einer praktischen Ausbildung gleichzusetzen, sofern Einsatzbereich und Ausmaß schriftlich nachgewiesen werden. Der Nachweis, dass die berechtigterweise ausgeübte Heimhilfetätigkeit in einem der in § 4 Abs. 1 Wiener Heimhilfe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (WHH-APV), LGBl. für Wien Nr. 10/2002, vorgesehenen Einsatzbereichen stattgefunden hat, ist vom Rechtsträger dieser Einrichtung auszustellen.
(6) Die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung ist durch ein Zeugnis oder einen sonstigen Qualifikationsnachweis nachzuweisen. Die Beurteilung, ob die Heimhelferin zur Ausübung des Heimhilfeberufes nach Abs. 1 berechtigt ist, obliegt dem Rechtsträger der Einrichtung, die die Heimhelferin einsetzt.
(7) Der Rechtsträger der Einrichtung, welche die Heimhelferin einsetzt, hat dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde bestätigt durch die Verleihung eines Berufsabzeichens gemäß Anlage 2 die Genehmigung zur Berufsausübung als Heimhelferin.
Anerkennung von Ausbildungen mit Ergänzungsausbildung
§ 2. (1) Wer die nach § 1 geforderten Nachweise nicht in vollem Umfang erbringt, zumindest aber 100 Stunden theoretische Ausbildung eines inhaltlich vergleichbaren Wissensgebietes gemäß § 3 Abs. 1 und 2 der Wiener Heimhilfe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, LGBl. für Wien Nr. 10/2002, und 100 Stunden praktische Ausbildung gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Heimhilfe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, LGBl. für Wien Nr. 10/2002, nachweisen kann, hat zur Erlangung der Berufsberechtigung eine Ergänzungsausbildung an einer anerkannten Ausbildungseinrichtung zu absolvieren.
(2) Die anzurechnenden Kenntnisse sind durch ein Zeugnis oder einen sonstigen Qualifikationsnachweis einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung dem Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung nachzuweisen.
(3) Der Rechtsträger einer anerkannten Ausbildungseinrichtung hat für die Möglichkeit der Absolvierung der erforderlichen Ergänzungsausbildung Vorsorge zu treffen.
(4) Der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung hat durch einen Vergleich der in den § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1 der Wiener Heimhilfe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, LGBl. für Wien Nr. 10/2002, festgelegten Stundenzahl für die theoretische Ausbildung sowie der festgelegten Stundenzahl für die praktische Ausbildung mit den von der Anerkennungswerberin nachgewiesenen Kenntnissen einen Lehrplan der Ergänzungsausbildung zu Grunde zu legen und für eine ausreichende Anzahl an Einrichtungen, in welcher ein Praktikum absolviert werden kann, Sorge zu tragen.
(5) Das vom Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung festgelegte Ausmaß und der Inhalt der Ergänzungsausbildung ist binnen einem Monat ab Nachweis der anzurechnenden Kenntnisse, der Anerkennungswerberin schriftlich mitzuteilen und ist diese zur theoretischen und praktischen Ergänzungsausbildung einzuladen.
(6) Eine berechtigterweise ausgeübte Heimhilfetätigkeit im Ausmaß von mindestens 200 Stunden ist einer praktischen Ausbildung gleichzusetzen, sofern Einsatzbereich und Ausmaß nachgewiesen werden. Der Nachweis, dass die berechtigterweise ausgeübte Heimhilfetätigkeit in einem der in § 4 Abs. 1 Wiener Heimhilfe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (WHH-APV), LGBl. für Wien Nr. 10/2002, vorgesehenen Einsatzbereichen stattgefunden hat, ist vom Rechtsträger dieser Einrichtung auszustellen.
2. ABSCHNITT
Ergänzungsprüfung für den Heimhilfeberuf
Allgemeines
§ 3. (1) Im Anschluss an die theoretische und praktische Ergänzungsausbildung ist eine Ergänzungsprüfung abzulegen.
(2) Im Rahmen der Ergänzungsprüfung ist zu überprüfen, ob die Anerkennungswerberin über die für die fachgerechte Ausübung der Heimhilfe erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.
(3) Für die Durchführung der Ergänzungsausbildung zum Heimhilfeberuf gelten die §§ 1 bis 4 der Wiener Heimhilfe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, LGBl. für Wien Nr. 10/2002, sowie die §§ 4 bis 8 dieser Verordnung.
(4) Der Rechtsträger der Einrichtung, welche die Heimhelferin einsetzt, hat dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde bestätigt durch die Verleihung eines Berufsabzeichens gemäß Anlage 2 die Genehmigung zur Berufsausübung als Heimhelferin.
Zulassung zur Ergänzungsprüfung
§ 4. Die Anerkennungswerberin ist zur Ergänzungsprüfung von der Ausbildungsleiterin des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zuzulassen, wenn sie alle für die Ergänzungsausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche erfolgreich abgeschlossen hat.
Form und Inhalt der Ergänzungsprüfung
§ 5. (1) Die Ergänzungsprüfung wird durch die Lehrkraft des betreffenden Prüfungsfaches gemeinsam mit der Ausbildungsleiterin abgenommen.
(2) Die Ergänzungsprüfung ist in Form einer mündlichen Prüfung über die im Lehrplan vom Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung festgelegten Wissensgebiete abzulegen.
(3) Über die Prüfung ist von der Lehrkraft des betreffenden Prüfungsfaches ein schriftliches Prüfungsprotokoll zu führen, welches insbesondere die Prüfungsfragen und die Prüfungsbeurteilung zu beinhalten hat.
Beurteilung der Ergänzungsprüfung
§ 6. Bei der Beurteilung der Leistungen der Anerkennungswerberin im Rahmen der Ergänzungsprüfung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
1. „mit Erfolg bestanden“,
2. „nicht bestanden“.
Wiederholen der Ergänzungsprüfung
§ 7. Die Ergänzungsprüfung kann, wenn sie beim ersten Mal nicht bestanden wurde, höchstens zweimal wiederholt werden. Die erste Wiederholungsprüfung ist innerhalb von drei Wochen, nicht aber vor Ablauf von zwei Wochen nach dem Termin der Ergänzungsprüfung abzulegen. Die zweite Wiederholungsprüfung ist innerhalb von drei Wochen, nicht aber vor Ablauf von zwei Wochen nach dem Termin der ersten Wiederholungsprüfung abzulegen. Erforderlichenfalls ist die Absolvierung zusätzlicher Unterrichtsstunden vorzuschreiben.
Bestätigung über die Ergänzungsausbildung
§ 8. Der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung hat über jede erfolgreiche Prüfung eine Bestätigung gemäß Anlage 1 auszustellen. Die Bestätigung hat Ausmaß und Inhalt der Ergänzungsausbildung zu beinhalten und auszusprechen, dass die Anerkennungswerberin die Ergänzungsausbildung zur Heimhelferin „mit Erfolg bestanden“ hat und zur Führung der Berufsbezeichnung „Heimhelferin“ berechtigt ist.
Vorläufige Berufsberechtigung
§ 9. (1) Personen, die eine Ergänzungsausbildung nach dieser Verordnung zu absolvieren haben, dürfen bis zur Erlangung der Berufsberechtigung die Heimhilfetätigkeit in Wien vorläufig ausüben, wenn eine berechtigterweise ausgeübte Heimhilfetätigkeit im Ausmaß von mindestens 200 Stunden durch eine schriftliche Bestätigung des Rechtsträgers der Einrichtung, im Rahmen derer die Heimhilfetätigkeit ausgeübt wurde, dem Rechtsträger der Einrichtung, die Heimhilfe durchführt, nachgewiesen wird.
(2) Die vorläufige Berufsberechtigung erlischt, wenn die Prüfung über die Ergänzungsausbildung nicht innerhalb von zwölf Monaten ab Vorlage der Bestätigung gemäß Abs. 1 erfolgreich abgelegt wurde.
Anrechnung der Ergänzungsausbildung als Fortbildung
§ 10. Die Ergänzungsausbildung gilt im jeweiligen Ausmaß bis zu höchstens 30 Stunden als Fortbildung.
3. ABSCHNITT
Schlussbestimmungen
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 11. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
In-Kraft-Treten
§ 12. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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Anlage 1
Name und Stampiglie der Ausbildungseinrichtung
sowie DVR-Nummer
BESTÄTIGUNG
Frau/Herr ,
geboren am ,
in ,
hat gemäß der Verordnung über die Anerkennung von nicht auf dem Wiener Heimhilfegesetz, LGBl. für Wien Nr. 23/1997, beruhenden inländischen Ausbildungen und Prüfungen (WHH-AV), LGBl. für Wien Nr. 11/2002, die Ergänzungsausbildung über die Wissensgebiete
l ................................................................................................................ ........ Stunden
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in der Zeit von ...................................... bis ....................................... absolviert und die vorgeschriebene Prüfung
mit Erfolg
bestanden.
Praktische Ergänzungsausbildung:
Praktikumsbereiche
Stunden
Lernerfolg 1)
Ambulant


Stationär


Kurzpraktika


Sie/Er hat hiermit die Befähigung und Berechtigung zur Berufsausübung und ist zur Führung der Berufsbezeichnung
„Heimhelferin/Heimhelfer“
berechtigt.
............., .............................
Die Leiterin/Der Leiter der Ausbildungseinrichtung

1) Beurteilungskalkül: „Praktikumserfolg erreicht“/„nicht erreicht“
Anlage 2
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