Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2002Ausgegeben am 20. Februar 200210. Stück
10. Verordnung:Ausbildung und Prüfung in der Heimhilfe (Wiener Heimhilfe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung – WHH-APV)

10.
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Ausbildung und Prüfung in der Heimhilfe (Wiener Heimhilfe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung – WHH-APV)
Auf Grund des § 8 Abs. 5 des Wiener Heimhilfegesetzes (WHHG), LGBl. für Wien Nr. 23/1997, wird verordnet:
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Ausbildungsziele
§ 1. Die Ausbildung dient der Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Betreuung von Menschen aller Altersstufen in ihren persönlichen und sozialen Angelegenheiten. Die theoretische und praktische Ausbildung hat darauf abzuzielen, dass die Heimhelferinnen Hilfestellung im hauswirtschaftlichen Bereich sowie bei den Aktivitäten des täglichen Lebens im Sinne der Unterstützung von Eigenaktivitäten und der Hilfe zur Selbsthilfe leisten können. Die Ausbildung soll ferner im Sinne der Ganzheitlichkeit gewährleisten, die Würde und Selbständigkeit der Betreuten zu erhalten und zu fördern.
Mindeststundenausmaß
§ 2. (1) Die Ausbildung hat mindestens 200 Unterrichtsstunden theoretische Ausbildung und mindestens 200 Unterrichtsstunden praktische Ausbildung zu umfassen.
(2) Eine Unterrichtsstunde im Rahmen der theoretischen Ausbildung dauert mindestens 45 und höchstens 50 Minuten. Eine Unterrichtsstunde im Rahmen der praktischen Ausbildung dauert 60 Minuten.
(3) Die regelmäßige Teilnahme an der theoretischen und praktischen Ausbildung ist verpflichtend. Es dürfen nicht mehr Fehlzeiten als 10 vH in der Gesamtdauer der Ausbildung und nicht mehr als 20 vH in einem der Wissensgebiete gemäß § 3 vorliegen.
(4) Die Ausbildung ist innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten zu absolvieren.
2. ABSCHNITT
Ausbildung
Theoretische Ausbildung
§ 3. (1) Der theoretischen Ausbildung ist ein Lehrplan zugrunde zu legen. Dieser hat die nachstehend angeführten Wissensgebiete zu enthalten und darf die jeweils angegebene Anzahl der Unterrichtsstunden nicht unterschreiten.
1. Arbeitsorganisation, Planung und Dokumentation
12
Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
fachkompetente Person
2. Ethik und Berufskunde
16
Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
fachkompetente Person
3. Erste Hilfe
16
Ärztin für Allgemeinmedizin oder Notärztin
Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
fachkompetente Person
4. Grundzüge der angewandten Hygiene
12
Ärztin für Allgemeinmedizin
Arbeitsmedizinerin
Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
5. Grundzüge der Betreuung alter, behinderter und chronisch kranker Menschen
46
Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
Lehrperson, die einen Behindertenbetreuerlehrgang absolviert hat
fachkompetente Person
6. Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde
8
Dipl. Diätassistentin und ernährungsmedizinische Beraterin
Ernährungswissenschafterin
Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
7. Grundzüge der Ergonomie, der Ergotherapie und Physiotherapie
24
Dipl. Ergotherapeutin
Dipl. Physiotherapeutin
8. Haushaltsführung, Umweltschutz, Sicherheit und Unfallverhütung im Haushalt
12
Lehrerin für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht
Ärztin für Allgemeinmedizin
Arbeitsmedizinerin
Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
9. Grundzüge der Sozial- und Entwicklungspsychologie
10
Psychologin
Psychotherapeutin
fachkompetente Person
10. Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung
34
Psychologin
Psychotherapeutin
fachkompetente Person
11. Grundzüge der sozialen Sicherheit
6
Juristin
Diplomsozialarbeiterin
fachkompetente Person
12. Grundzüge des Privatrechtes und des öffentlichen Rechtes
4
Juristin
Gesamtstundenzahl
200

(2) Lehrziele:
Zu 1. Arbeitsorganisation, Planung und Dokumentation:
Verschiedene Formen der Arbeitsorganisation und ihre Voraussetzungen kennen und umsetzen können; die Bedeutung einer an den Bedürfnissen der Betreuten orientierten Arbeitsplanung erkennen, selbständige Planung vornehmen und die geplanten Maßnahmen umsetzen und dokumentieren können; die Fähigkeit erlangen, die Arbeitsziele in Form der Selbst- und Fremdkontrolle zu überprüfen.
Zu 2. Ethik und Berufskunde:
Individualität im Zusammenhang mit gesellschaftlichen, sozialen und kulturellen Hintergründen wahrnehmen und erkennen können und die Fähigkeit entwickeln, diese Erkenntnisse zur Grundlage der Betreuungsarbeit zu machen. Die wichtigsten Einrichtungen und Berufsgruppen im Gesundheits- und Sozialbereich und deren Aufgaben- und Arbeitsbereiche kennen lernen.
Zu 3. Erste Hilfe:
Kenntnisse und praktische Fertigkeiten erwerben, um mit der nötigen Sicherheit alle Erste-Hilfe-Maßnahmen unter besonderer Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Betreuten und der Unfälle im unmittelbaren Wohnbereich durchführen zu können.
Zu 4. Grundzüge der angewandten Hygiene:
Hygiene als Selbst- und Fremdschutz, als Beitrag zum allgemeinen Wohlbefinden und als ganzheitliche Krankheitsverhütung erkennen und praktisch umsetzen lernen.
Zu 5. Grundzüge der Betreuung alter, behinderter und chronisch kranker Menschen:
Die Bedeutung von Alter, Behinderung und chronischer Krankheit verstehen; häufige Erscheinungsformen und die jeweiligen Charakteristika benennen und kennen; die richtigen Betreuungsaktivitäten ableiten können; körperliche und seelische VerÄnderungen wahrnehmen, beobachten und erkennen können; erlernen, die Beobachtungen zu beschreiben, die richtigen Aufgaben für sich und die Zuständigkeit anderer Berufsgruppen zu erkennen und an die zuständigen Stellen weiterzuleiten; die Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit den Angehörigen erkennen; die praktische Durchführung pflegerischer Grundtechniken erlernen. Beschaffungs- und Finanzierungsmöglichkeiten von Pflegematerialien und Pflegebehelfen kennen.
Zu 6. Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde:
Grundlagen der Ernährungslehre und relevante Kostarten kennen und bedürfnis- und bedarfsgerechte Menüpläne beurteilen können.
Zu 7. Grundzüge der Ergonomie, Ergotherapie, Physiotherapie:
Die Fähigkeit erlangen, in Kenntnis ergonomischer Prinzipien unter besonderer Berücksichtigung körperschonender Arbeitsweisen und mit dem Einsatz von Hilfsmitteln zu arbeiten; Ziele der Ergotherapie und Ziele der Physiotherapie kennen; einfache physikalische Hilfsmittel einsetzen und anwenden können; Beschaffungs- und Finanzierungsmöglichkeiten von ergo- und physiotherapeutischen Hilfsmitteln (Behelfen) kennen.
Zu 8. Haushaltsführung, Umweltschutz, Sicherheit und Unfallverhütung im Haushalt:
Effiziente Methoden der Haushaltsführung unter Wahrung der Individualität des betreuten Haushaltes kennen und anwenden können. Kenntnisse über Grundsätze und Maßnahmen zum Umweltschutz und der Unfallverhütung und zur senioren-, pflege- und behindertengerechten Wohnungsausstattung erwerben, vermitteln und umsetzen können.
Zu 9. Grundzüge der Sozial- und Entwicklungspsychologie:
Ausgehend vom persönlichen Erleben und Verhalten die Zusammenhänge zwischen Individuum und Gesellschaft verstehen lernen und darüber hinaus um die seelische Entwicklung des Menschen in den verschiedenen Lebensphasen bis zum Sterben wissen.
Zu 10. Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung:
Gespräche erleben und erfahren und aus der Reflexion und persönlichen Erfahrung die Zusammenhänge von Kommunikation und Konflikt erkennen, um Konfliktlösungen durch das Anwenden verschiedener Kommunikationsformen herbeiführen können.
Zu 11. Grundzüge der sozialen Sicherheit:
Die wichtigsten sozialrechtlichen Bestimmungen kennen lernen.
Zu 12. Grundzüge des Privatrechtes und des öffentlichen Rechtes:
Berufsrelevante Grundlagen des Privatrechtes und des öffentlichen Rechtes kennen und deren Bedeutung für die eigene Berufspraxis verstehen, unter besonderer Berücksichtigung des Wiener Heimhilfegesetzes sowie sozialhilferechtlicher, schadenersatzrechtlicher und sachwalterrechtlicher Bestimmungen.
(3) Der Unterricht ist von folgenden qualifizierten Lehrpersonen nach neuesten pädagogischen und inhaltlichen Erkenntnissen durchzuführen:
1. Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
2. Ärztinnen und Personen, die ein Studium der Medizin in Österreich oder einem anderen EWR- Vertragsstaat erfolgreich abgeschlossen oder in Österreich nostrifiziert haben (Mediziner),
3. Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste,
4. Psychologinnen, Pädagoginnen, Soziologinnen und Juristinnen,
5. Personen, die eine Weiterbildung zur Praktikumsbegleiterin absolviert haben sowie
6. sonstige fachkompetente Personen, die über eine fachspezifische Ausbildung oder Kenntnisse im betreffenden Wissensgebiet verfügen.
(4) Die Lehrpersonen müssen ihre fachspezifische Ausbildung oder ihre Kenntnisse im Wissensgebiet, das sie unterrichten, durch Zeugnisse, Seminarnachweise oder andere geeignete Unterlagen schriftlich nachweisen. Die Prüfung der Eignung als Lehrperson obliegt der Leiterin der Ausbildungseinrichtung.
(5) Die Lehrpersonen aller Wissensgebiete haben sich während der gesamten Ausbildungszeit in geeigneter Weise vom Lernerfolg zu überzeugen und dies in schriftlicher Form festzuhalten. Die Lernzielkontrollen können, dem Unterricht angepasst, mündlich, schriftlich und praktisch durchgeführt werden. Am Ende jeder Lehrveranstaltung ist ein Gesamtkalkül
1. „erfolgreich bestanden“ oder
2. „nicht bestanden“
zu erstellen.
(6) Die Ausbildungsleiterin hat sich auf Grundlage von nachweisbaren Erfolgsergebnissen vom Lehrerfolg des Lehrpersonals zu überzeugen.
(7) Die erstmalige Erlassung sowie Änderungen der Lehrpläne und der Struktur des Lehrpersonals sind dem Amt der Wiener Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.
Praktische Ausbildung
§ 4. (1) Die praktische Ausbildung hat 200 Stunden zu umfassen und beinhaltet die Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion. Davon sind
a) 80 Stunden im ambulanten Bereich,
b) 80 Stunden im stationären Bereich, in Pflegeheimen oder Pflegestationen von Wohnheimen und
c) 40 Stunden nach freier Wahl in Form von Kurzpraktika in anderen Einrichtungen, etwa Tagesheimen, Tageszentren, Nachbarschaftshilfezentren, Behinderteneinrichtungen und betreuten Wohngemeinschaften oder beim SozialRuf Wien zu absolvieren.
(2) Die praktische Ausbildung darf frühestens nach Absolvierung von mindestens 100 Unterrichtsstunden in der theoretischen Ausbildung erfolgen.
(3) Der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung hat für eine ausreichende Anzahl an Einrichtungen, in welcher ein Praktikum absolviert werden kann, Sorge zu tragen. Änderungen dieser Einrichtungen sind dem Amt der Wiener Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.
(4) Der Rechtsträger einer Einrichtung, in welcher ein Praktikum absolviert werden kann, hat zur Durchführung der praktischen Ausbildung und zur Sicherstellung des Praktikumserfolges folgende fachlich qualifizierte und pädagogisch geeignete Personen zur beruflichen Förderung, Anleitung und Begleitung sowie zur fachlichen Beurteilung des Praktikumserfolges einzusetzen:
1. Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
2. Pflegehelferinnen,
3. Heimhelferinnen sowie
4. Personen, die eine Weiterbildung zur Praktikumsbegleiterin absolviert haben.
(5) Die Anzahl der fachlich und pädagogisch geeigneten Personen richtet sich nach den konkreten Erfordernissen der Einrichtung, in welcher ein Praktikum absolviert werden kann und nach der Anzahl der Praktikantinnen.
(6) Die Praktikantinnen dürfen nur zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem zu erlernenden Beruf stehen und zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig sind.
(7) Den Praktikantinnen ist von der Ausbildungseinrichtung ein Ausbildungsheft mit vorgegebenen Praktikumszielen auf Grundlage inhaltlicher Schwerpunkte zur Verfügung zu stellen.
(8) Jeder Rechtsträger einer Einrichtung, in welcher ein Praktikum absolviert werden kann, hat über die bei ihm tatsächlich geleisteten Praxisstunden eine schriftliche Bestätigung auszustellen. Diese hat insbesondere zu enthalten:
a) das Datum und die Dauer der Anwesenheit,
b) den Tätigkeitsbereich,
c) die ausgeübten Tätigkeiten und
d) die Beurteilung, ob der angestrebte Praktikumserfolg erreicht wurde oder nicht.
3. ABSCHNITT
Kommissionelle Abschlussprüfung
Form
§ 5. Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges ist von der Prüfungskommission in mündlicher Form eine Abschlussprüfung abzunehmen. Diese hat als Prüfungsgespräch anhand einer Falldarstellung aus der Praxis, in der der Lehrstoff vernetzt angewandt wird, stattzufinden. Die Falldarstellung wird von der Ausbildungsteilnehmerin vor der Prüfung schriftlich erstellt und im Rahmen der Prüfung erläutert. Der Abgabetermin für die Falldarstellung hat spätestens drei Tage vor der kommissionellen Prüfung zu erfolgen und wird vom Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung festgelegt.
Zulassung
§ 6. (1) Die Ausbildungsteilnehmerin ist von der Ausbildungsleiterin des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zur kommissionellen Abschlussprüfung unter folgenden Voraussetzungen zuzulassen:
1. die regelmäßige Teilnahme an der Ausbildung gemäß § 2,
2. mehrheitlich positive Beurteilung der Lehrveranstaltungen gemäß § 3 Abs. 5,
3. die positive Beurteilung aller Praktika gemäß § 4 Abs. 8 und
4. die termingerechte Abgabe der schriftlichen Falldarstellung gemäß § 5.
(2) Die Wiederholung eines Praktikums oder einer Lehrveranstaltung im Falle negativer Beurteilung ist ausgeschlossen.
Prüfungskommission
§ 7. (1) Die Vorsitzende der Prüfungskommission ist die vom Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung bestellte Ausbildungsleiterin, bei Verhinderung deren Vertreterin. Weitere Mitglieder der Prüfungskommission sind eine Vertreterin der Aufsichtsbehörde und drei Vertreterinnen des Lehrpersonals. Die Leiterin der Ausbildungseinrichtung bestellt die Vertreterinnen des Lehrpersonals.
(2) Der Vorsitzenden obliegt die Leitung und organisatorische Abwicklung der kommissionellen Abschlussprüfung. Über den gesamten Prüfungsvorgang ist ein Protokoll zu führen. Die Protokollführerin wird vom Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung bestellt.
(3) Über das Ergebnis der Prüfung hat die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Beratung mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.
Beurteilung und Wiederholung
§ 8. (1) Die kommissionelle Abschlussprüfung ist erfolgreich abgelegt, wenn die einfache Mehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission die Prüfung mit „bestanden“ beurteilt.
(2) Die Abschlussprüfung kann, wenn sie beim ersten Mal nicht bestanden wurde, höchstens zweimal wiederholt werden. Die erste Wiederholungsprüfung ist innerhalb von drei Wochen, nicht aber vor Ablauf von zwei Wochen nach dem Termin der kommissionellen Abschlussprüfung abzulegen. Die zweite Wiederholungsprüfung ist innerhalb von drei Wochen, nicht aber vor Ablauf von zwei Wochen nach dem Termin der ersten Wiederholungsprüfung abzulegen. Erforderlichenfalls ist die Absolvierung zusätzlicher Unterrichtsstunden vorzuschreiben.
(3) Bei der Beurteilung der Leistungen der Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
1. „mit Erfolg bestanden“,
2. „nicht bestanden“.
Zeugnis
§ 9. Die Ausbildungseinrichtung hat über jede erfolgreiche kommissionelle Abschlussprüfung ein Zeugnis gemäß Anlage 1 und einen Ausbildungsnachweis gemäß Anlage 2 auszustellen. Im Zeugnis ist auszusprechen, dass die Ausbildungsteilnehmerin die gesamte Ausbildung zur Heimhelferin mit Erfolg absolviert hat und zur Führung der Berufsbezeichnung „Heimhelferin“ berechtigt ist. Der Ausbildungsnachweis beinhaltet Stundenausmaß und Lernerfolg der jeweiligen Wissensgebiete und Praktikumsbereiche.
4. ABSCHNITT
Berufsabzeichen
Verleihung
§ 10. Die an der Prüfungskommission teilnehmende Vertreterin der Aufsichtsbehörde bestätigt durch die Verleihung eines Berufsabzeichens gemäß Anlage 3 die Berechtigung zur Berufsausübung als Heimhelferin.
5. ABSCHNITT
Schlussbestimmungen
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 11. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
In-Kraft-Treten
§ 12. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung: WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH, 1230 Wien
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.


Anlage 1
Name und Stampiglie der Ausbildungseinrichtung
sowie DVR-Nummer
ZEUGNIS
Frau/Herr ,
geboren am ,
in ,
hat gemäß der Wiener Heimhilfe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (WHH-APV), LGBl. für Wien Nr. 10/2002, die Ausbildung in der Heimhilfe in der Zeit von ................................................................. bis ................................................................. absolviert und die kommissionelle Abschlussprüfung
mit Erfolg
bestanden.
Sie/Er hat hiermit die Befähigung und Berechtigung zur Berufsausübung erlangt und ist zur Führung der Berufsbezeichnung
„Heimhelferin/Heimhelfer“
berechtigt.
...................................., ...................................
Für die Prüfungskommission:
Die/Der Vorsitzende
Anlage 2
Name und Stampiglie der
Ausbildungseinrichtung sowie DVR-Nummer
Ausbildungsnachweis Name:
Kommissionelle Abschlussprüfung:
Prüferinnen/Prüfer





Vertreterin/Vertreter Leiterin/Leiter
der Aufsichtsbehörde der Ausbildungseinrichtung
Theoretische Ausbildung:
Wissensgebiete
Stunden
Lernerfolg 1)
Arbeitsorganisation, Planung, Dokumentation


Ethik und Berufskunde


Erste Hilfe


Grundzüge der angewandten Hygiene


Grundzüge der Betreuung alter, behinderter und chronisch kranker Menschen


Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde


Grundzüge der Ergonomie, der Ergotherapie und Physiotherapie


Haushaltsführung, Umweltschutz, Sicherheit und Unfallverhütung im Haushalt


Grundzüge der Sozial- und Entwicklungspsychologie


Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung


Grundzüge der Sozialen Sicherheit


Grundzüge des Privatrechtes und des öffentlichen Rechtes


Praktische Ausbildung:
Praktikumsbereiche
Stunden
Lernerfolg 2)
Ambulant


Stationär


Kurzpraktika



1) Beurteilungskalkül: „bestanden“/„nicht bestanden“
2) Beurteilungskalkül: „Praktikumserfolg erreicht“/„nicht erreicht“
Anlage 3
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