Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2002Ausgegeben am 15. Februar 20029. Stück
9. Gesetz:Vergnügungssteuergesetz 1987, Änderung

9.
Gesetz, mit dem das Vergnügungssteuergesetz 1987 geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Vergnügungssteuergesetz 1987, LGBl. für Wien Nr. 43/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 8/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Die Steuer beträgt 15 vH des Entgeltes, mindestens jedoch 0,10 Euro je Eintrittskarte. Die Pauschsteuer nach § 3 ist mit der Hälfte des dort bezeichneten Satzes zu entrichten.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist auf Antrag einmal im Kalenderjahr bei fristgerechter Anmeldung der Veranstaltung die Steuer auf 10 vH des Entgeltes mit Ausnahme der Steuer nach § 3 Abs. 2 zu ermäßigen.“
2. Im § 8 entfallen die Abs. 3 und 4; der bisherige Abs. 5 erhält die Bezeichnung „(3)“.
3. § 17 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Der Unternehmer hat dem Magistrat längstens bis zum 15. des Folgemonates für den unmittelbar vorausgehenden Monat die Steuer zu erklären und zu entrichten.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.


Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer



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