Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2002Ausgegeben am 6. Februar 20021. Stück
1. Kundmachung:Aufhebung von § 2 und § 3 Abs. 2 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festlegung und Einteilung des Nationalparkgebietes (Wiener Nationalparkverordnung), LGBl. für Wien Nr. 50/1996, sowie den eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan, soweit in diesem Flächen durch dunkle Grünfärbung als „Naturzonen“, durch helle Grünfärbung als „Naturzonen mit Managementmaßnahmen“ und durch Braunfärbung als „Außenzonen-Sonderbereich-Ackerflächen“ ausgewiesen sind, durch den Verfassungsgerichtshof

1.
Kundmachung der Wiener Landesregierung betreffend die Aufhebung von § 2 und § 3 Abs. 2 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festlegung und Einteilung des Nationalparkgebietes (Wiener Nationalparkverordnung), LGBl. für Wien Nr. 50/1996, sowie den eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan, soweit in diesem Flächen durch dunkle Grünfärbung als „Naturzonen“, durch helle Grünfärbung als „Naturzonen mit Managementmaßnahmen“ und durch Braunfärbung als „Außenzonen-Sonderbereich Ackerflächen“ ausgewiesen sind, durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes sowie § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85 in der geltenden Fassung, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. Oktober 2001, Zl. V 26-27/01-6, den § 2 und § 3 Abs. 2 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festlegung und Einteilung des Nationalparkgebietes (Wiener Nationalparkverordnung), LGBl. für Wien Nr. 50/1996, sowie den eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan, soweit in diesem Flächen durch dunkle Grünfärbung als „Naturzonen“, durch helle Grünfärbung als „Naturzonen mit Managementmaßnahmen“ und durch Braunfärbung als „Außenzonen-Sonderbereich Ackerflächen“ ausgewiesen sind, als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2002 in Kraft.

Der Landeshauptmann:
Häupl



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