Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2000Ausgegeben am 29. Dezember 200075. Stück
75. Verordnung:Festsetzung der von ausländischen Staatsangehörigen für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten zu entrichtenden tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten

75.
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der von ausländischen Staatsangehörigen für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten zu entrichtenden tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten
Aufgrund des § 46 Abs. 3 und § 51 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987, LGBl. für Wien Nr. 23/1987, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 22/2000, wird verordnet:
§ 1. (1) Bei Aufnahme fremder Staatsangehöriger in die in § 2 genannten öffentlichen Krankenanstalten sind, ausgenommen in Fällen gemäß § 51 Abs. 3 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987, die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten gemäß § 51 Abs. 2 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 zu bezahlen.
(2) Ausländische Staatsangehörige, die sich einer radiochirurgischen Behandlung mit der „GAMMA-UNIT“ unterziehen und auf die die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 13. April 1993, LGBl. für Wien Nr. 38/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 48/1997, anzuwenden ist, zählen nicht zum Personenkreis gemäß Abs. 1.
§ 2. Die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten für fremde Staatsangehörige werden gemäß § 51 Abs. 2 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 pro Pflegetag und Patient für die allgemeine Gebührenklasse wie folgt festgesetzt:
1. Krankenhaus Lainz
Wilhelminenspital
Franz-Josef-Spital
Krankenhaus Rudolfstiftung
Elisabeth-Spital
Krankenhaus Floridsdorf
Sozialmedizinisches Zentrum-Ost (Donauspital)
Sozialmedizinisches Zentrum Sophienspital
Orthopädisches Krankenhaus Gersthof
Semmelweis-Frauenklinik
Neurologisches Krankenhaus Rosenhügel
Preyer’sches Kinderspital
Otto-Wagner-Spital
(ausgenommen die Behandlung von aufgrund von
Straftaten freiheitsbeschränkten Patienten der
8. Psychiatrischen Abteilung im Pavillon 23) 7 700 S
2. Allgemeines Krankenhaus (einschließlich das St. Anna-Kinderspital) 11 900 S
3. Psychiatrisches Krankenhaus Ybbs an der Donau 5 420 S
4. Hanusch-Krankenhaus 8 160 S
5. Orthopädisches Spital (Speising) 7 700 S
§ 3. Bei Inanspruchnahme der Sonderklasse durch Patienten gemäß § 1 Abs. 1 sind Art. II und IV der Kundmachung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Pflege- und Sondergebühren und die Feststellung der als kostendeckend ermittelten Pflege- und Sondergebühren für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. für Wien Nr. 74/2000, anzuwenden.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 verliert die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der von ausländischen Staatsangehörigen für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten zu entrichtenden tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten, LGBl. für Wien Nr. 63/1999, ihre Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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