Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2000Ausgegeben am 29. Dezember 200074. Stück
74. Verordnung:Festsetzung der Pflege- und Sondergebühren und Feststellung der als kostendeckend ermittelten Pflege- und Sondergebühren für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten

74.
Kundmachung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Pflege- und Sondergebühren und Feststellung der als kostendeckend ermittelten Pflege- und Sondergebühren für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten
Die Wiener Landesregierung hat folgenden Beschluss gefasst:
Artikel I
Gemäß § 46 Abs. 1 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987, LGBl. für Wien Nr. 23/1987, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 22/2000, wird für die nachstehenden Krankenanstalten die Pflegegebühr pro Pflegetag und Patient für die allgemeine Gebührenklasse und für die Sonderklasse wie folgt festgesetzt:
1. Krankenhaus Lainz
Wilhelminenspital
Franz-Josef-Spital
Krankenhaus Rudolfstiftung
Elisabeth-Spital
Krankenhaus Floridsdorf
Sozialmedizinisches Zentrum Ost (Donauspital)
Sozialmedizinisches Zentrum Sophienspital
Orthopädisches Krankenhaus Gersthof
Semmelweis-Frauenklinik
Neurologisches Krankenhaus Rosenhügel
Preyer’sches Kinderspital
Otto-Wagner-Spital, ausgenommen die Behandlung von auf Grund von Straftaten freiheitsbeschränkten Patienten der 8. Psychiatrischen Abteilung im Pavillon 23 6 570 S
2. Allgemeines Krankenhaus (einschließlich das St. Anna-Kinderspital) 8 690 S
3. Psychiatrisches Krankenhaus Ybbs an der Donau 4 330 S
4. Hanusch-Krankenhaus 7 370 S
5. Orthopädisches Spital (Speising) 6 570 S
Die gemäß § 46 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987, LGBl. für Wien Nr. 23/1987, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 22/2000, unter Beachtung der Vorschriften des § 44 Abs. 5 kostendeckend ermittelte Pflegegebühr wird
für das Allgemeine Krankenhaus (einschließlich das St. Anna-Kinderspital) mit 8 698,72 S
für alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten, ausgenommen das Psychiatrische Krankenhaus Ybbs an der Donau und die 8. Psychiatrische Abteilung im Pavillon 23 des Otto-Wagner-Spitals, mit 6 570,12 S
für das Psychiatrische Krankenhaus Ybbs an der Donau mit 4 335,39 S
für das Hanusch-Krankenhaus mit 7 372,33 S
und für das Orthopädische Spital (Speising) mit 6 570,12 S
festgestellt.
Artikel II
Gemäß § 45 Abs. 2 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987, LGBl. für Wien Nr. 23/1987, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 22/2000, wird die in der Sonderklasse pro Pflegetag und Patient zum Ersatz des erhöhten Personal- und Sachaufwandes zu leistende Anstaltsgebühr wie folgt festgesetzt:
für das Allgemeine Krankenhaus (einschließlich das St. Anna-Kinderspital) mit 4 195 S
für das Krankenhaus Lainz,
das Wilhelminenspital,
das Franz-Josef-Spital,
das Krankenhaus Rudolfstiftung,
das Sozialmedizinische Zentrum Ost (Donauspital) und
das Hanusch-Krankenhaus mit 1 968 S
für alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten, ausgenommen die 8. Psychiatrische Abteilung im Pavillon 23 des Otto-Wagner-Spitals, und das Orthopädische Spital (Speising) mit 1 768 S
Die gemäß § 46 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987, LGBl. für Wien Nr. 23/1987, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 22/2000, unter Beachtung der Vorschriften des § 44 Abs. 5 kostendeckend ermittelte Anstaltsgebühr wird
für das Allgemeine Krankenhaus (einschließlich das St. Anna-Kinderspital) mit 5 438,35 S
für das Krankenhaus Lainz,
das Wilhelminenspital,
das Franz-Josef-Spital,
das Krankenhaus Rudolfstiftung,
das Sozialmedizinische Zentrum Ost (Donauspital) mit 3 982,94 S
für das Hanusch-Krankenhaus mit 2 747,68 S
für alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten, ausgenommen die 8. Psychiatrische Abteilung im Pavillon 23 des Otto-Wagner-Spitals, und das Orthopädische Spital (Speising) mit 3 049,70 S
festgestellt.
Artikel III
Die Rechtsträger der unter Art. II erfassten öffentlichen Krankenanstalten werden ermächtigt, mit den Trägern der privaten Krankenversicherungen, welche für eine entsprechend große Zahl von Sonderklassefällen eine Direktverrechnung vornehmen, für privatkrankenversicherte Sonderklassepatienten, die über keine gesetzliche Krankenversicherung verfügen, die amtlichen Pflegegebühren und Anstaltsgebühren in Pauschalbeträgen zu vereinbaren. Diese Pauschalbeträge werden wie folgt festgesetzt:
für das Allgemeine Krankenhaus (einschließlich das St. Anna-Kinderspital) mit 8 900 S
für das Krankenhaus Lainz,
das Wilhelminenspital,
das Franz-Josef-Spital,
das Krankenhaus Rudolfstiftung,
das Sozialmedizinische Zentrum Ost (Donauspital) und
das Hanusch-Krankenhaus mit 7 370 S
für alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten, ausgenommen die 8. Psychiatrische Abteilung im Pavillon 23 des Otto-Wagner-Spitals, und das Orthopädische Spital (Speising) mit 7 150 S
Artikel IV
Gemäß § 45 Abs. 1 und 2 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987, LGBl. für Wien Nr. 23/1987, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 22/2000, wird für Patienten der Sonderklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten, die auf eigenen Wunsch in einem Einbettzimmer untergebracht werden, pro Pflegetag und Patient ein Zuschlag zur Anstaltsgebühr gemäß Art. II bzw. ein Zuschlag zur Gebühr gemäß Art. III in Höhe von 715 S festgesetzt.
Artikel V
(1) Die Bestimmungen der Art. II bis IV gelten nicht für die Inanspruchnahme der Sonderklasse bei postoperativer Betreuung tagesklinischer Patienten im Institut für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde im Krankenhaus Lainz.
(2) Dieser Beschluss tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 verlieren der 2. Abschnitt der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Sondergebühren und die Feststellung der als kostendeckend ermittelten Sondergebühren für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. für Wien Nr. 41/1999, und Art. I der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Pflegegebühren und die Feststellung der als kostendeckend ermittelten Pflegegebühren für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. für Wien Nr. 60/1999, mit Ausnahme der Festsetzung und Feststellung der Pflegegebühr für die 8. Psychiatrische Abteilung im Pavillon 23 des Psychiatrischen Krankenhauses Baumgartner Höhe (nunmehr Otto-Wagner-Spital), ihre Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Erhältlich im Drucksortenverlag der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre, und Stücke des laufenden Jahres per Bestellung und Verkauf ab Lager bei der Print Media Austria AG, 1239 Wien, Tenschertstraße 7, Telefon 797 89 Durchwahl 295, Fax 797 89 Durchwahl 442. Direktverkauf:
Buchhandlung des Verlags Österreich, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis ATS 10,– (entspricht 0,73 EUR).
Druck der Print Media Austria AG (vormals Österreichische Staatsdruckerei AG)


Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular