Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2000Ausgegeben am 29. Dezember 200071. Stück
71. Verordnung:Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe; Änderung

71.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe geändert wird
Auf Grund des § 13 des Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 11/1973, in der Fassung der Gesetze LGBl. für Wien Nr. 38/1975, 21/1980, 7/1993, 50/1993, 29/1997 und 27/2000 wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 27. Februar 1973, LGBl. für Wien Nr. 13/1973, betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe, in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 64/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1. (1) Die Richtsätze für Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden mit folgenden monatlichen Beträgen festgesetzt:
1. für den Alleinunterstützten 5 220 S
2. für den Hauptunterstützten 5 089 S
3. für den Mitunterstützten
a) ohne Anspruch auf Familienbeihilfe 2 614 S
b) mit Anspruch auf Familienbeihilfe 1 565 S
(2) Die richtsatzmäßige Gesamtunterstützung einschließlich des Zuschlages gemäß § 4 darf in der Regel die entsprechenden für das Jahr 2001 gemäß § 293 ASVG festgelegten Mindestleistungen der Pensionsversicherung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht überschreiten.“
2. § 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Höhe des Zuschlages beträgt ab 1. 1. 2001:
1. für den Alleinunterstützten 2 901 S
2. für den Hauptunterstützten 3 883 S “
3. § 4 Abs. 4 lautet:
„(4) Als durchschnittlicher Mietbedarf gilt für das Jahr 2001 ein Betrag von 869 S monatlich.“
4. § 5 Abs. 3 lautet:
„(3) In der Regel darf die Mietbeihilfe
für eine Wohnungsgröße bis inkl. 50 m2 einen Betrag von 3 241 S,
für eine Wohnungsgröße bis inkl. 70 m2 einen Betrag von 3 432 S,
für eine Wohnungsgröße bis inkl. 90 m2 einen Betrag von 3 744 S und
für eine Wohnungsgröße ab 90 m2 einen Betrag von 4 056 S nicht überschreiten.“
5. In § 5 Abs. 4 tritt an die Stelle des Betrages „861 S“ der Betrag „874 S“.
6. In § 6 Abs. 3 tritt an die Stelle des Betrages „1 028 S“ der Betrag „1 044 S“.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 64/1999, außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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