Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2000Ausgegeben am 11. Dezember 200064. Stück
64. Verordnung:Pflanzenschutz im Obstbau, Verpachtung der Fischerei in Pachtrevieren, Fischereiaufseherprüfung sowie Dienstausweis (Bestätigung), Dienstabzeichen und Gelöbnis von Fischereiaufsichtsorganen, Vorgang bei der Verpachtung von Gemeindejagden durch öffentliche Versteigerung, Regelung des Erlages der Kaution bei Gemeindejagdverpachtungen, Mindestversicherungssummen für die Jagdhaftpflichtversicherung, Jagdprüfung und Jagdaufseherprüfung sowie Dienstausweis, Dienstabzeichen und Gelöbnis von Jagdaufsehern, Festsetzung des Gebührensatzes für die im Verfahren über Jagd- und Wildschadenersatzansprüche erwachsenden Amtskosten; Änderung

64.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend den Pflanzenschutz im Obstbau, die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend den Vorgang bei der Verpachtung der Fischerei in Pachtrevieren, die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Fischereiaufseherprüfung sowie Dienstausweis (Bestätigung), Dienstabzeichen und Gelöbnis von Fischereiaufsichtsorganen, die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend den Vorgang bei der Verpachtung von Gemeindejagden durch öffentliche Versteigerung, die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Regelung des Erlages der Kaution bei Gemeindejagdverpachtungen, die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Mindestversicherungssummen für die Jagdhaftpflichtversicherung, die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Jagdprüfung und die Jagdaufseherprüfung sowie Dienstausweis, Dienstabzeichen und Gelöbnis von Jagdaufsehern und die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung des Gebührensatzes für die im Verfahren über Jagd- und Wildschadenersatzansprüche erwachsenden Amtskosten, zwecks Anpassung an die Einführung des Euro geändert werden
Auf Grund
1. des § 17 Abs. 2 des Wiener Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 21/1949, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 48/1993,
2. der §§ 15 Abs. 2 und 57c Abs. 7 des Wiener Fischereigesetzes, LGBl. für Wien Nr. 1/1948, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 10/1998,
3. der §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 2, 31 Abs. 4, 51 Abs. 6, 66 Abs. 7 und 121 des Wiener Jagdgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 6/1948, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 9/1993,
wird verordnet:
Artikel I
Änderung der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend den Pflanzenschutz im Obstbau
Die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend den Pflanzenschutz im Obstbau, LGBl. für Wien Nr. 47/1949, in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 23/1952, wird wie folgt geändert:
Im § 9 Abs. 3 tritt an die Stelle des Ausdruckes „45 S“ der Ausdruck „3,27 Euro“ und an die Stelle des Ausdruckes „22,50 S“ der Ausdruck „1,63 Euro“.
Artikel II
Änderung der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend den Vorgang bei der Verpachtung der Fischerei in Pachtrevieren
Die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend den Vorgang bei der Verpachtung der Fischerei in Pachtrevieren, LGBl. für Wien Nr. 9/1949, wird wie folgt geändert:
Im § 5 Abs. 2 und im § 7 tritt an die Stelle des Begriffs „Pachtschilling“ der Begriff „Pachtzins“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang.
Artikel III
Änderung der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Fischereiaufseherprüfung sowie Dienstausweis (Bestätigung), Dienstabzeichen und Gelöbnis von Fischereiaufsichtsorganen
Die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Fischereiaufseherprüfung sowie Dienstausweis (Bestätigung), Dienstabzeichen und Gelöbnis von Fischereiaufsichtsorganen, LGBl. für Wien Nr. 24/1984, wird wie folgt geändert:
Im § 7 tritt an die Stelle des Ausdruckes „100 S“ der Ausdruck „7,26 Euro“.
Artikel IV
Änderung der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend den Vorgang bei der Verpachtung von Gemeindejagden durch öffentliche Versteigerung
Die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend den Vorgang bei der Verpachtung von Gemeindejagden durch öffentliche Versteigerung, LGBl. für Wien Nr. 1/1954, wird wie folgt geändert:
1. Im § 4 Abs. 2 und 3 wird der Begriff „Pachtschilling“ durch den Begriff „Pachtzins“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.
2. Im Anhang Muster A tritt in den Punkten 3 und 5 an die Stelle des Ausdruckes „Schilling“ und der Abkürzung „S“ jeweils der Ausdruck „Euro“.
3. Im Anhang Muster A wird in den Punkten 3 und 9 der Begriff „Jahrespachtschilling“ durch den Begriff „Jahrespachtzins“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.
4. Im Anhang Muster A wird in den Punkten 5, 6, 9, 10, 15 lit. a, 16 und 19 der Begriff „Pachtschilling“ durch den Begriff „Pachtzins“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.
5. Im Anhang Muster A tritt in Punkt 7 an die Stelle des Ausdruckes „Jagdpachtschilling“ der Ausdruck „Jagdpachtzins“.
6. In Muster C tritt jeweils an die Stelle der Abkürzung „S“ die Bezeichnung „Euro“.
Artikel V
Änderung der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Regelung des Erlages der Kaution bei Gemeindejagdverpachtungen
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Regelung des Erlages der Kaution bei Gemeindejagdverpachtungen, LGBl. für Wien Nr. 1/1949, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 2 wird der Ausdruck „Pachtschillings“ durch den Ausdruck „Pachtzinses“ ersetzt.
Artikel VI
Änderung der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Mindestversicherungssummen für die Jagdhaftpflichtversicherung
Die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Mindestversicherungssummen für die Jagdhaftpflichtversicherung, LGBl. für Wien Nr. 26/1984, in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 52/1996, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Z 1 und Z 2 tritt jeweils an die Stelle des Ausdruckes „15 000 000 S“ der Ausdruck „1 090 092,50 Euro“.
Artikel VII
Änderung der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Jagdprüfung und die Jagdaufseherprüfung sowie Dienstausweis, Dienstabzeichen und Gelöbnis von Jagdaufsehern
Die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Jagdprüfung und die Jagdaufseherprüfung sowie Dienstausweis, Dienstabzeichen und Gelöbnis von Jagdaufsehern, LGBl. für Wien Nr. 1/1983, in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 24/1988, wird wie folgt geändert:
Im § 12 tritt an die Stelle des Ausdruckes „100 S“ der Ausdruck „7,26 Euro“.
Artikel VIII
Änderung der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung des Gebührensatzes für die im Verfahren über Jagd- und Wildschadenersatzansprüche erwachsenden Amtskosten
Die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung des Gebührensatzes für die im Verfahren über Jagd- und Wildschadenersatzansprüche erwachsenden Amtskosten, LGBl. für Wien Nr. 49/1990, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 treten jeweils an die Stelle der Ausdrücke „50 S“ die Ausdrücke „3,63 Euro“ und an die Stelle der Ausdrücke „200 S“ jeweils die Ausdrücke „14,53 Euro“.
Artikel IX
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Michael Häupl
Erhältlich im Drucksortenverlag der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre, und Stücke des laufenden Jahres per Bestellung und Verkauf ab Lager bei der Print Media Austria AG, 1239 Wien, Tenschertstraße 7, Telefon 797 89 Durchwahl 295, Fax 797 89 Durchwahl 442. Direktverkauf:
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