Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2000Ausgegeben am 23. November 200059. Stück
59. Verordnung:Maßnahmen auf dem Gebiet der Ersten Hilfe für in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete; Änderung

59.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung über zu treffende Maßnahmen auf dem Gebiet der Ersten Hilfe für in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete geändert wird
Auf Grund der §§ 22 und 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49/1998, wird die Verordnung der Wiener Landesregierung über zu treffende Maßnahmen auf dem Gebiet der Ersten Hilfe für in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete, LGBl. für Wien Nr. 16/1999, wie folgt geändert:
Artikel I
1. In § 3 Abs. 1 wird der Ausdruck „bei fünf bis 19 Bediensteten mindestens eine Person, bei 20 bis 29 Bediensteten“ durch den Ausdruck „für fünf bis 19 Bedienstete mindestens eine Person, für 20 bis 29 Bedienstete“ ersetzt.
2. In § 3 Abs. 2 wird der Ausdruck „in Dienststellen (Dienststellenteilen)“ durch den Ausdruck „für Dienststellen (Dienststellenteile)“ und der Ausdruck „bei fünf bis 29 Bediensteten mindestens eine Person, bei 30 bis 49 Bediensteten“ durch den Ausdruck „für fünf bis 29 Bedienstete mindestens eine Person, für 30 bis 49 Bedienstete“ ersetzt.
3. In § 3 Abs. 4 wird der Ausdruck „anwesend ist“ durch den Ausdruck „zur Verfügung steht“ ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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