Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2000Ausgegeben am 17. Oktober 200054. Stück
54. Gesetz:Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz; Änderung [CELEX-Nr.: 393L0076]

54.
Gesetz, mit dem das Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 17/1957, in der Fassung der Gesetze LGBl. für Wien Nr. 23/1969 und 17/1982, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
2. Nach dem § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:
„Begriffsbestimmungen
§ 1a. Im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Feuerungsanlagen: Feuerstätten samt Rauch- beziehungsweise Abgasanlage, bestehend aus Verbindungsstücken wie Rohren, Poterien oder Kanälen und Rauch- oder Abgasfängen beziehungsweise Rauch- oder Abgassammlern mit ihren Höherführungen und Aufsätzen;
2. Wartung: alle Maßnahmen und Tätigkeiten, die der Instandhaltung, Reinigung und Überprüfung der Feuerungsanlage dienen und die für eine widmungsgemäße, einwandfreie Funktion der Anlage erforderlich sind.“
3. § 10 samt Überschrift lautet:
„Brandschutz
§ 10. (1) Löschgeräte, Löschmittel und stationäre Löscheinrichtungen dürfen nur dann zur Verwendung bereitgehalten werden, wenn sie gefahrlos bedient werden können und einen wirksamen Gebrauch gewährleisten. Brandmeldeeinrichtungen müssen eine Brandfrüherkennung gewährleisten und dürfen - mit Ausnahme freiwilliger zusätzlicher Brandmeldeeinrichtungen – nur verwendet werden, wenn die Entgegennahme der Brandmeldung zu jeder Tages- und Nachtzeit gewährleistet ist.
(2) Die Benützer von Gebäuden, die wegen ihrer Lage, ihrer Beschaffenheit oder auf Grund ihrer Nutzung im Brandfalle besonders gefährdet sind oder in denen im Brandfall eine größere Anzahl von Personen gefährdet werden kann, haben besondere Vorkehrungen zur Hintanhaltung oder Vorbeugung einer solchen Gefahr zu treffen. Erforderlichenfalls hat sie die Behörde mit Auftrag zu verpflichten. Als Benützer gilt derjenige, der das Gebäude insgesamt oder einzelne Wohnungen oder Betriebseinheiten mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Eigentümers zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses, zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles oder auf Grund eines sonstigen auf Dauer oder auf längere Zeit bestehenden Bedürfnisses nicht bloß vorübergehend benützt.
(3) Der Eigentümer (jeder Miteigentümer) einer Liegenschaft beziehungsweise der Eigentümer (jeder Miteigentümer) eines Gebäudes ist verpflichtet, auf Aufforderung der Behörde bekannt zu geben, wer Benützer des Gebäudes ist. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach oder wird das Gebäude bloß vorübergehend benützt, sind die Aufträge zur Hintanhaltung oder Vorbeugung der besonderen Brandgefahr unbeschadet seiner privatrechtlichen Ersatzansprüche gegen den Dritten ihm zu erteilen.
(4) Bestehen für dasselbe Gebäude bereits rechtskräftige Anordnungen, die auf Grund einer bundesgesetzlichen oder einer anderen landesgesetzlichen Vorschrift zur Minderung der im Abs. 2 genannten Gefahren erteilt wurden, hat die Behörde auf diese Anordnungen Bedacht zu nehmen, sofern sie der Behörde vom Benützer beziehungsweise Eigentümer (Miteigentümer) bekannt gegeben worden sind.
(5) Die Benützer von Gebäuden gemäß Abs. 2 sind verpflichtet, die jederzeitige Funktionsbereitschaft und -tüchtigkeit der Brandschutzeinrichtungen (wie zB Löschwasserleitungen, Brandrauchentlüftungen, Brandmeldeanlagen, Brandschutzpläne) in wiederkehrenden, angemessenen Zeitabständen selbst oder durch einen von ihnen der Behörde gegenüber namhaft gemachten, eigenberechtigten Bevollmächtigten (Brandschutzbeauftragten) zu überprüfen und allfällige Mängel unverzüglich selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
(6) Über die Überprüfung und die Beseitigung der Mängel gemäß Abs. 5 sind Aufzeichnungen zu führen, die der Behörde über Verlangen vorzulegen sind.
(7) Wird kein Nachweis über die Überprüfung und Instandhaltung der Brandschutzeinrichtungen (Prüfbericht) vorgelegt und ist deren Erhaltungszustand augenscheinlich nicht feststellbar, ist über Auftrag der Behörde ein Befund eines nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften hiezu Berechtigten über den Erhaltungszustand der Brandschutzeinrichtung vorzulegen.“
4. § 15 samt Überschrift lautet:
„Bestellung des Rauchfangkehrers; Pflichten
§ 15. (1) Der Hauseigentümer (jeder Miteigentümer) ist verpflichtet, für die Reinigung nach § 15a Abs. 1 sowie für die Überprüfungen nach §§ 15b Abs. 3, 15c Abs. 2, 15d Abs. 1 und 15g Abs. 3 einen Rauchfangkehrer zu bestellen, der nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur selbstständigen Tätigkeit berechtigt ist. Der Rauchfangkehrer kann neu nur für Häuser bestellt werden, die im selben Gemeindebezirk liegen wie sein Standort. Die Bestellung ist der Behörde vom Hauseigentümer (jedem Miteigentümer) unverzüglich anzuzeigen; die Anzeige hat jene Angaben zu enthalten, die zur Überprüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich sind. Erlischt die Bestellung, hat der Hauseigentümer (jeder Miteigentümer) unverzüglich einen anderen Rauchfangkehrer zu bestellen und diese Tatsache der Behörde in gleicher Weise anzuzeigen. Der bisherige Rauchfangkehrer hat seine Tätigkeit auch nach Erlöschen seiner Bestellung bis zur Übernahme durch den Nachfolger fortzusetzen.
(2) Der Rauchfangkehrer ist über Auftrag der Behörde zur Ausführung der in sein Fach fallenden Arbeiten gegen ortsübliches Entgelt verpflichtet. Bei Rauchfangbränden innerhalb seines Tätigkeitsgebietes hat er unentgeltlich Hilfe zu leisten.
(3) Der Rauchfangkehrer hat die erforderlichen Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten entweder persönlich oder unter seiner Verantwortung und Kontrolle durch Hilfskräfte ordnungsgemäß so vorzunehmen, dass jede vermeidbare Verunreinigung oder Beschädigung fremden Eigentums vermieden wird. Dabei ist mit gebotener Vorsicht gegen das Entstehen oder die Ausbreitung eines Brandes vorzugehen.
(4) Der Rauchfangkehrer hat die für eine behördliche Kontrolle nötigen Aufzeichnungen zu führen; jedermann ist verpflichtet, diesem sowie den Behördenorganen die zur Feststellung von Mängeln erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“
5. Nach dem § 15 werden folgende §§ 15a bis 15h samt Überschriften eingefügt:
„Wartung von Feuerungsanlagen
§ 15a. (1) Feuerungsanlagen sind so zu warten, dass eine Entzündung von Ablagerungen oder die Entstehung eines Brandes durch die Feuerungsanlage sowie ein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch vermieden wird und eine einwandfreie Funktion gewährleistet ist. Zu diesem Zweck sind Feuerungsanlagen regelmäßig in Zeitabständen von 13 Wochen zu überprüfen und erforderlichenfalls, mindestens jedoch einmal jährlich zu einem dieser Termine zu reinigen. Die Überprüfung und Reinigung hat unter Bedachtnahme auf die Art und Benützung der Feuerungsanlage sowie die Beschaffenheit der verwendeten Brennstoffe zu erfolgen.
(2) Bei allgemein zugänglichen Teilen des Hauses hat der Hauseigentümer (jeder Miteigentümer) unbeschadet privatrechtlicher Ersatzansprüche die nach Abs. 1 erforderlichen Wartungsarbeiten durch hiezu befugte Personen sowie die Beseitigung entnommener Ablagerungen zu veranlassen. Die Veranlassung der Wartung von Feuerstätten in und die Beseitigung der Ablagerungen aus sonstigen Räumen obliegt deren Benützern.
(3) Wenn es wegen der Beschaffenheit oder Beanspruchung der Feuerungsanlage oder mit Rücksicht auf die örtliche Lage erforderlich ist, kann die Behörde mit Bescheid zusätzliche Reinigungs- und Überprüfungstermine festsetzen; werden Feuerungsanlagen oder Teile davon wenig benützt oder beansprucht, so können auf Ansuchen des Hauseigentümers (jedes Miteigentümers) oder des Benützers für diese Anlagen oder Teile hievon mit Bescheid Ausnahmen von den gesetzlichen Überprüfungs- und Reinigungsfristen gestattet werden.
(4) Die Überprüfungs- und Reinigungstermine für ein Kalenderjahr sind vom Rauchfangkehrer mindestens vier Wochen vor dem ersten Termin im Haus anzuschlagen. Jeder Benützer von Feuerungsanlagen hat dafür Sorge zu tragen, dass die nach Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen zu den bekannt gegebenen Terminen ungehindert durchgeführt werden können.
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Bezeichnung von Rauch- und Abgasfängen
§ 15b. (1) Rauch- und Abgasfänge sind vom Hauseigentümer (jedem Miteigentümer) dauerhaft zu bezeichnen. Die Bezeichnung der Fänge hat auf den Kehrtürchen zu erfolgen. Ist kein Kehrtürchen vorhanden, ist eine gut lesbare Bezeichnungstafel an der Außenseite des jeweiligen Fanges im Bereich des Fangkopfes oder im Dachboden anzubringen. Putztürchen in allgemein zugänglichen Teilen des Hauses sind wie Kehrtürchen zu bezeichnen. Darüber hinaus sind Rauch- und Abgassammler als solche zu kennzeichnen.
(2) Die Bezeichnung der Rauch- und Abgasfänge hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
1. die fortlaufende Nummer des Fanges,
2. die Bezeichnung des zugehörigen Anschlussgeschosses,
3. die Bezeichnung der zugehörigen Wohn- oder Betriebseinheit sowie
4. die Kennzeichnung als Rauch- oder Abgassammler.
(3) Der Rauchfangkehrer hat die Bezeichnung der Rauch- und Abgasfänge zu überprüfen. Ist die Bezeichnung nicht erfolgt oder mangelhaft, hat er dies nach erfolgloser Einräumung einer Frist zur Behebung des festgestellten Mangels der Behörde anzuzeigen.
Nicht benützte Fänge; Überprüfung, Wiederinbetriebnahme
§ 15c. (1) Wird eine Feuerungsanlage nicht benützt, ist dieser Umstand dem Rauchfangkehrer bekannt zu geben und von diesem und dem Benützer der Wohnung oder Betriebseinheit unter Beisetzung des Datums schriftlich zu bestätigen. Ohne diese Bestätigung gilt die Feuerungsanlage weiterhin als benützt. Vor ihrer Wiederbenützung ist über die Rauch- beziehungsweise Abgasanlage vom Rauchfangkehrer ein positiver Befund zu erwirken. Dies gilt auch für die Herstellung neuer Einmündungen in Rauch- oder Abgasfängen, der Änderung der Brennstoffart oder einer wesentlichen Änderung der Heizleistung der angeschlossenen Feuerstätte.
(2) Rauch- oder Abgasfänge gemäß § 112 Abs. 1 der Bauordnung für Wien und Rauch- oder Abgasfänge beziehungsweise Rauch- oder Abgassammler, die nachweislich nicht benützt werden, sind von allgemein zugänglichen Teilen des Hauses aus vom Rauchfangkehrer mindestens einmal jährlich dahin gehend zu überprüfen, ob ihr Querschnitt frei ist.
(3) Werden bei der Überprüfung gemäß Abs. 2 Mängel festgestellt, die die Funktionsfähigkeit der genannten Fänge beeinträchtigen, sind diese vom Rauchfangkehrer der Behörde anzuzeigen, wenn sie trotz Bekanntgabe an den Hauseigentümer (jeden Miteigentümer) nicht bis zum nächsten Überprüfungstermin nach Abs. 2 behoben werden.
Überprüfung auf feuerpolizeiliche Übelstände
§ 15d. (1) In Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten sind die allgemein zugänglichen Teile des Hauses vom Rauchfangkehrer im Zuge der Überprüfung gemäß § 15c Abs. 2 dahin gehend zu überprüfen, ob feuerpolizeiliche Übelstände bestehen, insbesondere ob brandgefährliche Gegenstände und Stoffe gelagert werden sowie ob Rauch- oder Abgasfänge beziehungsweise Rauch- oder Abgassammler bauliche Mängel aufweisen. Werden derartige Übelstände oder Mängel festgestellt, hat er diese der Behörde anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn er diese Übelstände oder Mängel im Zuge seiner Tätigkeit in sonstigen Räumen wahrnimmt.
(2) In Wohngebäuden, in denen eine regelmäßige Überprüfung gemäß § 15a Abs. 1 beziehungsweise § 15c Abs. 2 durch den Rauchfangkehrer nicht stattfindet, hat der Hauseigentümer (jeder Miteigentümer) die allgemein zugänglichen Teile des Hauses mindestens einmal jährlich dahin gehend zu überprüfen, ob feuerpolizeiliche Übelstände bestehen. Über die Überprüfungen sind Aufzeichnungen zu führen, die der Behörde über Verlangen vorzulegen sind.
Heizverbot
§ 15e. (1) Bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr ist die Benützung der Feuerungsanlage oder die Verfeuerung bestimmter Brennstoffe einzustellen (Heizverbot). Eine unmittelbare Gefahr ist insbesondere bei schweren baulichen Mängeln an Rauch- und Abgasanlagen, bei brandgefährlichen Ablagerungen oder Verlegungen in Rauch- und Abgasanlagen und bei Funktionsuntüchtigkeit der Feuerstätte gegeben.
(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Rauchfangkehrer den Benützer der Anlage vom gesetzlichen Heizverbot in Kenntnis zu setzen und der Behörde Anzeige zu erstatten; die Behörde hat auf Grund dieser Anzeige das Heizverbot mit schriftlichem Bescheid festzustellen.
Bestellung von Überprüfungsorganen; Widerruf
§ 15f. (1) Die Behörde hat mit Bescheid Personen, die unter Nachweis
1. der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
2. der erforderlichen körperlichen und geistigen Eignung und der Vertrauenswürdigkeit,
3. der Vollendung des 19. Lebensjahres,
4. der erforderlichen Kenntnisse (Abs. 2)
ihre Bestellung beantragen, zu Überprüfungsorganen zu bestellen. Die Behörde hat die Bestellung im Amtsblatt der Stadt Wien zu verlautbaren und über die zu Überprüfungsorganen bestellten Personen ein Verzeichnis zu führen.
(2) Die nach Abs. 1 Z 4 nachzuweisenden Kenntnisse umfassen insbesondere:
1. die Kenntnisse dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen,
2. Grundbegriffe der Chemie sowie Kenntnisse über technische Einrichtungen zur Luftreinhaltung und über Messtechnik,
3. Pflichten und Rechte der Überwachungsorgane.
(3) Der Nachweis nach Abs. 1 Z 4 entfällt bei Personen, die im Bundes-, Landes- oder Gemeindedienst eine Prüfung in einschlägigen Fachgebieten abgelegt haben, bei Ziviltechnikern im Rahmen ihrer Befugnis sowie bei Personen, die bei einschlägigen akkreditierten Prüfstellen und Überwachungsstellen tätig sind.
(4) Die Behörde hat die Bestellung zum Überprüfungsorgan mit Bescheid zu widerrufen, wenn das Überprüfungsorgan dies verlangt oder wenn eine der Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr vorliegt. Die Behörde hat den Widerruf der Bestellung im Amtsblatt der Stadt Wien zu verlautbaren und das Überprüfungsorgan aus dem Verzeichnis zu streichen.
(5) Das von den Eigentümern für die Überprüfung (§ 15g Abs. 1 und 2) zu leistende Entgelt ist von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Hiebei ist auf die Art und Dauer der Überprüfungen sowie auf die Art der Feuerungsanlagen Bedacht zu nehmen.
Wiederkehrende Prüfung der Emissionen und des Wirkungsgrades von Feuerstätten; Überprüfungsbefund, Prüfplakette
§ 15g. (1) Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW sind mindestens einmal in zwei Jahren, solche von mehr als 50 kW mindestens einmal jährlich durch Überprüfungsorgane (§ 15f) auf die von ihnen ausgehenden Emissionen und hinsichtlich des Wirkungsgrades nachweislich überprüfen zu lassen. Insbesondere sind die Temperatur, der CO-Gehalt, der CO2-Gehalt, der NOx-Gehalt und der Gehalt an festen Bestandteilen der Verbrennungsgase festzustellen.
(2) Bei mit Gas befeuerten Feuerstätten mit mehr als 15 kW und weniger als 26 kW Nennwärmeleistung genügt eine Überprüfung einmal in fünf Jahren; die Feststellung des Gehaltes an festen Bestandteilen entfällt.
(3) Das Überprüfungsorgan hat einen Überprüfungsbefund mit den Prüfdaten auszustellen. Ist der Überprüfungsbefund positiv, hat das Überprüfungsorgan an der Feuerstätte eine Prüfplakette mit dem Datum der Überprüfung anzubringen. Der Überprüfungsbefund ist vom Benützer der Feuerstätte und vom Überprüfungsorgan zur Einsichtnahme durch die Behörde oder den Rauchfangkehrer bereitzuhalten. Der Rauchfangkehrer hat das Vorliegen des Überprüfungsbefundes oder der Prüfplakette festzustellen. Das Fehlen des Überprüfungsbefundes und der Prüfplakette oder das Überschreiten der Emissionsgrenzwerte hat er nach erfolgloser Einräumung einer Frist zur Behebung des festgestellten Mangels der Behörde anzuzeigen.
Verordnungsermächtigung
§ 15h. Durch Verordnung der Landesregierung können Bestimmungen getroffen werden über
1. den Umfang, die Art und die Durchführung der Wartungsarbeiten (§ 15a),
2. Ausnahmen von der regelmäßigen Reinigungs- beziehungsweise Überprüfungspflicht für bestimmte Arten oder für bestimmte Teile von Feuerungsanlagen,
3. die Teile der Feuerungsanlage, die wegen der geringen Brandgefahr nicht vom Rauchfangkehrer gereinigt und überprüft oder durch andere befugte Personen gewartet werden müssen,
4. die Pflichten der Hauseigentümer (Miteigentümer), der Benützer von Feuerungsanlagen, der Rauchfangkehrer und der Überprüfungsorgane,
5. die für die Bestellung zu Überprüfungsorganen erforderlichen Kenntnisse und deren Nachweis,
6. die Art der behördlichen Überwachung.“
6. In § 18 Abs. 1 lit. a tritt an die Stelle der Wendung „10 Abs. 1 und 2“ die Wendung „10 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7“, an die Stelle der Wendung „15 Abs. 2 bis 9“ die Wendung „15, 15a Abs. 1, 2 und 4, 15b Abs. 1 und 3, 15c, 15d, 15e, 15g und“.
7. In § 18 Abs. 1 lit. c tritt an die Stelle der Wendung „§ 15 Abs. 9“ die Wendung „§ 15g“.
8. § 18 Abs. 3 lautet:
„(3) Verwaltungsübertretungen nach den Abs. 1 und 2 werden mit Geldstrafen bis zu 300 000 S bestraft; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.“
Artikel II
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
(1) Im Art. I Z 8 tritt mit 1. Jänner 2002 anstelle der Angabe „300 000 S“ die Angabe „21 000 Euro“.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) Gemäß § 15g des Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes sind die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits in Benützung stehenden Feuerstätten mit mehr als 15 kW und weniger als 26 kW Nennwärmeleistung in den ersten fünf Jahren ab ihrer erstmaligen Benützung überprüfen zu lassen. Der Beweis des Zeitpunktes der erstmaligen Benützung obliegt dem Betreiber. Anderenfalls gilt, dass die Feuerstätte bereits seit fünf Jahren benützt wird. In diesem Fall ist sie innerhalb des ersten Jahres ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes überprüfen zu lassen.
Artikel III
(1) Dieses Gesetz wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 99/187/A).
(2) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 93/76/EWG des Rates vom 13. September 1993 zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen durch eine effizientere Energienutzung (SAVE), CELEX-Nr.: 393L0076, ABl. 22. 9. 1993, Nr. L 237, S 28 ff, umgesetzt.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

Erhältlich im Drucksortenverlag der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre, und Stücke des laufenden Jahres per Bestellung und Verkauf ab Lager bei der Print Media Austria AG, 1239 Wien, Tenschertstraße 7, Telefon 797 89 Durchwahl 295, Fax 797 89 Durchwahl 442. Direktverkauf:
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