Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2000Ausgegeben am 17. Oktober 200052. Stück
52. Gesetz:Einhebung einer Abgabe für das Halten von Wachhunden und Hunden, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden (Hundeabgabegesetz – HAG); Änderung

52.
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Einhebung einer Abgabe für das Halten von Wachhunden und Hunden, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden (Hundeabgabegesetz – HAG), geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über die Einhebung einer Abgabe für das Halten von Wachhunden und Hunden, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden (Hundeabgabegesetz – HAG), LGBl. für Wien Nr. 38/1984, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 73/1990, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 wird der Betrag „1 000 S“ durch den Betrag „72,67 Euro“ ersetzt und der Betrag „1 500 S“ durch den Betrag „109 Euro“ ersetzt.
2. In § 5 Abs. 1 wird der Betrag „50 000 S“ durch den Betrag „3 500 Euro“ ersetzt.
3. In § 5 Abs. 2 wird der Betrag „6 000 S“ durch den Betrag „420 Euro“ ersetzt.
Artikel II
Inkrafttreten
Art. I dieses Gesetzes tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


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