Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2000Ausgegeben am 11. September 200050. Stück
50. Gesetz:Wiener Landesvergabegesetz; Änderung [CELEX-Nrn.: 389L0665, 392L0013, 392L0050, 393L0036, 393L0037, 393L0038, 397L0052, 398L0004]

50.
Gesetz, mit dem das Wiener Landesvergabegesetz geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Landesvergabegesetz – WLVergG, LGBl. für Wien Nr. 36/1995, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 30/1999, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis werden die Wortfolge „§ 21 Öffentliche Erkundung des Bewerberkreises“ durch die Wortfolge „§ 21 Öffentliche Erkundung des Bewerberkreises im nicht offenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren“, die Wortfolge „§ 57 Fristen“ durch die Wortfolge „§§ 56a, 57 Fristen“, die Wortfolge „§§ 60 bis 62 Art des Vergabeverfahrens“ durch die Wortfolge „§§ 60, 61 Art des Vergabeverfahrens“, die Wortfolge „ANHANG III: Liste der Berufsregister gemäß § 37 Abs. 2“ durch die Wortfolge „ANHANG III: Liste der einschlägigen Berufs- und Handelsregister bzw. Bescheinigungen und eidesstattlichen Erklärungen gemäß § 37 Abs. 2 Z 1 und § 38 Abs. 3 Z 1 A. Für Bauaufträge B. Für Lieferaufträge C. Für Dienstleistungsaufträge“, die Wortfolge „ANHANG IV: Muster für die Bekanntmachung von Lieferaufträgen gemäß §§ 17, 56, 58 und 59 A. Verfahren zur Vorinformation“ durch die Wortfolge „ANHANG IV: Muster für die Bekanntmachung von Lieferaufträgen gemäß §§ 17, 56, 58 und 59 A. Vorinformationsverfahren“, die Wortfolge „ANHANG V: Muster für die Bekanntmachung von Bauaufträgen gemäß §§ 17, 60, 62, 63, 65 und 66“ durch die Wortfolge „ANHANG V: Muster für die Bekanntmachung von Bauaufträgen gemäß §§ 17, 60, 63, 65 und 66“ und die Wortfolge „ANHANG XII: Muster für die regelmäßige Bekanntmachung gemäß §§ 90 und 91 A. Bei Lieferaufträgen B. Bei Bauaufträgen C. Bei Dienstleistungsaufträgen“ durch die Wortfolge „ANHANG XII: Muster für die regelmäßige Bekanntmachung gemäß §§ 89, 90 und 91 A. Auf jeden Fall auszufüllende Rubriken B. Auskünfte, die zwingend zu erteilen sind, wenn die Bekanntmachung als Aufruf zum Wettbewerb benutzt wird oder wenn sie eine Verkürzung der Fristen für den Eingang der Bewerbungen oder der Angebote gestattet C. Auskünfte, die – soweit verfügbar – mitzuteilen sind, wenn die Bekanntmachung als Aufruf zum Wettbewerb benutzt wird oder wenn sie eine Verkürzung der Fristen für den Eingang der Bewerbungen oder der Angebote gestattet“ ersetzt. Weiters wird nach der Wortfolge „ANHANG XV: Dienstleistungen im Sinne von § 71 Abs. 1 und § 81 Abs. 1“ die Wortfolge „ANHANG XVI: Zusätzliche Angaben gemäß § 91 Abs. 2 Z 3 über Aufträge, bei denen der Aufruf zum Wettbewerb durch regelmäßige Bekanntmachung erfolgt“ angefügt.
2. In den §§ 7 Abs. 2, 11 Abs. 2, 73 Abs. 1, 84 und 90 Abs. 1 (in Z 1 und 3) wird der Ausdruck „ECU“ jeweils durch die Währungseinheit „Euro“ ersetzt.
3. § 1 lautet:
§ 1. (1) Dieses Landesgesetz gilt für die entgeltliche Vergabe von Aufträgen über Lieferungen, Bauleistungen und Dienstleistungen (Vergabe von Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen) durch Auftraggeber im Sinne des § 12, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer
1. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen
a) mindestens 200 000 Euro,
b) im Zusammenhang mit in § 80 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 angeführten Tätigkeiten mindestens 400 000 Euro und
c) im Zusammenhang mit in § 80 Abs. 2 Z 3 angeführten Tätigkeiten mindestens 600 000 Euro
2. bei Bauaufträgen mindestens fünf Millionen Euro
beträgt.
(2) Für die Vergabe von Baukonzessionen, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens fünf Millionen Euro beträgt, gilt dieses Landesgesetz nur hinsichtlich der §§ 55, 67, 68, 69 Abs. 1 und 70. Ist der Baukonzessionär selbst öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 12, gelten sämtliche Bestimmungen dieses Landesgesetzes bei der Vergabe von Bauleistungen an Dritte.
(3) Auf Auftragsvergaben durch öffentliche Auftraggeber im Zusammenhang mit in § 80 Abs. 2 angeführten Tätigkeiten findet dieses Landesgesetz gemäß §§ 80 Abs. 1 und 81, für Dienstleistungsaufträge nach Anhang XV gemäß §§ 71 und 81, Anwendung.“
4. § 2 lautet:
§ 2. Die Landesregierung kann durch Verordnung anstelle der in den §§ 1 Abs. 1 (in Z 1 lit. a, b und c und in Z 2) und Abs. 2, 7 Abs. 2, 11 Abs. 2, 73 Abs. 1 und 84 festgesetzten Schwellenwerte andere Schwellenwerte festsetzen, wenn eine Änderung des Kursverhältnisses zwischen Euro und Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds im Hinblick auf das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen im Anhang 4 des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation, ABl. Nr. C 256 vom 3. September 1996, S 1, dies erforderlich macht.“
5. § 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Aufträge im Zusammenhang mit in § 80 Abs. 2 angeführten Tätigkeiten, die Dienstleistungen und Lieferungen umfassen, gelten als Lieferaufträge, wenn der Gesamtwert der Waren höher ist als der Wert der vom Auftrag erfassten Dienstleistungen.“
6. § 6 Abs. 2 lautet:
„(2) Bauaufträge im Zusammenhang mit in § 80 Abs. 2 angeführten Tätigkeiten können auch die für ihre Ausführung erforderlichen Lieferungen und Dienstleistungen umfassen.“
7. § 7 Abs. 3 lautet:
„(3) Bei Aufträgen im Zusammenhang mit in § 80 Abs. 2 angeführten Tätigkeiten darf der Wert der Lieferungen oder Dienstleistungen, die für die Ausführung eines bestimmten Bauauftrages nicht erforderlich sind, zum Wert dieses Bauauftrages nicht mit der Folge hinzugefügt werden, dass die Beschaffung dieser Lieferungen oder Dienstleistungen der Anwendung dieses Landesgesetzes entzogen wird.“
8. Im § 9 Abs. 2 wird die Z 8 aufgehoben; die bisherige Z 9 erhält die Bezeichnung „8“, die bisherige Z 10 erhält die Bezeichnung „9“, die bisherige Z 11 erhält die Bezeichnung „10“.
9. Im § 11 Abs. 1 wird die Wortfolge „zu berücksichtigen“ durch das Wort „anzusetzen“ ersetzt.
10. § 11 Abs. 3 lautet:
„(3) Abs. 2 letzter Satz gilt nicht für Auftragsvergaben im Zusammenhang mit in § 80 Abs. 2 angeführten Tätigkeiten.“
11. § 12 lautet:
§ 12. (1) Dieses Landesgesetz gilt für die Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber.
Öffentliche Auftraggeber im Sinne dieses Landesgesetzes sind
1. Wien als Land oder Gemeinde sowie
2. Einrichtungen auf landesrechtlicher Grundlage, soweit sie zu dem Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht kommerzieller Art sind, wenn sie zumindest teilrechtsfähig sind und
a) mehrheitlich von Organen der Stadt Wien oder eines anderen Rechtsträgers im Sinne der Z 1 bis 4 oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen der genannten Rechtsträger bestellt sind, oder
b) hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht der Stadt Wien oder anderer Rechtsträger im Sinne der Z 1 bis 4 unterliegen, oder
c) überwiegend von der Stadt Wien oder von anderen Rechtsträgern im Sinne der Z 1 bis 4 finanziert werden,
3. der Rechnungshofkontrolle unterliegende Unternehmungen, die nicht unter Art. 126b Abs. 2
B-VG in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 148/1999 fallen und die zu dem Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben, die nicht kommerzieller Art sind, zu erfüllen, und an denen die Stadt Wien als Land oder Gemeinde zumindest die relative Mehrheit der in öffentlicher Hand befindlichen Anteile besitzt,
4. Landesgesellschaften gemäß § 2 des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden, BGBl. I Nr. 143/1998, und öffentliche Elektrizitätsunternehmen, an denen die Stadt Wien als Land oder Gemeinde jeweils zumindest die relative Mehrheit der in öffentlicher Hand befindlichen Anteile besitzt.
(2) Sind die Beteiligungen mehrerer Gebietskörperschaften an einem öffentlichen Auftraggeber im Sinne des Abs. 1 Z 3 oder 4 gleich hoch, so ist dieses Landesgesetz nur dann auf ihn anzuwenden, wenn er seinen Sitz im Land Wien hat. Eine Beteiligung von Gemeinden ist jenem Land zuzurechnen, dem die Gemeinde angehört.
(3) Soweit Auftraggeber gemäß Abs. 1 Z 3 Aufträge im Zusammenhang mit in § 80 Abs. 2 angeführten Tätigkeiten vergeben, gilt dieses Landesgesetz auch dann, wenn diese Tätigkeiten kommerzieller Art sind.“
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12. § 15 Abs. 6 lautet:
„(6) Unternehmer, Bieter, Bewerber:
1. Unternehmer sind natürliche und juristische Personen, handelsrechtliche Personengesellschaften, eingetragene Erwerbsgesellschaften und Arbeitsgemeinschaften.
2. Arbeitsgemeinschaften sind Zusammenschlüsse von Unternehmern auf vertraglicher Grundlage mit dem Zweck, Leistungen für gleiche oder verschiedene Fachgebiete gemeinsam zu erbringen. Eine Arbeitsgemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn deren Mitglieder unbeschadet des zwischen ihnen bestehenden Innenverhältnisses dem Auftraggeber gegenüber solidarisch für die Erbringung der Leistung haften.
3. Als Bieter wird der Unternehmer oder eine Arbeits- oder Bietergemeinschaft bezeichnet, die ein Angebot eingereicht haben.
4. Eine Bietergemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmer zum Zwecke der Einreichung eines gemeinsamen Angebotes.
5. Als Bewerber wird der Unternehmer bezeichnet, der einen Antrag auf Teilnahme an einem nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren gestellt hat.“
13. § 16 Abs. 3 lautet:
„(3) Zur Überprüfung der beruflichen Zuverlässigkeit der für die Einladung zur Angebotsabgabe oder für die Zuschlagserteilung in Betracht kommenden Bewerber, Bieter und deren Subunternehmer haben
1. der Auftraggeber im nicht offenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren vor der Einladung der ausgewählten Bewerber zur Angebotsabgabe, im offenen Verfahren anlässlich der Prüfung der Angebote, eine Auskunft aus der zentralen Strafevidenz des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß § 28b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/1999, einzuholen; diese Auskunft darf im Zeitpunkt des Ablaufs der in der Ausschreibung bzw. anlässlich der Aufforderung zur Angebotsabgabe festgesetzten Zuschlagsfrist nicht älter als sechs Monate sein;
2. die Bewerber, Bieter und deren Subunternehmer eine Erklärung darüber beizubringen, ob gegen sie sowie ihre verantwortlichen Organe im Sinne des § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998, Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/1999, oder vergleichbarer Vorschriften außerhalb Österreichs innerhalb der letzten zwei Jahre auf Grund von Anzeigen einer für die Überprüfung der Einhaltung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes oder vergleichbarer Vorschriften außerhalb Österreichs gesetzlich berufenen Stelle eingeleitet, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden oder mit einer Bestrafung rechtskräftig abgeschlossen wurden. Eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren und rechtskräftige Bestrafungen sind bei nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren anlässlich der Anträge auf Teilnahme oder der Bestätigung des Interesses durch die Unternehmer (§ 91 Abs. 2 Z 3), bei offenen Verfahren anlässlich der Angebotsabgabe, bekannt zu geben.“
14. Der bisherige § 16 Abs. 3a erhält die Bezeichnung „(4)“ und lautet:
„(4) Um die Erklärung gemäß Abs. 3 Z 2 überprüfen zu können, ist von Bewerbern, Bietern, Subunternehmern sowie ihren verantwortlichen Organen im Sinne des § 9 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998, eine Zustimmungserklärung beizubringen, dass vom Magistrat der Stadt Wien personenbezogene Daten hinsichtlich nach Abs. 3 Z 2 bekannt gegebener Verwaltungsstrafverfahren sowie rechtskräftiger Bestrafungen wegen einer Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/1999, und vergleichbarer Vorschriften außerhalb Österreichs von Behörden eingeholt werden dürfen; darin ist auch zuzustimmen, dass diese Daten dem Vergabekontrollsenat zur Vollziehung dieses Landesgesetzes, der Wirtschaftskammer Wien, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien sowie einer allfälligen sonstigen gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) des Bewerbers, Bieters, Subunternehmers sowie deren verantwortlicher Organe im Sinne des § 9 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998, zur Abgabe von Stellungnahmen übermittelt werden dürfen.“
15. Nach § 16 Abs. 4 werden folgende Absätze 5 bis 9 eingefügt:
„(5) Die berufliche Zuverlässigkeit eines Bewerbers oder Bieters ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn die gemäß Abs. 3 Z 1 eingeholte Auskunft aus der zentralen Strafevidenz des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß § 28b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/
1975 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/1999, rechtskräftige Bestrafungen aufweist, es sei denn, er macht glaubhaft, dass er trotz Vorliegens rechtskräftiger Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/1999, nicht unzuverlässig ist.
(6) Zur Glaubhaftmachung im Sinne des Abs. 5 hat der Bewerber oder Bieter darzulegen, dass er konkrete organisatorische oder personelle Maßnahmen gesetzt hat, die geeignet sind, die nochmalige Setzung eines Verhaltens, das zu einer Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/1999, geführt hat, zu unterbinden.
(7) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 6 gelten insbesondere
– die Einschaltung eines Organes der inneren Revision zur regelmäßigen Überprüfung des Vorliegens der erforderlichen Bewilligungen hinsichtlich der im Unternehmen beschäftigten Ausländer,
– die Einführung einer Approbationsnotwendigkeit durch ein Organ der Unternehmensführung oder der internen Kontrolle für die Einstellung von Ausländern,
– die Einführung von internen Haftungs- und Schadenersatzregelungen zur Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/1999,
– die Einführung eines qualitativ hochwertigen Berichts- und Kontrollwesens.
(8) Die vergebende Stelle hat das Vorbringen des Bewerbers oder Bieters zu prüfen und seine Zuverlässigkeit zu beurteilen. Die vergebende Stelle hat bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit die vom Bewerber oder Bieter gesetzten Maßnahmen in ein Verhältnis zur Schwere der rechtskräftigen Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/1999, zu setzen. Bei der Schwere der rechtskräftigen Bestrafung sind insbesondere die Zahl der illegal beschäftigten Arbeitnehmer und die Dauer der illegalen Beschäftigung zu berücksichtigen. Liegen mehr als zwei rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/
1999, vor oder erfolgten zwei rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/1999, in kurzen Zeitabständen, ist ein strengerer Maßstab anzulegen.
(9) Die berufliche Zuverlässigkeit eines Bewerbers oder Bieters ist weiters dann nicht gegeben, wenn gemäß Abs. 3 Z 2 bekannt gewordene Übertretungen schwer wiegend sind. Zu der Frage, ob die gemäß Abs. 3 Z 2 bekannt gewordenen Übertretungen schwer wiegend sind, sind Stellungnahmen der im Abs. 4 angeführten Kammern einzuholen. Der betroffene Bewerber oder Bieter hat die Möglichkeit, glaubhaft zu machen, dass er trotz schwer wiegender Übertretungen nicht unzuverlässig ist. Die Abs. 6 bis 8 gelten sinngemäß.“
16. Der bisherige § 16 Abs. 4 erhält die Bezeichnung „(10)“, der bisherige § 16 Abs. 5 die Bezeichnung „(11)“, der bisherige § 16 Abs. 6 die Bezeichnung „(12)“.
17. § 19 Abs. 1 letzter Satz entfällt.
18. Die Überschrift zu § 21 lautet: „Öffentliche Erkundung des Bewerberkreises im nicht offenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren“; § 21 Abs. 1 wird aufgehoben; der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung „(1)“, der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(2)“, der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung „(3)“.
19. § 27 Abs. 3 lautet:
„(3) Bietergemeinschaften können Angebote einreichen. Sie sind nicht verpflichtet, zwecks Einreichung des Angebotes eine bestimmte Rechtsform anzunehmen. In den Ausschreibungsunterlagen zu einem nicht offenen Vergabeverfahren ist festzulegen, dass von den eingeladenen Bewerbern die Bildung einer beabsichtigten Arbeits- oder Bietergemeinschaft dem Auftraggeber eine Woche vor Ablauf der Angebotsfrist mitzuteilen ist. Von Bietergemeinschaften ist eine Erklärung zu verlangen, dass sie im Auftragsfalle die Leistung als Arbeitsgemeinschaft erbringen.“
20. § 27 Abs. 4 lautet:
„(4) In den Ausschreibungsunterlagen sind Bestimmungen über die Zulässigkeit von Subunternehmerleistungen zu treffen. Gegebenenfalls hat der Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen den Bieter aufzufordern, in seinem Angebot den Teil des Auftrages anzugeben, den er an Subunternehmer zu vergeben beabsichtigt. Die Haftung des Auftragnehmers wird durch diese Angaben nicht berührt. Der Auftragnehmer hat wesentliche Teile jener Arbeiten des Auftrages, die in seine Befugnis fallen, selbst auszuführen. Die Weitergabe von Teilen der Leistung ist überdies nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Eignung besitzt.“
21. § 27 Abs. 5 lautet:
„(5) In den Ausschreibungsunterlagen ist auf die Verpflichtung zur Einhaltung der §§ 7, 7a, 7b und 7c des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 459/1993, sowie der §§ 10a, 12a, 13 Abs. 6 und 17 Abs. 2 und 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/1999, hinzuweisen. Weiters ist ein Hinweis auf die Übereinkommen Nr. 94, Nr. 95 und Nr. 98 der 32. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz, BGBl. Nr. 20/1952, in die Ausschreibungsunterlagen aufzunehmen.“
22. § 29 Abs. 3 Z 3 lautet:
„3. die Anwendung von Abs. 2 die Auftraggeber zum Erwerb von Erzeugnissen oder Materialien, die mit von ihnen bereits benutzten Anlagen inkompatibel sind, zwingen würde oder wenn die Anwendung dieser Normen unverhältnismäßig hohe Kosten oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten verursachen würde und die Auftraggeber sich im Rahmen einer klar definierten und schriftlich festgelegten Strategie zur Übernahme europäischer Normen, europäischer technischer Zulassungen oder gemeinsamer technischer Spezifikationen innerhalb einer diesen Umständen entsprechenden Frist verpflichten oder“
23. § 32 Abs. 4 Z 2 lautet:
„2. nur ein Angebot gelegt wurde oder nach dem Ausschluss von Angeboten nur mehr ein Angebot bleibt.“
24. § 32 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Bieter und Bewerber sind vom Widerruf des Vergabeverfahrens unter Angabe von Gründen so rasch wie möglich (auf Ersuchen auch schriftlich) zu verständigen. Der Widerruf ist außerdem dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen.“
25. § 33 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. den Tag, bis zu dem die Angebote eingehen müssen, die Anschrift und eine allfällige E-Mail-Adresse der Stelle, bei der sie einzureichen sind, sowie gegebenenfalls den Hinweis, dass das Angebot und alle im Vergabeverfahren vorgelegten Unterlagen in deutscher Sprache und alle Preise in Euro zu erstellen sind;“
26. § 33 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Anträge auf Teilnahme können schriftlich, telegrafisch, telefonisch, durch Fernschreiben, mit Telefax oder im Wege der elektronischen Datenübertragung übermittelt werden. In den fünf letztgenannten Fällen müssen die Anträge auf Teilnahme unverzüglich – spätestens aber vor Ablauf der in § 51 Abs. 1 genannten Frist – schriftlich bestätigt werden; bei unter das 4. Hauptstück des 3. Teils dieses Landesgesetzes fallenden Vergaben hat die vergebende Stelle in der öffentlichen Bekanntmachung festzulegen, ob eine schriftliche Bestätigung solcher Teilnahmeanträge erforderlich ist.“
27. § 34 Abs. 2 lautet:
„(2) Sofern in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich Anderes zugelassen wird, sind das Angebot und alle im Vergabeverfahren vorgelegten Unterlagen in deutscher Sprache und alle Preise in Euro zu erstellen.“
28. § 43 Abs. 1 lautet:
„(1) Beim offenen und beim nicht offenen Verfahren sind die Angebote grundsätzlich am festgesetzten Ort und zur festgesetzten Zeit, unmittelbar nach Ablauf der Angebotsfrist, zu öffnen. Die Öffnung hat durch eine Kommission zu erfolgen, die aus mindestens zwei sachkundigen Vertretern des Auftraggebers besteht. Die Bieter sind grundsätzlich berechtigt, an der Öffnung teilzunehmen. Sie dürfen nur aus triftigen Gründen zur Öffnung der Angebote nicht zugelassen werden; in diesem Fall ist die Öffnung durch eine aus mindestens drei sachkundigen Vertretern des Auftraggebers bestehende Kommission vorzunehmen. Beim Verhandlungsverfahren ist keine formalisierte Öffnung der Angebote erforderlich.“
29. § 43 Abs. 3 lautet:
„(3) Aus den Angeboten, auch aus Varianten- oder Alternativangeboten, sind vorzulesen:
– Name und Geschäftssitz des Bieters;
– der Angebotspreis (mit Umsatzsteuer) unter Berücksichtigung allfälliger Nachlässe und Aufschläge mit Angabe ihres Ausmaßes;
– wenn die Vergabe in Teilen vorgesehen war, auch die Preise dieser Teile;
– wesentliche Vorbehalte und Erklärungen der Bieter.“
30. § 47 Z 1 lautet:
„1. Angebote von Bietern, welche die geforderten Nachweise über Befugnis, finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit sowie über die allgemeine Zuverlässigkeit nicht erbracht haben; die allgemeine Zuverlässigkeit gilt insbesondere als nicht gegeben, wenn dem Bieter schwer wiegende (§ 16 Abs. 5 bis 9 dieses Landesgesetzes) Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/
1999, zuzurechnen sind;“
31. § 47 Z 2 lautet:
„2. Angebote von Bietern, die gemäß § 16 Abs. 10 vom Wettbewerb ausgeschlossen sind;“
32. § 47a Abs. 2 lautet:
„(2) Innerhalb einer Frist von einer Woche, im Falle des § 52 von drei Tagen, nach Eingang eines entsprechenden schriftlichen Antrags sind den ausgeschiedenen Bietern überdies die Gründe für das Ausscheiden ihres Angebotes und den Bietern, die ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht haben, die Merkmale und relativen Vorteile des erfolgreichen Angebotes mitzuteilen. Hiebei gilt Abs. 1 letzter Satz. Die vergebende Stelle kann jedoch bestimmte der in diesem Absatz genannten Informationen über die Zuschlagsentscheidung zurückhalten, wenn die Weitergabe den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen von öffentlichen oder privaten Unternehmen einschließlich derjenigen des Unternehmens, an das der Zuschlag erteilt werden soll, beeinträchtigen würde oder den lauteren Wettbewerb zwischen den Unternehmern beeinträchtigen könnte.“
33. § 48 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Zuschlagserteilung darf frühestens vier Wochen, im Falle des § 52 frühestens eine Woche, nach der Zustellung der Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung (§ 47a Abs. 1) an die Bieter erfolgen.“
34. § 52 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Anträge auf Teilnahme sowie die Aufforderungen zur Angebotsabgabe sind auf schnellstem Wege zu übermitteln. Werden die Anträge auf Teilnahme telegrafisch, telefonisch, durch Fernschreiben, mit Telefax oder im Wege der elektronischen Datenübertragung übermittelt, so sind sie schriftlich – vor Ablauf der in Abs. 1 genannten Fristen – zu bestätigen.“
35. Nach § 56 und der Überschrift „Fristen“ wird folgender § 56a eingefügt:
§ 56a. Die für offene Verfahren in § 50 Abs. 1 und für nicht offene Verfahren in § 51 Abs. 2 für den Eingang der Angebote vorgesehenen Fristen können in offenen Verfahren auf 22, in nicht offenen Verfahren auf 26 Tage verkürzt werden, sofern der Auftraggeber mindestens 52 Tage, höchstens aber 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung einer Bekanntmachung gemäß § 56 Abs. 2 eine Vorinformation gemäß § 58 an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften abgesendet hat. Diese Vorinformation muss bei offenen Verfahren mindestens ebenso viele Informationen wie das Muster einer Bekanntmachung gemäß Teil B des Anhangs IV, bei nicht offenen Verfahren mindestens ebenso viele Informationen wie das Muster einer Bekanntmachung gemäß Teil C oder gegebenenfalls Teil D des Anhangs IV (Verhandlungsverfahren) enthalten, soweit diese Informationen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorinformation vorliegen.“
36. § 57 lautet:
§ 57. (1) Können Ausschreibungsunterlagen, zusätzliche Unterlagen oder angeforderte Auskünfte wegen ihres großen Umfangs nicht innerhalb der in § 50 Abs. 2 und Abs. 3 vorgesehenen Fristen zugesandt bzw. erteilt werden, so sind die in den §§ 50 Abs. 1 und 56a erster Fall vorgesehenen Fristen entsprechend zu verlängern.
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(2) Können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in ausgelegte Ausschreibungsunterlagen erstellt werden, so sind die in den §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 2 und 56a vorgesehenen Fristen entsprechend zu verlängern.“
37. § 58 lautet:
§ 58. Die öffentlichen Auftraggeber haben nach Beginn ihres jeweiligen Haushaltsjahres eine unverbindliche, nach Warenbereichen aufgeschlüsselte Vorinformation über alle Lieferaufträge, die sie in den folgenden zwölf Monaten zur Vergabe bringen wollen, unter Verwendung des Musters A in Anhang IV zu veröffentlichen, sofern deren geschätzter Auftragswert, ermittelt nach den Kriterien gemäß § 5, mindestens 750 000 Euro erreicht.“
38. § 62 entfällt.
39. § 63 lautet:
§ 63. Die für offene Verfahren in § 50 Abs. 1 und für nicht offene Verfahren in § 51 Abs. 2 für den Eingang der Angebote vorgesehenen Fristen können in offenen Verfahren auf 22, in nicht offenen Verfahren auf 26 Tage verkürzt werden, sofern der Auftraggeber mindestens 52 Tage, höchstens aber zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung einer Bekanntmachung gemäß § 60 Abs. 2 eine Vorinformation gemäß § 65 an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften abgesendet hat. Diese Vorinformation muss bei offenen Verfahren mindestens ebenso viele Informationen wie das Muster einer Bekanntmachung gemäß Teil B des Anhangs V, bei nicht offenen Verfahren mindestens ebenso viele Informationen wie das Muster einer Bekanntmachung gemäß Teil C oder gegebenenfalls Teil D des Anhangs V (Verhandlungsverfahren) enthalten, soweit diese Informationen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorinformation vorliegen.“
40. § 72 Abs. 4 Z 6 lautet:
„6. zusätzliche Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im zuerst geschlossenen Vertrag vorgesehen waren, wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung der darin beschriebenen Dienstleistungen erforderlich werden und entweder
a) eine Trennung vom bestehenden Hauptauftrag in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber möglich ist, oder
b) eine Trennung möglich wäre, die zusätzlichen Dienstleistungen aber für die Verbesserung der bereits beauftragten Dienstleistungen unbedingt erforderlich sind.
In den Fällen der lit. a oder b darf der Gesamtwert dieser zusätzlichen Dienstleistungen 50 vH des Wertes des Hauptauftrages nicht überschreiten;“
41. § 76 lautet:
§ 76. Die für offene Verfahren in § 50 Abs. 1 und für nicht offene Verfahren in § 51 Abs. 2 für den Eingang der Angebote vorgesehenen Fristen können in offenen Verfahren auf 22, in nicht offenen Verfahren auf 26 Tage verkürzt werden, sofern der Auftraggeber mindestens 52 Tage, höchstens aber zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung einer Bekanntmachung gemäß § 72 Abs. 2 eine Vorinformation gemäß § 78 an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften abgesendet hat. Diese Vorinformation muss bei offenen Verfahren mindestens ebenso viele Informationen wie das Muster einer Bekanntmachung gemäß Teil B des Anhangs VIII, bei nicht offenen Verfahren mindestens ebenso viele Informationen wie das Muster einer Bekanntmachung gemäß Teil C oder gegebenenfalls Teil D des Anhangs VIII (Verhandlungsverfahren) enthalten, soweit diese Informationen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorinformation vorliegen.“
42. § 78 lautet:
§ 78. Die Auftraggeber haben nach Beginn ihres jeweiligen Haushaltsjahres eine unverbindliche Bekanntmachung über den vorgesehenen Gesamtwert der Aufträge für Dienstleistungen in jeder Kategorie des Anhangs XIV, die sie in den folgenden zwölf Monaten zur Vergabe bringen wollen, unter Verwendung des Musters A in Anhang VIII zu veröffentlichen (Vorinformation), sofern deren geschätzter Auftragsgesamtwert, ermittelt nach den Kriterien gemäß § 11, mindestens 750 000 Euro erreicht.“
43. Im § 80 Abs. 2 werden der Punkt nach Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:
„4. die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehr mit Flughäfen, Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen.“
44. Dem § 86 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Bestimmungen des § 75 Abs. 2 und 3 über die Teilnahme natürlicher und juristischer Personen an Vergabeverfahren sind anzuwenden.“
45. § 87 Abs. 1 lautet:
„(1) Auftraggeber können ein System zur Prüfung von Unternehmen einrichten und betreiben. Auftraggeber, die ein Prüfsystem einrichten oder betreiben, haben dafür Sorge zu tragen, dass sich Unternehmer jederzeit einer Prüfung unterziehen können.“
46. § 89 Abs. 1 lautet:
„(1) Im offenen Verfahren gilt § 50 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die dort angegebene Frist für den Eingang der Angebote auf 22 Tage verkürzt werden kann, sofern der Auftraggeber mindestens 52 Tage, höchstens aber 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung einer Vergabebekanntmachung eine regelmäßige Bekanntmachung gemäß § 90 an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften abgesendet hat, vorausgesetzt, dass die regelmäßige Bekanntmachung auch die in Anhang XII Teil B und C genannten Angaben enthält, soweit diese Angaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der regelmäßigen Bekanntmachung vorliegen.“
47. § 89 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Frist für den Eingang von Teilnahmeanträgen in nicht offenen Verfahren und in Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb auf Grund einer Vergabebekanntmachung gemäß § 91 Abs. 1 Z 1 (Anhang X Teil B bzw. C) oder einer Aufforderung gemäß § 91 Abs. 2 Z 3 beträgt mindestens 22 Tage vom Tag der Absendung der Vergabebekanntmachung oder der Aufforderung an.“
48. In § 89 Abs. 3 wird die Wortfolge „drei Wochen“ durch den Ausdruck „24 Tagen“ ersetzt.
49. § 91 Abs. 2 Z 3 lautet:
„3. der Auftraggeber, bevor mit der Auswahl der Bieter oder der Bewerber begonnen wird, längstens jedoch binnen zwölf Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung, alle Bieter oder Bewerber auffordert, ihr Interesse auf der Grundlage von genaueren Angaben über den Auftrag gemäß Anhang XVI zu bestätigen. Im Übrigen hat der Auftraggeber die im § 89 festgelegten Fristen einzuhalten.“
50. § 92 Abs. 2 lautet:
„(2) Auftraggeber können in ihrer Bekanntmachung darauf hinweisen, dass es sich bei den in Anhang XIII Teil I Punkte 6, 9 oder 11 genannten Angaben um in geschäftlicher Hinsicht sensible Angaben handelt.“
51. § 93 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Auftraggeber hat sachdienliche Unterlagen über jedes dem 4. Hauptstück des 3. Teils dieses Landesgesetzes unterliegende Vergabeverfahren, die es ihm ermöglichen, seine Entscheidungen über
a) die Prüfung und Auswahl der Unternehmer und die Auftragsvergabe,
b) die Inanspruchnahme des Ausnahmetatbestandes des § 29 Abs. 3 bei der Festlegung der technischen Spezifikationen,
c) den Rückgriff auf ein Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb gemäß § 83 Abs. 2, sowie
d) die Nichtanwendung der Bestimmungen dieses Hauptstückes wegen Vorliegens eines der Ausnahmetatbestände des § 82 Abs. 1
zu begründen und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Anfrage die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, mindestens vier Jahre lang ab der Auftragsvergabe aufzubewahren.“
52. In § 93 Abs. 3 wird der Betrag „50 000 S“ durch den Betrag „3 500 Euro“ ersetzt.
53. § 95 Abs. 7 lautet:
„(7) Die Anträge sind in der vom Vorsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge zur Abstimmung zu bringen. Die Beschlüsse werden in Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern mit unbedingter Stimmenmehrheit gefasst. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Über den Verlauf der Sitzung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen. Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Darin sind die Namen der Mitglieder des Vergabekontrollsenates, die an der Abstimmung teilgenommen haben, anzuführen. Der Bescheid ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen. Verfügungen im Rahmen der Verfahrensleitung können nach Maßgabe der Geschäftsordnung auch von einem Mitglied getroffen werden.“
54. § 95 Abs. 8 lautet:
„(8) Die Mitglieder des Vergabekontrollsenates üben diese Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie sind vom Landeshauptmann schriftlich oder mündlich auf ihre Amtspflichten anzugeloben.“
55. § 95 Abs. 11 lautet:
„(11) Das Amt der Wiener Landesregierung hat dem Vergabekontrollsenat auf dessen Vorschlag das notwendige Personal für die Geschäftsführung und nach Anhörung des Vorsitzenden des Vergabekontrollsenates die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Bedienstete, die Funktionen der Geschäftsführung ausüben, sind im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Vergabekontrollsenat nur an die Anordnungen des Vorsitzenden und des jeweiligen Berichterstatters gebunden. Sie dürfen von diesen Funktionen nur nach Anhörung des Vorsitzenden enthoben werden. Jene Bediensteten, die mit der Leitung oder der stellvertretenden Leitung dieser Geschäftsstelle betraut sind, dürfen nicht bei der Vorbereitung oder Durchführung von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mitwirken.“
56. § 98 Z 5 lautet:
„5. hinsichtlich der erfolgten Zuschlagsentscheidung (§ 99 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 101 Z 4) spätestens vier Wochen, im Falle des § 52 spätestens eine Woche, nach der Zustellung der Mitteilung über diese Entscheidung an den Antragsteller;“
57. § 100 Abs. 6 lautet:
„(6) Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar. Für die Vollstreckung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998.“
58. In § 101 Z 1 entfällt die Wortfolge „in der öffentlichen Erkundung des Bewerberkreises,“.
59. § 110 lautet:
§ 110. (1) Die Auftraggeber haben bis zum 31. August jedes Jahres dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Wege des Amtes der Landesregierung statistische Aufstellungen über die im vorangegangenen Kalenderjahr vergebenen Aufträge zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln.
(2) Sobald die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nähere Regelungen über die Art und Weise der Erfüllung der statistischen Verpflichtungen festgelegt hat, hat die Landesregierung mit Verordnung nähere Bestimmungen über die zu übermittelnden statistischen Angaben zu erlassen, um insbesondere eine Einschätzung der Ergebnisse der Anwendung dieses Landesgesetzes zu ermöglichen. In der Verordnung sind nähere Festlegungen zu treffen über folgende statistische Angaben:
1. Anzahl und Wert der Aufträge, die die in den §§ 1 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 und 84 festgelegten Schwellenwerte übersteigen;
2. die Aufschlüsselung der Aufträge nach Arten der Vergabeverfahren, Lieferungen nach Warenbereichen und Bauarbeiten entsprechend dem Allgemeinen Verzeichnis der wirtschaftlichen Tätigkeiten in der Europäischen Gemeinschaft (NACE), Dienstleistungen nach Dienstleistungskategorien gemäß den Anhängen XIV und XV und nach der Nationalität der Unternehmen, die den Zuschlag erhalten haben;
3. Art des in Anspruch genommenen Ausnahmetatbestandes bei Verhandlungsverfahren;
4. Anzahl und Wert jener Aufträge, die in die einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und in Drittstaaten vergeben wurden;
5. Anzahl und Gesamtwert jener Aufträge, die auf Grund von Ausnahmebestimmungen zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, ABl. Nr. C 256 vom 3. September 1996, S 1, vergeben wurden;
6. sonstige statistische Angaben, die auf Grund des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen erforderlich sind.“
60. In § 111 wird der Betrag „50 000 S“ durch den Betrag „3 500 Euro“ ersetzt.
61. Nach § 111 wird folgender § 111a eingefügt:
§ 111a. Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
62. Anhang III lautet:
„ANHANG III
LISTE DER EINSCHLÄGIGEN BERUFS- UND HANDELSREGISTER BZW. BESCHEINIGUNGEN UND EIDESSTATTLICHEN ERKLÄRUNGEN GEMÄSS § 37 ABS. 2 Z 1 UND § 38 ABS. 3 Z 1
A. Für Bauaufträge:
– für Belgien das „Registre du Commerce“ – „Handelsregister“;
– für Dänemark das „Handelsregistret“, das „Aktieselskabsregistret“ und das „Erhvervsregistret“;
– für Deutschland das „Handelsregister“ und die „Handwerksrolle“;
– für Griechenland das „Mitróo Ergoliptikón Epichiríseon – M.E.E.P.“ Register der Vertragsunternehmen des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten (YPECHODE);
– für Spanien das „Registro oficial de Contratistas del Ministerio de Industria, Comercio y Turismo“;
– für Frankreich das „Registre du commerce“ und das „Répertoire des métiers“;
– für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“;
– für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la Chambre des métiers“;
– für die Niederlande das „Handelsregister“;
– für Portugal das Register der „Commissão de Alvarás de Empresas de Obras Públicas e Particulares (CA-EOPP)“,
– im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ vorzulegen oder andernfalls eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung beizubringen, dass er den betreffenden Beruf in dem Land, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;
– für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Wirtschaftskammern“;
– für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;
– für Island die „Firmaskrá“;
– für Liechtenstein das „Gewerberegister“;
– für Norwegen das „Foretaksregisteret“;
– für Schweden die „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“.
B. Für Lieferaufträge:
– für Belgien das „Registre du commerce“ – „Handelsregister“;
– für Dänemark das „Aktieselskabsregistret“, das „Foreningsregistret“ und das „Handelsregistret“;
– für Deutschland das „Handelsregister“ und die „Handwerksrolle“;
– für Griechenland das „Viotechnikó í Viomichaniko í Emporikó Epimelitírio“;
– für Spanien das „Registro Mercantil“ oder im Fall nicht eingetragener Einzelpersonen eine Bescheinigung, dass diese eidesstattlich erklärt haben, den betreffenden Beruf auszuüben;
– für Frankreich das „Registre du commerce“ und das „Répertoire des métiers“;
– für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“ und das „Registro delle Commissioni provinciali per l’artigianato“;
– für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la Chambre des métiers“;
– für die Niederlande das „Handelsregister“;
– für Portugal das „Registro Nacional das Pessoas Colectivas“;
– im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ vorzulegen, aus der hervorgeht, dass das Lieferunternehmen „incorporated“ oder „registered“ ist, oder andernfalls eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, dass er den betreffenden Beruf in dem Land, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;
– für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Wirtschaftskammern“;
– für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;
– für Island die „Firmaskrá“;
– für Liechtenstein das „Gewerberegister“;
– für Norwegen das „Foretaksregisteret“;
– für Schweden die „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“.
C. Für Dienstleistungsaufträge:
– für Belgien das „Registre du commerce“ – „Handelsregister“ und die „Ordre professionnels“ – „Beroepsorden“;
– für Dänemark das „Erhvervs- og Selskabsstyrelsen“;
– für Deutschland das „Handelsregister“, die „Handwerksrolle“ und das „Vereinsregister“;
– für Griechenland kann von dem Dienstleistungserbringer eine vor dem Notar abgegebene eidesstattliche Erklärung über die Ausübung des betreffenden Berufes verlangt werden; in den von den geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen für die Durchführung der Studienaufträge des Anhangs XIV das Berufsregister „Mitróo Meletitón“ sowie das „Mitróo Grafeíon Meletón“;
– für Spanien das „Registro Central de Empresas Consultoras y de Servicios del Ministerio de Economía y Hacienda“;
– für Frankreich das „Registre du commerce“ und das „Répertoire des métiers“;
– für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“, das „Registro delle Commissioni provinciali per l'artigianato“ oder der „Consiglio nazionale degli ordini professionali“;
– für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la Chambre des métiers“;
– für die Niederlande das „Handelsregister“;
– für Portugal das „Registro Nacional das Pessoas Colectivas“;
– im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ vorzulegen oder andernfalls eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, dass er den betreffenden Beruf in dem Land, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;
– für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Wirtschaftskammern“;
– für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;
– für Island die „Firmaskrá und die „Hlutafélagaskrá“;
– für Liechtenstein das „Gewerberegister“;
– für Norwegen das „Foretaksregisteret“;
– für Schweden die „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren.“ “
63. Anhang IV lautet:
„ANHANG IV
MUSTER FÜR DIE BEKANNTMACHUNG VON LIEFERAUFTRÄGEN
GEMÄSS §§ 17, 56, 58 UND 59
A. VORINFORMATIONSVERFAHREN
1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Telefaxnummer des öffentlichen Auftraggebers und – falls anderslautend – Dienststelle, bei der zusätzliche Angaben eingeholt werden können
2. Art und Menge oder Wert der zu liefernden Ware: CPA-Referenznummer
3. Voraussichtlicher Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens (sofern bekannt)
4. Sonstige Angaben
5. Tag der Absendung der Bekanntmachung
6. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften
7. Angabe, ob der Auftrag in den Anwendungsbereich des Beschaffungsübereinkommens fällt
B. OFFENES VERFAHREN
1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Telefaxnummer des öffentlichen Auftraggebers
2. a) Gewähltes Vergabeverfahren
b) Form des Vertrags, für den Angebote eingereicht werden sollen
3. a) Ort der Lieferung
b) Art der zu liefernden Waren, einschließlich der Angabe, ob die Angebote Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf oder Mehreres gleichzeitig betreffen; CPA-Referenznummer
c) Menge der zu liefernden Waren, einschließlich etwaiger Optionsrechte für weitere Aufträge und nach Möglichkeit voraussichtlicher Zeitpunkt, bis zu dem diese Rechte wahrgenommen werden können. Bei regelmäßigen Aufträgen oder Daueraufträgen innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Möglichkeit weiters Angabe des voraussichtlichen Zeitpunkts der einzelnen Aufforderungen zur Angebotsabgabe für die Lieferaufträge
d) Angaben darüber, ob ein Lieferant Angebote für einen Teil der betreffenden Lieferungen abgeben kann
4. Frist für den Abschluss der Lieferungen bzw. Dauer des Lieferauftrags und nach Möglichkeit Frist für den Beginn oder die Ausführung des Lieferauftrags
5. a) Name und Anschrift der Dienststelle, bei der die Ausschreibungsunterlagen und zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können
b) Gegebenenfalls Einsendefrist für solche Anträge
c) Gegebenenfalls Höhe und Einzelheiten der Zahlung des Kostenbeitrags für die Übersendung dieser Unterlagen
6. a) Einsendefrist für die Angebote
b) Anschrift, an die die Angebote zu richten sind
c) Sprache(n), in der (denen) sie abzufassen sind
7. a) Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen
b) Datum, Uhrzeit und Ort der Öffnung der Angebote
8. Gegebenenfalls geforderte Kautionen und Sicherheiten
9. Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Verweisung auf die Vorschriften, in denen sie enthalten sind
10. Gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muss
11. Angaben zur Lage des Lieferanten sowie Angaben und Formalitäten, die zur Beurteilung der Frage erforderlich sind, ob dieser die wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen erfüllt
12. Bindefrist
13. Kriterien für die Auftragserteilung. Andere Kriterien als der niedrigste Preis müssen genannt werden, falls sie nicht in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind
14. Gegebenenfalls Verbot von Alternativangeboten
15. Sonstige Angaben
16. Tag der Veröffentlichung der Vorinformationen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder Hinweis auf ihre Nichtveröffentlichung
17. Tag der Absendung der Bekanntmachung
18. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften
19. Angabe, ob der Auftrag in den Anwendungsbereich des Beschaffungsübereinkommens fällt
C. NICHT OFFENES VERFAHREN
1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Telefaxnummer des öffentlichen Auftraggebers
2. a) Gewähltes Vergabeverfahren
b) Gegebenenfalls Begründung für die Inanspruchnahme des beschleunigten Verfahrens
c) Gegebenenfalls Form des Vertrages, für den Angebote eingereicht werden sollen
3. a) Ort der Lieferung
b) Art der zu liefernden Waren, einschließlich der Angabe, ob die Angebote Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf oder Mehreres gleichzeitig betreffen; CPA-Referenznummer
c) Menge der zu liefernden Waren, einschließlich etwaiger Optionsrechte für weitere Aufträge, und nach Möglichkeit voraussichtlicher Zeitpunkt, bis zu dem diese Rechte wahrgenommen werden können. Bei regelmäßigen Aufträgen oder Daueraufträgen innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Möglichkeit weiters Angabe des voraussichtlichen Zeitpunkts der einzelnen Aufforderungen zur Angebotsabgabe für die Lieferaufträge
d) Angaben darüber, ob ein Lieferant Angebote für einen Teil der betreffenden Lieferungen abgeben kann
4. Frist für den Abschluss der Lieferungen bzw. Dauer des Lieferauftrags und nach Möglichkeit Frist für den Beginn oder die Ausführung des Lieferauftrags
5. Gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muss
6. a) Einsendefrist für die Anträge auf Teilnahme
b) Anschrift, an die die Anträge auf Teilnahme zu richten sind
c) Sprache(n), in der (denen) sie abzufassen sind
7. Frist für die Absendung von Aufforderungen zur Angebotsabgabe
8. Gegebenenfalls geforderte Kautionen und Sicherheiten
9. Angaben zur Lage des Lieferanten sowie Angaben und Formalitäten, die zur Beurteilung der Frage erforderlich sind, ob dieser die wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen erfüllt
10. Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Verweisung auf die Vorschriften, in denen sie enthalten sind
11. Geplante Anzahl bzw. Höchst- und Mindestzahl von Lieferanten, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden
12. Gegebenenfalls Verbot von Alternativangeboten
13. Sonstige Angaben
14. Tag(e) der Veröffentlichung der Vorinformation im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder Hinweis auf ihre Nichtveröffentlichung
15. Tag der Absendung der Bekanntmachung
16. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften
17. Angabe, ob der Auftrag in den Anwendungsbereich des Beschaffungsübereinkommens fällt
D. VERHANDLUNGSVERFAHREN
1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Telefaxnummer des öffentlichen Auftraggebers
2. a) Gewähltes Verfahren
b) Gegebenenfalls Begründung für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens
c) Form des Vertrages, für den Angebote eingereicht werden sollen
3. a) Ort der Lieferung
b) Art der zu liefernden Waren, einschließlich der Angabe, ob die Angebote Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf oder mehreres gleichzeitig betreffen; CPA-Referenznummer
c) Menge der zu liefernden Waren, einschließlich etwaiger Optionsrechte für weitere Aufträge, und nach Möglichkeit voraussichtlicher Zeitpunkt, bis zu dem diese Rechte wahrgenommen werden können. Bei regelmäßigen Aufträgen oder Daueraufträgen innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Möglichkeit weiters Angabe des voraussichtlichen Zeitpunkts der einzelnen Aufforderungen zur Angebotsabgabe für die Lieferaufträge
d) Angaben darüber, ob ein Lieferant Angebote für einen Teil der betreffenden Lieferungen abgeben kann
4. Frist für den Abschluss der Lieferungen bzw. Dauer des Lieferauftrags und nach Möglichkeit Frist für den Beginn oder die Ausführung des Lieferauftrags
5. Gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muss
6. a) Einsendefrist für die Anträge auf Teilnahme
b) Anschrift, an die die Anträge auf Teilnahme zu richten sind
c) Sprache(n), in der (denen) sie abzufassen sind
7. Gegebenenfalls geforderte Kautionen und Sicherheiten
8. Angaben zur Lage des Lieferanten sowie Angaben und Formalitäten, die zur Beurteilung der Frage erforderlich sind, ob dieser die wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen erfüllt
9. Geplante Anzahl bzw. Höchst- und Mindestanzahl von Lieferanten, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden
10. Gegebenenfalls Verbot von Alternativangeboten
11. Gegebenenfalls Name und Anschrift der vom öffentlichen Auftraggeber bereits ausgewählten Lieferanten
12. Datum vorhergehender Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
13. Sonstige Angaben
14. Tag der Absendung der Bekanntmachung
15. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichung der Europäischen Gemeinschaften
16. Angabe, ob der Auftrag in den Anwendungsbereich des Beschaffungsübereinkommens fällt
E. VERGEBENE AUFTRÄGE
1. Name und Anschrift des öffentlichen Auftraggebers
2. Gewähltes Vergabeverfahren; im Fall des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung: Begründung (§ 56 Abs. 4)
3. Tag der Auftragsvergabe
4. Zuschlagskriterien
5. Anzahl der eingegangenen Angebote
6. Name und Anschrift der (des) Auftragnehmer(s)
7. Art und Menge der gelieferten Waren, gegebenenfalls nach Auftragnehmer, CPA-Referenznummer
8. Gezahlter Preis oder Preisspanne (Minimum/Maximum)
9. Wert des Auftrags, der den Zuschlag erhalten hat, oder das höchste und das niedrigste Angebot, die bei der Auftragsvergabe berücksichtigt wurden
10. Sonstige Angaben
11. Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
12. Tag der Absendung der Bekanntmachung
13. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften“
64. Anhang V lautet:
„ANHANG V
MUSTER FÜR DIE BEKANNTMACHUNG VON BAUAUFTRÄGEN
GEMÄSS §§ 17, 60, 63, 65 UND 66
A. VORINFORMATIONSVERFAHREN
1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Telefaxnummer des öffentlichen Auftraggebers
2. a) Ort der Ausführung
b) Art und Umfang der Arbeiten und bei Aufteilung des Bauwerks in mehrere Lose wesentliche Merkmale der einzelnen Lose im Verhältnis zum Bauwerk
c) Falls verfügbar: Abschätzung der Kostenspanne für die geplanten Arbeiten
3. a) Vorläufiger Zeitpunkt der Einleitung der (des) Vergabeverfahren(s)
b) Falls bekannt: vorläufiger Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten
c) Falls bekannt: vorläufiger Zeitplan für die Durchführung der Arbeiten
4. Falls bekannt: Bedingungen für die Finanzierung der Arbeiten und die Preisrevision und/oder Verweis auf die Vorschriften, in denen sie enthalten sind
5. Sonstige Angaben
6. Tag der Absendung der Bekanntmachung
7. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften
8. Angabe, ob der Auftrag in den Anwendungsbereich des Beschaffungsübereinkommens fällt
B. OFFENES VERFAHREN
1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Telefaxnummer des öffentlichen Auftraggebers
2. a) Gewähltes Vergabeverfahren
b) Art des Auftrags, der Gegenstand der Ausschreibung ist
3. a) Ort der Ausführung
b) Art und Umfang der Arbeiten und allgemeine Merkmale des Bauwerks, einschließlich etwaiger Optionsrechte für weitere Arbeiten, und nach Möglichkeit voraussichtlicher Zeitpunkt, zu dem diese Rechte wahrgenommen werden können
c) Falls das Bauwerk oder der Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt wird, Größenordnung der einzelnen Lose und Möglichkeit, für eines, mehrere oder sämtliche Lose Angebote einzureichen
d) Angaben über den Zweck des Bauwerks oder des Auftrags, wenn dieser auch die Erstellung von Entwürfen umfasst
4. Frist für den Abschluss der Arbeiten bzw. Dauer des Bauauftrags und nach Möglichkeit Frist für den Beginn der Arbeiten
5. a) Name und Anschrift der Dienststelle, bei der die Ausschreibungsunterlagen und zusätzliche Unterlagen angefordert werden können
b) Gegebenenfalls Höhe und Einzelheiten der Zahlung des Kostenbeitrags für die Übersendung dieser Unterlagen
6. a) Einsendefrist für die Angebote
b) Anschrift, an die sie zu richten sind
c) Sprache(n), in der (denen) sie abgefasst sein müssen
7. a) Gegebenenfalls Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen
b) Datum, Uhrzeit und Ort der Öffnung der Angebote
8. Gegebenenfalls geforderte Kautionen und Sicherheiten
9. Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Verweisung auf die Vorschriften, in denen sie enthalten sind
10. Gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muss
11. Wirtschaftliche und technische Mindestanforderungen an den Unternehmer
12. Bindefrist
13. Kriterien für die Auftragserteilung. Andere Kriterien als der niedrigste Preis müssen genannt werden, falls sie nicht in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind
14. Gegebenenfalls Verbot von Alternativangeboten
15. Sonstige Angaben
16. Tag der Veröffentlichung der Vorinformation im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder Hinweis auf ihre Nichtveröffentlichung
17. Tag der Absendung der Bekanntmachung
18. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften
19. Angabe, ob der Auftrag in den Anwendungsbereich des Beschaffungsübereinkommens fällt
C. NICHT OFFENES VERFAHREN
1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Telefaxnummer des öffentlichen Auftraggebers
2. a) Gewähltes Vergabeverfahren
b) Gegebenenfalls Begründung für die Inanspruchnahme des beschleunigten Verfahrens
c) Art des Auftrags, der Gegenstand der Ausschreibung ist
3. a) Ort der Ausführung
b) Art und Umfang der Arbeiten und allgemeine Merkmale des Bauwerks, einschließlich etwaiger Optionsrechte für weitere Arbeiten, und nach Möglichkeit voraussichtlicher Zeitpunkt, zu dem diese Rechte wahrgenommen werden können
c) Falls das Bauwerk oder der Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt wird, Größenordnung der einzelnen Lose und Möglichkeit, für eines, mehrere oder sämtliche Lose Angebote einzureichen
d) Angaben über den Zweck des Bauwerks oder des Auftrags, wenn dieser auch die Erstellung von Entwürfen umfasst
4. Frist für den Abschluss der Arbeiten bzw. Dauer des Bauauftrags und nach Möglichkeit Frist für den Beginn der Arbeiten
5. Gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muss
6. a) Einsendefrist für die Anträge auf Teilnahme
b) Anschrift, an die sie zu richten sind
c) Sprache(n), in der (denen) sie abgefasst sein müssen
7. Frist für die Absendung von Aufforderungen zur Angebotsabgabe
8. Gegebenenfalls geforderte Kautionen und Sicherheiten
9. Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Verweisung auf die Vorschriften, in denen sie enthalten sind
10. Erforderliche Angaben zur Lage des Unternehmers sowie wirtschaftliche und technische Mindestanforderungen, denen dieser genügen muss
11. Kriterien für die Auftragserteilung. Andere Kriterien als der niedrigste Preis müssen genannt werden, falls sie nicht in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind
12. Gegebenenfalls Verbot von Alternativangeboten
13. Sonstige Angaben
14. Tag der Veröffentlichung der Vorinformation im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder Hinweis auf ihre Nichtveröffentlichung
15. Tag der Absendung der Bekanntmachung
16. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften
17. Angabe, ob der Auftrag in den Anwendungsbereich des Beschaffungsübereinkommens fällt
D. VERHANDLUNGSVERFAHREN
1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Telefaxnummer des öffentlichen Auftraggebers
2. a) Gewähltes Vergabeverfahren
b) Art des Auftrags, der Gegenstand der Ausschreibung ist
3. a) Ort der Ausführung
b) Art und Umfang der Arbeiten und allgemeine Merkmale des Bauwerks, einschließlich etwaiger Optionsrechte für weitere Arbeiten, und nach Möglichkeit voraussichtlicher Zeitpunkt, zu dem diese Rechte wahrgenommen werden können
c) Falls das Bauwerk oder der Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt wird, Größenordnung der einzelnen Lose und Möglichkeit, für eines, mehrere oder sämtliche Lose Angebote einzureichen
d) Angaben über den Zweck des Bauwerks oder des Auftrags, wenn dieser auch die Erstellung von Entwürfen umfasst
4. Frist für den Abschluss der Arbeiten bzw. Dauer des Bauauftrags und nach Möglichkeit Frist für den Beginn der Arbeiten
5. Gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muss
6. a) Einsendefrist für die Anträge auf Teilnahme
b) Anschrift, an die sie zu richten sind
c) Sprache(n), in der (denen) sie abgefasst sein müssen
7. Gegebenenfalls geforderte Kautionen und Sicherheiten
8. Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Verweisung auf die Vorschriften, in denen sie enthalten sind
9. Angaben zur Lage des Unternehmers sowie Angaben und Formalitäten, die zur Beurteilung der Frage erforderlich sind, ob dieser die wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen erfüllt
10. Gegebenenfalls Verbot von Alternativangeboten
11. Gegebenenfalls Name und Anschrift der vom öffentlichen Auftraggeber bereits ausgewählten Unternehmer
12. Gegebenenfalls Tag(e) vorhergehender Veröffentlichung(en) im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
13. Sonstige Angaben
14. Tag der Veröffentlichung der Vorinformation im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder Hinweis auf ihre Nichtveröffentlichung
15. Tag der Absendung der Bekanntmachung
16. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften
17. Tag(e) vorheriger Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
18. Angabe, ob der Auftrag in den Anwendungsbereich des Beschaffungsübereinkommens fällt
E. VERGEBENE AUFTRÄGE
1. Name und Anschrift des öffentlichen Auftraggebers
2. Gewähltes Vergabeverfahren; im Fall des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung: Begründung (§ 60 Abs. 4)
3. Tag der Auftragserteilung
4. Kriterien für die Auftragsvergabe
5. Anzahl der eingegangenen Angebote
6. Name und Anschrift der (des) Auftragnehmer(s)
7. Art und Umfang/Menge der Arbeiten, allgemeine Merkmale des errichteten Bauwerks
8. Gezahlter Preis oder Preisspanne (Minimum/Maximum)
9. Wert des Auftrags, der den Zuschlag erhalten hat, oder das höchste und das niedrigste Angebot, die bei der Auftragsvergabe berücksichtigt wurden
10. Gegebenenfalls Wert und Teil des Auftrags, der an Dritte weitergegeben werden kann
11. Sonstige Angaben
12. Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
13. Tag der Absendung der Bekanntmachung
14. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften“
65. Anhang VIII lautet:
„ANHANG VIII
MUSTER FÜR DIE BEKANNTMACHUNG VON DIENSTLEISTUNGSAUFTRÄGEN
GEMÄSS §§ 17, 72, 78 UND 79
A. VORINFORMATIONSVERFAHREN
1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Telefaxnummer des öffentlichen Auftraggebers und – falls anderslautend – der Dienststelle, bei der zusätzliche Auskünfte eingeholt werden können
2. Voraussichtlicher Gesamtbetrag der Beschaffungen in den einzelnen Dienstleistungskategorien des Anhangs XIV
3. Voraussichtlicher Zeitpunkt der Einleitung der Vergabeverfahren nach Kategorien
4. Sonstige Angaben
5. Tag der Absendung der Bekanntmachung
6. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften
7. Angabe, ob der Auftrag in den Anwendungsbereich des Beschaffungsübereinkommens fällt
B. OFFENES VERFAHREN
1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Telefaxnummer des öffentlichen Auftraggebers
2. Kategorie der Dienstleistung und deren Beschreibung; CPC-Referenznummer, Menge, einschließlich etwaiger Optionsrechte für weitere Aufträge, und nach Möglichkeit voraussichtlicher Zeitpunkt, bis zu dem diese Rechte wahrgenommen werden können. Bei regelmäßigen Aufträgen oder Daueraufträgen innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Möglichkeit weiters Angabe des voraussichtlichen Zeitpunkts der einzelnen Aufforderungen zur Angebotsabgabe für die zu erbringenden Dienstleistungen
3. Erfüllungsort
4. a) Angabe, ob die Erbringung der Dienstleistung auf Grund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist
b) Verweis auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften
c) Angabe, ob juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der Personen angeben müssen, die für die Ausführung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein sollen
5. Angabe, ob Dienstleistungserbringer Angebote für einen Teil der betreffenden Dienstleistungen abgeben können
6. Gegebenenfalls Verbot von Alternativangeboten
7. Frist für den Abschluss der Dienstleistung bzw. Dauer des Dienstleistungsauftrags und nach Möglichkeit Frist für den Beginn oder die Erbringung der Dienstleistung
8. a) Name und Anschrift der Dienststelle, bei der die maßgeblichen Unterlagen beantragt werden können
b) Gegebenenfalls Einsendefrist für diese Anträge
c) Gegebenenfalls Höhe und Einzelheiten der Zahlung des Kostenbeitrags für die Übersendung dieser Unterlagen
9. a) Einsendefrist für die Angebote
b) Anschrift, an die sie zu richten sind
c) Sprache(n), in der (denen) sie abzufassen sind
10. a) Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen
b) Datum, Uhrzeit und Ort der Öffnung der Angebote
11. Gegebenenfalls geforderte Kautionen und Sicherheiten
12. Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Verweis auf die maßgeblichen Vorschriften
13. Gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muss
14. Angaben zur Lage des Dienstleistungserbringers sowie Angaben und Formalitäten, die zur Beurteilung der Frage erforderlich sind, ob dieser die wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen erfüllt
15. Bindefrist
16. Kriterien für die Auftragserteilung und, falls möglich, ihre Rangfolge; andere Kriterien als der niedrigste Preis müssen genannt werden, falls sie nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten sind
17. Sonstige Angaben
18. Tag der Veröffentlichung der Vorinformation im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder Hinweis auf ihre Nichtveröffentlichung
19. Tag der Absendung der Bekanntmachung
20. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften
21. Angabe, ob der Auftrag in den Anwendungsbereich des Beschaffungsübereinkommens fällt
C. NICHT OFFENES VERFAHREN
1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Telefaxnummer des öffentlichen Auftraggebers
2. Kategorie der Dienstleistung und Beschreibung; CPC-Referenznummer, Menge, einschließlich etwaiger Optionsrechte für weitere Aufträge, und nach Möglichkeit voraussichtlicher Zeitpunkt, bis zu dem diese Rechte wahrgenommen werden können. Bei regelmäßigen Aufträgen oder Daueraufträgen innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Möglichkeit weiters Angabe des voraussichtlichen Zeitpunkts der einzelnen Aufforderungen zur Angebotsabgabe für die zu erbringenden Dienstleistungen
3. Erfüllungsort
4. a) Angabe, ob die Ausführung der Leistung durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist
b) Verweis auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften
c) Angabe, ob juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der Personen angeben müssen, die für die Ausführung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein sollen
5. Angabe, ob Dienstleistungserbringer Angebote für einen Teil der betreffenden Dienstleistungen abgeben können
6. Geplante Anzahl bzw. Höchst- und Mindestzahl von Dienstleistungserbringern, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden
7. Gegebenenfalls Verbot von Alternativangeboten
8. Frist für den Abschluss der Dienstleistung bzw. Dauer des Dienstleistungsauftrags und nach Möglichkeit Frist für den Beginn oder die Erbringung der Dienstleistung
9. Gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muss
10. a) Gegebenenfalls Begründung für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens
b) Einsendefrist für die Anträge auf Teilnahme
c) Anschrift, an die diese Anträge zu richten sind
d) Sprache(n), in der (denen) sie abgefasst sein müssen
11. Frist für die Absendung von Aufforderungen zur Angebotsabgabe
12. Gegebenenfalls geforderte Kautionen und Sicherheiten
13. Angaben zur Lage des Dienstleistungserbringers sowie Angaben und Formalitäten, die zur Beurteilung der Frage erforderlich sind, ob dieser die wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen erfüllt
14. Kriterien für die Auftragserteilung und, falls möglich, ihre Rangfolge, wenn sie nicht in der Aufforderung zur Angebotsabgabe genannt sind
15. Sonstige Angaben
16. Datum der Veröffentlichung der Vorinformation im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder Hinweis auf ihre Nichtveröffentlichung
17. Tag der Absendung der Bekanntmachung
18. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften
19. Angabe, ob der Auftrag in den Anwendungsbereich des Beschaffungsübereinkommens fällt
D. VERHANDLUNGSVERFAHREN
1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Telefaxnummer des öffentlichen Auftraggebers
2. Kategorie der Dienstleistung und Beschreibung; CPC-Referenznummer, Menge, einschließlich etwaiger Optionsrechte für weitere Aufträge, und nach Möglichkeit voraussichtlicher Zeitpunkt, bis zu dem diese Rechte wahrgenommen werden können. Bei regelmäßigen Aufträgen oder Daueraufträgen innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Möglichkeit weiters Angabe des voraussichtlichen Zeitpunkts der einzelnen Aufforderungen zur Angebotsabgabe für die zu erbringenden Dienstleistungen
3. Erfüllungsort
4. a) Angabe, ob die Ausführung der Leistung durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist
b) Verweis auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften
c) Angabe, ob juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der Personen angeben müssen, die für die Ausführung der betreffenden Dienstleistungen verantwortlich sein sollen
5. Angabe, ob Dienstleistungserbringer Angebote für einen Teil der betreffenden Dienstleistungen abgeben können
6. Geplante Anzahl bzw. Höchst- und Mindestanzahl von Dienstleistungserbringern, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden
7. Gegebenenfalls Verbot von Alternativangeboten
8. Frist für den Abschluss der Dienstleistung bzw. Dauer des Dienstleistungsauftrags und nach Möglichkeit Frist für den Beginn oder die Erbringung der Dienstleistung
9. Gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muss
10. a) Gegebenenfalls Begründung für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens
b) Einsendefrist für die Anträge auf Teilnahme
c) Anschrift, an die diese Anträge zu richten sind
d) Sprache(n), in der (denen) sie abgefasst sein müssen
11. Gegebenenfalls geforderte Kautionen und Sicherheiten
12. Angaben zur Lage des Dienstleistungserbringers sowie Angaben und Formalitäten, die zur Beurteilung der Frage erforderlich sind, ob dieser die wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen erfüllt
13. Gegebenenfalls Name und Anschrift der vom öffentlichen Auftraggeber bereits ausgewählten Dienstleistungserbringer
14. Sonstige Angaben
15. Tag der Absendung der Bekanntmachung
16. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften
17. Datum früherer Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
18. Angabe, ob der Auftrag in den Anwendungsbereich des Beschaffungsübereinkommens fällt
E. VERGEBENE AUFTRÄGE
1. Name und Anschrift des öffentlichen Auftraggebers
2. Gewähltes Vergabeverfahren; im Fall des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung: Begründung (§ 72 Abs. 4)
3. Kategorie der Dienstleistung und Beschreibung: CPC-Referenznummer, Menge der erbrachten Dienstleistungen
4. Tag der Auftragserteilung
5. Kriterien für die Auftragserteilung
6. Anzahl der eingegangenen Angebote
7. Name und Anschrift des/der Dienstleistungserbringer(s)
8. Gezahlter Preis oder Preisspanne (Minimum/Maximum)
9. Wert des Auftrags, der den Zuschlag erhalten hat, oder das höchste und das niedrigste Angebot, die bei der Auftragsvergabe berücksichtigt wurden
10. Gegebenenfalls Wert und Teil des Auftrags, der an Dritte weitergegeben werden kann
11. Sonstige Angaben
12. Tag der Veröffentlichung der Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
13. Tag der Absendung der Bekanntmachung
14. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften
15. Bei Dienstleistungsaufträgen im Sinne des Anhangs XV: Einverständnis des öffentlichen Auftraggebers mit der Veröffentlichung der Bekanntmachung (§ 79 Abs. 2)“
66. Anhang X lautet:
„ANHANG X
MUSTER FÜR DIE BEKANNTMACHUNG ANLÄSSLICH EINES AUFRUFES ZUM WETTBEWERB HINSICHTLICH VON VERGABEN IM BEREICH DER WASSER-, ENERGIE- UND VERKEHRVERSORGUNG SOWIE IM TELEKOMMUNIKATIONSSEKTOR GEMÄSS § 91
A. BEKANNTMACHUNG BEI OFFENEN VERFAHREN
1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Telefaxnummer des Auftraggebers
2. Art des Auftrags (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag; gegebenenfalls Angabe, ob eine Rahmenübereinkunft vorliegt)
Dienstleistungskategorie gemäß Anhang XIV bzw. XV und Beschreibung der Dienstleistung (CPC-Referenznummer)
Gegebenenfalls Angabe, ob die Angebote Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietverkauf oder Mehreres gleichzeitig betreffen
3. Liefer- bzw. Ausführungsort
4. Bei Bau- und Lieferaufträgen:
a) Art und Menge der zu liefernden Waren, einschließlich etwaiger Optionsrechte für weitere Aufträge, und nach Möglichkeit voraussichtliche Zeitpunkte, bis zu denen diese Rechte wahrgenommen werden können. Bei wiederkehrenden Aufträgen nach Möglichkeit weiters Angabe der voraussichtlichen Zeitpunkte der einzelnen Aufrufe zum Wettbewerb für die zu liefernden Waren oder Art und Umfang der Bauarbeiten, allgemeine Merkmale des Bauvorhabens
b) Angaben zu der Möglichkeit der Lieferanten, Angebote für Teile und/oder die Gesamtheit der gewünschten Lieferungen abzugeben
Wird das Bauvorhaben oder der Bauauftrag in mehrere Lose aufgeteilt, Angabe der Größenordnung der verschiedenen Lose und der Möglichkeit, für ein Los, für mehrere oder sämtliche Lose Angebote zu unterbreiten
c) Bei Bauaufträgen: Angaben zum Zweck des Bauvorhabens oder des Bauauftrags, wenn dieser außerdem die Erstellung von Projekten vorsieht
5. Bei Dienstleistungsaufträgen:
a) Art und Menge der zu erbringenden Dienstleistungen, einschließlich etwaiger Optionsrechte für weitere Aufträge, und nach Möglichkeit voraussichtliche Zeitpunkte, bis zu denen diese Rechte wahrgenommen werden können. Bei wiederkehrenden Aufträgen nach Möglichkeit weiters Angabe der voraussichtlichen Zeitpunkte der einzelnen Aufrufe zum Wettbewerb für die zu erbringenden Dienstleistungen
b) Angabe, ob die Erbringung der Dienstleistung auf Grund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist
c) Hinweis auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften
d) Angabe, ob juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der Personen angeben müssen, die für die Ausführung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein sollen
e) Angabe, ob die Unternehmer Angebote für einen Teil der betreffenden Dienstleistungen unterbreiten können
6. Zulässige Varianten
7. Keine Verwendung der europäischen Spezifikationen gemäß § 29 Abs. 3
8. Frist für die Lieferung oder die Ausführung bzw. Dauer des Dienstleistungsauftrags und nach Möglichkeit Zeitpunkt des Beginns
9. a) Anschrift der Stelle, bei der die Ausschreibungsunterlagen und ergänzende Unterlagen angefordert werden können
b) Gegebenenfalls Kosten für die Übersendung dieser Unterlagen und Zahlungsbedingungen
10. a) Frist für den Eingang der Angebote
b) Anschrift der Stelle, bei der die Angebote einzureichen sind
c) Sprache(n), in der (denen) die Angebote abzufassen sind
11. a) Gegebenenfalls Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen
b) Tag, Uhrzeit und Ort der Öffnung der Angebote
12. Gegebenenfalls geforderte Kautionen und Sicherheiten
13. Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf Vorschriften, in denen sie enthalten sind
14. Gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, der der Auftrag erteilt wird, haben muss
15. Wirtschaftliche und technische Mindestbedingungen, die der Unternehmer, an den der Auftrag vergeben wird, erfüllen muss
16. Frist, während der die Bieter an ihre Angebote gebunden sind
17. Zuschlagskriterien. Andere Kriterien als der niedrigste Preis sind anzugeben, wenn sie nicht in den Ausschreibungsunterlagen stehen
18. Andere Auskünfte
19. Gegebenenfalls Hinweis auf die Veröffentlichung der regelmäßigen Bekanntmachung, in der der Auftrag genannt wird, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
20. Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den Auftraggeber
21. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom Amt für amtliche Veröffentlichungen mitzuteilen)
B. BEKANNTMACHUNG BEI NICHT OFFENEN VERFAHREN
1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Telefaxnummer des Auftraggebers
2. Art des Auftrags (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag; gegebenenfalls Angabe, ob eine Rahmenübereinkunft vorliegt)
Dienstleistungskategorie gemäß Anhang XIV bzw. XV und Beschreibung der Dienstleistung (CPC-Referenznummer)
Gegebenenfalls Angabe, ob die Angebote Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf oder Mehreres gleichzeitig betreffen
3. Liefer- oder Ausführungsort
4. Bei Bau- und Lieferaufträgen:
a) Art und Menge der zu liefernden Waren, einschließlich etwaiger Optionsrechte für weitere Aufträge, und nach Möglichkeit voraussichtliche Zeitpunkte, bis zu denen diese Rechte wahrgenommen werden können. Bei wiederkehrenden Aufträgen nach Möglichkeit weiters Angabe der voraussichtlichen Zeitpunkte der einzelnen Aufrufe zum Wettbewerb für die zu liefernden Waren oder Art und Umfang der Bauarbeiten, allgemeine Merkmale des Bauvorhabens
b) Angaben zu der Möglichkeit der Lieferanten, Angebote für Teile und /oder die Gesamtheit der gewünschten Lieferungen abzugeben
Wird das Bauvorhaben oder der Bauauftrag in mehrere Lose aufgeteilt, Angabe der Größenordnung der verschiedenen Lose und der Möglichkeit, für ein Los, für mehrere oder sämtliche Lose Angebote zu unterbreiten
c) Bei Bauaufträgen: Angaben zum Zweck des Bauvorhabens oder des Bauauftrags, wenn dieser außerdem die Erstellung von Projekten vorsieht
5. Bei Dienstleistungsaufträgen:
a) Art und Menge der zu erbringenden Dienstleistungen, einschließlich etwaiger Optionsrechte für weitere Aufträge, und nach Möglichkeit voraussichtliche Zeitpunkte, zu denen diese Rechte wahrgenommen werden können. Bei wiederkehrenden Aufträgen nach Möglichkeit weiters Angabe der voraussichtlichen Zeitpunkte der einzelnen Aufrufe zum Wettbewerb für die zu erbringenden Dienstleistungen
b) Angabe, ob die Erbringung der Dienstleistung auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist
c) Hinweis auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften
d) Angabe, ob juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der Personen angeben müssen, die für die Ausführung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein sollen
e) Angabe, ob die Unternehmer Angebote für einen Teil der betreffenden Dienstleistungen unterbreiten können
6. Zulässige Varianten
7. Keine Verwendung der europäischen Spezifikationen gemäß § 29 Abs. 3
8. Frist für die Lieferung oder die Ausführung bzw. Dauer des Dienstleistungsauftrags und nach Möglichkeit Zeitpunkt des Beginns
9. Gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, der der Auftrag erteilt wird, haben muss
10. a) Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge
b) Anschrift der Stelle, bei der die Anträge einzureichen sind
c) Sprache(n), in der (denen) die Anträge abzufassen sind
d) Angabe, ob eine schriftliche Bestätigung telegrafisch, telefonisch, durch Fernschreiben, mit Telefax oder im Wege der elektronischen Datenübertragung übermittelter Teilnahmeanträge erforderlich ist
11. Frist für die Absendung der Aufforderungen zur Angebotsabgabe
12. Gegebenenfalls geforderte Kautionen und Sicherheiten
13. Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf Vorschriften, in denen sie enthalten sind
14. Angaben über die besondere Lage des Unternehmers sowie wirtschaftliche und technische Mindestbedingungen, die dieser zu erfüllen hat
15. Zuschlagskriterien, falls sie nicht in der Aufforderung zur Angebotsabgabe stehen
16. Andere Auskünfte
17. Gegebenenfalls Hinweis auf die Veröffentlichung der regelmäßigen Bekanntmachung, in der der Auftrag genannt wird, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
18. Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den Auftraggeber
19. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom Amt für amtliche Veröffentlichungen mitzuteilen)
C. BEKANNTMACHUNG BEI VERHANDLUNGSVERFAHREN
1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Telefaxnummer des Auftraggebers
2. Art des Auftrags (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag; gegebenenfalls Angabe, ob eine Rahmenübereinkunft vorliegt)
Dienstleistungskategorie gemäß Anhang XIV bzw. XV und Beschreibung der Dienstleistung (CPC-Referenznummer)
Gegebenenfalls Angabe, ob die Angebote Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf oder mehreres gleichzeitig betreffen
3. Liefer- oder Ausführungsort
4. Bei Bau- und Lieferaufträgen:
a) Art und Menge der zu liefernden Waren, einschließlich etwaiger Optionsrechte für weitere Aufträge, und nach Möglichkeit voraussichtliche Zeitpunkte, bis zu denen diese Rechte wahrgenommen werden können. Bei wiederkehrenden Aufträgen nach Möglichkeit weiters Angabe der voraussichtlichen Zeitpunkte der einzelnen Aufrufe zum Wettbewerb für die zu liefernden Waren oder Art und Umfang der Bauarbeiten, allgemeine Merkmale des Bauvorhabens
b) Angaben zu der Möglichkeit der Lieferanten, Angebote für Teile und/oder die Gesamtheit der gewünschten Lieferungen abzugeben
Wird das Bauvorhaben oder der Bauauftrag in mehrere Lose aufgeteilt, Angabe der Größenordnung der verschiedenen Lose und der Möglichkeit, für ein Los, für mehrere oder sämtliche Lose Angebote zu unterbreiten
c) Bei Bauaufträgen: Angaben zum Zweck des Bauvorhabens oder des Bauauftrags, wenn dieser außerdem die Erstellung von Projekten vorsieht
5. Bei Dienstleistungsaufträgen:
a) Art und Menge der zu erbringenden Dienstleistungen, einschließlich etwaiger Optionsrechte für weitere Aufträge, und nach Möglichkeit voraussichtliche Zeitpunkte, zu denen diese Rechte wahrgenommen werden können. Bei wiederkehrenden Aufträgen nach Möglichkeit weiters Angabe der voraussichtlichen Zeitpunkte der einzelnen Aufrufe zum Wettbewerb für die zu erbringenden Dienstleistungen
b) Angabe, ob die Erbringung der Dienstleistung auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist
c) Hinweis auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften
d) Angabe, ob juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der Personen angeben müssen, die für die Ausführung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein sollen
e) Angabe, ob die Unternehmer Angebote für einen Teil der betreffenden Dienstleistungen unterbreiten können
6. Zulässige Varianten
7. Keine Verwendung der europäischen Spezifikationen gemäß § 29 Abs. 3
8. Frist für die Lieferung oder die Ausführung bzw. Dauer des Dienstleistungsauftrags und nach Möglichkeit Zeitpunkt des Beginns
9. Gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, der der Auftrag erteilt wird, haben muss
10. a) Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge
b) Anschrift der Stelle, bei der die Anträge einzureichen sind
c) Sprache(n), in der (denen) die Anträge abzufassen sind
d) Angabe, ob eine schriftliche Bestätigung telegrafisch, telefonisch, durch Fernschreiben, mit Telefax oder im Wege der elektronischen Datenübertragung übermittelter Teilnahmeanträge erforderlich ist
11. Gegebenenfalls geforderte Kautionen und Sicherheiten
12. Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf Vorschriften, in denen sie enthalten sind
13. Angaben über die besondere Lage des Unternehmers sowie wirtschaftliche und technische Mindestbedingungen, die dieser zu erfüllen hat
14. Zuschlagskriterien, falls sie nicht in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder in den Auftragsunterlagen stehen
15. Gegebenenfalls Name und Anschrift der vom Auftraggeber bereits ausgewählten Unternehmer
16. Gegebenenfalls Datum der vorhergehenden Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
17. Andere Auskünfte
18. Gegebenenfalls Hinweis auf die Veröffentlichung der regelmäßigen Bekanntmachung, in der der Auftrag genannt wird, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
19. Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den Auftraggeber
20. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom Amt für amtliche Veröffentlichungen mitzuteilen)“
67. Anhang XI lautet:
„ANHANG XI
MUSTER FÜR DIE BEKANNTMACHUNG ÜBER DIE ANWENDUNG EINES PRÜFSYSTEMS GEMÄSS § 87
1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Telefaxnummer des Auftraggebers
2. Zweck des Prüfsystems (Beschreibung der Waren, Dienstleistungen oder Bauarbeiten – oder ihrer jeweiligen Kategorien –, die im Rahmen dieses Systems zu beziehen, zu erbringen bzw. zu erstellen sind)
3. Die Bedingungen, die die Unternehmer auf Grund des Systems und der Methoden, mit deren Hilfe die einzelnen Bedingungen überprüft werden, im Hinblick auf ihre Qualifikationen erfüllen müssen. Ist die Beschreibung dieser Bedingungen und Prüfungsverfahren umfangreich und beruht sie auf Unterlagen, die für die interessierten Unternehmer zur Verfügung stehen, so reichen eine Zusammenfassung der wesentlichen Bedingungen und Verfahren sowie ein Hinweis auf diese Unterlagen
4. Gültigkeitsdauer des Prüfsystems und formale Vorschriften für ihre Verlängerung
5. Hinweis darauf, dass die Bekanntmachung als Aufruf zum Wettbewerb benutzt wird
6. Anschrift der Stelle, bei der weitere Informationen und Unterlagen über das Prüfsystem erhältlich sind (sofern sich diese Anschrift von der Anschrift in Punkt 1 unterscheidet)
7. Gegebenenfalls weitere Angaben“
68. Anhang XII lautet:
„ANHANG XII
MUSTER FÜR DIE REGELMÄSSIGE BEKANNTMACHUNG GEMÄSS §§ 89, 90 UND 91
A. AUF JEDEN FALL AUSZUFÜLLENDE RUBRIKEN
1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Telefaxnummer des öffentlichen Auftraggebers oder der Stelle, bei der zusätzliche Auskünfte eingeholt werden können
2. a) Bei Lieferaufträgen: Art und Menge oder Wert der Leistungen oder zu liefernden Waren
b) Bei Bauaufträgen: Art und Umfang der Leistungen, Kernmerkmale der Bauarbeit oder der Baulose
c) Bei Dienstleistungsaufträgen: Gesamtbetrag der voraussichtlichen Beschaffungen in den einzelnen Dienstleistungskategorien des Anhangs XIV
3. Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den Auftraggeber
4. Tag des Eingangs der Bekanntmachung im Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom Amt für amtliche Veröffentlichungen mitzuteilen)
5. Gegebenenfalls weitere Angaben
B. AUSKÜNFTE, DIE ZWINGEND ZU ERTEILEN SIND, WENN DIE BEKANNTMACHUNG ALS AUFRUF ZUM WETTBEWERB BENUTZT WIRD ODER WENN SIE EINE VERKÜRZUNG DER FRISTEN FÜR DEN EINGANG DER BEWERBUNGEN ODER DER ANGEBOTE GESTATTET
6. Hinweis, dass interessierte Unternehmer dem Auftraggeber ihr Interesse an dem Auftrag oder an den Aufträgen mitteilen müssen
7. Frist für den Eingang der Anträge auf Zusendung einer Aufforderung zur Angebotsabgabe
C. AUSKÜNFTE, DIE – SOWEIT VERFÜGBAR – MITZUTEILEN SIND, WENN DIE BEKANNTMACHUNG ALS AUFRUF ZUM WETTBEWERB BENUTZT WIRD ODER WENN SIE EINE VERKÜRZUNG DER FRISTEN FÜR DEN EINGANG DER BEWERBUNGEN ODER DER ANGEBOTE GESTATTET
8. Art und Menge der zu liefernden Waren oder Kernmerkmale der Bauarbeit oder Dienstleistungskategorie gemäß Anhang XIV und Beschreibung der Dienstleistung (CPC-Referenznummer) sowie Angabe, ob eine Rahmenübereinkunft oder Rahmenübereinkünfte geplant sind. Etwaige Optionsrechte für weitere Aufträge und voraussichtliche Zeitpunkte, bis zu denen diese Rechte wahrgenommen werden können. Bei einer Reihe von Aufträgen oder wiederkehrenden Aufträgen weiters Angabe des voraussichtlichen Zeitplans der folgenden Aufrufe zum Wettbewerb
9. Angabe, ob die Angebote Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf oder Mehreres gleichzeitig betreffen
10. Frist für die Lieferung oder Ausführung bzw. Dauer des Dienstleistungsauftrags und nach Möglichkeit Zeitpunkt des Beginns
11. a) Anschrift, an die interessierte Unternehmer ihre Interessensbekundung schriftlich richten müssen
b) Frist für den Eingang der Interessensbekundungen
c) Sprache oder Sprachen, die für die Einreichung der Bewerbungen oder der Angebote zugelassen sind
12. Wirtschaftliche und technische Bedingungen, finanzielle und technische Sicherheiten, die von den Unternehmern verlangt werden
13. a) Voraussichtlicher Zeitpunkt (sofern bekannt), zu dem die Verfahren für die Vergabe des Auftrags/der Aufträge eingeleitet werden
b) Art des Vergabeverfahrens (nicht offenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren)
c) Höhe des Betrags, der für die Unterlagen über die Konsultation zu entrichten ist, und Zahlungsmodalitäten“
69. Anhang XIII lautet:
„ANHANG XIII
MUSTER FÜR DIE BEKANNTMACHUNG DER VERGEBENEN AUFTRÄGE GEMÄSS § 92
I. ANGABEN FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
1. Name und Anschrift des Auftraggebers
2. Art des Auftrags (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag; gegebenenfalls ist anzugeben, ob eine Rahmenübereinkunft vorliegt)
3. Zumindest eine Zusammenfassung der Art und Menge der Lieferungen, Bauarbeiten oder Dienstleistungen
4. a) Art des Aufrufs zum Wettbewerb (Bekanntmachung über das Prüfsystem, regelmäßige Bekanntmachung, Aufruf zur Angebotsabgabe)
b) Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
c) Bei ohne Wettbewerb vergebenen Aufträgen Angabe der einschlägigen Bestimmung des § 83 Abs. 2 oder des § 81
5. Vergabeverfahren (offenes, nicht offenes oder Verhandlungsverfahren)
6. Zahl der eingegangenen Angebote
7. Datum der Auftragsvergabe
8. Für Gelegenheitskäufe nach § 83 Abs. 2 Z 10 gezahlter Preis
9. Name und Anschrift des (der) Unternehmer(s)
10. Gegebenenfalls Angabe, ob der Auftrag als Subauftrag vergeben wurde bzw. vergeben werden kann
11. Gezahlter Preis oder Preis des höchsten und des niedrigsten Angebots, dem bei der Auftragsvergabe Rechnung getragen wurde
12. Fakultative Angaben:
– Wert und Teil des Auftrags, der als Subauftrag an Dritte vergeben worden ist oder möglicherweise vergeben wird
– Zuschlagskriterien
II. NICHT FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG BESTIMMTE ANGABEN
13. Zahl der vergebenen Aufträge (wenn ein Auftrag zwischen mehreren Auftragnehmern aufgeteilt wurde)
14. Wert jedes vergebenen Auftrags
15. Ursprungsland der Ware oder der Dienstleistung (Gemeinschaftsursprung oder Nichtgemeinschaftsursprung: im letzteren Fall nach Drittländern gegliedert)
16. Wurden die in § 29 Abs. 3 bei Verwendung der europäischen Spezifikationen vorgesehenen Ausnahmen in Anspruch genommen? Wenn ja, welche?
17. Welches Zuschlagskriterium wurde angewandt (das wirtschaftlich günstigste Angebot, der niedrigste Preis)?
18. Ist der Auftrag an einen Bieter vergeben worden, der ein Alternativangebot gemäß § 30 Abs. 1 gelegt hat?
19. Sind Angebote gemäß §§ 45 und 47 Z 5 nicht gewählt worden, weil sie ungewöhnlich niedrig waren?
20. Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den Auftraggeber
21. Bei Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang XV: Einverständnis des Auftraggebers mit der Veröffentlichung der Bekanntmachung (§ 92 Abs. 3)“
70. Anhang XIV lautet:
„ANHANG XIV
DIENSTLEISTUNGEN
Kategorie
Titel
CPC-Referenz-Nr.
CPV-Referenz-Nr. 1)
1
Instandhaltung und Reparatur
6112, 6122, 633, 886
50200000-7, 50404000-9
52700000-6
ex 28000000-2
ex 29000000-9
72500000-0
ex 31000000-6
ex 32000000-3
ex 33000000-0
ex 34000000-7
ex 35000000-4
2
Landverkehr 2) einschließlich Geldtransport und Kurierdienste, ohne Postverkehr
712 (außer 71235), 7512, 87304
60212000-7, 60213000-4
60214000-1, 60220000-6
60230000-9, 60240000-2
(außer 60242100-7)
64121000-0, 74601400-6
3
Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr, ohne Postverkehr
73 (außer 7321)
62000000-2
(außer 62102100-8)
4
Postbeförderung im Landverkehr 2) sowie Luftpostbeförderung
71235, 7321
60242100-7
62102100-8
62202000-8
5
Fernmeldewesen 3)
752
64201000-5
64202000-2
6
Finanzielle Dienstleistungen
a) Versicherungsleistungen
b) Bankenleistungen und Wertpapiergeschäfte 4)
ex 81
812, 814

66000000-0, 67200000-9
65000000-3, 67100000-8
7
Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten
84
72000000-5
8
Forschung und Entwick-
lung 5)
85
73000000-2
9
Buchführung, -haltung und
-prüfung
862
74121000-3
74122000-0
10
Markt- und Meinungsforschung
864
74130000-9
11
Unternehmensberatung und verbundene Tätigkeiten 6)
865, 866
74140000-2
74150000-5
12
Architektur, technische Beratung und Planung; integrierte technische Leistungen; Stadt- und Landschaftsplanung; zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung; technische Versuche und Analysen
867
74200000-1
74300000-2
13
Werbung
871
74400000-3
14
Gebäudereinigung und Hausverwaltung
874
82201 bis 82206
70300000-4
74700000-6
15
Verlegen und Drucken gegen Vergütung oder auf vertraglicher Grundlage
88442
22210000-5
22223000-9
22230000-1
22241000-1
22250000-7
22300000-3
16
Abfall- und Abwasserbeseitigung; sanitäre und ähnliche Dienstleistungen
94
90000000-7

1) gemäß Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend das Gemeinsame Vokabular für das öffentliche Auftragswesen (CPV), BGBl. II Nr. 272/1997
2) ohne Eisenbahnverkehr gemäß Anhang XV, Kategorie 18
3) siehe aber § 9 Abs. 2 Z 3
4) siehe aber § 9 Abs. 2 Z 5
5) siehe aber § 9 Abs. 2 Z 7
6) siehe aber § 9 Abs. 2 Z 4“
71. Anhang XV lautet:
„ANHANG XV
DIENSTLEISTUNGEN IM SINNE VON § 71 ABS. 1 UND § 81 ABS. 1
Kategorie
Titel
CPC-Referenz-Nr.
CPV-Referenz-Nr. 1)
17
Gaststätten und Beherbergungsgewerbe
64
55000000-0
18
Eisenbahnen
711
60100000-9, 60211000-0
19
Schifffahrt
72
61000000-5
20
Neben- und Hilfstätigkeiten des Verkehrs
74
63000000-9
21
Rechtsberatung
861
74110000-3
22
Arbeits- und Arbeitskräftevermittlung
872
74500000-4
23
Auskunfts- und Schutzdienste (ohne Geldtransport)
873 (außer 87304)
74600000-5
(außer 74601400-6)
24
Unterrichtswesen und Berufsausbildung
92
80000000-4
25
Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen
93
85000000-9
26
Erholung, Kultur und Sport
96
92000000-1
27
Sonstige Dienstleistungen



1) gemäß Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend das Gemeinsame Vokabular für das öffentliche Auftragswesen (CPV), BGBl. II Nr. 272/1997“
72. Nach Anhang XV wird folgender Anhang XVI angefügt:
„ANHANG XVI
ZUSÄTZLICHE ANGABEN GEMÄSS § 91 ABS. 2 Z 3 ÜBER AUFTRÄGE, BEI DENEN DER AUFRUF ZUM WETTBEWERB DURCH EINE REGELMÄSSIGE
BEKANNTMACHUNG ERFOLGT
1. Name und Anschrift des Auftraggebers
2. Art des Auftrags: Kauf, Leasing, Miete oder Mietkauf oder mehrere dieser Arten von Aufträgen
3. Art und Menge der Lieferungen, Bauarbeiten oder Dienstleistungen, einschließlich etwaiger Optionen auf zusätzliche Aufträge und der gegebenenfalls veranschlagten Frist für die Inanspruchnahme dieser Option; bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen Art und Menge und gegebenenfalls veranschlagte Frist für die Veröffentlichung der Bekanntmachung späterer Ausschreibungen für die Lieferungen, Bauarbeiten oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrags sein sollen
4. Art des Vergabeverfahrens (nicht offenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren)
5. (Gegebenenfalls) Zeitpunkt, zu dem bei Lieferaufträgen die Lieferung bzw. bei Bau- oder Dienstleistungsaufträgen die Bauarbeiten oder Dienstleistungen beginnen bzw. abgeschlossen werden
6. a) Name und Anschrift der Stelle, die den Zuschlag erteilt bzw. bei der die Ausschreibungsunterlagen und sonstige zusätzliche Unterlagen und Auskünfte angefordert werden können
b) (Gegebenenfalls) Höhe und Einzelheiten des Kostenbeitrages für die Übersendung dieser Unterlagen
7. a) Anschrift und letzter Tag für die Vorlage des Antrages auf Aufforderung zur Angebotsabgabe
b) Sprache, in der die Angebote abzufassen sind
8. (Gegebenenfalls) geforderte Sicherungsmittel (finanzielle Garantien)
9. Alle Anforderungen an den Unternehmer in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht
10. Sonstige Angaben, die vom Unternehmer verlangt werden“
Artikel II
Inkrafttreten
(1) Art. I Z 52 (§ 93 Abs. 3) und 60 (§ 111) dieses Landesgesetzes treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Landesgesetz mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Artikel III
Übergangsbestimmungen
(1) Auf Vergabeverfahren, bei denen die öffentliche Bekanntmachung bei Inkrafttreten dieses Landesgesetzes bereits erfolgt ist, sind die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden; auf solche Vergabeverfahren sind jedoch die §§ 16 Abs. 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 12, 32 Abs. 6, 93 Abs. 1 und 110 WLVergG in der Fassung dieses Landesgesetzes anzuwenden.
(2) Bis 31. Dezember 2001 sind alle Preise in Österreichischen Schilling oder Euro zu erstellen.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


Erhältlich im Drucksortenverlag der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre, und Stücke des laufenden Jahres per Bestellung und Verkauf ab Lager bei der Print Media Austria AG, 1239 Wien, Tenschertstraße 7, Telefon 797 89 Durchwahl 295, Fax 797 89 Durchwahl 442. Direktverkauf:
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Druck der Print Media Austria AG (vormals Österreichische Staatsdruckerei AG)


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