Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2000Ausgegeben am 11. September 200048. Stück
48. Gesetz:Wiener Stadtverfassung; Änderung

48.
Gesetz, mit dem die Wiener Stadtverfassung geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 56/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 68 samt Überschrift entfällt.
2. § 87 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Zu diesem Zweck hat der Magistrat die Rechnungen nach Prüfung durch das Kontrollamt längstens sechs Monate nach Ablauf des Verwaltungsjahres dem Finanzausschuss und dem Stadtsenat vorzulegen.
(3) Vor der Prüfung und Erledigung durch den Gemeinderat sind die Rechnungen während einer Woche zur öffentlichen Einsicht aufzulegen; dies ist in sämtlichen Bezirken sowie durch Einschaltung in die „Wiener Zeitung“ zu verlautbaren.“
3. § 88 Abs. 1 lit. e letzter Halbsatz lautet:
„bei dieser Berechnung ist auf volle 1 000 Euro aufzurunden.“
4. § 88 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Gemeinderat hat gleichzeitig mit der Beschlussfassung über den Voranschlag mit Verordnung die sich aus den Bestimmungen des Abs. 1 sowie den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes ergebenden betraglichen Wertgrenzen für das folgende Verwaltungsjahr festzustellen. Die sich hiebei ergebenden Wertgrenzen sind, ausgenommen jene nach § 88 Abs. 1 lit. e, auf volle 100 Euro aufzurunden. Wird ein Beschluss über den Voranschlag nicht vor Beginn des Verwaltungsjahres gefasst, so haben die letzten festgestellten Wertgrenzen bis zu dem der Beschlussfassung des Gemeinderates über den Voranschlag folgenden Monatsersten Gültigkeit.“
5. § 108 Abs. 2 dritter und vierter Satz lauten:
„Übertretungen ortspolizeilicher Verordnungen sind mit Geld bis zu 700 Euro zu bestrafen. Überdies kann der Verfall von Gegenständen ausgesprochen werden, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde und deren Wert 700 Euro nicht übersteigt.“
6. Nach § 140 wird folgender § 141 samt Überschrift angefügt:
„Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 141. Die Gemeinde hat die ihr nach den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen, ausgenommen jene nach den §§ 77, 79, 107 und 111 sowie die Verwaltungsstrafverfahren nach § 108 Abs. 2. Gesetzliche Regelungen für die Besorgung bestimmter Angelegenheiten bleiben unberührt.“
Artikel II
Wird ein Beschluss über den Voranschlag für das Jahr 2002 nicht vor dem 1. Jänner 2002 gefasst, so haben bis zu dem der Beschlussfassung des Gemeinderates über den Voranschlag folgenden Monatsersten die Wertgrenzen Gültigkeit, die sich gemäß § 88 Abs. 1 lit. e bzw. § 88 Abs. 2 erster Satz der Wiener Stadtverfassung in der ab 1. Jänner 2002 geltenden Fassung unter Zugrundelegung des in Euro nach dem Umrechnungskurs: 1 Euro = 13,7603 S umgerechneten Ansatzes „Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben“ im Voranschlag für das Jahr 2001 ergeben.
Artikel III
(1) Art. I Z 3, 4 und 5 sowie Art. II treten nach Maßgabe des Abs. 2 mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Art. I Z 3 und 4 sind bereits bei Erstellung des Voranschlages für das Jahr 2002 anzuwenden.
(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

Erhältlich im Drucksortenverlag der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre, und Stücke des laufenden Jahres per Bestellung und Verkauf ab Lager bei der Print Media Austria AG, 1239 Wien, Tenschertstraße 7, Telefon 797 89 Durchwahl 295, Fax 797 89 Durchwahl 442. Direktverkauf:
Buchhandlung des Verlags Österreich, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis ATS 5,– (entspricht 0,36 EUR).

Druck der Print Media Austria AG (vormals Österreichische Staatsdruckerei AG)


Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular