Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2000Ausgegeben am 11. September 200047. Stück
47. Gesetz:Regelung des Kinowesens (Wiener Kinogesetz 1955) und Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Wiener Tanzschulgesetz 1996); Änderung

47.
Gesetz, mit dem das Gesetz betreffend die Regelung des Kinowesens (Wiener Kinogesetz 1955) und das Gesetz betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Wiener Tanzschulgesetz 1996) geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz betreffend die Regelung des Kinowesens (Wiener Kinogesetz 1955), LGBl. für Wien Nr. 18/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 40/1998, wird wie folgt geändert:
Im § 16 Abs. 1 tritt an Stelle der Betragsangabe „100 000 S“ die Betragsangabe „7 000 Euro“ und an Stelle der Betragsangabe „5 000 S“ die Betragsangabe „350 Euro“.
Artikel II
Das Gesetz betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Wiener Tanzschulgesetz 1996), LGBl. für Wien Nr. 12/1997, wird wie folgt geändert:
Im § 18 tritt in Abs. 1 an Stelle der Betragsangabe „50 000 S“ die Betragsangabe „3 500 Euro“ und in Abs. 2 an Stelle der Betragsangabe „30 000 S“ die Betragsangabe „2 100 Euro“.
Artikel III
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


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