Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2000Ausgegeben am 11. September 200045. Stück
45. Gesetz:Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz 1978; Änderung

45.
Gesetz, mit dem das Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz 1978 geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz 1978, LGBl. für Wien Nr. 2, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 33/1994, wird wie folgt geändert:
1. Der Klammerausdruck im Titel lautet „(Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz – KKG)“.
2. Die §§ 1 bis 3 samt Überschriften lauten:
„Räumung von Kanalanlagen
§ 1. (1) Die Räumung der öffentlichen Straßenkanäle obliegt dem Magistrat.
(2) Die Räumung aller dem öffentlichen Straßenkanal vorgelagerten Hauskanalanlagen sowie von Senkgruben, Abscheidern aller Art und Kläranlagen obliegt den Anlageeigentümern. Die Anlageeigentümer können diese Verpflichtung jedoch durch schriftliche Vereinbarung den jeweiligen Bestandnehmern übertragen.
(3) Öffentliche Straßenkanäle im Sinne dieses Gesetzes sind alle für Abwassereinleiter allgemein verfügbare Kanalanlagen, die vom Magistrat oder von einer in dessen Auftrag handelnden Person betrieben werden.
Räumung von Hauskanalanlagen
§ 2. Die Räumung von Hauskanalanlagen ist vom Verpflichteten (§ 1 Abs. 2) durch den Magistrat oder einen hiezu befugten Gewerbetreibenden besorgen zu lassen.
Räumung von Senkgruben und Kläranlagen
§ 3. (1) Die Räumung von Senkgruben und Kläranlagen ist vom Verpflichteten (§ 1 Abs. 2) durch den Magistrat oder einen hiezu befugten Gewerbetreibenden besorgen zu lassen.
(2) Das Räumgut darf nicht auf Liegenschaften aufgebracht werden.
(3) Über die durchgeführten Räumungen sind vom Verpflichteten (§ 1 Abs. 2) fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, aus denen das Datum der Räumung, die Menge des Räumgutes sowie der Name des Räumunternehmens ersichtlich sind.
(4) Die Verpflichtung gemäß Abs. 3 entfällt, wenn bereits nach anderen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften Aufzeichnungen geführt werden, aus denen die im Abs. 3 angeführten Angaben ersichtlich sind.
(5) Die Aufzeichnungen gemäß den Abs. 3 und 4 sind vom Verpflichteten (§ 1 Abs. 2) zumindest sieben Jahre lang aufzubewahren und Organen des Magistrates über Aufforderung vorzulegen.“
3. Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:
„Räumung von Abscheidern aller Art
§ 3a. (1) Die Räumung von Abscheidern aller Art ist vom Verpflichteten (§ 1 Abs. 2) durch den Magistrat oder einen hiezu befugten Gewerbetreibenden besorgen zu lassen.
(2) Räumungen sind entsprechend dem Anfall der abzuscheidenden Stoffe und dem Leistungsvermögen der Anlage rechtzeitig vor Erreichen der zulässigen Speicherkapazität vorzunehmen.
(3) Der Magistrat kann eine Mindestanzahl der Räumungen festsetzen, wenn wiederholt eine unzulässige Einleitung von Stoffen in den öffentlichen Kanal im Sinne des § 7 Abs. 2 festgestellt wurde.
(4) Im übrigen findet auf die Räumung von Abscheidern § 3 Abs. 3 bis 5 sinngemäß Anwendung.“
4. § 4 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Einbringung von Räumgut im Sinne des § 3 in öffentliche Straßenkanäle ist nur an den vom Magistrat festgelegten Ableerstellen zulässig.“
5. Im § 6 Abs. 1 erster Satzteil wird nach dem Wort „diesen“ die Wortfolge „sowie zur Vornahme von Abwasseruntersuchungen“ eingefügt. Der Strichpunkt am Ende des ersten Satzteiles wird durch einen Punkt ersetzt, der anschließende zweite Satzteil entfällt.
6. § 9 samt Überschrift entfällt.
7. § 10 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Gemeinderat wird ermächtigt, sofern eine solche Ermächtigung nicht ohnedies bundesgesetzlich eingeräumt ist, für die Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Kanäle, die Räumung von Senkgruben, Kläranlagen und Abscheidern aller Art, die Behebung von Verstopfungen, die Überprüfung und Räumung von Hauskanalanlagen, die Überprüfung von Senkgruben sowie für die Vornahme von ähnlichen einschlägigen Arbeiten, Gebühren festzusetzen.“
8. Im § 11 Abs. 1 wird die Wortfolge „öffentlicher Kanal (Straßenkanal)“ durch die Wortfolge „öffentlicher Straßenkanal“ ersetzt.
9. § 17 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Gebühr für die Räumung von Senkgruben, Kläranlagen und Abscheidern aller Art ist nach der Menge des Räumgutes zu bemessen und mit einem Betrag je Kubikmeter festzusetzen.“
10. § 18 erster Satz lautet:
„Für die Behebung von Verstopfungen, die Überprüfung und Räumung von Hauskanalanlagen, die Überprüfung von Senkgruben sowie für die Vornahme von ähnlichen einschlägigen Arbeiten sind Gebühren nach Maßgabe der aufgewendeten Arbeitsstunden und eingesetzten Geräte festzusetzen.“
11. § 19 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.
12. § 24 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.
13. § 24 Abs. 3 lautet:
„(3) Wer den in den §§ 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Abs. 1 und in den sinngemäß anzuwendenden §§ 15 Abs. 3 und 27 des Wasserversorgungsgesetzes 1960 enthaltenen Geboten und Verboten oder den nach § 4 Abs. 3 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.“
14. Nach § 27 wird folgender § 27a samt Überschrift eingefügt:
„Sprachliche Gleichbehandlung
§ 27a. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
15. Die Überschrift vor § 28 lautet „Inkrafttreten“ und § 28 Abs. 2 bis 6 sowie die Absatzbezeichnung „(1)“ entfallen.
16. § 29 samt Überschrift und die Anlagen 1 bis 3 entfallen.
Artikel II
Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen zur Selbsträumung von Hauskanalanlagen, Senkgruben und Abscheidern erlöschen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Artikel III
(1) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204/37 vom 21. Juli 1998, der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 99/0387/A).
(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
Artikel IV
Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 tritt im § 24 Abs. 1 an die Stelle des Ausdruckes „100 000 S“ der Ausdruck „7 000 Euro“, im § 24 Abs. 2 an die Stelle des Ausdruckes „6 000 S“ der Ausdruck „420 Euro“, im § 24 Abs. 3 an die Stelle des Ausdruckes „50 000 S“ der Ausdruck „3 500 Euro“ und im § 27 Abs. 2 an die Stelle des Ausdruckes „10 000 S“ der Ausdruck „700 Euro“.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


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