Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2000Ausgegeben am 13. Juli 200037. Stück
37. Verordnung:Voraussetzungen für die Zulassung zur Tanzlehrprüfung, den Umfang des Prüfungsstoffes und die Regelung des Prüfungsvorganges (Tanzlehrprüfungsverordnung 1997); Änderung

37.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Voraussetzungen für die Zulassung zur Tanzlehrprüfung, den Umfang des Prüfungsstoffes und die Regelung des Prüfungsvorganges (Tanzlehrprüfungsverordnung 1997) geändert wird
Auf Grund des § 6 Abs. 3 des Wiener Tanzschulgesetzes 1996, LGBl. für Wien Nr. 12/1997, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Voraussetzungen für die Zulassung zur Tanzlehrprüfung, den Umfang des Prüfungsstoffes und die Regelung des Prüfungsvorganges (Tanzlehrprüfungsverordnung 1997), LGBl. für Wien Nr. 31/1997, wird wie folgt geändert:
Im § 3 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „auf einen durch 100 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden“ durch die Wortfolge „auf einen vollen Eurobetrag abzurunden“ ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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